Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 6 vom 26.2.1999 Seite 45 bis 50
Änderung der Satzung für den Ruhrverband |
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Änderung der Satzung für den Ruhrverband
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Änderung der Satzung für den
Ruhrverband
Vom 1. Februar 1999
Die Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 10 Abs. 1, 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ruhrverband (Ruhrverbandsgesetz-RuhrVG-) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248), am 4. Dezember ^998 beschlossen, die Satzung für den Ruhrverband vom 22. März 1996 (GV. NRW. S. 160), wie folgt zu ändern:
1. § 12 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 wird
wie folgt gefaßt:
„5. Einstellung von Beschäftigten ab Entgeltgruppe 11 des für die Beschäftigten des Verbandes geltenden Manteltarifvertrages sowie alle das Beschäftigungsverhältnis derartiger Beschäftigter betreffenden Entscheidungen,“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird
das Wort „Haushaltsermächtigungen“ durch die Wörter „Haushalts- bzw.
Wirtschaftsplanermächtigungen“ ersetzt
2. In § 13 Abs. 2 Satz 1
werden die Wörter „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ durch die Wörter „hierfür
in Betracht kommenden Regeln der Technik“ ersetzt.
3. In § 15 Abs. 1 Satz 2 wird
das Wort „Haushaltsbelastungen“ durch die Wörter „Haushalts- bzw.
Wirtschaftsplanbelastungen“ ersetzt.
4. § 24 Abs. 3 Satz 2 wird
wie folgt gefaßt:
„Die
sich daraus ergebenden Kosten bestimmen den Kostenanteil, mit dem die
Verminderung des von den Wasserentnehmern zu
übernehmenden Kostenanteils (§ 41 Abs. 7 Satz 3 RuhrVG)
endet; dieser Anteil beträgt für die Wirtschaftsjahre 1999 bis 2003 jeweils 6
Prozent.“
5. § 28 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird
gestrichen.
b) Die bisherigen Sätze 3 bis
5 des Absatzes 4 werden die Sätze 2 bis 4.
6. Diese Satzungsänderung
tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des RuhrVG gegen die Änderung der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei den,
a) eine vorgeschriebene
Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluß der Verbandversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder
Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Die vorstehende, mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 1999 -IV C 2-53.42.01- gemäß § 11 Abs. 2 RuhrVG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß § 11 Abs. 5 RuhrVG werden hiermit gemäß § 11 Absatz 4 RuhrVG bekanntgemacht.
Essen, den 1. Februar 1999
Der Vorsitzende des Vorstandes
B o n g e r t
GV. NRW 1999 S. 47