Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 9 vom 1.4.1999 Seite 65 bis 70

Drittes Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung
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Drittes Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung

630

Drittes Gesetz
zur Änderung der Landeshaushaltsordnung

Vom 23. März 1999

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I

Die Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

„Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

„(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.“

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.“

2. § 8 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

„“uf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden."

3. § 10 a wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Worte „§ 12“ durch die Worte „§ 9“ ersetzt.

4. In § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „und Verpflichtungsermächtigungen“ gestrichen. Nach den Worten „Darstellungen der Einnahmen“ wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

5. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:

㤠17 a
Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung

(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen können im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt werden. Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben. Voraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, daß das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird und die Kosten der Leistungen erfaßt werden. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit zu bestimmen, welche

1. Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen,

2. Ausgaben übertragbar sind und

3. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind.“

6. § 19 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

„Andere Ausgaben können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.“

7. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

„(2) Darüber hinaus können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.“

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ausgaben“ die Worte „und Verpflichtungsermächtigungen“ eingefügt.

8. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Kostenberechnungen“ durch das Wort „Kostenermittlungen“ ersetzt.

9. § 45 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

„Ausgabereste aus den Zuweisungen des allgemeinen Steuerverbundes nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 bleiben zeitlich unbeschränkt verfügbar.“

b) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 werden die Worte „und des Kraftfahrzeugsteuerverbundes“ gestrichen.

10. § 70 wird wie folgt gefaßt:

㤠70
Zahlungen

Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.“

11. § 71 wird wie folgt gefaßt:

㤠71
Buchführung, Nachweis

Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. Das Finanzministerium kann für eingegangene Verpflichtungen und Geldforderungen die Führung eines Nachweises und für andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen.“

12. Nach § 71 wird folgender § 71 a eingefügt:

㤠71 a
Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches

Die Buchführung kann zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgen. Dazu bedarf es der Einwilligung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Die §§ 71 bis 87 bleiben unberührt.“

13. § 72 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

„(1) Zahlungen und Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Satz 2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.“

4. § 77 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

„Das Finanzministerium kann zulassen, daß die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.“

15. § 80 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „durch die“ durch die Worte „auf der Grundlage der“" ersetzt.

16. Ersetzt werden

a) in §§ 4 Satz 2, 26 Abs. 3 Satz 2, 27 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 6 Satz 2, 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3, 42 Abs. 2 Satz 1, 43 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4, 52 Satz 2, 63 Abs. 3 Satz 3, 65 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4, 76 Abs. 1 Satz 2, 78 Satz 2, 79 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 80 Abs.1 Satz 2 und in § 85 Abs. 2 jeweils die Worte „Der Finanzminister“ durch die Worte „Das Finanzministerium“,

b) in §§ 5 Abs. 1 und Abs. 2, 15 Abs. 1 Satz 4, 18 Abs. 2 Satz 1, 29 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, 35 Abs. 1 Satz 2, 36 Satz 2, 37 Abs. 1 Satz 4, 38 Abs. 4 Satz 2, 41, 50 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, 61 Abs. 2, 64 Abs. 1 und in § 80 Abs. 2 jeweils die Worte „der Finanzminister“ durch die Worte „das Finanzministerium“,

c) in § 10 a Abs. 3 Satz 1 die Worte „den Finanzminister“ durch die Worte „das Finanzministerium“,

d) in §§ 27 Satz 1, 28 Abs. 3, 61 Abs. 2, 68 Abs. 2, 74 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2, 85 Abs. 1 Nr. 5, 87 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 96 Abs. 2, 105 Abs. 2, 109 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie in § 111 Abs. 2 Satz 1 jeweils das Wort „Finanzminister“ durch das Wort „Finanzministerium“,

e) in §§ 34 Abs. 4 Satz 1, 36 Satz 1, 38 Abs. 2 Satz 1, 39 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2, 40 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 3 Satz 1, 48 Abs. 1, 50 Abs. 2 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 2, 56 Abs. 2, 58 Abs. 2, 59 Abs. 2, 60 Abs. 1 Satz 2, 64 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1, 65 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, 73, 108 Satz 2 und in § 109 Abs. 3 Satz 2 jeweils das Wort „Finanzministers“ durch das Wort „Finanzministeriums“,

f) in §§ 41, 79 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2, 87 Abs. 2 und in § 108 Satz 3 jeweils das Wort „Minister“ durch das Wort „Ministerium“,

g) in § 50 Abs. 1 Satz 2 und in § 88 Abs. 2 Satz 1 jeweils das Wort „Minister“ durch das Wort „Ministerien“,

h) in §§ 57 Satz 1, 108 Satz 1 und in § 109 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 jeweils das Wort „Ministers“ durch das Wort „Ministeriums“,

i) in §§ 66, 67 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 74 Abs. 3 Satz 2, 105 Abs. 2, 109 Abs. 3 Satz 1 und in § 111 Abs. 2 Satz 1 jeweils die Worte „der zuständige Minister“ durch die Worte „das zuständige Ministerium“,

j) in § 68 Abs. 1 Satz 1 die Worte „der für die Beteiligung zuständige Minister“ durch die Worte „das für die Beteiligung zuständige Ministerium“,

k) in §§ 58 Abs. 1 Satz 1 und 2, 59 Abs. 1 Satz 1 und 2, 65 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6, 69 Satz 1, 74 Abs. 2 und in § 87 Abs. 1 Satz 2 jeweils die Worte „Der zuständige Minister“ durch die Worte „Das zuständige Ministerium“,

l) in § 5 Abs. 2 die Worte „die zuständigen Minister“ durch die Worte „die zuständigen Ministerien“,

m) in § 44 Abs. 2 Satz 2 die Worte „der jeweilige Fachminister“ durch die Worte „das jeweilige Fachministerium“,

n) in §§ 58 Abs. 2, 59 Abs. 2 und in § 64 Abs. 4 jeweils das Wort „er“ durch das Wort „es“,

o) in §§ 28 Abs. 1 Satz 2 und 3, 39 Abs. 2 Satz 2 und 3, 52 Satz 3, 65 Abs. 3 Satz 2 und in § 69 Satz 2 jeweils das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ und

p) in § 57 Satz 2 das Wort „Dieser“ durch das Wort „Dieses“.

17. a) Eingefügt werden

aa) in § 28 Abs. 2 Satz 2 nach dem Wort „Stimme“, in § 28 Abs. 2 Satz 4 nach dem Wort „Widerspruch“ und nach dem Wort „Anwesenheit“, in § 29 Abs. 2 Satz 3 nach dem Wort „Stimme“, in § 37 Abs. 1 Satz 1 und 3 jeweils nach dem Wort „Einwilligung“, in § 97 Abs. 4 nach dem Wort „und“, in § 116 Satz 2 nach dem Wort „Befugnisse“, nach dem Wort „Maßnahme“ und nach dem Wort „anstelle“ sowie in § 116 Satz 3 nach dem Wort „Stimme“ jeweils die Worte „der Finanzministerin oder“,

bb) in § 37 Abs. 4 nach dem Wort „ist“ die Worte „von der Finanzministerin oder“,

cc) in § 28 Abs. 2 Satz 1 und in § 116 Satz 2 jeweils nach dem Wort „kann“ die Worte „die zuständige Ministerin oder“,

dd) in § 29 Abs. 2 Satz 1 nach dem Wort „Antrag“ die Worte „der zuständigen Ministerin oder“,

ee) in § 28 Abs. 2 Satz 4 nach den Worten „beschlossen werden und“ die Worte „die Ministerpräsidentin oder“,

ff) in § 97 Abs. 4 nach dem Komma die Worte „der Ministerpräsidentin oder“,

gg) in § 28 Abs. 3 nach dem Wort „Unterlagen“, in § 29 Abs. 3 nach den Worten „von den Voranschlägen“ und nach den Worten „von dem Vorschlag“ und in § 97 Abs. 4 nach dem Wort „werden“ jeweils die Worte „der Präsidentin oder“,

hh) zu Beginn der Überschrift zu § 9 die Worte „Beauftragte oder“,

ii) in § 9 Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort „ist“ die Worte „eine Beauftragte oder“

jj) in § 9 Abs. 2 Satz 2 nach dem Wort „ist“ die Worte „die Beauftragte oder“,

kk) in § 9 Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort „soweit“ die Worte „die Leiterin oder“,

ll) in § 9 Abs. 1 Satz 2 nach dem Wort „soll“ die Worte „der Leiterin oder“,

mm) in § 14 Abs. 1 Nr. 3 nach dem Wort „Planstellen“ und in § 20 Abs. 1 Nr. 2a nach dem Wort „Bezüge“ die Worte „der Beamtinnen und“,

nn) in § 17 Abs. 5 Satz 3 nach dem Wort „teilzeitbeschäftigten“ die Worte „Beamtinnen oder“,

oo) in § 47 Abs. 2 und 3 jeweils nach dem Wort „für“, in der Überschrift zu § 48 nach dem Wort „von“, in § 48 Abs. 1 nach den Worten „Versetzung von“, in Abs. 2 Satz 1 nach dem Wort „für“, in Satz 2 nach dem Wort „von“ und in § 115 nach dem Wort „für“ jeweils die Worte „Beamtinnen und“,

pp) in § 17 Abs. 5 Satz 3 nach dem Wort „und“ die Worte „Richterinnen oder“,

qq) in § 14 Abs. 1 Nr. 3 nach den Worten „Angestellten und“, in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 a jeweils nach den Worten „Löhne der“ die Worte „der Arbeiterinnen und“,

rr) in § 21 Abs. 2 nach den Worten „Angestellte oder“ und in § 52 Satz 4 nach dem Wort „und“ jeweils die Worte „Arbeiterinnen und“,

ss) in § 17 Abs. 5 Satz 4 nach dem Wort „nur“ die Worte „eine Bedienstete oder“,

tt) in § 48 Abs. 1 nach dem Wort „wenn“ die Worte „die Bewerberin oder“,

uu) in § 68 Abs. 1 Satz 2 nach dem Wort „Bestellung“ die Worte „der Prüferinnen und“,

vv) in § 35 Abs. 1 Satz 2 nach den Worten „zuviel erhobene Einnahmen oder“ die Worte „die Empfängerin oder“,

ww) in § 72 Abs. 4 Nr. 2 nach dem Wort „Eingangs“ die Worte „bei der Empfängerin oder“,

xx) in § 91 Abs. 2 Satz 2 nach dem Wort „Wirtschaftsführung“ die Worte „der Empfängerin oder“ und

yy) in § 28 Abs. 2 Satz 2 und in § 29 Abs. 2 Satz 3 jeweils nach dem Wort „steht“ die Worte „ihr oder“.

17. b) Ersetzt werden

aa) in § 114 Abs. 1 Satz 1 und in § 116 Satz 1 jeweils das Wort „Der“ durch die Worte „Die Finanzministerin oder der“,

bb) in § 9 Abs. 1 Satz 2 das Wort „Der“ durch die Worte „Die Beauftragte oder der“,

cc) in § 9 Abs. 2 Satz 1 das Wort „Dem“ durch die Worte „Der Beauftragten oder dem“ und

dd) in § 9 Abs. 2 Satz 3 das Wort „Er“ durch die Worte „Sie oder er“.

18. In § 95 wird folgender Absatz 3 neu eingefügt:

„(3) Die Vorlage- und Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch, soweit für die Übermittlung von Daten einschließlich eines automatisierten Abrufs nach anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift erforderlich ist. Der Landesrechnungshof kann verlangen, zum automatisierten Datenabruf berechtigt zu werden. § 9 Abs. 2, Sätze 2 und 3 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. Abrufe sind nur aus Anlaß für die Dauer konkreter Prüfungsverfahren zulässig. Die am Abrufverfahren beteiligten Stellen haben die nach § 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.“

Artikel II

Neufassung des Gesetzes

Der Finanzminister wird ermächtigt, die Landeshaushaltsordnung in der neuen Fassung mit neuem Datum und in fortlaufender Paragraphenreihenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu berichtigen.

Artikel III

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1999 in Kraft.

Düsseldorf, den 23. März 1999

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
zugleich als Minister für
Bauen und Wohnen

Michael  V e s p e r

(L. S.)

Der Finanzminister

Heinz  S c h l e u ß e r

Der Innenminister

Fritz  B e h r e n s

Der Justizminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
Peer  S t e i n b r ü c k

Die Ministerin
für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung,
Kultur und Sport

Ilse  B r u s i s

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung
Gabriele  B e h l e r

Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

Bärbel  H ö h n

Die Ministerin
für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit

Birgit  F i s c h e r

GV. NRW. 1999 S. 67