Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 6 vom 26.2.1999 Seite 45 bis 50

Verordnung über Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammern im Nachprüfungsverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren - ZuStVO NpV NRW)
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Verordnung über Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammern im Nachprüfungsverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren - ZuStVO NpV NRW)

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Verordnung
über Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammern
im Nachprüfungsverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge
(Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren
- ZuStVO NpV NRW)

Vom 23. Februar 1999

Aufgrund des § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) und des § 5 Abs. 3 Satz 1 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW.S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NRW.S. 136), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Verwaltungsstrukturreform des Landtags, wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne von § 100 GWB der nordrhein-westfälischen Gebietskörperschaften sowie der übrigen in § 98 GWB genannten Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber mit Sitz in Nordrhein-Westfalen durch Vergabekammern.

(2) Diese Verordnung gilt auch,

a) wenn Vergabestellen des Landes Nordrhein-Westfalen Aufträge im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Ländern vergeben,

b) in den Fällen des § 98 Nr. 2 bis 6 GWB, wenn sowohl Stellen des Bundes oder anderer Länder als auch Stellen

des Landes Nordrhein-Westfalen beteiligt sind und das Land Nordrhein-Westfalen bestimmenden Einfluß hat

oder sich die beteiligten Stellen auf die Nachprüfung durch die im Land Nordrhein-Westfalen dafür zuständigen

Stellen schriftlich vor Beginn des Vergabeverfahrens geeinigt haben.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Vergabeverfahren von

a) Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit sie im Wege der Organleihe als Organe des Bundes oder eines anderen Landes tätig werden,

b) Auftraggeberinnen bzw. Auftraggebern nach § 98 Nr. 5 GWB, soweit der Bund oder ein anderes Land die Mittel allein oder überwiegend bewilligt hat.

§ 2
Vergabekammern

(1) Bei jeder Bezirksregierung wird eine Vergabekammer eingerichtet.

(2) Die Vergabekammern sind für die Nachprüfung von Vergabeverfahren nach § 1 Abs. 1 und 2 zuständig.

(3) Örtlich zuständig ist die Vergabekammer bei der Bezirksregierung, in deren Bezirk die Vergabestelle der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers ihren Sitz hat.

(4) Die Vergabekammer entscheidet in der Besetzung mit einer Vorsitzenden bzw. einem Vorsitzenden, einem hauptamtlich beisitzenden und einem ehrenamtlich beisitzenden Mitglied. Das vorsitzende Mitglied muss Beamtin bzw. Beamter auf Lebenszeit oder vergleichbar fachkundige Angestellte bzw. fachkundiger Angestellter sein und die Befähigung zum Richteramt haben. Das hauptamtlich beisitzende Mitglied soll als Beamtin bzw. Beamter auf Lebenszeit dem höheren Dienst angehören oder als Angestellte bzw. Angestellter aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Es soll über gründliche Kenntnisse des Vergabewesens verfügen. Das ehrenamtlich beisitzende Mitglied soll neben gründlichen Kenntnissen des Vergabewesens auch über mehrjährige praktische Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen.

(5) Die Regierungspräsidentin bzw. der Regierungspräsident bestellt die hauptamtlichen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und ernennt die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter aus dem Kreis von Personen, die von den kommunalen Spitzenverbänden, den öffentlich-rechtlichen Kammern in Nordrhein-Westfalen sowie von den Verbänden der Wirtschaft und der freien Berufe vorgeschlagen worden sind. Die Bestellungen und Ernennungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr. Sie sind zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; dabei gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der hauptamtlichen Mitglieder der Vergabekammern ist die Regierungspräsidentin bzw. der Regierungspräsident. § 105 Abs. 1 und 4 Satz 2 GWB bleiben unberührt.

(7) Die Mitglieder der Vergabekammern dürfen während ihrer Amtszeit nicht mit Fällen befaßt werden, bei denen sie selbst an der Vergabeentscheidung mitgewirkt haben oder bei denen sie eigene oder Interessen von Bieterinnen bzw. Bietern oder Bewerberinnen bzw. Bewerbern wahrgenommen haben. Die §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.

(8) Die Vergabekammern geben sich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr, Finanzministerium und Ministerium für Inneres und Justiz und im Benehmen mit den Regierungspräsidentinnen bzw. den Regierungspräsidenten eine gemeinsame Geschäftsordnung. Diese regelt auch die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder. Die Geschäftsordnung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten bei Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge durch die in § 57 a Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz erfassten Auftraggeber in Nordrhein-Westfalen (ZNpV NW) vom 22. November 1994 (GV. NRW. S. 1067) außer Kraft.

Düsseldorf, den 23. Februar 1999

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Der Minister
für Wirtschaft, und Mittelstand, Technologie
und Verkehr

Peer  S t e i n b r ü c k

GV. NRW. 1999 S. 46