Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 8 vom 31.3.1999 Seite 59 bis 64

Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 1999
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Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 1999

Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland
für das Haushaltsjahr 1999

Vom 17. Dezember 1998

1. Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 1999 vom 17. Dezember 1998

Auf Grund der §§ 7 (1) und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GV. NRW. S. 458), in Verbindung mit §§ 77 ff, der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 762), hat die Landschaftsversammlung am 17. Dezember 1998 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1999, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland voraussichtlich eingehende Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf                                      5 742 458 450 DM

in der Ausgabe auf                                        5 742 458 450 DM

im Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf                                      1 324 043 400 DM

in der Ausgabe auf                                        1 324 043 400 DM

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 1999 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) erforderlich ist, wird auf  98 715 850 DM festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Inverstitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 332 347 300 DM festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 1999 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 600 000 000 DM festgesetzt.

§ 5

Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Umlage wird auf 17,2% der für das Haushaltsjahr 1999 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Umlage ist in Monatsbeiträgen jeweils zum 20. eines Monats zu zahlen.

§ 6

1. Die im Stellenplan künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaberinnen bzw. Stelleninhaber zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Ablauf der Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Beurlaubung nach den Regelungen der §§ 85a und 78b LBG NW bzw. des § 50 BAT zur Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zurückkehren, in Anspruch genommen werden.

2. Die im Stellenplan ausgewiesenen Umwandlungsvermerke werden in der Weise erfüllt, daß mindestens jede zweite, freiwerdende, mit dem Vermerk versehende Planstelle der Besoldungsgruppe in eine Stelle der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe umzuwandeln ist, und zwar fortwirkend bis zu der Besoldungsgruppe, für die die Obergrenzen noch nicht erreicht sind.

3. Neben den im Haushaltsplan ausgebrachten Haushaltsvermerken gelten die in den Bestimmungen für die Ausführung des Haushaltsplanes festgelegten Regelungen.

Dr.  W i l h e l m

Vorsitzender der Landschaftsversammlung

E s s e r

Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
als Schriftführer der Landschaftsversammlung

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1999 wird gem. § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z.Zt. geltenden Fassung bekanntgemacht.

Gem. § 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 79 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 17.12.1998 beschlossene Haushaltssatzung dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Bericht vom 21.12.1998 angezeigt. Das Innenministerium hat den Beschluß der Landschaftsversammlung Rheinland über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1999 mit Erlaß vom 4.2.1999 -III B 3 - 9/513-3859/98- zur Kenntnis genommen.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme montags bis freitags in der Zeit von 6. April 1999 bis 14. April 1999, jeweils von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, im Landeshaus, Köln-Deutz, Kennedy-Ufer 2, Zimmer 214, öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, daß gem. § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

e) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 25. Februar 1999

Der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland

E s s e r

GV. NRW. 1999 S. 62