Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 53 vom 29.12.1999 Seite 679 bis 706

Gesetz zur Änderung des Sportwettengesetzes
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Gesetz zur Änderung des Sportwettengesetzes

7126

Gesetz zur Änderung des
Sportwettengesetzes

Vom 14. Dezember 1999

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, dass hiermit verkündet wird:

Artikel I

Das Sportwettengesetz vom 3. Mai 1955 (GS. NRW. S. 672), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1970 (GV. NRW. S. 765), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Träger des Wettunternehmens kann nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts sein, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.“

2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Als Gewinn ist nach Maßgabe der amtlich festgesetzten Spielbedingungen die Hälfte oder bei Wetten mit festen Gewinnquoten im Jahresmittel mindestens die Hälfte der Spieleinsätze an die Spielteilnehmer auszuschütten.“

3. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Der nach Abzug der Kosten verbleibende Betrag ist ausschließlich für sportliche und kulturelle Zwecke, für Zwecke des Umweltschutzes und der Entwicklungszusammenarbeit, für Zwecke der Jugendhilfe sowie für Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige zu verwenden.“

4. In § 5 werden in Absatz 1 die Worte „und im Lande Berlin“ gestrichen und in Absatz 2 die Worte „Innenministers“ und „Finanzministers“ durch die Worte „Innenministeriums“ und „Finanzministerium“ ersetzt.

5. In § 6 und § 7 werden die Worte „Der Innenminister“ und „Finanzminister“ jeweils durch die Worte „Das Innenministerium“ und „Finanzministerium“ ersetzt.

Artikel II

1. Nach bisherigem Recht erteilte Genehmigungen bleiben unberührt; ihre Verlängerung ist zulässig.

2. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 14. Dezember 1999

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L .S.)

Der Innenminister

Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 1999 S. 687