Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 54 vom 30.12.1999 Seite 707 bis 728

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2000 (Haushaltsgesetz 2000) und zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung und zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des mittleren technischen Dienstes in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Umweltverwaltung
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zugehörige Anlagen :
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2000 (Haushaltsgesetz 2000) und zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung und zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des mittleren technischen Dienstes in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Umweltverwaltung

Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans des
Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2000
(Haushaltsgesetz 2000)
und
zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
und
zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten
des mittleren Dienstes in den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung
und
zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten
des mittleren technischen Dienstes in den gehobenen
technischen Dienst der Staatlichen Umweltverwaltung

Vom 17. Dezember 1999

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

Artikel I

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des
Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2000
(Haushaltsgesetz 2000)

§ 1

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2000 wird in Einnahme und Ausgabe auf 93.391.742.600 Deutsche Mark festgestellt.

§ 2

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans 2000 Kreditmittel bis zum Höchstbetrag von
7.199.699.000 DM aufzunehmen. Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Zur Deckung von Haushaltsausgaben dienen auch Einnahmen aus Kreditrahmenverträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr und länger.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2000 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 4.21 der Finanzierungsübersicht ergibt. Außerdem darf das Finanzministerium über die Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus Kredite aufnehmen

a) zur Anschlußfinanzierung vorzeitig getilgter Darlehen,

b) zum Ankauf von Schuldtiteln des Landes im Wege der Kurspflege bis zu 10 vom Hundert des Betrages der umlaufenden Landesanleihen, Landesobligationen und Landesschatzanweisungen, dessen Höhe sich aus dem jeweils letzten Bericht des Finanzministeriums über die im Landesschuldbuch vorgenommenen Eintragungen gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesschuldbuches für Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1948 (GS. NRW. S. 639) ergibt.

(3) Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich ferner insoweit, als die Darlehen aus Mitteln des Bundes, des Lastenausgleichsfonds, des ERP-Sondervermögens, der Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten.

(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Finanzministerium auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das Vertragsvolumen für das laufende Haushaltsjahr darf die Summe von 4.000.000.000 DM nicht überschreiten. Auf diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ganz ausschließen.

§ 3

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zu 2.000.000.000 DM zu übernehmen.

(2) Zur Übernahme von Bürgschaften aufgrund der Ermächtigung in Absatz 1 bedarf es der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags; sie gilt für Ausfallbürgschaften im Rahmen der vom Haushalts- und Finanzausschuß des Landtags gebilligten Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft RdErl. v. 11.8.1988 (SMBl. NRW. 651) als allgemein erteilt.

Der Haushalts- und Finanzausschuß des Landtags ist zu informieren, wenn die Ablehnung eines Bürgschaftsantrags von über 2.000.000 DM beabsichtigt ist.

(3) Die Bürgschaften in Absatz 1 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Das Finanzministerium kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen oder zur Stützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten. Der Haushalts- und Finanzausschuß des Landtags ist darüber unverzüglich zu unterrichten. Ausnahmegenehmigungen gelten allgemein als erteilt für neue Bürgschaften zugunsten der Ruhrkohle AG in Höhe erfolgter Tilgungen auf Einbringungsforderungen und Kredite, die im Rahmen der bisherigen Ermächtigungen verbürgt worden sind.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungen und Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft - bis zu 200.000.000 DM zu übernehmen.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zugunsten der Westdeutschen Landesbank Girozentrale und der Landesbausparkasse gem. § 11 Abs. 2 Wohnungsbauförderungsgesetz für Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur Höhe von 10.000.000 DM, zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau Bürgschaften bis zur Höhe von 450.000.000 DM zu übernehmen.

(6) Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft GmbH bis zu 10.000.000 DM zu übernehmen.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen, an denen das Land mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, und mit der Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen der Landes Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu einer Gesamthöhe von 2.000.000.000 DM zu übernehmen. Der vom Land verbürgte Anteil an einem Kredit darf nicht höher sein als der mittelbare oder unmittelbare prozentuale Anteil seiner Beteiligung.

§ 4

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH eine Gewährleistungsverpflichtung des Landes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814) in der jeweils gültigen Fassung sowie nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 bis 6 der Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung) vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220) in der jeweils gültigen Fassung bis zu 10 vom Hundert des zur Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten Betrages, höchstens jedoch bis zu 136.000.000 DM, zu übernehmen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Interesse der Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen Garantien bis zu 100.000.000 DM für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft - übernommen werden.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Interesse der Existensgründung von kleinen und mittleren Unternehmen sowie im Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und Selbsthilfegruppen Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 160.000.000 DM zugunsten der Westdeutschen Landesbank (INVESTITIONSBANK NRW - Zentralbereich der WestLB -) zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten für die Hergabe von Krediten zu übernehmen.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, beim Erwerb von Grundstücken aus Haushaltsmitteln bei Kapitel 15 040 Titel 821 10 die auf diesen Grundstücken ruhenden Verpflichtungen zur Abdeckung von Bergschäden bis zur Höhe von 50.000.000 DM zu übernehmen.

(5) Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport wird ermächtigt,

a) Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus der Dauerleihgabe von Kunstwerken an die Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 77.000.000 DM,

b) Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 600.000.000 DM

zu übernehmen.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, der Hilfskasse des Landtags Nordrhein-Westfalen eine Schuldbuchforderung bis zur Höhe der Gesamtforderung an das Land einzuräumen.

(7) Das Ministerium für Bauen und Wohnen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Finanzministeriums gegenüber der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung zur Bereitstellung von Haushaltsmitteln einzugehen, soweit die für aufzunehmende Darlehen zu entrichtenden Zinsen die Zinseinnahmen der Wohnungsbauförderungsanstalt übersteigen (negativer Zinssaldo - § 21 Abs. 4 Satz 1 des Wohnungsbauförderungsgesetzes in der Fassung von 18. Dezember 1991 - GV. NRW. S. 561).

(8) Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, bilanzielle Verluste bei der Flughafen Essen/Mülheim GmbH, die sich aus der beabsichtigten Einstellung des motorisierten Flugbetriebs ergeben, seinem Gesellschaftsanteil entsprechend zu übernehmen.

(9) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenüber der Bundesrepublik Deutschland eine Rückgarantie entsprechend dem Finanzierungsanteil des Landes an den Betriebskosten des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR), Köln, höchstens bis 1.000.000 DM, zu übernehmen, durch die der Bund bei Inanspruchnahme aus Schadensereignissen im Zusammenhang mit Raketen- und Ballonstarts der mobilen Raketenbasis des DLR im Ausland anteilig entlastet wird.

(10) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen und für den Zeitraum der zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Gelsenwasser AG, Gelsenkirchen, getroffenen Vereinbarung Verpflichtungen bis zur Höhe von 5.000.000 DM einzugehen.
Bis zur Höhe dieses Verpflichtungsrahmens wird die Gelsenwasser AG vom Land Nordrhein-Westfalen von den sich aus der Anwendung des Natur- und Landschaftsrechts ergebenden notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die erst durch die vom Unternehmen zuvor freiwillig erbrachte ökologische Verbesserung der betroffenen Flächen entstanden sind, freigestellt.

(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Garantien gegenüber Kreditinstituten bis zu einer Höhe von 1.000.000.000 DM zur Finanzierung von Vorhaben und Lieferungen nordrhein-westfälischer Unternehmen in Ungarn, Polen, Tschechien, der Slowakei und Slowenien zu übernehmen. Das Finanzministerium wird ermächtigt, weitere Länder einzubeziehen, sofern diese stabile marktwirtschaftliche Rahmenbedingungen aufweisen. In besonderen Einzelfällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden. Der Haushalts- und Finanzausschuß des Landtags wird über eine Einbeziehung unterrichtet.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gegenüber dem Zessionar von Darlehensforderungen des Landes die Verpflichtung zur Bereitstellung von Haushaltsmitteln des Landes einzugehen, soweit die Nominalwerte der abgetretenen Forderungen aufgrund der Darlehensbedingungen deren Barwerte überschreiten.

(13) Das Finanzministerium ermächtigt, gegenüber dem Zessionar von Darlehensforderungen des Landes die auf diese Darlehensforderungen entfallenden Schuldendienstleistungen bis zu einer Höhe von 1.000.000.000 DM zu garantieren. Gleiches gilt gegenüber dem Zessionar von Darlehensforderungen der Unternehmen, an denen das Land mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, wenn diese Unternehmen vom Land erworbene Darlehensforderungen veräußern. Der garantierte Anteil darf nicht höher sein als der prozentuale Anteil des Landes an der Beteiligung an dem Unternehmen. Soweit von der Ermächtigung in Satz 2 Gebrauch gemacht wird, ist diese auf den Ermächtigungsrahmen des Satzes 1 anzurechnen.

(14) Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr wird ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen einer Vereinbarung zum NL-NRW/NdS-EU-Programm INTERREG III zu verpflichten, für die Jahre 2000 bis 2008 Gewährleistungen gegenüber der EU-Kommission bis zu einem Betrag von 38.000.000 DM zu übernehmen.

(15) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei der Beschaffung oder Sicherung von Dienstwohnungen durch Belegungsrechte dem Eigentümer der Wohnungen das Aufkommen einer bestimmten, an die allgemeine Preisentwicklung gekoppelten Nettokaltmiete bis zur Höhe der durchschnittlichen Dienstwohnungsvergütung zu garantieren.

§ 5

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von acht vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.

§ 6

(1) Mit Einwilligung des Finanzministeriums sind innerhalb der einzelnen Kapitel die veranschlagten Ausgaben aller Titel der Gruppen 511 bis 527 und 546 der sächlichen Verwaltungsausgaben gegenseitig deckungsfähig.

(2) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 10.000.000 DM festgesetzt. Bei Verpflichtungsermächtigungen von 10.000.000 DM und mehr bedarf jede Inanspruchnahme der Einwilligung des Finanzministeriums.

(3) Das Finanzministerium kann zulassen, Bauland (§ 89 des II. Wohnungsbaugesetzes) für den sozialen Wohnungsbau bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert zu veräußern, wenn sichergestellt ist, daß innerhalb von 3 Jahren seit Abschluß des Kaufvertrages der Baubeginn erfolgt und der gemäß § 3 WobindG zuständigen Stelle dauerhaft das Recht eingeräumt wird, für alle Vermietungsfälle ab der Zeit der Bezugsfertigstellung die Mieter für die erstellten Wohnungen zu benennen und der Bauherr sich verpflichtet, mit den benannten Wohnungssuchenden Mietverträge abzuschließen. Das Besetzungsrecht ist durch die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch zu sichern. Der Wert der Grundstücke ist durch die zuständigen Gutachterausschüsse zu ermitteln. Das Finanzministerium kann ferner zulassen, daß unbebaute und bebaute landeseigene Grundstücke den Studentenwerken - Anstalten des öffentlichen Rechts - zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unentgeltlich übereignet werden. Unterbleibt die Verwendung für den genannten Zweck, so ist das Eigentum an den Grundstücken zum Einstandspreis auf das Land zurückzuübertragen. Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Bestellung von Erbbaurechten und das Überlassen von Nutzungsrechten.

(4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, der Kaufpreisbildung für landeseigene Mehrfamilienhäuser bei der Veräußerung an Gebietskörperschaften und von diesen mehrheitlich getragenen Wohnungsbaugesellschaften die in der Belegenheitsgemeinde ortsübliche Vergleichsmiete im Sinne des § 2 Miethöhegesetz mit einem Abschlag bis zu 25 vom Hundert zugrunde zu legen, soweit die Wohnungen für die Dauer von mindestens 20 Jahren an Wohnberechtigte im Sinne des § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WobindG) zu einem entsprechend ermäßigten Mietzins vermietet werden. An die Stelle eines Abschlages bis zu 25 vom Hundert tritt ein Abschlag bis zu 10 v.H. der Vergleichsmiete, soweit die Wohnungen für die Dauer von mindestens 20 Jahren an Haushalte mit Einkommen bis zu 60 vom Hundert über die Grenze des § 25 Zweites Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) zur ortüblichen Vergleichsmiete vermietet werden. In der Veräußerungsverträgen sind Vorkehrungen gegen eine Fehlsubventionierung zu treffen. Landeseigene Einfamilienhäuser mit Wohnflächen innerhalb der Grenzen des Sozialen Wohnungsbaus sind im Falle ihres Verkaufes in erster Linie an Bewerber mit Einkommen unter der Grenze des § 25 II. WoBauG, hilfsweise an Bewerber mit Einkommen bis zu 60 vom Hundert über der Grenze des § 25 II. WoBauG zu veräußern; dabei wird nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO zugelassen, daß Bewerbern mit Einkommen unter der Grenze des § 25 II. WoBauG ein Preisnachlaß bis zu 20 vom Hundert des vollen Wertes eingeräumt wird.

(5) Die für den Ausbau von Wasserstraßen des westdeutschen Kanalnetzes des Bundes und der Weststrecke des Mittellandkanals benötigten Grundstücke sind aufgrund der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen getroffenen Regierungsabkommen dem Bund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, daß vom Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte ADV-Betriebs- und Anwenderprogramme (Software) unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Vertragliche Sondervereinbarungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben hiervon unberührt.

(7) Soweit der Bund einzelne Maßnahmen von der Förderung ausschließt oder vom Bund genehmigte Projekte nicht realisiert werden, kann das Finanzministerium aufgrund des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft in den Ländern (Strukturhilfegesetz) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2358) veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für andere förderungsfähige Zwecke umsetzen. Nach § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, daß Bewilligungen für Strukturhilfemaßnahmen mit Fälligkeiten in künftigen Haushaltsjahren aus den übertragenen Ausgaberesten ausgesprochen werden.

(8) Überplanmäßige Ausgaben für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten dürfen abweichend von § 37 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung nach vorheriger Abstimmung zwischen den beteiligten Ministerien und dem Ministerium für Bauen und Wohnen mit Einwilligung des Finanzministeriums in der Höhe ausgeglichen werden, in der bei veranschlagten Ausgaben für andere Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten in allen Einzelplänen kassenmäßige Minderausgaben entstehen.
Für das Justizministerium wird zugelassen, daß Minderausgaben, die bei Großen Baumaßnahmen im Justizbereich infolge Reduzierung der genehmigten Gesamtkosten entstehen, mit Zustimmung des Finanzministeriums zur Leistung von Mehrausgaben für die baulich-technische Sicherung von Gerichten und Staatsanwaltschaften (Kapitel 20 070 Titel 711 13) sowie für die Grunderneuerung von Justizvollzugsanstalten einschließlich damit zusammenhängender Erweiterungsmaßnahmen (Kapitel 20 070 Titel 711 52) verwendet werden dürfen.

(9) Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind einem Sondervermögen (Grundstock) zuzuführen, das vom Finanzministerium verwaltet wird. Die Mittel des Grundstocks dürfen nur zum Erwerb von Vermögensgegenständen der in Satz 1 genannten Art verwendet werden.

(10) Das Finanzministerium wird für den Fall der Deckung des Raumbedarfs des Landes durch Erwerbsmaßnahmen von Bauträgern oder sonstigen Investoren, durch Immobilienleasing oder durch Mietkauf ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Wohnen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Teilbeträge) in der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891 veranschlagt sind, zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 518 bzw. 821 im selben Kapitel umzusetzen. Dasselbe gilt für eine Umsetzung der bei Kapitel 20 020 Titel 821 70 veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten Titel der Hauptgruppe 7 bzw. Gruppe 891 für Generalübernehmer-/Generalunternehmermaßnahmen oder der Gruppe 518, 821 für die in Satz 1 genannten Erwerbsmaßnahmen.

(11) In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus den von den Hauptfürsorgestellen für die Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gezahlten Zuschüssen den Titeln der Hauptgruppen 5, 7 und 8 zu.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, einer Regelung zuzustimmen, wonach sich die neuen Bundesländer am Nennkapital der Kreditanstalt für Wiederaufbau ohne Entrichtung eines Aufgeldes beteiligen und dabei 4 v.H. der allgemeinen Sonderrücklage auf diese unentgeltlich übergehen.

(13) Die Medizinischen Einrichtungen werden gemäß § 62 Abs. 3 LHO ermächtigt, aus den Zuführungen für den laufenden Betrieb und den Zuführungen für Investitionen, die nicht nach dem Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) finanziert werden, in Höhe von bis zu jeweils 15.000.000 DM eine besondere Rücklage für zu finanzierende Investitionen zu bilden. Für Investitionen, die nach dem HBFG finanziert werden, darf die Rücklage nur verwendet werden, wenn die Bundesmitfinanzierung gesichert ist.

(14) Eingesparte Bewirtschaftungskosten in allen Einzelplänen aufgrund eines Contracting-Vertrages mit Dritten dürfen in Höhe der vom Contractor garantierten Einsparung an diesen in dem vereinbarten Zeitraum geleistet werden. Eingesparte Bewirtschaftungskosten in allen Einzelplänen aufgrund eines verwaltungsinternen Contractings fließen in Höhe der vereinbarten Einsparung in dem festgelegten Zeitraum dem Titel 381 10 bei Kapitel 20 070 zu; diese Einnahmen sind zweckgebunden für weitere verwaltungsinterne Contracting-Modelle zu verwenden. Contracting-Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen nur im Einvernehmen zwischen den beteiligten Ministerien und dem Ministerium für Bauen und Wohnen durchgeführt werden.

(15) Das Finanzministerium wird gemäß § 62 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung ermächtigt, eine besondere Rücklage zur Finanzierung der Betriebs- und Verwaltungskosten der Agentur Ruhr und/oder von Unternehmen bzw. Einrichtungen des Landes zur Unterstützung von Strukturmaßnahmen in der Region Ruhr zu bilden.

(16) Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium, dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr, dem Ministerium für Bauen und Wohnen und dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft eine Zuwendungsvereinbarung mit dem noch zu errichtenden Kommunalverband Agentur Ruhr und /oder mit Unternehmen bzw. Einrichtungen des Landes abzuschließen, in der sich das Land verpflichtet, in den Jahren 2001 bis 2004 jeweils jährlich bis zu 80.000.000 DM aus bestehenden Programmen zuzuwenden.

§ 6 a

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 108 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes über die Universitäten des Landes NRW (Universitätsgesetz-UG) und in § 73 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Landes NRW (Fachhochschulgesetz-FHG) genannten Maßnahmen im Benehmen mit den Hochschulen zu treffen, um im Rahmen einer Konzentration und Neuordnung von Studienangeboten/Studiengängen an Hochschulen des Landes NRW im Hochschulbereich Forschung und Lehre zu sichern und die Krankenversorgung zu gewährleisten.

§ 7

(1) Die in den Erläuterungen zu den Titeln der Gruppen 422, 425, 426 und 429 bei den einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen für beamtete Hilfskräfte, Angestellte und Arbeiter sind verbindlich.

Von der Verbindlichkeit sind Stellen für abgeordnete Beamte ausgenommen.

(2) Die nach § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 a in Verbindung mit § 46 der Landeshaushaltsordnung zugelassene Deckungsfähigkeit gilt mit der Maßgabe, daß beamtete Hilfskräfte, Angestellte oder Arbeiter auf unbesetzten Planstellen, Angestellte oder Arbeiter auf unbesetzten Stellen für beamtete Hilfskräfte und Arbeiter auf unbesetzten Stellen für Angestellte geführt werden dürfen, unabhängig davon, in welcher Höhe Ausgabemittel für unbesetzte Planstellen oder unbesetzte andere Stellen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus muß die Planstelle oder andere Stelle im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die beamtete Hilfskraft, den Angestellten oder den Arbeiter gleich- oder höherwertig sein.

(3) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden.

Die vorstehende Regelung gilt nicht für Planstellen und Stellen ohne Besoldungsaufwand und für Planstellen und Stellen, auf denen Beamte, Angestellte oder Arbeiter geführt werden, die innerhalb der Landesverwaltung zu anderen Verwaltungszweigen (Kapiteln) abgeordnet sind oder abgeordnet werden.

(4) Die Ressorts werden jeweils für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, für Beamte und Richter, die nach § 85 a Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der aktuellen Fassung (i.d.a.F.) bzw. § 6 a Abs. 1 Nr. 2 des Landesrichtergesetzes i.d.a.F. beurlaubt werden, Leerstellen einzurichten, soweit zu einer Neubesetzung der Planstellen und Stellen für beamtete Hilfskräfte ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Entsprechendes gilt für Beurlaubungen von Beamten gemäß § 78 e des Landesbeamtengesetzes oder von Richtern gemäß § 6 b des Landesrichtergesetzes und für Fälle, in denen ein Beamter oder Richter für mindestens ein Jahr Erziehungsurlaub nach dem Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub i.d.a.F., und nach der aktuell gültigen Fassung der Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamte und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen in Anspruch nimmt. In anderen Fällen wird das Finanzministerium ermächtigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Vorschriften der Sätze 1 bis 3 gelten für die Einrichtung von Leerstellen für Angestellte und Arbeiter sinngemäß.

(5) Mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können zusätzliche Stellen für beamtete Hilfskräfte, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Angestellte und Arbeiter eingerichtet werden.

Mit Einwilligung des Finanzministeriums können zur Erfüllung tarifrechtlicher Ansprüche Stellenumwandlungen bei den Stellen für Angestellte und Arbeiter vorgenommen werden.

(6) Mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können Einstellungszusagen in Anrechnung auf die nächstjährigen Einstellungsermächtigungen bzw. Ausbildungsstellen erteilt werden.

(7) In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter den Ausgaben bei Titel 427 20 zu.

(8) Während der Beschäftigungsphase des Sabbatjahrmodells findet § 17 Abs. 5 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung keine Anwendung.

(9) Mit Einwilligung des Finanzministeriums können in begründeten Einzelfällen abweichend von den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung Planstellen und Stellen von einer Verwaltung in eine andere umgesetzt werden.

(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Besetzung von Planstellen und Stellen, die durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit frei werden, abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung zu regeln.

§ 8

(1) Am 1. Januar 2000 freie sowie im Laufe des Haushaltsjahres freiwerdende Planstellen und Stellen dürfen für die Dauer von 12 Monaten nicht für Beförderungen bzw. Höhergruppierungen (Beförderungssperre) in Anspruch genommen werden. Diese Beförderungssperre gilt auch für den gesamten Nachzug, der durch die Besetzung der freien und freigewordenen Planstellen und Stellen ermöglicht wird.

Besetzungssperren aufgrund des Haushaltsgesetzes 1999 enden mit Ablauf des Haushaltsjahres 1999.

Bei Planstellen und Stellen, die von der Beförderungssperre nach Satz 1 erfasst werden, wird die Dauer der abgelaufenen Besetzungs- oder Ersatzbeförderungssperren angerechnet.

(2) Von der Beförderungssperre sind ausgenommen

- Beförderungen auf Planstellen und Stellen, die aus Rechtsgründen zwingend geboten sind,

- Beförderungen auf Planstellen, die mit Beamten i.S. von § 38 LBG besetzt werden,

- Beförderungen auf Planstellen und Stellen an Hochschulen, soweit sie am Qualitätspakt über die Neustrukturierung der Hochschulen teilnehmen.

(3) Die Besetzung von Planstellen und Stellen, die am 1. Januar 2000 frei sind sowie im Laufe des Haushaltsjahres frei werden, mit anderen als unbefristet beschäftigten Landesbediensteten ist erst nach 24 Monaten zulässig. Abgelaufene Zeiten einer Besetzungssperre aufgrund des Haushaltsgesetz 1999 werden angerechnet.

Abweichend hiervon können sofort besetzt werden:

1. Planstellen der Besoldungsgruppen B 3 bis B 10 BBesO und Planstellen, die mit Beamten i.S. von § 38 LBG besetzt werden,

2. Planstellen und Stellen für persönliche Referentinnen/Referenten und Pressereferentinnen/Pressereferenten in Ministerien,

3. Planstellen und Stellen, die mit Schwerbehinderten besetzt werden sollen,

4. Planstellen und Stellen, die für Personen mit einer Befähigung für Lehrerlaufbahnen vorgesehen sind,

5. Stellen für Anwärterinnen/Anwärter und Auszubildende sowie Referendare,

6. Planstellen und Stellen, die mit Absolventen von verwaltungsspezifischen bedarfsorientierten Ausbildungsgängen des Landes besetzt werden können,

7. C 2, C 3 und C 4 - Planstellen für Professorinnen/Professoren,

8. Stellen für Ärztinnen/Ärzte sowie medizinisch-technisches und Pflegepersonal in den Medizinischen Einrichtungen des Landes,

9. Planstellen und Stellen, die aufgrund besonderer fachspezifischer Anforderungen mit Absolventen einschlägiger Ausbildungsgänge besetzt werden müssen, die in der übrigen Landesverwaltung nicht beschäftigt sind und

10. Planstellen und Stellen für Beschäftigungsverhältnisse in den Hochschulen im Bereich Wissenschaft und Forschung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme der allgemeinen Verwaltung; wird hinsichtlich der allgemeinen Verwaltung binnen vier Wochen von Seiten der Personalagentur kein geeigneter Personalvorschlag unterbreitet, liegen regelmäßig die Voraussetzungen einer weiteren Ausnahme im Sinne von Satz 4 vor. In Streitfällen über die Eignung eines Personalvorschlages entscheidet das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium,

11. die mit dem Haushaltsgesetz 2000 in Kapitel 11 130 neu eingerichteten Planstellen und Stellen (Maßregelvollzug) bei der erstmaligen Besetzung,

12. Planstellen und Stellen einer Laufbahngruppe, in der alle fälligen kw-Vermerke innerhalb der gesamten Landesverwaltung realisiert sind,

13. Planstellen und Stellen des Einstellungskorridors (§ 9 Abs. 3).

Das Finanzministerium kann in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen von der Regelung zulassen.

Die Befugnis zu Erteilung weiterer Ausnahmen obliegt für den Geschäftsbereich des Landtags bzw. des Landesrechnungshofs dem Präsidenten des Landtags bzw. der Präsidentin des Landesrechnungshofs.

§ 9

(1) Abweichend von der in den jeweiligen Kapiteln der Haushaltspläne vorgenommenen Spezifizierung der kw-Vermerke ist ein kw-Vermerk auch dann zu realisieren, wenn eine andere Stelle derselben Laufbahngruppe bzw. der vergleichbaren Stellen für Angestellte und Arbeiter frei wird. In begründeten Einzelfällen, in denen die Anwendung dieser Regelung zu unbilligen Ergebnissen führt, kann das Finanzministerium Ausnahmen zulassen.

(2) Vor jeder Inanspruchnahme einer besetzbaren Planstelle oder Stelle ist, mit Ausnahme der Fälle des § 8 Abs. 3, durch die Personalagentur zu prüfen, ob diese Planstelle oder Stelle mit einem Stelleninhaber einer mit kw-Vermerken belasteten Verwaltung besetzt werden kann. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist diesem Bediensteten die Stelle zu übertragen.

(3) Planstellen und Stellen, die in den Stellenplänen des Landeshaushalts aufgrund der Ergebnisse von Organisationsuntersuchungen als künftig wegfallend bezeichnet sind, können in Höhe des in den Einzelplänen jeweils festgelegten Einstellungskorridors, der als Haushaltsvermerk in den betroffenen Kapiteln auszuweisen ist, in Anspruch genommen werden.
Planstellen und Stellen, die in den Stellenplänen des Landeshaushalts als künftig wegfallend bezeichnet sind, können in Fällen der Altersteilzeit - unter Beachtung des § 7 Abs. 10 dieses Gesetzes - zur Übernahme von Auszubildenden nach bestandener Abschlußprüfung in Anspruch genommen werden.
§ 47 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(4) Planstellen und Stellen, die in den Stellenplänen des Landeshaushalts als künftig wegfallend bezeichnet sind, können mit Einwilligung des Finanzministeriums im Umfang der durch Bewilligung von Beurlaubung nach § 78 e des Landesbeamtengesetzes bzw. § 6 b des Landesrichtergesetzes oder aufgrund entsprechender tarifvertraglicher Regelungen freiwerdenden Stellen in Anspruch genommen werden

a) zur Einstellung von Angestellten mit auf höchstens fünf Jahre befristeten Verträgen,

b) zur unbefristeten Einstellung dann, wenn bei der Aufnahme der Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung nach einer Beurlaubung gemäß § 78 e des Landesbeamtengesetzes oder § 6 b des Landesrichtergesetzes entsprechende Planstellen zur Verfügung stehen.

§ 47 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(5) Planstellen in den Schulkapiteln 05 300 bis 05 410 ohne kw-Vermerke können im Umfang der durch Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 85 a und § 78 b des Landesbeamtengesetzes freiwerdenden Stellen zur unbefristeten Einstellung dann in Anspruch genommen werden, wenn bei Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung gewährleistet ist, daß bei deren Ablauf entsprechende Planstellen zur Verfügung stehen. Entsprechendes gilt für Stellen für Angestellte.

(6) Ist eine Planstelle aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen rückzuschlüsseln und infolgedessen mit einem ku-Vermerk versehen, so ist gem. § 26 Abs. 6 BBesG abweichend von § 47 Abs. 3 LHO jede dritte freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens in die Stelle umzuwandeln, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.

§ 10

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde gebilligt worden ist.
Abweichungen von Haushalts- und Wirtschaftsplänen, die vom Finanzministerium der Veranschlagung der Ausgabe für die Zuwendung zugrunde gelegt worden, sind, bedürfen vor Aufhebung der Sperre dessen Einwilligung.

(2) Für Zuwendungsverfahren, auf die das Sozialgesetzbuch Teil X anzuwenden ist, gelten die Regelungen des §§ 49 und 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG) entsprechend.

(3) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Finanzministerium kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Sind vergleichbare Arbeitnehmer des Landes nicht vorhanden, ist die Zustimmung des Finanzministeriums zum Abschluß des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages erforderlich.

(4) Bei der Gewährung von Zuwendungen sind die in den Haushalts- oder Wirtschaftsplänen ausgewiesenen Zahlen der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen für verbindlich zu erklären.
Außerdem ist den Zuwendungsempfängern, die ausschließlich durch das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen erhalten, bei der Gewährung der Zuwendung aufzugeben, entsprechend der für die Landesverwaltung vorgeschriebenen Beförderungssperre (§ 8 Abs. 1) zu verfahren. Werden Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen von mehreren staatlichen Stellen gewährt, soll zwischen diesen das Einvernehmen über die Verbindlichkeit der Stellenübersichten herbeigeführt werden.

§ 11

Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Ausgaben nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juli 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), über den im § 2 dieses Gesetzes festgesetzten Höchstbetrag hinaus weitere Kreditmittel mit einem Erlös bis zum Höchstbetrag von 500.000.000 DM aufzunehmen oder entsprechende Einnahmereste zu bilden. Das Finanzministerium kann ferner zulassen, daß Ausgaben nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, die bis zum Schluß eines Haushaltsjahres nicht geleistet worden sind, als Ausgabereste auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

§ 12

(1) Gemäß § 13 Abs. 3 des ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1982 (GV. NRW. S. 276), zuletzt geändert am 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574), werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

a) für eine pädagogisch hauptamtlich bzw. hauptberuflich besetzte Stelle 100.000 DM,

b) für eine gemäß der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 575) hauptamtlich bzw. hauptberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 130 DM und nebenamtlich bzw. nebenberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 45 DM,

c) für eine sonstige im Pflichtangebot durchgeführte Unterrichtsstunde 37,50 DM.

(2) Gemäß § 16 Abs. 4 S. 2 des Weiterbildungsgesetzes wird er Durchschnittbetrag für den Teilnehmertag auf 33 DM festgesetzt.

(3) Der gemäß § 16 Abs. 5 des Weiterbildungsgesetzes maßgebliche Höchstförderbetrag wird in Höhe des aufgrund von § 12 des Haushaltsgesetzes 1999 höchstmöglichen Zuschusses festgesetzt. Bei Zusammenschlüssen und vergleichbaren Kooperationen von Einrichtungen werden die jeweiligen Höchstförderbeträge zusammengefasst. Der Gesamtbetrag nach Artikel 5, § 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 29. September 1999 umfasst die Landesmittel der Volkshochschule aufgrund § 12 des Haushaltsgesetzes 1999 (zuzüglich eines Zuschlags von 42,50 DM für jede im Haushaltsjahr 1999 nach Abs. 1, Buchstabe b) hauptamtlich bzw. hauptberuflich durchgeführte und geförderte Unterrichtsstunde).

(4) Übersteigt die nach Artikel 5, § 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 29. September 1999 zu leistende pauschale Zuweisung den nach Abs. 1 Buchstaben b) und c) auf Unterrichtsstunden im Mindestangebot entfallenden Bedarf, verwendet der Träger den Unterschiedsbetrag für außerhalb des Mindestangebots besetzte Stellen und für im Bereich der abschluß- und schulabschlußbezogenen Bildung durchgeführte Unterrichtsstunden. Die in Abs. 1 genannten Durchschnittsbeträge sind Höchstbeträge.

§ 13

(1) Die Jugendämter sind zuständig für die Bewilligung von Zuweisungen und Zuschüssen zur Förderung der offenen Jugendarbeit, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesjugendämter nach § 5 der Landschaftsverbandsordnung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert am 17. Dezember 1997 (GV. NRW. S. 467), gegeben ist. Dies gilt auch für eigene Maßnahmen der Jugendämter.

(2) Die Jugendämter bewirtschaften die hierfür im Haushaltsplan des Landes vorgesehenen Ausgaben nach Maßgabe allgemeiner Weisungen des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit. Satz 1 gilt entsprechend für die Erhebung der mit der Bewirtschaftung der Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen.

§ 14

Das Gesetz über die Errichtung eines Landesschuldbuches für Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1948 (GS. NRW. S. 639) findet mit der Maßgabe Anwendung, daß lediglich Buchschulden in das Landesschuldbuch einzutragen sind.

§ 15

(1) Zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz für die kommunale Selbstverwaltung werden den Gemeinden (GV) für die Durchführung bestimmter Aufgaben veranschlagte Mittel in pauschalierter Form zur Verfügung gestellt (Fachbezogene Pauschale). Die Pauschalmittel werden insbesondere zur Erfüllung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendpolitik gewährt.

(2) Die fachbezogenen Pauschalen werden nach objektivierbaren Kriterien, die im Haushaltsplan verbindlich festgelegt sind, an die Gemeinden (GV) verteilt. § 41 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(3) Die Pauschalmittel werden den Gemeinden (GV) ohne Antrag zu festgelegten Terminen ausgezahlt. Die Gemeinde (GV) hat die gewährten Pauschalmittel in dem jeweiligen Aufgabenbereich einzusetzen.

(4) Die Gemeinde (GV) weist den Einsatz der Pauschalmittel nach Abschluß des Haushaltsjahres unverzüglich durch rechtsverbindliche Bestätigung nach. Auf besondere Anforderung ist der Nachweis listenmäßig je Aufgabenbereich oder entsprechend der verbindlichen Gliederung des kommunalen Haushaltsplans durch Auszug aus den betreffenden Abschnitten oder Unterabschnitten des Jahresrechnung zu führen.

(5) Die Gemeinde (GV) hat nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert an die Landeskasse zurückzuzahlen. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind mit 3 v.H. über Diskontsatz zu verzinsen. Das Land kann seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der Gemeinde /GV) aufrechnen.

(6) Werden Landesmittel als fachbezogene Pauschale gewährt, treten alle insoweit bisher geltenden Förderregelungen außer Kraft.

(7) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu prüfen, ob die fachbezogenen Pauschalen bestimmungsgemäß verwendet wurden. Leiten die Gemeinden oder Gemeindeverbände die fachbezogenen Pauschalen an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen, ob die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.

§ 16

Die Vorschriften und Ermächtigungen in § 3 Abs. 1 und 4, § 4, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13 und 3 14 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2001 weiter. Entsprechendes für § 6 Abs. 2.

Artikel II

20320

Das Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1995 (GV. NRW. S. 1166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750), wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Besoldungsgruppe B 3 wird eingefügt:
„Direktor für die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen“
„Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug“

b) In Besoldungsgruppe B 4 wird gestrichen:
„Direktor für die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen“

Artikel III

Gesetz zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten
des mittleren in den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung

(1) Mit Wirkung vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats sind die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes, die als Angehörige der Funktionsgruppe 23 in den Finanzämtern Krefeld, Düsseldorf-Süd, Düsseldorf-Mitte, Essen-Ost, Essen-Süd, Moers, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Mettmann, Neuss II, Wuppertal-Elberfeld, Hilden, Viersen, Kleve, Detmold, Siegen, Paderborn, Bielefeld-Außenstadt, Dortmund-Unna, Recklinghausen, Wiedenbrück, Hamm, Minden, Steinfurt, Hagen, Siegburg, St. Augustin, Aachen-Kreis, Bergisch-Gladbach, Leverkusen, Brühl, Bergheim, Köln-Nord, Aachen-Innenstadt, Köln-Süd oder Köln-West sachbearbeitend in den Geschäftsstellen tätig sind, zu Steueroberinspektorinnen/Steueroberinspektoren (Bes. Gr. A 10) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr in eine Planstelle der Bes. Gr. A 9 mit Amtszulage eingewiesen sind.

(2) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) gleich.

(3) Dauert bei den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten eine Gehaltskürzung nach § 9 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an oder befinden sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in der Beförderungssperre nach § 10 Abs. 2 der Disziplinarordnung, wird die Überleitung bis zum Ablauf der Beförderungssperre hinausgeschoben.

(4) Den nach diesem Gesetz übergeleiteten Beamtinnen und Beamten kann ohne Erfüllung der jeweiligen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen künftig kein höheres Amt übertragen werden.

Artikel IV

Gesetz zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des mittleren technischen Dienstes in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Umweltverwaltung

(1) Mit Wirkung vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats sind die technischen Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes bei den Staatlichen Umweltämtern Aachen, Bielefeld, Duisburg, Düsseldorf, Hagen, Herten, Köln, Krefeld, Lippstadt, Minden, Münster und Siegen, die eine Zulage nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 m.D. BBesO erhalten und in den Aufgabengebieten

- Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG

- Bauleitplanung

- Prüfung wirtschaftlicher Fragen im Umweltschutz

- Leitung eines Mess- und Prüfdienstes im Immissionsschutz
sachbearbeitend tätig sind zu Gewerbeoberinspektorinnen/Gewerbeoberinspektoren (Bes.Gr. A 10) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage eingewiesen sind.

(2) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) gleich.

(3) Dauert bei den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten eine Gehaltskürzung nach § 9 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an oder befinden sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in der Beförderungssperre nach § 10 Abs. 2 der Disziplinarordnung, wird die Überleitung bis zum Ablauf der Beförderungssperre hinausgeschoben.

(4) Den nach diesem Gesetz übergeleiteten Beamtinnen und Beamten kann ohne Erfüllung der jeweiligen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen künftig kein höheres Amt übertragen werden.

Artikel V

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Dezember 1999

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
zugleich für den Innenminister

Wolfgang  C l e m e n t

(L.S.)

Der Finanzminister

Heinz  S c h l e u ß e r

Der Justizminister

Jochen D i e c k m a n n

Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr

Peer  S t e i n b r ü c k

Die Ministerin
für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung,
Kultur und Sport

Ilse  B r u s i s

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Wissenschaft und Forschung

Gabriele  B e h l e r

Der Minister
für Bauen und Wohnen

Michael  V e s p e r

Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft

Bärbel  H ö h n

Die Ministerin
für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit

Birgit  F i s c h e r

Anlage 1-4
Anlage zum Haushaltsgesetz 2000, Haushaltsübersicht, Finanzierungsübersicht, Kreditfinanzierungsplan

GV. NRW. 1999 S. 708