Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 52 vom 27.12.1999 Seite 669 bis 678

8. Nachtag zur Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes
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8. Nachtag zur Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes

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8. Nachtag zur Satzung
des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes

Vom 30. September 1999/2. Novemver 1999

Artikel I

Die Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes vom 13. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch den 7. Nachtrag vom 5. November 1998 (GV. NRW. S. 692), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Satzung und sonstiges autonomes Recht - unbeschadet der §§ 4 Abs. 4 S. 3, 28 Abs. 3 S.1 der Satzung - sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) zu veröffentlichen; die sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl.  NRW.).“

b) Es wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Über die Bekanntmachung nach Satz 2 hinaus kann an anderer geeigneter Stelle zusätzlich öffentlich bekannt gemacht werden, wobei der Vorstand das Nähere regelt.“

2. In § 2 Satz 2 Nr. 1b der Satzung wird hinter „... (§ 129 Abs. 3 Satz 1 SGB VII)“ angefügt:

„ sowie in weiteren Unternehmen und Unternehmensteilen, soweit der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband für diese zuständig ist und nicht Versicherungsschutz bereits nach anderen Vorschriften besteht, ...“

3. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung wird nach „... § 129 Abs. 3 SGB VII“ angefügt:

„ sowie die weiteren Unternehmen und Unternehmensteile, soweit der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband für diese zuständig ist und nicht Versicherungsschutz bereits nach anderen Vorschriften besteht, ...“

4. § 4 Abs. 4 erhält folgenden Satz 3:

„Dienstrechtliche Regelungen, insbesondere die Dienstordnung und die sie ergänzenden Vorschriften, werden durch zweiwöchigen öffentlichen Aushang an den Bekanntmachungstafeln in den Geschäftsräumen des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes bekannt gemacht.“

5. In § 9 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.“

6. In § 23 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „Konkursausfallgeld-Umlage“ ersetzt durch das Wort „Insolvenzgeld-Umlage“.

7. § 24 Abs. 1 a) wird gestrichen.

8. In § 24 a Abs. 2 der Satzung werden die Worte „Höchst- und Mindestjahresarbeitsverdienstes (§ 18 Abs. 2)“ durch „Höchstjahresarbeitsverdienstes“ ersetzt.

Artikel II

Artikel I Nr. 8 tritt rückwirkend zum 1. Januar 1999, Nr. 5 tritt am 30. September 1999, Nrn. 1, 4, 6 und 7 treten am Tag nach der Veröffentlichung und Nrn. 2 und 3 treten zum 1. Januar 2000 in Kraft.

Artikel III

Die vorstehende Fassung des 8. Nachtrages wurde von der Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes am 30. September 1999 (Artikel I Nr. 5) und am 2. November 1999 (Artikel I Nrn. 1 - 4 und 6 - 8) beschlossen.

Düsseldorf, den 30. September 1999

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

v o n  L e n n e p

Der Vorsitzende des Vorstandes

S t u h l m a n n

Düsseldorf, den 2. November 1999

Die Vorsitzende der Verteterversammlung

H ü l s e n

Der Vorsitzende des Vorstandes
E t s c h e n b e r g

Genehmigung

Der vorstehende von der Vertreterversammlung am 30. September und 2. November 1999 beschlossene 8. Nachtrag zur Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes wird gemäß § 34 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 114 Abs. 2 SGB VII genehmigt.

Essen, den 23. November 1999

I.2-3211.110

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
S c h ü r m a n n

GV. NRW. 1999 S. 675