Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 6 vom 26.2.1999 Seite 45 bis 50
Bekanntmachung der Genehmigung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg |
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Bekanntmachung der Genehmigung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg
Bekanntmachung
der Genehmigung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Arnsberg
Vom 17. Dezember 1997
Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 19. Juni 1996 die Aufstellung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg - Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - östlicher Teil - im Bereich der Stadt Geseke beschlossen.
Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 17. Dezember 1997 - VI B 1 - 60.19.05 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Die 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg - Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - östlicher Teil - wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) sowie beim Kreis Soest und der Stadt Geseke zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.
Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf, den 22. Januar 1999
Ministerium
für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. P i e t r z e n i u k
GV. NRW. 1999 S. 48