Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 1 vom 13.1.2000 Seite 1 bis 18

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung im öffentlichen Dienst für den Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kartograph-APO Kart)
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung im öffentlichen Dienst für den Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kartograph-APO Kart)

7134

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
im öffentlichen Dienst
für den Ausbildungsberuf
Kartograph/Kartographin
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Kartograph-APO Kart)

Vom 16. Dezember 1999

Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst (AGBBiG) vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit den §§ 41, 42 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGB1. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1998 (BGB1. I S. 569), und § 1 Nr. 5 der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 1999 (GV. NRW. S. 599), wird nach Beschlussfassung durch den Berufsbildungsausschuss verordnet:

Inhaltsübersicht

Erster Teil

Ausbildung

§1

Zuständige Stelle, Ausbildungsdauer, Ausbildungsstellen,

§2

Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

§3

Leitung und Durchführung der Ausbildung

§4

Berichtsheft

Zweiter Teil

Prüfungsordnung

Erster Abschnitt

Prüfungsausschuss

§5

Errichtung, Zusammensetzung, Berufung

§6

Abberufung, Erlöschen der Mitgliedschaft

§7

Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§8

Aufgaben des Prüfungsausschusses und der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden

§9

Geschäftsführung

§10

Verschwiegenheit

Zweiter Abschnitt

Vorbereitung der Abschlussprüfung

§11

Prüfungstermine

§12

Anmeldung zur Prüfung

§13

Zulassungsvoraussetzungen

§14

Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

§15

Entscheidung über die Zulassung

Dritter Abschnitt

Durchführung der Abschlussprüfung

§16

Prüfungsaufgaben

§17

Gliederung der Prüfung

§18

Durchführung der Prüfung

§19

Noten und Punkte

§20

Bewertung der Prüfungsaufgaben

§21

Festsetzung der Prüfungsergebnisse

§22

Mündliche Ergänzungsprüfung

§23

Beurkundung des Prüfungsherganges

§24

Prüfungszeugnis

§25

Nichtbestandene Prüfung

§26

Wiederholung der Prüfung

§27

Rücktritt, Nichtteilnahme

§28

Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Vierter Abschnitt

Vorbereitung und Durchführung der Zwischenprüfung

§29

Prüfungstermine

§30

Anmeldung zur Prüfung

§31

Durchführung der Prüfung

§32

Feststellung des Ausbildungsstandes, Niederschrift

§33

Prüfungsbescheinigung

Vierter Teil

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§34

Rechtsbehelfe

§35

Prüfungsunterlagen

§36

Übergangsregelung

§37

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Erster Teil
Ausbildung

§ 1
Zuständige Stelle, Ausbildungsdauer, Ausbildungsstellen

(1) Zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ist das Landesvermessungsamt.

(2) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Über die Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit in den Fällen des § 29 Abs. 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes – im Folgenden als BBiG bezeichnet - entscheidet das Landesvermessungsamt.

(3) Die Ausbildung findet in der Regel beim Landesvermessungsamt statt.

(4) Sonstige Behörden des Landes sowie Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen Kartographen und Kartographinnen ausbilden, wenn die Voraussetzungen der §§ 20 bis 22 BBiG gegeben sind. Das Landesvermessungsamt soll vor Beginn der Ausbildung prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

§ 2
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

(1) Das Landesvermessungsamt führt das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zum Kartographen/zur Kartographin (§§ 31 bis 33 BBiG).

(2) Dem Landesvermessungsamt ist nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages unverzüglich eine Ausfertigung dieses Vertrages vorzulegen.

§ 3
Leitung und Durchführung der Ausbildung

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle – Ausbildender (§ 3 BBiG) - ist für die ordnungsgemäße Ausbildung verantwortlich. Sie oder er kann die Leitung der Ausbildung einer Ausbildungsleiterin oder einem Ausbildungsleiter übertragen und hat, falls erforderlich, Ausbilderinnen oder Ausbilder zu bestellen (§§ 20 und 21 BBiG).

(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin vom 4. März 1997(BGBl. I S.536) - im Folgenden als Berufsausbildungsverordnung bezeichnet - soll durch theoretische Unterweisung begleitet und ergänzt werden.

(3) Zur Förderung der Ausbildung sollen praktische Übungsarbeiten in etwa zweimonatigen Abständen gefertigt werden. Ein Teil dieser Arbeiten ist unter Aufsicht anzufertigen. Die Übungs- und Aufsichtsarbeiten sind mit den Auszubildenden zu besprechen.

(4) Auszubildende nehmen nach den Vorschriften des Schulpflichtgesetzes am Berufsschulunterricht teil. Sie haben die Zeugnisse der Berufsschule der Ausbildungsstelle vorzulegen. Abschriften der Zeugnisse sind zu der Personalakte zu nehmen.

(5) Vor Beendigung der Probezeit, vor der Anmeldung zur Abschlussprüfung und zum Schluss eines jeden Ausbildungsjahres ist über die Auszubildenden eine schriftliche Beurteilung entsprechend dem Muster des Landesvermessungsamtes abzugeben, die sich auf die Leistungen, die Fähigkeiten und das Verhalten der Auszubildenden erstreckt. Die Beurteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen.

§ 4
Berichtsheft

(1) Auszubildende führen ein Berichtsheft entsprechend dem Muster des Landesvermessungsamtes, in das für jeden Tag die ausgeführten Arbeiten, der vermittelte Unterrichtsstoff sowie die Themen der Übungs- und Aufsichtsarbeiten einzutragen sind.

(2) Das Berichtsheft ist monatlich von der Ausbilderin oder dem Ausbilder zu bescheinigen. Es ist vierteljährlich der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle oder, soweit eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter bestellt ist, diesen vorzulegen.

Zweiter Teil
Prüfungsordnung

Erster Abschnitt
Prüfungsausschuss

§ 5
Errichtung, Zusammensetzung, Berufung

(1) Für die Abnahme der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Er hat seinen Sitz beim Landesvermessungsamt.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber, zwei Mitglieder Beauftragte der Arbeitnehmer und ein Mitglied Lehrerin oder Lehrer eines Berufskollegs sind. Sie werden vom Landesvermessungsamt für fünf Jahre berufen. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.

(3) Die Arbeitgebermitglieder werden im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden berufen.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Land Nordrhein-Westfalen bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(5) Die Lehrerinnen oder die Lehrer sind im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde zu berufen.

§ 6
Abberufung, Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die stellvertretenden Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.

§ 7
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Vertretung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Vertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Prüfungsausschuss wird bei einer mündlichen Ergänzungsprüfung in der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern tätig. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 8
Aufgaben des Prüfungsausschusses und der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden

(1) Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören insbesondere

1. die Zulassung zur Prüfung in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 2,

2. die Auswahl der Prüfungsstücke für die praktische Prüfung und der Aufgaben für die schriftliche Prüfung,

3. die Bewertung der Prüfungsleistungen,

4. die Durchführung der mündlichen Ergänzungsprüfung,

5. die Entscheidung in den Fällen des § 21 Abs. 3, des § 27 Abs. 2 und 3, des § 28 Abs. 1 und des § 31 Abs. 2.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung verantwortlich und leitet die Sitzung des Prüfungsausschusses.

§ 9
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung obliegt dem Landesvermessungsamt. Es sind Sitzungsprotokolle zu führen.

§ 10
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Landesvermessungsamtes.

Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Abschlussprüfung

§ 11
Prüfungstermine

(1) Die Abschlussprüfung findet in der Regel jährlich einmal statt. Sie soll spätestens bis zum 31. Juli beendet sein. Bei Bedarf soll ein weiterer Termin festgesetzt werden.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit dem Landesvermessungsamt die Prüfungstermine fest und gibt sie den Ausbildungsstellen bekannt.

(3) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage im Benehmen mit den beteiligten zuständigen Stellen anzusetzen.

§ 12
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Ausbildungsstelle meldet die Auszubildenden mit deren Zustimmung beim Landesvermessungsamt zur Prüfung an. Für die jährlich stattfindenden Prüfungstermine ist die Anmeldung jeweils bis zum 31. März vorzunehmen, bei den weiteren Terminen bis spätestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

1. die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung,

2. das Berichtsheft,

3. das letzte Berufsschulzeugnis,

4. ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

5. der Lebenslauf (tabellarisch),

6. eine abschließende Beurteilung der Ausbildungsstelle über die Leistungen und das Verhalten der Auszubildenden oder des Auszubildenden während der Ausbildungszeit.

Dies gilt auch im Falle des § 40 Abs. 1 BBiG.

(3) In den Fällen des § 40 Abs. 2 und des § 40 Abs. 3 BBiG sind der Anmeldung beizufügen:

1. Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten,

2. das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,

3. ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

4. der Lebenslauf (tabellarisch),

5. ggf. eine gutachtliche Stellungnahme der Stelle, bei der die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber tätig ist, über die Leistungen und das Verhalten.

§ 13
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem 31. Juli endet,

2. wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie das vorgeschriebene Berichtsheft geführt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.

§ 14
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden bzw. der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters und des Berufskollegs vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf des Kartographen tätig gewesen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass Kenntnisse und Fertigkeiten erworben wurden, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber muß zur Zeit der Bewerbung im öffentlichen Dienst tätig sein.

§ 15
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Landesvermessungsamt als zuständige Stelle. Hält es die Voraussetzungen für die Zulassung nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung zu den jährlich stattfindenden Terminen soll der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber über die Ausbildungsstelle bis zum 20. April bekanntgegeben werden. Sind weitere Prüfungstermine angesetzt, ist die Entscheidung über die Zulassung bis spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin bekanntzugeben.

(3) Das Landesvermessungsamt teilt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit, wer zur Abschlussprüfung zugelassen ist.

Dritter Abschnitt
Durchführung der Abschlussprüfung

§ 16
Prüfungsaufgaben

Der Prüfungsausschuss übersendet die von ihm erarbeiteten und zusammengestellten Prüfungsaufgaben oder einheitliche überregionale Aufgaben in versiegeltem Umschlag dem Landesvermessungsamt oder den mit der Durchführung beauftragten Ausbildungsbehörden und Berufskollegs (§ 18 Abs. 1).

§ 17
Gliederung der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen praktischen und einen schriftlichen Teil, deren Art und Dauer sich im Einzelnen nach der Berufsausbildungsverordnung richten.

(2) Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange zu berücksichtigen.

§ 18
Durchführung der Prüfung

(1) Die praktischen und schriftlichen Prüfungen sollen an höchstens fünf Tagen stattfinden, und zwar beim Landesvermessungsamt, bei den Ausbildungsbehörden und Berufskollegs, die das Landesvermessungsamt mit der Durchführung der Prüfung beauftragt hat.

(2) Die Behörde, bei der die Prüfung durchgeführt wird, beauftragt Bedienstete mit der Führung der Aufsicht. Findet die Prüfung beim Berufskolleg statt, sorgt das Landesvermessungsamt für die Führung der Aufsicht.

(3) Die Aufsicht verschafft sich über die Person der Prüflinge in geeigneter Weise Gewissheit und weist auf die Folgen von Täuschungshandlungen oder Ordnungsverstößen hin. Sie händigt die Prüfungsaufgaben aus und sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung.

(4) Über den Verlauf der Prüfung ist von der Aufsicht eine Niederschrift entsprechend dem Muster des Landesvermessungsamtes zu fertigen.

(5) Die Aufsicht sendet die Prüfungsarbeiten und die Niederschrift in versiegeltem Umschlag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder an das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden benannte Mitglied des Prüfungsausschusses.

(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der Ausbildungsstellen und Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können bei der mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 22) als Gäste anwesend sein. § 76 Landespersonalvertretungsgesetz bleibt unberührt. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein.

§ 19
Noten und Punkte

Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 bis 92 Punkte

gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= 91 bis 81 Punkte

befriedigend
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
= 80 bis 67 Punkte

ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= 66 bis 50 Punkte

mangelhaft
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
= 49 bis 30 Punkte

ungenügend
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
= 29 bis 0 Punkte.

§ 20
Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern aus dem Kreis der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses zu beurteilen und mit den in § 19 festgesetzten Punkten zu bewerten.

(2) Hat ein Prüfling eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgeliefert, so wird die Arbeit mit null Punkten bewertet.

§ 21
Festsetzung der Prüfungsergebnisse

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die endgültigen Noten und Punkte sowie die Gesamtnote fest.

(2) Werden Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst, sind Bruchteile von Punkten jeweils auf volle Punkte aufzurunden.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet ferner darüber, ob die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden soll (§ 22). § 8 Abs. 1 bleibt unberührt.

(4) Der Prüfungsausschuss gibt das Ergebnis der Prüfung dem Prüfling bekannt.

(5) Das Ergebnis der praktischen Prüfung ergibt sich aus dem Mittel der Einzelbewertungen der drei Prüfungsstücke. Bei der Bewertung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung hat das Fach Kartengestaltung das doppelte Gewicht gegenüber jedem anderen Fach. Bei der Bewertung des Gesamtergebnisses haben die praktische und die schriftliche Prüfung gleiches Gewicht.

§ 22
Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet die mündliche Ergänzungsprüfung.

(2) Die Prüfung soll je Prüfling und Prüfungsfach etwa 15 Minuten dauern. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 6 und 8 der Berufsausbildungsverordnung.

§ 23
Beurkundung des Prüfungshergangs

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und von den an der Festsetzung der Bewertung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 24
Prüfungszeugnis

(1) Nach bestandener Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen. Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Siegel des Landesvermessungsamtes zu versehen.

(2) Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist der Ausbildungsstelle zu übersenden.

§ 25
Nichtbestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Auszubildenden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid. Darin ist auch anzugeben, inwieweit die Prüfung nicht wiederholt werden muss.

(2) Die Ausbildungsstellen erhalten Abschriften der Prüfungsniederschriften und beraten danach die Auszubildenden.

§ 26
Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil in einem oder in beiden Prüfungsteilen (praktische Prüfung, schriftliche Prüfung) keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden, so sind die mit mangelhaft oder ungenügend bewerteten Prüfungsstücke oder Prüfungsfächer des einen Prüfungsteils oder beider Prüfungsteile zu wiederholen. Ist die Prüfung nur deshalb nicht bestanden, weil innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Kartengestaltung keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden, ist nur dieses Prüfungsfach zu wiederholen.

(2) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

§ 27
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesvermessungsamt zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Wer durch Krankheit oder andere nicht selbst zu vertretende Umstände gehindert ist, die Prüfung oder einzelne Prüfungsabschnitte abzulegen, hat dies in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankungen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Der Prüfungsausschuss bestimmt, in welcher Weise versäumte Prüfungsleistungen nachzuholen sind.

(3) Für diejenigen, die nach Beginn der Prüfung zurücktreten oder an der Prüfung oder Teilen der Prüfung aus selbst zu vertretenden Gründen nicht teilnehmen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 28
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Wer das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen versucht, erheblich gegen die Ordnung verstößt oder sich bei den Prüfungsarbeiten anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bedient hat, kann von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der weiteren Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Prüfling ist zu hören. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsarbeiten anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten festgestellte Verstöße hat die Aufsicht in der nach § 18 Abs. 4 zu fertigenden Niederschrift zu vermerken. In schwerwiegenden Fällen ist sofort fernmündlich die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu verständigen. Die Aufsicht kann Prüflinge, die sich einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machten, von der weiteren Teilnahme an der Anfertigung einer Prüfungsarbeit ausschließen.

Vierter Abschnitt
Vorbereitung und Durchführung der Zwischenprüfung

§ 29
Prüfungstermine

(1) Die Prüfung findet jährlich einmal statt. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 30
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Ausbildungsstellen melden die Auszubildenden dem Landesvermessungsamt zur Prüfung an.

(2) Das Landesvermessungsamt prüft anhand des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse, ob alle zur Zwischenprüfung anstehenden Auszubildenden angemeldet sind. Es veranlasst, dass fehlende Meldungen nachgeholt werden und leitet die Anmeldungen der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu.

§ 31
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage zu § 4 der Berufsausbildungsverordnung) für die bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die §§ 16, 18, 27 und 28 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

§ 32
Feststellung des Ausbildungsstandes, Niederschrift

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von einer Prüferin oder einem Prüfer aus dem Kreis der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses danach zu beurteilen, ob Mängel im Ausbildungsstand gegeben sind. Mängel im Ausbildungsstand sind gegeben, wenn die Leistungen den Anforderungen im allgemeinen nicht entsprechen. Die endgültige Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

(2) Über die Prüfung ist jeweils eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen, in der die festgestellten Mängel im Ausbildungsstand aufgeführt werden. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den übrigen Mitgliedern zu unterschreiben.

(3) Die Niederschriften werden aufbewahrt, bis die Abschlussprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden ist.

§ 33
Prüfungsbescheinigung

Über die Teilnahme an der Prüfung ist eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen. Sie ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel des Landesvermessungsamtes zu versehen. Eine Ausfertigung der Bescheinigung erhalten die Auszubildende oder der Auszubildende, die gesetzlichen Vertreter, die Ausbildungsstelle und das Berufskolleg.

Vierter Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 34
Rechtsbehelfe

Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen. Das gilt nicht für das Prüfungszeugnis bei bestandener Prüfung.

§ 35
Prüfungsunterlagen

(1) Die Prüfungsstücke und die schriftlichen Prüfungsarbeiten der Abschlussprüfung sind zwei Jahre, die Niederschriften nach § 23 sind zehn Jahre bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses aufzubewahren. § 32 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die übrigen zur Prüfung vorgelegten Unterlagen sind der Ausbildungsstelle zurückzugeben.

(3) Dem Prüfling oder dem gesetzlichen Vertreter ist auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung Einsicht in die Prüfungsarbeiten und die über die Bewertung der Prüfungsleistungen gefertigte Niederschrift zu gewähren.

§ 36
Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 1997 bestanden und die bei

Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien haben die Anwendung der Vorschriften der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin vom 4. März 1997 (BGBl. S. 536) vereinbart.

§ 37
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 36 tritt am selben Tag die Verordnung über die Einstellung, Ausbildung und Prüfung im öffentlichen Dienst für den Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kartograph - APO Kart) vom 22. Februar 1977 (GV. NRW. S. 122), geändert durch Verordnung vom 18. September 1983 (GV. NRW. S. 396), außer Kraft.

Düsseldorf, den 16. Dezember 1999

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2000 S. 3