Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 9 vom 1.4.1999 Seite 65 bis 70

Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes und anderer Gesetze
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Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes und anderer Gesetze

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Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes
und anderer Gesetze

Vom 23. März 1999

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

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Artikel I
Änderung des Landeswahlgesetzes

Das Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 3 gestrichen; es werden folgende Wörter angefügt: „oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.“

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden von den Bezirksregierungen ernannt.“

b) In Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „§ 41 Abs. 3, § 42 Abs. 1 Satz 6 bis 9 und Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung sowie § 32 Abs. 2, Abs. 3 Satz 6 bis 9 und Abs. 5 Satz 5 der Kreisordnung“ ersetzt durch die Wörter „§ 57 Abs. 4, § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 und Abs. 3 Satz 4 und 5 der Gemeindeordnung sowie § 41 Abs. 2, Abs. 3 Satz 7 bis 10 und Abs. 5 Satz 5 der Kreisordnung“.

3. In § 11 wird in Absatz 1 Satz 2 das Wort „Gemeindedirektor“ durch das Wort „Bürgermeister“, in Absatz 1 Satz 3 und in Absatz 2 das Wort „Gemeindedirektors“ durch das Wort „Bürgermeisters“ ersetzt.

4. In § 12 werden die Wörter „§ 23“ durch die Wörter „§ 31“ ersetzt.

5. In § 15 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Gemeindedirektor“ durch das Wort „Bürgermeister“ ersetzt.

6. In § 16 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Gemeindedirektor“ durch das Wort „Bürgermeister“ ersetzt.

7. In § 17 wird in Absatz 3 das Wort „Gemeindedirektor“ durch das Wort „Bürgermeister“, in Absatz 4 das Wort „Gemeindedirektors“ durch das Wort „Bürgermeisters“ ersetzt.

8. In § 22 Abs. 3 wird nach „§ 24“ eingefügt „Abs. 1“.

9. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) In Stimmbezirken, in denen eine repräsentative Wahlstatistik (§ 45 Abs. 2) oder eine wahlstatistische Auszählung (§ 45 Abs. 4) stattfindet, werden Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen verwendet.“

10. In § 26 Abs. 5 werden die Wörter „Der Innenminister“ durch die Wörter „Das Innenministerium“ ersetzt.

11. In § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 wird das Wort „Gemeindedirektor“ jeweils durch das Wort „Bürgermeister“ ersetzt.

12. In § 31 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Über die Regelung des § 30 hinaus sind Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch seine Zurückweisung gemäß Absatz 2 Nummer 7 oder 8 nicht erfolgt ist.“

13. Nach § 40 wird folgender neuer VII. Abschnitt eingefügt:

„VII. Staatliche Mittel für Parteien
und sonstige Träger von Wahlvorschlägen

§ 41

(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten des Landtags ausgezahlt.

(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landtags auszubringen.

(3) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.

§ 42

(1) Parteilose Bewerber (§ 19 Abs. 2 Satz 3 2.Halbsatz), die mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, erhalten je gültige von ihnen erzielte Stimme vier Deutsche Mark.

(2) Die Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach Zusammentritt des Landtages beim Präsidenten des Landtags schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Erstattungsbetrag wird vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und ausgezahlt.

(3) § 41 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“

14. Der bisherige VII. Abschnitt wird VIII. Abschnitt mit folgender geänderter Überschrift:

„VIII. Funktionsbezeichnungen;
Fristen und Termine“.

15. Es wird folgender neuer § 43 eingefügt:

„§ 43

Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.“

16. Der bisherige § 41 wird § 44.

17. Nach § 44 wird folgender neuer IX. Abschnitt eingefügt:

„IX. Wahlstatistik

§ 45

(1) Die Ergebnisse der Landtagswahl sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen.

(2) Aus den Ergebnissen der Wahl sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Landesstatistiken auf repräsentativer Grundlage über

a) die Wahlberechtigten und ihre Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie

b) die Wähler und ihre Stimmabgabe nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen

zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Durchführung der Statistiken ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert wird. Ergebnisse für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. Die Erhebung wird mit einem Auswahlsatz von höchstens 5 vom Hundert in ausgewählten Stimmbezirken durchgeführt. Die Stimmbezirke werden vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik im Einvernehmen mit dem Landeswahlleiter ausgewählt. Ein ausgewählter Stimmbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen.

(3) Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a dürfen höchsten zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b dürfen höchsten fünf Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind.

(4) In Gemeinden mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann der Bürgermeister anordnen, dass in weiteren Stimmbezirken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen durchgeführt werden. Absatz 2 Satz 2, 3 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.“

18. Der bisherige VIII. Abschnitt wird

X. Abschnitt.

19. Der bisherige § 42 wird § 46 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Innenminister“ durch die Wörter „Das Innenministerium“ sowie am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:

„§ 45 über die Wahlstatistik.“

b) Absatz 5 wird durch folgende Fassung ersetzt:

„(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Landtags, einer Wiederholungswahl oder einer Ersatzwahl die im Landeswahlgesetz und in der Landeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.“

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Artikel II
Änderung des Wahlkreisgesetzes

Das Wahlkreisgesetz vom 24. April 1995 (GV. NRW. S. 364) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Gebietsbeschreibung des Wahlkreises 5 Kreis Aachen III – Euskirchen I wird die Zahl „25“ durch die Zahl „24“ ersetzt.

b) Die Bezeichnung des Wahlkreises 27 „Oberbergischer Kreis“ wird in „Oberbergischer Kreis I“ geändert.

c) In der Gebietsbeschreibung des Wahlkreises 30 wird der Ortsname „Vilich-Mühldorf“ ersetzt durch den Namen „Vilich-Müldorf“.

d) In der Gebietsbeschreibung des Wahlkreises 129 Dortmund I wird die Zahl „3“ durch die Zahl „39“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ändern sich bis 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode Gemeindegrenzen, die zugleich Wahlkreisgrenzen sind, und werden nicht mehr als 200 Einwohner davon erfasst, so ändern sich insoweit auch die Wahlkreisgrenzen entsprechend.“

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Artikel III
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 5 werden nach dem Wort „Wahlausschusses“ die Wörter „der Gemeinde oder des Kreises“ eingefügt.

2. In § 33 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „und des Absatzes 4 Satz 2“ gestrichen.

3. In § 46a Abs. 4 werden in Satz 2 nach dem Wort „Wahlberechtigten“ die Wörter „,die das 18. Lebensjahr vollendet haben,“ eingefügt.

4. In § 46c Abs. 1 werden in Satz 3 nach dem Wort „wenn“ die Wörter „sich die Mehrheit der Wähler für ihn entschieden hat und dabei“ eingefügt.

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Artikel IV
Aufhebung des Wahlkampfkostengesetzes

Das Wahlkampfkostengesetz vom 15. Dezember 1970 (GV. NRW. S. 764), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 1990 (GV. NRW. S. 572), wird aufgehoben.

Artikel V
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 23. März 1999

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Michael  V e s p e r

(L. S.)

Der Innenminister

Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 1999 S. 66