Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 11 vom 14.3.2000 Seite 139 bis 152
Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf)
223
Verordnung
über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler
an Waldorfschulen
(PO-Waldorf)
Vom 31. Januar 2000
Aufgrund des § 26 b Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:
Inhalt
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Prüfung, Geltungsbereich
§ 2 Prüfungsanforderungen
§ 3 Zeit, Ort und Gliederung der Prüfung, Gesamtqualifikation
§ 4 Information und Beratung
2. Abschnitt
Bestimmungen für die Jahrgangsstufe 13
§ 5 Eintrittsvoraussetzungen für die Jahrgangsstufe 13
§ 6 Unterrichtsfächer in der Jahrgangsstufe 13
§ 7 Fächerwahlen und Leistungsbewertung in der Jahrgangsstufe 13
3. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
§ 8 Zentraler Abiturausschuss
§ 9 Fachprüfungsausschüsse
§ 10 Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste
4. Abschnitt
Zulassung zur Abiturprüfung
§ 11 Zulassung zur Abiturprüfung
5. Abschnitt
Ablauf und Verfahren der Abiturprüfung
§ 12 Wahl der Prüfungsfächer
§ 13 Besondere Lernleistung
§ 14 Leistungsbewertung und Punktsystem
§ 15 Erster Prüfungsteil (schriftliche Prüfungsarbeiten)
§ 16 Feststellung der Prüfungsleistungen im ersten Prüfungsteil
§ 17 Gestaltung der mündlichen Prüfung im ersten und zweiten Prüfungsteil
§ 18 Niederschriften
6. Abschnitt
Abschluss der Abiturprüfung, Wiederholung
§ 19 Feststellung der Prüfungsleistungen und der Gesamtqualifikation
§ 20 Zuerkennung der Hochschulreife
§ 21 Wiederholung
§ 22 Weitere Berechtigungen
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 23 Ergänzende Bestimmung für behinderte Prüflinge
§ 24 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
§ 25 Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten
§ 26 Widerspruch und Akteneinsicht
§ 27 In-Kraft-Treten
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck der Prüfung, Geltungsbereich
Schülerinnen und Schüler der Waldorfschulen, an denen eine von der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigte Jahrgangsstufe 13 eingerichtet ist, können nach Maßgabe dieser Verordnung die allgemeine Hochschulreife erwerben.
§ 2
Prüfungsanforderungen
(1) In der Abiturprüfung sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie grundlegende Kenntnisse und Einsichten in ihren Prüfungsfächern erworben haben, fachspezifische Methoden selbständig anwenden können und offen für fachübergreifende Perspektiven sind.
(2) Die Prüfungsanforderungen und die Aufgabenstellung in den Fächern der Abiturprüfung müssen den Richtlinien und Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe entsprechen. Stoffangaben der Waldorfschulen, die gleichwertig sind, werden in diesem Rahmen berücksichtigt.
§ 3
Zeit, Ort und Gliederung der Prüfung, Gesamtqualifikation
(1) Die Abiturprüfung findet am Ende der Jahrgangsstufe 13 nach Festsetzung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde einmal im Jahr in der Waldorfschule statt.
(2) Sie gliedert sich in zwei Prüfungsteile.
1. Der erste Prüfungsteil umfasst zwei Leistungsfächer und zwei Grundkursfächer, in denen schriftlich und gegebenenfalls mündlich geprüft wird.
2. Die Teilnahme am zweiten Prüfungsteil setzt voraus, dass der Prüfling den ersten Prüfungsteil bestanden hat. Der zweite Prüfungsteil umfasst vier weitere Grundkursfächer.
a) In zwei dieser Fächer wird nur mündlich geprüft.
b)In zwei weiteren Fächern treten an die Stelle der mündlichen Prüfung die Kursabschlussergebnisse der Jahrgangsstufe 13/II.
(3) An die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung tritt im Fach Sport als Leistungsfach eine Fachprüfung. Die Fachprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit und einer praktischen Prüfung.
(4) In den Prüfungsfächern Kunst und Musik kann auch eine praktisch-gestalterische Aufgabe Bestandteil der Prüfung sein.
(5) Um die Abiturprüfung zu bestehen, müssen Schülerinnen und Schüler eine Gesamtqualifikation erreichen (§ 19).
§ 4
Information und Beratung
Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler, die in die Jahrgangsstufe 13 eintreten wollen, über die Regelungen dieser Verordnung, insbesondere über die Anforderungen im Unterricht der Jahrgangsstufe 13 und über die Prüfungsanforderungen (§ 2).
2. Abschnitt
Bestimmungen für die Jahrgangsstufe 13
§ 5
Eintrittsvoraussetzungen für die Jahrgangsstufe 13
In die Jahrgangsstufe 13 der Waldorfschule werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die nach zwölf aufsteigenden Schuljahren den Abschluss der Waldorfschule erlangt haben und von denen erwartet werden kann, dass sie in den von ihnen zu belegenden Fächern einem Unterricht folgen können, der dem Unterricht in der Jahrgangsstufe 13 der gymnasialen Oberstufe nach Inhalt und Anforderungen gleichwertig ist.
§ 6
Unterrichtsfächer in der Jahrgangsstufe 13
(1) Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 13 wird in Grund- und Leistungskursen erteilt. Er muss dem in der Jahrgangsstufe 13 der gymnasialen Oberstufe erteilten Unterricht in Inhalt und Anforderungen gleichwertig sein.
(2) Folgende Fächer können unterrichtet werden:
a) im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I)
Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Hebräisch, Italienisch, Kunst, Lateinisch, Musik, Niederländisch, Russisch, Spanisch;
b) im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II)
Erdkunde, Erziehungswissenschaft, Geschichte, Philosophie, Psychologie, Recht, Sozialwissenschaften;
c) im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III)
Biologie, Chemie, Ernährungslehre, Informatik, Mathematik, Physik, Technik;
d) Religionslehre und Sport, die keinem Aufgabenfeld zugeordnet sind.
(3) Sport kann ausschließlich als Leistungsfach Prüfungsfach sein und in die Gesamtqualifikation gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 eingebracht werden. Als Grundkursfach kann Sport gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b eingebracht werden.
(4) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann weitere Fächer zulassen, soweit diese auch in der gymnasialen Oberstufe zugelassen sind.
§ 7
Fächerwahlen und Leistungsbewertung in der Jahrgangsstufe 13
(1) Jede Schülerin und jeder Schüler belegt in der Jahrgangsstufe 13 zwei Leistungsfächer (je fünfstündig) und sechs Grundkursfächer (je dreistündig) gemäß § 12.
(2) In den Fächern der schriftlichen Abiturprüfung sind von der Schülerin oder dem Schüler in beiden Halbjahren Klausuren zu schreiben, die auf die Aufgabenstellung in der Abiturprüfung vorbereiten.
(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde berät die Waldorfschulen im Hinblick auf die Leistungsanforderungen in der Jahrgangsstufe 13. Sie stellt sicher, dass die Prüfungsanforderungen gemäß § 2 Abs. 2 in den Prüfungsvorschlägen berücksichtigt werden. In den Kursen, deren Ergebnisse an die Stelle einer Prüfung treten, hat die obere Schulaufsichtsbehörde das Recht, schriftliche und mündliche Leistungsüberprüfungen vorzunehmen und die Kursabschlussnoten endgültig festzusetzen.
3.
Abschnitt
Prüfungsausschüsse
§ 8
Zentraler Abiturausschuss
(1) Für die Abiturprüfung bildet die obere
Schulaufsichtsbehörde einen Zentralen Abiturausschuss.
(2) Dem Zentralen Abiturausschuss gehören an:
1. die Vertreterin oder der Vertreter der oberen
Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr oder ihm beauftragte Schulleiterin oder
ein von ihr oder ihm beauftragter Schulleiter als Vorsitzende oder
Vorsitzender,
2. die oder der Beauftragte des Lehrerkollegiums
der Waldorfschule,
3. eine weitere von der oberen
Schulaufsichtsbehörde benannte Lehrkraft.
(3) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der
obersten Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz übernehmen.
(4) Die unter Absatz 2 Nr. 1 und 3 genannten
Mitglieder des Zentralen Abiturausschusses müssen beide Staatsprüfungen für ein
Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen
oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung
erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.
(5) Die oder der Vorsitzende des Zentralen
Abiturausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses oder Entscheidungen
der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und die Entscheidung der oberen
Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(6) Die oder der Vorsitzende beruft den Zentralen
Abiturausschuss ein.
(7) Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet in
allen Prüfungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 9
Fachprüfungsausschüsse
(1) Für die einzelnen Prüfungsfächer bildet die
oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses jeweils einen
Fachprüfungsausschuss.
(2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei
Mitgliedern:
1. der oder dem Vorsitzenden,
2. der Fachprüferin oder dem Fachprüfer,
3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer.
(3) Soweit nicht die oder der Vorsitzende des
Zentralen Abiturausschusses selbst oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der
oberen Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt, ist die oder der
Vorsitzende in der Regel eine Lehrerin oder ein Lehrer. Die oder der
Vorsitzende muss die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der
Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben
haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.
(4) Die Fachprüferin oder der Fachprüfer ist in
der Regel die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der den Prüfling in
der Jahrgangsstufe 13 unterrichtet hat.
(5) Die Fachprüferin oder der Fachprüfer und die
Schriftführerin oder der Schriftführer müssen in dem Prüfungsfach beide
Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium
oder für die Sekundarstufe II besitzen oder über eine Ausnahmegenehmigung der
oberen Schulaufsichtsbehörde zur Abnahme der Abiturprüfung verfügen. Für die
Fachprüferin oder den Fachprüfer (Absatz 4) ist diese Genehmigung rechtzeitig
vor Beginn der Jahrgangsstufe 13 zu beantragen.
(6) Die oder der Vorsitzende des
Fachprüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses gemäß § 8 Abs. 5
beanstanden. Wird der Vorsitz des Fachprüfungsausschusses durch eine
Vertreterin oder einen Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen,
entfällt das Beanstandungsrecht der oder des Vorsitzenden des Zentralen
Abiturausschusses gegen Entscheidungen dieses Fachprüfungsausschusses.
(7) Die oder der Vorsitzende beruft den
Fachprüfungsausschuss ein.
§ 10
Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste
(1) Die Mitglieder der gemäß §§ 8 und 9 gebildeten
Ausschüsse sind stimmberechtigt.
(2) Der Zentrale Abiturausschuss und die
Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend
sind.
(3) Alle Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Fachprüferin oder
der Fachprüfer schlägt dem Fachprüfungsausschuss die Note für die
Prüfungsleistung vor. Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen
Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest.
(4) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der
Mitwirkung in einem Ausschuss aufgrund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.), entscheidet die oder der Vorsitzende des Zentralen
Abiturausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, so
entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines
Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, so ist ein neues Mitglied
zu berufen.
(5) Mit Zustimmung des Prüflings kann die oder der
Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses Schülerinnen und Schüler, die zum
nächsten Prüfungstermin an der Prüfung teilnehmen wollen, als Zuhörerinnen und
Zuhörer bei der Prüfung zulassen.
(6) Bei mündlichen Prüfungen einschließlich der
Beratung und Beschlussfassung dürfen die Mitglieder des Zentralen
Abiturausschusses, Vertreterinnen oder Vertreter der oberen und der obersten
Schulaufsichtsbehörde sowie eine Beauftragte oder ein Beauftragter der
Waldorfschulen anwesend sein. Im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des
Zentralen Abiturausschusses können nicht an der Prüfung beteiligte Lehrerinnen
und Lehrer der Schule ebenfalls anwesend sein.
(7) Ein Elternvertreter, der nicht Angehöriger
eines Prüflings ist, kann als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilnehmen.
(8) Die Mitglieder der Ausschüsse und die Gäste
sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind
hierauf hinzuweisen.
4.
Abschnitt
Zulassung zur Abiturprüfung
§ 11
Zulassung zur Abiturprüfung
Die Schule legt der oberen Schulaufsichtsbehörde
folgende Unterlagen vor:
1. eine Aufstellung der Schülerinnen und Schüler
mit Angabe der acht Prüfungsfächer,
2. Angaben über Art und Umfang der Vorbereitung in
den Prüfungsfächern.
Die obere Schulaufsichtsbehörde kann weitere
Unterlagen anfordern. Sie lässt die Prüflinge zur Prüfung zu.
5.
Abschnitt
Ablauf und Verfahren der Abiturprüfung
§ 12
Wahl der Prüfungsfächer
(1) Jeder Prüfling legt die Abiturprüfung in acht
Fächern ab, die er aus den in § 6 genannten Fächern auswählt und die von der
Jahrgangsstufe 13/I an belegt worden sind. Zwei Fächer sind Leistungsfächer,
sechs Fächer sind Grundkursfächer.
(2) Die zwei Leistungsfächer sind Fächer der
schriftlichen Prüfung. Das erste Leistungsfach muss Deutsch oder eine aus der
Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine
Naturwissenschaft (Biologie oder Physik oder Chemie) sein. Ernährungslehre und
Chemie dürfen nicht zusammen als Leistungsfächer gewählt werden.
(3) Die schriftlichen Fächer des ersten
Prüfungsteils (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) müssen die Aufgabenfelder I, II und III (§ 6
Abs. 2) erfassen. Religionslehre kann als schriftliches Prüfungsfach das
Aufgabenfeld II vertreten. Die Pflichtbindung im
gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld bleibt unberührt.
(4) Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung
müssen sich das Fach Mathematik und eines der Fächer Deutsch oder eine
Fremdsprache befinden. Das nicht gewählte Fach sowie die weitere Fremdsprache
müssen sich unter den insgesamt sechs Fächern befinden, die Gegenstand der
Prüfung sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a).
(5) Für den zweiten Prüfungsteil (§ 3 Abs. 2 Nr.
2) bestimmt der Prüfling unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 1 bis 6
vier weitere Grundkursfächer.
(6) Unter den Fächern des ersten und zweiten
Prüfungsteils (§ 3 Abs. 2) müssen sich die Fächer Deutsch, Geschichte,
Mathematik, ein naturwissenschaftliches Fach (Biologie oder Physik oder Chemie)
und zwei Fremdsprachen befinden.
(7) Für die Fremdsprache als Fach im ersten Prüfungsteil
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1) gelten die Prüfungsanforderungen gemäß den Richtlinien für
die gymnasiale Oberstufe in den weitergeführten Fremdsprachen. Im Übrigen
gelten die Richtlinien für in der Jahrgangsstufe 11 neu einsetzende
Fremdsprachen. § 2 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 13
Besondere Lernleistung
(1) Im Rahmen der für die Abiturprüfung
vorgesehenen Punktzahl (§ 19) kann Schülerinnen und Schülern eine besondere
Lernleistung angerechnet werden, die im Rahmen oder Umfang eines mindestens
zwei Halbjahre umfassenden Kurses erbracht wird. Als besondere Lernleistung
können ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb
oder die Ergebnisse eines umfassenden fachlichen oder fachübergreifenden
Projektes gelten. Die besondere Lernleistung darf noch nicht anderweitig im
Rahmen von Leistungsbewertungen angerechnet worden sein.
(2) Die Absicht, eine besondere Lernleistung zu
erbringen, muss spätestens am Ende der Jahrgangsstufe 12 bei der Waldorfschule
angezeigt werden. Die Schulleitung entscheidet in Abstimmung mit der Lehrkraft,
die als Korrektor vorgesehen ist, ob die vorgesehene Arbeit als besondere
Lernleistung zugelassen werden kann. Die Arbeit ist spätestens bis zur
Zulassung zur Abiturprüfung abzugeben, nach den Maßstäben und dem Verfahren für
die Abiturprüfung zu korrigieren und zu bewerten. Ein Rücktritt von der
besonderen Lernleistung muss bis zur Entscheidung über die Zulassung zur
Abiturprüfung erfolgt sein. In einem Kolloquium von in der Regel 30 Minuten,
das im Zusammenhang mit der Abiturprüfung nach Festlegung durch die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses stattfindet, stellt der
Prüfling vor einem Fachprüfungsausschuss (§ 9) die Ergebnisse der besonderen
Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Die Endnote wird
aufgrund der insgesamt in der besonderen Lernleistung und im Kolloquium
erbrachten Leistungen gebildet; eine Gewichtung der Teilleistungen findet nicht
statt.
(3) Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen
und Schüler beteiligt werden, muss die individuelle Schülerleistung erkennbar
und bewertbar sein.
(4) In der besonderen Lernleistung sind maximal 15
Punkte erreichbar, die vierfach gewertet werden (§ 19 Abs. 5).
§ 14
Leistungsbewertung und Punktsystem
Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 25
Allgemeine Schulordnung (ASchO). Die Noten, denen
gegebenenfalls eine Tendenz hinzugefügt wird, werden zur Ermittlung der
Gesamtqualifikation (§ 19) in Punkte umgesetzt. Dafür gilt folgender Schlüssel:
Anlage(Note/Punkte je nach Notentendenz)
§ 15
Erster Prüfungsteil (schriftliche Prüfungsarbeiten)
(1) Die Zeit für die schriftlichen
Prüfungsarbeiten beträgt in den beiden Leistungsfächern viereinviertel
Zeitstunden und in den beiden Grundkursfächern drei Zeitstunden.
(2) Zur Durchführung von Experimenten und
praktischen Arbeiten in den Naturwissenschaften, in Ernährungslehre, Informatik
und Technik oder für Gestaltungsaufgaben in den Fächern Kunst und Musik kann
die Arbeitszeit durch die obere Schulaufsichtsbehörde (Absatz 4) um höchstens
eine Zeitstunde verlängert werden.
(3) Die Aufgabenstellung und die Aufgabenart
müssen inhaltlich und methodisch den in § 2 genannten Prüfungsanforderungen
entsprechen. Die Aufgaben müssen unterschiedliche Sachgebiete umfassen. Sie
müssen eindeutig formuliert, klar umgrenzt und in der vorgesehenen Zeit zu
bearbeiten sein. Sie dürfen einer bereits bearbeiteten nicht so nahe stehen
oder im Unterricht so vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine
selbständige Leistung erfordert. Sie dürfen sich nicht auf die Sachgebiete
eines Kurshalbjahres beschränken.
(4) Die Vorschläge macht die Fachlehrerin oder der
Fachlehrer, die oder der den Prüfling in der Jahrgangsstufe 13 unterrichtet hat
(§ 9 Abs. 4). Für die Zahl und Art der Vorschläge gelten die Regelungen der
Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe. Die Fachdezernentin oder der
Fachdezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde überprüft die Vorschläge und
wählt die Prüfungsaufgaben aus. Sie oder er prüft, ob die Aufgaben den
Bedingungen des § 2 entsprechen und ob sie in ihren Anforderungen angemessen
und vergleichbar sind. Sie oder er kann, erforderlichenfalls nach Rücksprache
mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer, in den Vorschlägen Aufgaben ändern,
sie insbesondere erweitern oder einschränken oder auch die Vorschläge
zurückweisen, geänderte oder neue anfordern oder aus den eingereichten Aufgaben
neue Vorschläge zur Wahl für den Prüfling zusammenstellen. Die Fachdezernentin
oder der Fachdezernent kann zur fachlichen Vorprüfung der Vorschläge den gemäß
§ 33 Abs. 7 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der
gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) bei der oberen
Schulaufsichtsbehörde gebildeten Fachausschuss heranziehen.
(5) Die Fachprüferin oder der Fachprüfer
korrigiert die schriftliche Prüfungsarbeit; sie oder er begutachtet und
bewertet sie mit einer Note, der gegebenenfalls eine Tendenz hinzuzufügen ist.
Für die Korrektur und Bewertung gelten die Richtlinien und Lehrpläne für die
gymnasiale Oberstufe. Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der
deutschen Sprache und gegen die äußere Form sind angemessen zu berücksichtigen.
Gehäufte Verstöße führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine
Notenstufe.
(6) Jede Arbeit wird von einem zweiten, von der
oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses beauftragten Mitglied des
Fachprüfungsausschusses korrigiert und bewertet. In den Fällen, in denen die
beiden Fachlehrkräfte sich nicht auf eine Note einigen, entscheidet der
Fachprüfungsausschuss.
(7) Nach der abschließenden Bewertung der
schriftlichen Arbeiten sind die Ergebnisse dem Prüfling von der oder dem
Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses bekannt zu geben. Gleichzeitig
wird dem Prüfling mitgeteilt, in welchen Fächern des ersten Prüfungsteils er
mündlich geprüft wird (§ 16 Abs. 3).
§ 16
Feststellung der Prüfungsleistungen im ersten Prüfungsteil
(1) Der Zentrale Abiturausschuss tritt zusammen,
wenn die schriftlichen Prüfungsarbeiten korrigiert und die Noten in den auf die
Gesamtqualifikation anzurechnenden Kursen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)
erteilt sind.
(2) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten
werden vom Zentralen Abiturausschuss zusammengestellt und in Punkte umgesetzt
(§ 19).
(3) Der Zentrale Abiturausschuss setzt fest, in
welchen Fächern der schriftlichen Prüfung der Prüfling mündlich geprüft wird.
Eine mündliche Prüfung ist in dem Fach anzusetzen, in dem der Prüfling in der
schriftlichen Arbeit nicht mindestens fünf Punkte (einfache Wertung) erreicht
hat. Mündliche Prüfungen sind ebenfalls anzusetzen, wenn das Bestehen der
Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen nicht erfüllt sind (§
19 Abs. 6).
(4) Wird ein Prüfling im ersten Prüfungsteil in
mehreren Fächern geprüft, bestimmt er die Reihenfolge.
(5) Eine mündliche Prüfung findet nicht mehr statt,
wenn aufgrund der vorliegenden Ergebnisse in den schriftlichen Arbeiten auch
bei Erreichen der Höchstpunktzahl in der mündlichen Prüfung ein Bestehen der
Abiturprüfung nicht mehr möglich ist oder wenn der Prüfling in einem der
anzurechnenden Fächer (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) mit null Punkten
abgeschlossen hat. In diesen Fällen setzt der Zentrale Abiturausschuss die
Endnoten fest und teilt dem Prüfling mit, dass er die Abiturprüfung nicht
bestanden hat. Die Prüfung kann gemäß § 21 wiederholt werden.
(6) Ein Prüfling kann sich auch zur mündlichen
Prüfung melden, wenn eine mündliche Prüfung gemäß Absatz 3 nicht erforderlich
ist. Er muss seine Wahl nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen
Arbeiten der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses mitteilen.
Den Termin setzt die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses fest.
Ein Rücktritt von diesen Prüfungen ist nur in begründeten Fällen bis zum Beginn
der mündlichen Prüfung möglich.
(7) Für einen Prüfling dürfen an einem Tag nicht
mehr als drei mündliche Prüfungen angesetzt werden.
(8) Der Prüfling hat den ersten Prüfungsteil
bestanden, wenn die Bedingungen gemäß § 19 Abs. 6 erfüllt sind. Auf seinen
Antrag ist ein Prüfling von der gemäß Absatz 3 festgelegten Prüfung zu befreien.
§ 17
Gestaltung der mündlichen Prüfung im ersten und zweiten Prüfungsteil
(1) Die mündliche Prüfung findet vor dem
Fachprüfungsausschuss statt. Vor der mündlichen Prüfung tritt der
Fachprüfungsausschuss zu einer vorbereitenden Sitzung zusammen. Die oder der
Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses prüft, ob die von der Fachprüferin oder
dem Fachprüfer vorgelegten Vorschläge den Bedingungen gemäß § 2 entsprechen und
ob sie in ihren Anforderungen vergleichbar sind. Die oder der Vorsitzende kann
nach Beratung mit den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses Aufgaben ändern.
(2) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich von
der Fachprüferin oder dem Fachprüfer durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des
Fachprüfungsausschusses hat das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten und
die Prüfung zeitweise selbst zu übernehmen. Die oder der Vorsitzende kann
dieses Recht auch auf die Schriftführerin oder den Schriftführer übertragen.
(3) Dem Prüfling ist eine für ihn neue, begrenzte
Aufgabe zu stellen. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung
der schriftlichen Prüfung sein. Die Aufgabe einschließlich der gegebenenfalls
notwendigen Materialien wird dem Prüfling schriftlich vorgelegt. Es ist nicht
zulässig, ihm gleichzeitig zwei oder mehrere voneinander abweichende Aufgaben
zu stellen oder ihn zwischen mehreren Aufgaben wählen zu lassen. Ist der
Prüfling nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann die Prüferin
oder der Prüfer ihm Hilfen geben. Erklärt der Prüfling bei der Aufgabenstellung
oder innerhalb der Vorbereitungszeit, dass er die ihm gestellte Aufgabe nicht
bearbeiten kann und sind die Gründe dafür nicht von ihm zu vertreten, so stellt
die Prüferin oder der Prüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des
Fachprüfungsausschusses eine neue Aufgabe.
(4) Die Vorbereitungszeit des Prüflings beträgt in
der Regel 30 Minuten. Falls die Prüfungsaufgabe in einem
naturwissenschaftlichen Fach, in Ernährungslehre, Informatik oder Technik einen
experimentellen oder praktischen Teil, im Fach Musik eine Höraufgabe, im Fach
Kunst eine Gestaltungsaufgabe enthält, kann die Vorbereitungszeit angemessen
verlängert werden.
(5) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel
mindestens 20, höchstens 30 Minuten.
(6) Bis zu drei Prüflingen kann dieselbe Aufgabe
gestellt werden, wenn für die Prüflinge hinsichtlich der Art der Vorbereitung
die gleichen Voraussetzungen gegeben sind.
(7) Der Prüfling soll in der Prüfung in einem
ersten Teil selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag
zu lösen versuchen. In einem zweiten Teil soll das Prüfungsgespräch vor allem
größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge überprüfen. Die
Aufgabenstellung im ersten und zweiten Teil darf sich nicht auf die Sachgebiete
eines Kurshalbjahres beschränken Es ist nicht zulässig, zusammenhanglose
Einzelfragen an den Prüfling zu richten.
(8) Der Fachprüfungsausschuss berät über die
einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz,
fest. Wurde in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, so ist
die Endnote im jeweiligen Prüfungsfach zu gleichen Anteilen aus den Ergebnissen
der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu bilden.
§ 18
Niederschriften
(1) Über alle Beratungen und Beschlüsse des
Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse und über die
schriftliche und mündliche Abiturprüfung sind Niederschriften anzufertigen. Die
oder der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied mit der Schriftführung.
(2) In die Niederschrift sind auch die die
Entscheidung tragenden Gründe aufzunehmen, insbesondere wenn bei den in dieser
Verordnung vorgesehenen Ausnahmefällen von den Regelbestimmungen abgewichen
wird.
(3) Die Niederschrift über die mündliche
Einzelprüfung muss die beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung
und Verlauf, Teilergebnisse und Gesamtergebnis erkennen lassen. Das
Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen.
6.
Abschnitt
Abschluss der Abiturprüfung, Wiederholung
§ 19
Feststellung der Prüfungsleistungen und der Gesamtqualifikation
(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfungen eines
Prüflings im zweiten Prüfungsteil stellt der Zentrale Abiturausschuss die
Prüfungsergebnisse fest und ermittelt die Gesamtqualifikation.
(2) Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der
Summe der Punkte des ersten und zweiten Prüfungsteils.
(3) Als Gesamtqualifikation sind 840 Punkte
erreichbar, und zwar 600 Punkte im ersten Prüfungsteil und 240 Punkte im
zweiten Prüfungsteil.
(4) Von der im ersten Prüfungsteil erreichbaren
Höchstpunktzahl sind in den beiden Leistungsfächern höchstens jeweils 180
Punkte, in den übrigen Fächern höchstens jeweils 120 Punkte erreichbar. Dabei
sind die Leistungen in den beiden Leistungsfächern jeweils zwölffach zu
bewerten. Wird in einem Leistungsfach sowohl schriftlich als auch mündlich
geprüft, sind die Leistungen jeweils sechsfach zu werten. Die Leistungen in den
beiden übrigen Fächer sind jeweils achtfach zu werten.
Wird in einem dieser Fächer sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, sind
die Leistungen jeweils vierfach zu werten.
(5) Wird eine besondere Lernleistung eingebracht,
werden die Leistungen in den beiden Leistungsfächern jeweils elffach, die
Leistungen in den beiden übrigen Fächern der schriftlichen Prüfung jeweils
siebenfach gewertet. Die Leistung in der besonderen Lernleistung tritt in
vierfacher Wertung hinzu. Wird eine besondere Lernleistung eingebracht und in
Fächern der schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft, so ist das Ergebnis im
jeweiligen Prüfungsfach zu gleichen Teilen aus den beiden Prüfungsergebnissen
zu berechnen. Treten beim Gesamtergebnis Punktwerte mit Dezimalstellen auf,
wird abgerundet.
(6) Im ersten Prüfungsteil müssen insgesamt
mindestens 200 Punkte erreicht sein, ohne dass ein Fach mit null Punkten
abgeschlossen worden ist. In mindestens zwei Fächern des ersten Prüfungsteils,
darunter in einem Leistungsfach, müssen jeweils fünf Punkte der einfachen
Wertung erreicht sein.
(7) Von den im zweiten Prüfungsteil maximal
erreichbaren 240 Punkten sind in den vier Fächern maximal jeweils 60 Punkte
erreichbar, und zwar jeweils 60 Punkte in den zwei Grundkursfächern, die
Gegenstand der mündlichen Prüfung sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a), und
jeweils 60 Punkte in den Fächern, bei denen an die Stelle der mündlichen Prüfung
die Kursabschlussergebnisse der Jahrgangsstufe 13/II treten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b). Dabei sind die Leistungen jeweils vierfach zu werten.
(8) Im zweiten Prüfungsteil müssen insgesamt
mindestens 80 Punkte erreicht sein, ohne dass ein Fach mit null Punkten
abgeschlossen worden ist. In mindestens zwei Fächern des zweiten Prüfungsteils,
darunter einem Fach der mündlichen Prüfung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a),
müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
§ 20
Zuerkennung der Hochschulreife
(1) Hat ein Prüfling die Bedingungen gemäß § 19
erfüllt, erklärt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfung für bestanden und
erkennt ihm die allgemeine Hochschulreife zu.
(2) Die Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses
werden den Prüflingen bekannt gegeben.
(3) Ein Prüfling, dem die allgemeine
Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhält ein „Zeugnis der allgemeinen
Hochschulreife“.
§ 21
Wiederholung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann in der
Regel nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung findet in der
Regel nach einem Jahr statt. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine
Wiederholung nach einem halben Jahr zulassen, wenn besondere Umstände
vorliegen, insbesondere wenn das Bestehen der Prüfung nur geringfügig verfehlt
wurde und erwartet werden kann, dass der Prüfling die Abiturprüfung bereits
nach einem halben Jahr bestehen wird. Bei einer Wiederholung werden die in der
Jahrgangsstufe 13 erhaltenen Leistungsbewertungen, die Zulassung und die in der
vorherigen Prüfung erhaltenen Leistungsbewertungen unwirksam.
(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine
zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen.
§ 22
Weitere Berechtigungen
(1) Latinum, Graecum und Hebraicum werden nach
bestandener Abiturprüfung zuerkannt, wenn in diesen Fächern eine erfolgreiche
Prüfung abgelegt worden ist.
(2) Der schulische Teil der Fachhochschulreife
kann bei nicht abgeschlossener Abiturprüfung erworben werden.
(3) Die Bedingungen für die Zuerkennung der
Berechtigungen nach Absatz 1 und 2 legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch
Verwaltungsvorschrift fest.
7.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 23
Ergänzende Bestimmung für behinderte Prüflinge
Soweit es die Behinderung eines Prüflings
erfordert, kann mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde von
Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.
§ 24
Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
(1) Der Prüfling kann von der Abiturprüfung vor
Beginn der schriftlichen Prüfung im ersten Prüfungsteil zurücktreten. Tritt er
aus von ihm zu vertretenden Gründen zurück, wird die Zulassung zur
Abiturprüfung unwirksam.
(2) Tritt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden
Gründen im ersten oder zweiten Prüfungsteil zurück, gilt die Prüfung als nicht
bestanden. In diesem Fall muss der Prüfling die Prüfung vollständig
wiederholen.
(3) Nimmt der Prüfling an der gesamten
Abiturprüfung oder an einem Teil der Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden
Gründen nicht teil, kann der Prüfling die gesamte Prüfung oder den noch
fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus
gesundheitlichen Gründen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(4) Versäumt der Prüfling aus von ihm zu
vertretenden Gründen Prüfungsleistungen in einem Fach, werden diese wie eine
ungenügende Leistung bewertet.
(5) Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet, ob
die Nichtteilnahme vom Prüfling zu vertreten ist und ob und wann die Prüfung
erneut abzulegen oder fortzusetzen ist.
§ 25
Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten
(1) Das Verfahren bei Täuschungsangelegenheiten
richtet sich nach § 21 Abs. 8 ASchO. In besonders
schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen
werden.
(2) Werden Täuschungshandlungen erst nach
Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in
besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung für nicht
bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.
(3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten
die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die
anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren
Prüfung ausgeschlossen werden.
(4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1
und 3 trifft der Zentrale Abiturausschuss. Sie bedarf der Bestätigung durch die
obere Schulaufsichtsbehörde. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den
Ausschluss, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung
verweigert, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet.
§ 26
Widerspruch und Akteneinsicht
(1) Gegen die Entscheidungen der oberen
Schulaufsichtsbehörde, des Zentralen Abiturausschusses und der
Fachprüfungsausschüsse, die Verwaltungsakte sind, kann der Prüfling Widerspruch
einlegen. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den
geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(2) Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des
Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse entscheidet der bei
der oberen Schulaufsichtsbehörde gemäß § 43 Abs. 3 APO-GOSt
gebildete Widerspruchsausschuss.
(3) Dem Prüfling ist auf Antrag Einsicht in die
ihn betreffenden Prüfungsakten zu geben, soweit deren Kenntnis zur
Geltendmachung oder Verteidigung seiner rechtlichen Interessen erforderlich
ist.
§ 27
In-Kraft-Treten
(1) Die Prüfungsordnung tritt am 1. August 2000
für die Schülerinnen und Schüler in Kraft, die zu diesem Zeitpunkt in die
Jahrgangsstufe 13 der Waldorfschulen eintreten. Gleichzeitig tritt die
Verordnung über die Abiturprüfung für Schüler an Waldorfschulen vom 2. April 1985 (GV. NRW. S. 332), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 1997 (GV. NRW. S. 42), außer Kraft.
(2) Schülerinnen und Schüler, die die
Abiturprüfung mit nur einer Fremdsprache ablegen wollen, können letztmalig im
Jahre 2001 zur Prüfung zugelassen werden. Ihnen wird die Hochschulreife für das
Land Nordrhein-Westfalen zuerkannt, wenn im Übrigen die Bedingungen gemäß § 19
erfüllt sind. Die Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen berechtigt
zum Studium an einer Hochschule des Landes in Studiengängen, bei denen ein
Auswahlverfahren auf der Grundlage von Landesquoten nicht stattfindet. Eine
Schülerin oder ein Schüler, der oder dem die Hochschulreife für das Land
Nordrhein-Westfalen zuerkannt worden ist, erhält ein „Zeugnis der Hochschulreife
für das Land Nordrhein-Westfalen“.
Düsseldorf, den 31. Januar 2000
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gabriele B e h l e r
GV. NRW. 2000 S. 145