Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 52 vom 27.12.1999 Seite 669 bis 678
Änderung der Dienstordnung beim Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Änderung der Dienstordnung beim Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband
822
Änderung der Dienstordnung
beim Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband
Vom 9. Juni 1999
Artikel I
Die Dienstordnung für die Angestellten des Rheinischen GUVV vom 28. November 1978 / 5. Februar 1979 (GV. NRW. 1979, S. 94) in der Fassung vom 31.Oktober 1996 (GV. NRW. 1996, S. 516) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird „§ 2 Abs. 3“
geändert in „§ 2 Abs. 4“.
2. In § 2 Abs. 4 wird „...
nach den Absätzen 1 und 2 ...“ geändert in „... nach den Absätzen 1 und 3 ...“.
3. In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird „...
für den Dienst bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden.“ geändert in „...
für den Dienst beim Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband.“.
4. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird „§
2 Abs. 3 ...“ geändert in „§ 2 Abs. 4 ...“.
5. § 9 Abs. 1 Satz 3 wird wie
folgt gefaßt: „§ 8 Abs. 3 S. 2 und 4 gilt
entsprechend“.
6. In § 10 Nr. 3 wird der
Klammerzusatz „(§ 9 DO)“ ersetzt durch „ (§ 11 DO NW)“.
7. In § 12 Abs. 2 b) wird „Technische
Aufsichtsbeamte im Vorbereitungsdienst“ ersetzt durch „Aufsichtspersonen in
Vorbereitung“.
8. In § 12 Abs. 2 wird neu
eingefügt: „ d) Bewerber i. S. d. § 4 Abs. 2, 3 der Richtlinien für den Dienst
beim Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband“.
Artikel II
Die vorstehenden Änderungen der Dienstordnung wurden durch die Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes am 9. Juni 1999 beschlossen und treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Düsseldorf, den 9. Juni 1999
Der Vorsitzende der Vertreterversammlung
von L e n n e p
Der Vorsitzende des Vorstandes
S t u h l m a n n
Genehmigung
Die vorstehende von der Vertreterversammlung am 9. Juni 1999 beschlossene Änderung der Dienstordnung für die Angestellten des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes wird gemäß § 147 Abs. 2 SGB VII genehmigt.
Essen, den 30. September 1999
I.2-3523.110
Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
S c h ü r m a n n
GV. NRW. 1999 S. 675