Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 6 vom 26.2.1999 Seite 45 bis 50
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Pflegewohngeld (Pflegewohngeldänderungsverordnung) |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über Pflegewohngeld (Pflegewohngeldänderungsverordnung)
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Pflegewohngeld
(Pflegewohngeldänderungsverordnung)
Vom 2. Dezember 1998
Aufgrund des § 14 Abs. 4 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NW) vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 137) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Bauen und Wohnen sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge sowie des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über Pflegewohngeld (Pflegewohngeldverordnung - PfGWGVO) vom 4. Juni 1996 (GV. NRW. S. 200) wird wie folgt geändert:
1. An § 2 wird folgender
Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei der Ermittlung des monatlich zustehenden Pflegewohngeldes ist der
Jahresdurchschnittswert von 30,42 Tagen zugrunde zu legen. Für den Monat des
Einzugs und für den Monat des Auszugs ist die genaue Anzahl der Tage zugrunde
zu legen.“
2. Der bisherige § 4 wird § 4
Abs. 1.
3. An § 4 wird folgender
Absatz 2 angefügt:
„(2) Pflegewohngeld wird - bei Fortbestand der Berechtigung - für einen
Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt. Eine vorzeitige Änderung der Bewilligung
erfolgt nur, wenn Pflegebedürftige einer anderen Pflegestufe zugeordnet oder
neue Vergütungsregelungen vereinbart werden.“
4. § 5 wird aufgehoben.
5. § 6 wird § 5.
Artikel II
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Pflegewohngeldbescheide, die vor dem 1.Januar 1999 erlassen wurden, werden innerhalb von 12 Monaten seit ihrem Wirksamwerden nur unter den Voraussetzungen des Artikel I Nr.3 geändert.
Düsseldorf, den 2. Dezember 1998
Die Ministerin
für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ilse B r u s i s
GV. NRW. 1999
S. 48