Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 52 vom 27.12.1999 Seite 669 bis 678

Gesetz zur Neuordnung der Hochschulmedizin
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Gesetz zur Neuordnung der Hochschulmedizin

2030
20320
2035
223

Gesetz
zur Neuordnung der Hochschulmedizin

Vom 14. Dezember 1999

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

223

Artikel I
Änderung des Universitätsgesetzes

Das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Worte „§ 43 Vorstand des medizinischen Zentrums“ werden durch die Worte „§ 43 gestrichen“ ersetzt.

b) Nach „§ 45 Medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule“ wird eingefügt „§ 45 a Weiterentwicklung der Hochschulmedizin“.

2. In § 37 Abs. 2 Satz 4 werden hinter dem Wort „Entscheidungen“ die Worte „in Berufungsverfahren und“ eingefügt.

3. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte „in der Regel“ gestrichen; am Satzende wird das Wort „können“ angefügt.

b) In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

„Zur Verbesserung der Leistungs- und Kostentransparenz entwickeln die Medizinischen Einrichtungen Methoden der Mittelbewirtschaftung, die die gesonderte Ausweisung der Mittel für Forschung, Lehre und Studium und der Mittel für die Krankenversorgung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen.“

c) Absatz 7 wird aufgehoben.

4. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte „der Leitenden Pflegekraft“ ersetzt durch die Worte „der Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors“.

bb) Satz 2 Nr. 3 wird gestrichen.

cc) In Satz 2 werden die bisherigen Nummern 4 bis 8 zu Nummern 3 bis 7.

dd) In Satz 3 wird das Zitat „Satz 2 Nr. 5 und 6“ durch das Zitat „Satz 2 Nr. 4 und 5“ ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Dem Klinischen Vorstand gehören an:

1. die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor;

2. die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor mit beratender Stimme;

3. die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor;

4. die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor;

5. die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin.“

c) Absatz 4 wird aufgehoben. Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden zu Absätzen 4 bis 6.

d) Absatz 4 -neu- wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag.“

Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

bb) In Satz 3 -neu- wird in Halbsatz 2 das Zitat „§ 27 Abs. 1 Satz 6 und 7“ durch das Zitat „§ 27 Abs. 1 Satz 9 und 10“ ersetzt.

e) In Absatz 5 -neu- werden in Satz 1 die Worte „die Leitende Pflegekraft“ ersetzt durch die Worte „die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor“.

f) In Absatz 6 -neu- wird Satz 1 gestrichen.

5. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 erhalten Sätze 1 bis 3 folgende Fassung:

„Zur Ärztlichen Direktorin oder zum Ärztlichen Direktor und deren oder dessen Stellvertretender Ärztlichen Direktorin oder Stellvertretendem Ärztlichen Direktor werden vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung für drei Jahre Professorinnen oder Professoren bestellt, die Leiterinnen oder Leiter oder geschäftsführende Leiterinnen oder geschäftsführende Leiter von Abteilungen der Medizinischen Einrichtungen der Hochschule sind. Sie sollen über Erfahrungen in der Leitung im Krankenhauswesen verfügen. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung bestellt die Ärztliche Direktorin oder den Ärztlichen Direktor und deren oder dessen Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder Stellvertretenden Ärztlichen Direktor auf Vorschlag des Rektorats, das dazu das Benehmen mit dem Fachbereich Medizin herstellt.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor gehört dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin mit beratender Stimme an, wenn sie oder er nicht gewähltes Mitglied des Fachbereichsrates ist. Sie oder er darf nicht gleichzeitig Dekanin oder Dekan des Fachbereichs Medizin sein.“

6. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Sie oder er gehört dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin mit beratender Stimme an.“

b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 wird das Zitat „§ 40 Abs. 2 Satz 2“ durch das Zitat „§ 40 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor wird in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis auf Zeit beschäftigt.“

7. § 42 erhält folgende Fassung:

„§ 42
Pflegedirektorin oder Pflegedirektor

(1) Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor ist für den pflegerischen Dienst in den Medizinischen Einrichtungen verantwortlich. Sie oder er hat die Grundsätze eines wirtschaftlichen Betriebsablaufs zu beachten.

(2) Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor und die Stellvertretende Pflegedirektorin oder der Stellvertretende Pflegedirektor werden vom Ministerium auf Vorschlag des Rektorats bestellt. Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor muss Berufserfahrung im Pflegedienst besitzen und soll über eine ihrer oder seiner Tätigkeit förderliche zusätzliche Ausbildung verfügen. „

8. § 43 wird aufgehoben.

9. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Sie oder er entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel, die der Abteilung zur Verfügung stehen, und ist für das wirtschaftliche Ergebnis verantwortlich; §§ 41 Abs. 1 Satz 2 und 104 Abs. 1 bleiben unberührt.“

Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Halbsatz 2 wird das Zitat „§ 40 Abs. 2 Satz 2“ durch das Zitat „§ 40 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Worte „nach Anhörung des Vorstandes des medizinischen Zentrums“ gestrichen.

10. § 45 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule nur der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte, so kann ihr die Hochschule eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“, verleihen.“

11. Nach § 45 wird folgender § 45 a eingefügt:

„§ 45 a
Weiterentwicklung der Hochschulmedizin

(1) Die Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen werden durch Rechtsverordnung in Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit umgebildet. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, die Umbildung nach Anhörung der jeweiligen Hochschule durch Rechtsverordnung vorzunehmen und hierfür von den Vorschriften dieses Unterabschnitts und der §§ 46, 47, 51, 63, 102 bis 104 und 107 abweichende Regelungen zu treffen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschulen die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Finanzministerium, dem Innenministerium und dem Ministerium für Bauen und Wohnen sowie der Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags. Die Umbildungen sollen bis zum 31. Dezember 2001 erfolgt sein.

(2) In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über

1. den Aufsichtsrat und den Vorstand sowie über eine Klinikumskonferenz als den Vorstand beratendes Gremium der Leiterinnen und Leiter der Abteilungen und zentralen Dienstleistungseinrichtungen und von Vertreterinnen und Vertretern der übrigen an den Medizinischen Einrichtungen tätigen Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten,

2. die Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen; dabei kann vorgesehen werden, dass die Landeshaushaltsordnung mit Ausnahme von § 111 LHO keine Anwendung findet,

3. die Rechtsnachfolge und den Vermögensübergang; dabei kann vorgesehen werden, dass für die damit im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen Abgaben und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet werden,

4. die Dienstherrenfähigkeit sowie die Überleitung und die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten; soweit dabei vorgesehen wird, dass das wissenschaftliche Personal bei der Hochschule verbleibt, ist dieses nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, in den Medizinischen Einrichtungen nach Absatz 1 Aufgaben in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen, in der Fort- und Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte sowie in der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen sonstiger Fachberufe des Gesundheitswesens zu erfüllen,

5. die Beteiligung des Personals im Aufsichtsrat und die Personalvertretung des wissenschaftlichen Personals der Hochschule, das Aufgaben in den Medizinischen Einrichtungen nach Absatz 1 wahrnimmt,

6. die Grundzüge des Zusammenwirkens zwischen den Medizinischen Einrichtungen und der Hochschule; dabei kann vorgesehen werden, dass den Fachbereich Medizin betreffende Verwaltungsaufgaben einschließlich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung ganz oder teilweise von den Medizinischen Einrichtungen nach Absatz 1 wahrgenommen werden,

7. die Zuständigkeit für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen.

(3) Das Ministerium wird ferner ermächtigt, im Falle einer Regelung gemäß Absatz 1 nach Anhörung der Hochschule mit Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags durch Rechtsverordnung für die Organisation des Fachbereichs Medizin, seine Organe und ihre Aufgaben von den für die Fachbereiche im übrigen geltenden Vorschriften und von den Vorschriften der §§ 47 Abs. 2 und 102 bis 104 abweichende Regelungen zu treffen. Dabei kann abweichend von § 27 auch ein Fachbereichsvorstand mit der Dekanin als Vorsitzender oder dem Dekan als Vorsitzendem vorgesehen werden. Der Dekanin oder dem Dekan sowie einem Fachbereichsvorstand nach Satz 2 können über § 27 hinausgehende Aufgaben übertragen werden.“

12. In § 52 wird Absatz 2 aufgehoben. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu Absätzen 2 und 3.

13. In § 63 Satz 1 werden hinter den Worten „des Kanzlers“ ein Komma und die Worte „der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors“ eingefügt.

14. § 102 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 wird der die Medizinischen Einrichtungen betreffende Teil des Beitrags vom Klinischen Vorstand beraten und von der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor aufgestellt.“

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:

„Der Senat nimmt zu den Aufstellungen nach Satz 1 und 2 Stellung.“

15. § 104 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der Kanzlerin oder dem Kanzler, für den Bereich der Medizinischen Einrichtungen der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor. § 41 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.

16. In § 107 Abs. 2 Nr. 3 wird der zweite Halbsatz gestrichen.

17. § 136 erhält folgende Fassung:

„§ 136
Neuordnung der Medizinischen Einrichtungen

(1) Die vor Inkrafttreten dieser Vorschrift im Amt befindlichen Ärztlichen Direktorinnen und Ärztlichen Direktoren und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nehmen ihr Amt bis zur Bestellung der Ärztlichen Direktorinnen oder Ärztlichen Direktoren und der Stellvertretenden Ärztlichen Direktorinnen oder Stellvertretenden Ärztlichen Direktoren nach § 40 Abs. 2 kommissarisch wahr.

(2) Die Regelung des § 41 Abs. 3 Satz 3 lässt die vor ihrem Inkrafttreten bestehenden Beamtenverhältnisse unberührt.

(3) Die Leitende Pflegekraft und ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter setzen ihre Ämter unter der Bezeichnung nach § 42 Abs. 2 nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift fort. Soweit das Land sich vertraglich zu einer von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichenden Art der Bestellung der Leitenden Pflegekraft der Medizinischen Einrichtungen verpflichtet hat, gilt diese Regelung für die Bestellung zur Pflegedirektorin oder zum Pflegedirektor bis zum Ablauf des Vertrages fort.“

2030

Artikel II
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), wird wie folgt geändert:

§ 201 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs, zur Wahrnehmung der Oberarztfunktion oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahe legen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf zur Wahrnehmung der Oberarztfunktion sechs Jahre, in den übrigen Fällen nach Satz 1 fünf Jahre nicht übersteigen.“

2035

Artikel III
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Abweichend von Satz 1 handelt für die Medizinischen Einrichtungen der Hochschule der Verwaltungsdirektor. Werden Medizinische Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführt, so gilt Absatz 2 entsprechend.“

2. § 111 wird wie folgt geändert:

a) Sätze 1 bis 3 werden Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Werden Medizinische Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführt, so handelt für diese die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor. Beschäftigte nach § 110, die Aufgaben in der Anstalt nach Satz 1 wahrnehmen, gelten personalvertretungsrechtlich auch als Beschäftigte dieser Anstalt; die Beschäftigteneigenschaft bei der Universität bleibt unberührt. Sie sind für die Wahl zu den nach Absatz 1 Satz 1 gebildeten Personalvertretungen wahlberechtigt.“

20320

Artikel IV
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbesoldungsgesetz - LBesG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1995 (GV. NRW. S. 1166, ber. 1996, S. 94 und 110), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750), wird wie folgt geändert:

Anlage 1 zu § 2 - Landesbesoldungsordnungen - LBesO - wird wie folgt geändert:

1. In Besoldungsordnung B in Besoldungsgruppe B 3 wird das Amt

„Leitender Verwaltungsdirektor
- als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Einrichtungen der Technischen Hochschule Aachen, der Universität Bonn, der Universität Düsseldorf, der Universität Köln, der Universität Münster, der Universität-Gesamthochschule Essen -“
gestrichen.

2. Unter „Künftig wegfallende Ämter“ wird das Amt

„B 3    Leitender Verwaltungsdirektor
- als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Einrichtungen der Technischen Hochschule Aachen, der Universität Bonn, der Universität Düsseldorf, der Universität Köln, der Universität Münster, der Universität-Gesamthochschule Essen -“
aufgenommen.

Artikel V

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 14. Dezember 1999

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Wissenschaft und Forschung

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 1999 S. 670