Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 1 vom 13.1.2000 Seite 1 bis 18

Sechsundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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Sechsundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Sechsundzwanzigste Änderung
der Satzung der Rheinischen
Zusatzversorgungskasse für
Gemeinden und Gemeindeverbände

Vom 28. Mai 1999

Aufgrund des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - hat der Kassenausschuss in seiner Sitzung vom 28. Mai 1999 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1986 (GV. NRW. S. 277), zuletzt geändert durch die 25. Satzungsänderung vom 1. Dezember 1998 (GV. NRW. 1999 S. 130), wird wie folgt geändert:

I.

1. In § 11 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „dem Aufnahmebescheid“ durch die Worte „der Entscheidung“ ersetzt.

2. In § 13 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „des Feststellungsbescheides“ ersetzt durch die Worte „der Entscheidung“.

3. In § 16 Abs. 3 Buchstabe b) werden die Worte „und solange er in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr Stundenvergütungen für mindestens 1.000 Stunden erhalten hat; die Zahl der Stunden ist dadurch zu ermitteln, daß die Bezüge (Vergütung, Zeitzuschläge, Krankenbezüge, Krankengeldzuschuß und Urlaubsvergütung) des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres durch die für den Angestellten am 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebenden Stundenvergütung geteilt werden.“ durch die Worte „er mehr als geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV - ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - beschäftigt ist.“ ersetzt.

4. In § 17 Abs. 3 Buchstabe o) wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgender Buchstabe p angefügt:

„p) seine Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem sonstigen Alterssicherungssystem im Sinne der §§ 12 und 13 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe auf ein Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaft oder ein Versorgungssystem einer europäischen Einrichtung (z.B. Europäisches Patentamt, Europäisches Hochschulinstitut, Eurocontrol) übertragen hat.“

5. § 35 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e) erhält folgende Fassung:

„1,25 v.H. der Summe der arbeits- oder tarifvertraglich vereinbarten Beiträge des Pflichtversicherten zur Umlage, die nach dem 31. Dezember 1998 bis zum Beginn der Versicherungsrente (§ 52) aufgrund § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe zu entrichten waren oder zu entrichten gewesen wären, wenn das Mitglied diesen Tarifvertrag anwenden würde, soweit diese Beiträge über 1,25 v.H. der Summe des jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts hinausgehen.“

6. In § 60 Satz 2 werden die Worte „der kommunalen Zusatzversorgungskassen“ durch die Worte „kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) - Fachvereinigung Zusatzversorgung“ ersetzt.

7. § 66 Abs. 8 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

„arbeits- oder tarifvertraglich vereinbarte Beiträge des Pflichtversicherten zur Umlage, die nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe entrichtet worden sind oder zu entrichten gewesen wären, wenn das Mitglied diesen Tarifvertrag anwenden würde.“

8. In § 68 Abs. 2 werden die Worte „der kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen“ durch die Worte „kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) - Fachvereinigung Zusatzversorgung“ ersetzt.

9. In § 71 Abs. 3 werden die Worte „der kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen“ durch die Worte „kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) - Fachvereinigung Zusatzversorgung“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt I Nr. 3 (§ 16 Abs. 3) mit Wirkung vom 9. Oktober 1998 in Kraft.

Wiehl, den 28. Mai 1999

E l d e r s
Vorsitzender des Kassenausschusses

H ü r t g e n
Schriftführer

Die vorstehende Sechsundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlaß vom 17.7.1999 - III A 4 - 38.42.20 - 587 II/99 - genehmigt. Sie wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - bekanntgemacht.

Köln, den 15. Dezember 1999

Rheinische Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Der Leiter der Kasse

E s s e r

GV. NRW. 2000 S. 2