Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 12 vom 15.3.2000 Seite 153 bis 188

Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 15. Februar 2000

Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) wird verordnet:

Artikel I

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1980, (GV. NRW. S. 924), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 1999 (GV. NRW. S. 562), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Angaben „10.5.11, 10.5.12“ durch die Angaben „10.5.1.9.1, 10.5.1.10, 10.5.1.11.1, 10.5.1.11.2“ ersetzt.

2. In der Inhaltsübersicht des Allgemeinen Gebührentarifs werden nach der Tarifstelle 28 die Wörter „28a Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten“ eingefügt.

3. In der Tarifstelle 3.1.1.1 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „500 bis 5 000“ durch die Zahlen „1 000 bis 10 000“ ersetzt.

4. In der Tarifstelle 3.1.3 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „500 bis 10 000“ durch die Zahlen „2 000 bis 30 000“ ersetzt.

5. In der Tarifstelle 3.2.2 werden die Wörter „Gebühr DM 10“ durch folgenden Text ersetzt:

„1 bis 10 betroffene Felder
Gebühr DM 10
11 bis 50 betroffene Felder
Gebühr DM 25
mehr als 50 betroffene Felder
Gebühr DM 50“

6. Die Tarifstelle 3.2.5 erhält folgende Fassung:

„3.2.5
Auszüge aus der Berechtsamskarte (§ 76 Abs. 2 BBergG) und den sonstigen bergbaulichen Riß- oder Kartendarstellungen (ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung)

DIN A 4 schwarz/weiß
Gebühr DM 10

DIN A 4 farbig
Gebühr DM 11

DIN A 3 schwarz/weiß
Gebühr DM 11

DIN A 3 farbig
Gebühr DM 12

DIN A 2 schwarz/weiß
Gebühr DM 12

DIN A 2 farbig
Gebühr DM 22

DIN A 1 schwarz/weiß
Gebühr DM 15

DIN A 1 farbig
Gebühr DM 34

DIN A 0 schwarz/weiß
Gebühr DM 20

DIN A 0 farbig
Gebühr DM 58

Anmerkung:
Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format

DIN A 4 bis zur Größe 0,10 m²
DIN A 3 über 0,10 m² bis 0,20 m²
DIN A 2 über 0,20 m² bis 0,40 m²

DIN A 1 über 0,40 m² bis 0,70 m²
DIN A 0 über 0,70 m².

Im Falle der Beglaubigung der Auszüge erhöhen sich die
Gebühren um jeweils DM 5.“

7. Nach der Tarifstelle 3.3.1.3 wird folgende neue Tarifstelle 3.3.1.3.1 eingefügt:

„3.3.1.3.1
Hauptbetriebsplan zur Gewinnung von Erdwärme durch Bohrungen
Gebühr DM 300 bis 1 000“

8. In der Tarifstelle 3.3.1.4 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „10 000“ durch die Zahl „25 000“ ersetzt.

9. In der Tarifstelle 3.5.3 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „100“ durch die Zahl „200“ ersetzt.

10. In der Tarifstelle 3.5.4 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „100“ durch die Zahl „200“ ersetzt.

11. In den Tarifstellen 8.1.1 und 8.1.2 werden in den Zeilen „Gebühr“ jeweils die Zahlen „122, 94, 74 und 55“ durch die Zahlen „127, 98, 77 und 58“ ersetzt.

11. Die Tarifstellen 10.5 bis 10.5.13 werden durch die folgenden neuen Tarifstellen 10.5 bis 10.5.5 ersetzt:

„10.5
Arzneimittel (Tierarzneimittel s. 23.7)

10.5.1
Arzneimittelgesetz (AMG)

10.5.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1
Gebühr DM 500 bis 50 000

10.5.1.2
Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1
Gebühr DM 200 bis 50 000

10.5.1.3
Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 15
Gebühr DM 200 bis 500

10.5.1.4
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 20 (ohne Besichtigung)
Gebühr DM 200 bis 500

10.5.1.5
Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 47 Abs. 1 Nr. 5
Gebühr DM 500 bis 2 000

10.5.1.6
Ausstellen einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 a
Gebühr DM 100

10.5.1.7
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 63 a
Gebühr DM 200

10.5.1.8
Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 63 a
Gebühr DM 200

10.5.1.9
Besichtigung von Betrieben oder Einrichtungen (außer Besichtigung von Apotheken durch Kreise und kreisfreie Städte) nach § 64

10.5.1.9.1
eines Betriebes des Einzelhandels
Gebühr DM 100 bis 300

10.5.1.9.2
eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung
Gebühr DM 200 bis 50 000

10.5.1.10
Vorläufige Anordnung oder Schließung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4
Gebühr DM 200 bis 500

10.5.1.11
Überwachung der klinischen Prüfung nach § 64 in Verbindung mit §§ 40, 41

10.5.1.11.1
bei Prüfärztinnen und –ärzten
Gebühr DM 50 bis 400

10.5.1.11.2
bei einer Leiterin oder einem Leiter der klinischen Prüfung
Gebühr DM 400 bis 5 000

10.5.1.11.3
bei einem Sponsor einer klinischen Prüfung
Gebühr DM 500 bis 10 000

10.5.1.11.4
bei einem Antragsinstitut
Gebühr DM 500 bis 10 000
10.5.1.12
Amtliche Untersuchung je einer nach § 65 Abs. 1 entnommenen Probe
Gebühr DM 50 bis 5 000

10.5.1.12.1
Für Untersuchungen und Prüfungen im Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Arzneimitteluntersuchungsstelle) gelten neben den nachfolgenden Tarifstellen 10.5.1.12.1.1 bis 10.5.1.12.1.19 die Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9

10.5.1.12.1.1
Absetzbare Stoffe, Schwebstoffe, visuelle Beurteilung gemäß DAC
Gebühr DM 20

10.5.1.12.1.2
Bruchfestigkeit von Tabletten
Gebühr DM 20

10.5.1.12.1.3
Färbung von Flüssigkeiten (Lovibond Comparater)
Gebühr DM 40

10.5.1.12.1.4
Fluorimetrische Bestimmung, quantitativ
Gebühr DM 150

10.5.1.12.1.5
Gleichförmigkeit des Gehaltes einzeldosierter Arzneiformen (1 x 150 + 9 x 30)
Gebühr DM 420

10.5.1.12.1.6
Gleichförmigkeit der Masse einzeldosierter Arzneiformen
Gebühr DM 20

10.5.1.12.1.7
Infrarotspektroskopie (IR), zuzüglich mit Küvette
Gebühr DM 30

10.5.1.12.1.8
Kapillarelektrophorese (CE)

10.5.1.12.1.8.1
Kapillarelektrophorese, qualitativ
Gebühr DM 130

10.5.1.12.1.8.2
Kapillarelektrophorese, quantitativ
Für die erste Komponente
Gebühr DM 150

10.5.1.12.1.8.3
Zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr DM 30

10.5.1.12.1.8.4
Kapillarelektrophorese Übersichtschromatogramm mit DAD
Gebühr DM 200

10.5.1.12.1.9
Prüfung auf ausreichende Konservierung
Gebühr DM 100

10.5.1.12.1.10
Limulustest auf Bakterien-Endotoxine
Gebühr DM 250

10.5.1.12.1.11
Massenspektometrie (MS)

10.5.1.12.1.11.1
LC/MS qualitativ
Gebühr DM 150

10.5.1.12.1.11.2
LC/MS Übersichtschromatogramm
Gebühr DM 200

10.5.1.12.1.11.3
LC/MS quantitativ
Gebühr DM 350

10.5.1.12.1.12
Messungen im sichtbaren/UV-Bereich, qualitativ
Gebühr DM 130

10.5.1.12.1.13
Messungen im sichtbaren/UV-Bereich, quantitativ
Gebühr DM 150

10.5.1.12.1.14
Osmolalität
Gebühr DM 150

10.5.1.12.1.15
Peptide Mapping
Gebühr DM 300

10.5.1.12.1.16
Western-Blot
Gebühr DM 200

10.5.1.12.1.17
Wirkstoff-Freisetzung einschließlich photometrischer Gehaltsbestimmung
Gebühr DM 150

10.5.1.12.1.18
Wirkstoff-Freisetzung und quantitative HPLC-Bestimmung
Gebühr DM 300

10.5.1.12.1.19
Prüfung auf Zerfall von festen Arzneiformen
Gebühr DM 20

10.5.1.13
Bestellung als privater Sachverständiger nach § 65 Abs. 4
Gebühr DM 500 bis 10 000

10.5.1.14
Erweiterung oder Einschränkung einer Bestellung nach § 65 Abs. 4
Gebühr DM 200 bis 1 000

10.5.1.15
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67
Gebühr DM 100

10.5.1.16
Anordnung nach § 69 Abs. 1
Gebühr DM 400 bis 20 000

10.5.1.17
Einfuhrerlaubnis nach § 72 sowie Rücknahme oder Widerruf
Gebühr DM 500 bis 50 000

10.5.1.18
Bescheinigung

10.5.1.18.1
nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Gebühr DM 200 bis 5 000

10.5.1.18.2
nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Gebühr DM 250 bis 20 000

10.5.1.18.3
Inspektion nach § 72 a Abs. 1 Satz 2
Gebühr DM 2 000 bis 50 000

10.5.1.19
Bescheinigung nach § 73 Abs. 6

10.5.1.19.1
für ein Arzneimittel
Gebühr DM 250 bis 1 000

10.5.1.19.2
für jedes weitere Arzneimittel
Gebühr DM 100 bis 400

10.5.1.19.3
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr DM 20 bis 100

10.5.1.20
Zertifikat nach § 73 a Abs. 2

10.5.1.20.1
für ein Arzneimittel
Gebühr DM 250

10.5.1.20.2
für jedes weitere Arzneimittel
Gebühr DM 100

10.5.1.20.3
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr DM 20, insgesamt höchstens 500

10.5.1.21
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 74 a
Gebühr DM 100

10.5.1.22
Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 75
Gebühr DM 200

10.5.1.23
Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 75
Gebühr DM 200 bis 5 000

10.5.2
Gesetz zur Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC)

10.5.2.1
Erstattung eines schriftlichen Informationsberichtes nach den Grundregeln und Richtlinien der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC) vom 10. August 1990 (BAnz. Nr. 214 a)

10.5.2.1.1
Vollständiger Bericht
Gebühr DM 1 000 bis 50 000

10.5.2.1.2
Kurzbericht (ohne Besichtigung)
Gebühr DM 200 bis 1 000

10.5.3
Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752)

10.5.3.1
Anordnung der Dienstbereitschaft nach § 8
Gebühr DM 100 bis 300

10.5.3.2
Amtliche Anerkennung und Versagung der amtlichen Anerkennung nach § 9
Gebühr DM 100 bis 300

10.5.4
Betäubungsmittelgesetz (BTMG)

10.5.4.1
Besichtigung bei Personen und Einrichtungen nach § 19 Abs. 1 Satz 3
Gebühr DM 100 bis 3 000

10.5.5
Erteilung eines Zertifikates über die Einhaltung der Richtlinie 91/356/EWG vom 13. Juni 1991 (GMP-Zertifikat) einschließlich Besichtigung
Gebühr DM 1 000 bis 50 000“

13. Nach der Tarifstelle 11.8.2 wird folgende neue Tarifstelle 11.8.3 eingefügt:

„11.8.3
Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 12 Abs. 1 GasHL-VO)
Gebühr DM 50 bis 1 000“

14. Die Tarifstellen 11.12 bis 11.12.2 werden durch folgende Tarifstellen 11.12 bis 11.12.3 ersetzt:

„11.12
Chemikalienrechtliche Angelegenheiten
11.12.1
Anordnung zur Durchführung des Chemikaliengesetzes (ChemG) und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
Gebühr DM 100 bis 10 000
11.12.2
Erstellung eines Inspektionsberichtes gemäß den OECD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis (BAnz. Nr. 42 vom 2. März 1983, Beilage)
Gebühr DM 200 bis 2 000
11.12.3
Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis nach § 19 b Abs. 1 ChemG
Gebühr DM 2 000 bis 50 000“

15. Nach der Tarifstelle 11.12.3 werden die folgenden neuen Tarifstellen 11.12.4 bis 11.12.4.7 eingefügt:

„11.12.4
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

11.12.4.1
Erlaubnis für das Inverkehrbringen nach § 2 Abs. 1
Gebühr DM 150 bis 1 200

11.12.4.2
Durchführung der Sachkenntnisprüfung und Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 5
Gebühr DM 50 bis 400

11.12.4.3
Feststellung der Entsprechung einer Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 5, 7 und 8
Gebühr DM 50 bis 400

11.12.4.4
Zulassung einer Fristverlängerung nach Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 4 Satz 2 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3
Gebühr DM 300 bis 3 000

11.12.4.5
Zulassung einer Ausnahme von Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 2 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3
Gebühr DM 200 bis 1 000

11.12.4.6
Zulassung einer befristeten Ausnahme von Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 3 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3
Gebühr DM 200 bis 1 000

11.12.4.7
Zulassung einer Ausnahme von § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 nach Abschnitt 17 Spalte 3 Abs. 7 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3
Gebühr DM 200 bis 1 000“

16. Nach der Tarifstelle 14.5.3 wird folgende neue Tarifstelle 14.6 eingefügt:

„14.6
Entscheidung über die Genehmigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Gebühr DM 3 000 bis 5 000“

17. Die Tarifstelle 15a.1.5 erhält folgende Fassung:

„15a.1.5
Entscheidung über eine Anzeige (§ 15 Abs. 1 und 2 BImSchG)
Gebühr: ¿ der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1“

18. Nach der Tarifstelle 15a.1.5 wird folgende neue Tarifstelle 15a.1.5.1 eingefügt:

„15a.1.5.1
Prüfung der Anzeige der Betriebseinstellung (§ 15 Abs. 3 BImSchG)
Gebühr DM 200 bis 5 000“

19. Nach der Tarifstelle 15a.2.9 wird folgende neue Tarifstelle 15a.2.9.1 eingefügt:

„15a.2.9.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekanntgegebenen Stellen nach § 26 BImSchG
Gebühr DM 200

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.“

20. In der Tarifstelle 15a.2.11 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „500 bis 2 000“ durch die Zahlen „550 bis 1 100“ ersetzt.

21. In der Tarifstelle 15a.3.1 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „10 bis 100“ durch die Zahlen „50 bis 1 000“ ersetzt.

22. Nach der Tarifstelle 15a.3.2.1 wird folgende neue Tarifstelle 15a.3.2.1.1 eingefügt:

„15a.3.2.1.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekanntgegebenen Stellen nach § 12 der 2. BImSchV
Gebühr DM 200

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.“

23. In der Tarifstelle 15a.3.5.1 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „30 bis 300“ durch die Zahlen „50 bis 1 000“ ersetzt.

24. Nach der Tarifstelle 15a.3.9.2 wird folgende neue Tarifstelle 15a.3.9.2.1 eingefügt:

„15a.3.9.2.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekanntgegebenen Stellen nach §§ 26, 28 der 13. BImSchV
Gebühr DM 200

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.“

25. Nach der Tarifstelle 15a.3.9.4 wird folgende neue Tarifstelle 15a.3.9.5 eingefügt:

„15a.3.9.5
Prüfung des Ergebnisses von Messungen

(§§ 22 und 25 der 13. BImSchV)
Gebühr DM 100 bis 1 000“

26. Nach der Tarifstelle 15a.3.11.2 wird folgende neue Tarifstelle 15a.3.11.2.1 eingefügt:

„15a.3.11.2.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekanntgegebenen Stellen nach § 10 der 17. BImSchV
Gebühr DM 200

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.“

27. In der Tarifstelle 15a.3.11.3 werden unter

Buchstabe a)
in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „2 000“
durch die Zahl „20 000“ und unter
Buchstabe b)
in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „10 000“
durch die Zahl „5 000“ ersetzt.

28. Nach der Tarifstelle 15a.3.11.3 wird folgende neue Tarifstelle 15a.3.11.4 eingefügt:

„15a.3.11.4
Prüfung des Ergebnisses von Messungen
(§§ 11 oder 13 der 17. BImSchV)
Gebühr DM 100 bis 1 000“

29. Die Tarifstelle 15a.3.13 erhält folgende Fassung:

„15a.3.13
Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen – 20. BImSchV – vom 27. Mai 1998 (BGBl. l S. 1174)“

30. Nach der Tarifstelle 15a.3.13 werden die folgenden neuen Tarifstellen 15a.3.13.1 und 15a.3.13.2 eingefügt:

„15a.3.13.1
Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 1 20. BImSchV von den Anforderungen der Verordnung

a) bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen
Gebühr DM 100 bis 1 000

b) bei genehmigungspflichtigen Anlagen
Gebühr DM 500 bis 5 000

15a.3.13.2
Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 2 20. BImSchV von der Forderung wiederkehrender Messungen nach 

a) § 8 Abs. 3 Nr.2 20. BImSchV
Gebühr DM 50 bis 500
b) oder im Sinne von Nr. 3.2.2.1 der TA Luft
Gebühr DM 100 bis 1 000“

31. Nach der Tarifstelle 15a.3.16.2 wird folgende neue Tarifstelle 15a.3.16.2.1 eingefügt:

„15a.3.16.2.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekanntgegebenen Stellen nach § 7 der 27. BImSchV
Gebühr DM 200

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.“

32. In der Tarifstelle 15a.3.16.3 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „500“ durch die Zahl „1 000“ ersetzt.

33. Nach der Tarifstelle 15a.6 wird folgende neue Tarifstelle 15a.6.1 eingefügt:

„15a.6.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekanntgegebenen Stellen nach Nr. 3.2
TA Luft
Gebühr DM 200

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.“

34. Die Tarifstelle 15a.7 erhält folgende Fassung:

„15a.7
FCKW-Halon-Verbotsverordnung vom 6. Mai 1991
(BGBl. l S. 1090)“

35. Nach der Tarifstelle 15a.7 werden die folgenden neuen Tarifstellen 15a.7.1 bis 15a.7.3 eingefügt:

„15a.7.1
Zulassung einer befristeten Ausnahme nach § 2 Abs. 3
Gebühr DM 300 bis 3 000

15a.7.2
Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3
Gebühr DM 300 bis 3 000

15a.7.3
Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2
Gebühr DM 300 bis 3 000“

36. In der Tarifstelle 15b.3 werden

a) unter dem 1. Spiegelstrich in der Zeile „Gebühr“ die
Zahl „10“ durch die Zahl „20“ und

b) unter dem 2. Spiegelstrich in der Zeile „Gebühr“ die
Zahl „5“ durch die Zahl „10“
ersetzt.

37. In der Tarifstelle 15b.4.1 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahlen „122, 94, 74 und 55“ durch die Zahlen „127, 98, 77 und 58“ ersetzt.

38. In der Tarifstelle 16.1.1.1 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „8“ durch die Zahl „9“ ersetzt.

39. In der Tarifstelle 16.1.1.2 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „8“ durch die Zahl „9“ ersetzt.

40. In der Tarifstelle 16.1.1.3 wird in der Zeile „Gebühr die Zahl „10“ durch die Zahl „11“ ersetzt.

41. In der Tarifstelle 16.1.1.4 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.

42. In der Tarifstelle 16.1.1.5 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.

43. In der Tarifstelle 16.1.1.6.1 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „8“ durch die Zahl „9“ ersetzt.

44. In der Tarifstelle 16.1.1.6.2 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „6“ durch die Zahl „7“ ersetzt.

45. In der Tarifstelle 16.1.1.6.3 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „8“ durch die Zahl „9“ ersetzt.

46. In der Tarifstelle 16.1.1.7.1 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „9“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

47. In der Tarifstelle 16.1.1.7.2 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „15“ durch die Zahl „17“ ersetzt.

48. In der Tarifstelle 16.1.1.7.3 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „15“ durch die Zahl „17“ ersetzt.

49. In der Tarifstelle 16.1.1.8 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „30“ durch die Zahl „33“ ersetzt.

50. In der Tarifstelle 16.1.2 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „60“ durch die Zahl „66“ ersetzt.

51. In der Tarifstelle 16.1.3.1 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „96“ durch die Zahl „106“ ersetzt.

52. In der Tarifstelle 16.1.4.1 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „12“ durch die Zahl „13“ ersetzt.

53. In der Tarifstelle 16.1.4.2 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „14“ durch die Zahl „16“ ersetzt.

54. In der Tarifstelle 16.1.4.3 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „14“ durch die Zahl „16“ ersetzt.

55. In der Tarifstelle 16.1.5.1 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „90“ durch die Zahl „99“ ersetzt.

56. In der Tarifstelle 16.1.5.4 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „14“ durch die Zahl „16“ ersetzt.

57. In der Tarifstelle 16.1.6.1 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „66“ durch die Zahl „73“ ersetzt.

58. In der Tarifstelle 16.1.6.2 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „8“ durch die Zahl „9“ ersetzt.

59. In der Tarifstelle 16.1.6.3 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „90“ durch die Zahl „99“ ersetzt.

60. In der Tarifstelle 16.1.6.4 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „17“ durch die Zahl „19“ ersetzt.

61. In der Tarifstelle 16.1.6.5 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „66“ durch die Zahl „73“ ersetzt.

62. In der Tarifstelle 16.1.6.6 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „8“ durch die Zahl „9“ ersetzt.

63. In der Tarifstelle 16.1.6.7 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „90“ durch die Zahl „99“ ersetzt.

64. In der Tarifstelle 16.1.6.8 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „17“ durch die Zahl „19“ ersetzt.

65. In der Tarifstelle 16.1.7.1 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „48“ durch die Zahl „53“ ersetzt.

66. In der Tarifstelle 16.1.7.2 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „12“ durch die Zahl „13“ ersetzt.

67. In der Tarifstelle 16.1.7.3 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „12“ durch die Zahl „13“ ersetzt.

68. In der Tarifstelle 16.1.8 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „36 bis 180“ durch die Zahlen „40 bis 200“
ersetzt.

69. Die Tarifstelle 16.1.9.4.4 wird aufgehoben.

70. Die Tarifstelle 16.1.9.4.5 erhält folgende Fassung:

„16.1.9.4.5
Saaten Gruppe II und III, Basissaatgut
Gebühr DM 83“

71. In der Tarifstelle 16.2.1 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „25“ durch die Zahl „28“ ersetzt.

72. In der Tarifstelle 16.2.1.1 wird die Zahl „100“ durch die Zahl „110“ ersetzt.

73. In der Tarifstelle 16.2.2 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „90“ durch die Zahl „99“ ersetzt.

74. In der Tarifstelle 16.2.3.1 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „60“ durch die Zahl „66“ ersetzt.

75. In der Tarifstelle 16.2.3.2 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „96“ durch die Zahl „106“ ersetzt.

76. In der Tarifstelle 16.2.3.3.1 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „125 bis 150“ durch die Zahlen „140 bis 170“ ersetzt.

77. In der Tarifstelle 16.2.3.3.2 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „200 bis 250“ durch die Zahlen „220 bis 280“ ersetzt.

78. In der Tarifstelle 16.2.3.4 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „54“ durch die Zahl „60“ ersetzt.

79. In der Tarifstelle 16.2.3.5 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „14“ durch die Zahl „16“ ersetzt.

80. In der Tarifstelle 16.7 werden die Wörter „vom
15. September 1986 – BGBl. I S. 1505 – in der jeweils geltenden Fassung)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 – BGBl. I S. 971, ber.
S. 1527, 3512 -)“ ersetzt.

81. In der Tarifstelle 16.7.1.1.1 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „18,50“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

82. Die Tarifstelle 16.7.1.1.3 erhält folgende Fassung:

„16.7.1.1.3
Wegstreckenentschädigung Pauschale
Gebühr DM 35“

83. In der Tarifstelle 16.7.1.1.5 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „300“ durch die Zahl „500“ ersetzt.

84. In der Tarifstelle 16.7.1.2.7.1 erhält der Text „Gegenstand“ folgende Fassung:
„Vorgeschriebene Kontrolle der Betriebe gemäß der Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial“

85. Nach der Tarifstelle 16.7.1.2.7.1 werden die folgenden neuen Tarifstellen 16.7.1.2.7.2 bis 16.7.1.2.7.5 eingefügt:

„16.7.1.2.7.2
Eintragung und Vergabe einer Eintragungsnummer für denjenigen, der Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will
Gebühr DM 50

16.7.1.2.7.3
Eintragung und Vergabe einer Eintragungsnummer für denjenigen, der Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will und bereits nach Tarifstelle 16.7.1.2.1 registriert ist
Gebühr DM 30

16.7.1.2.7.4
Eintragung und Vergabe einer Eintragungsnummer für denjenigen, der für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial im Betrieb oder auf Wochenmärkten abgibt
Gebühr DM 30

16.7.1.2.7.5
Bescheinigung über die Anerkennung von Anbaumaterial
Gebühr DM 50“

86. Bei Tarifstelle 16.7.1.3.1.1 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „15“ durch die Zahl „18“ ersetzt.

87. Bei Tarifstelle 16.7.1.3.1.2 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „15“ durch die Zahl „18“ ersetzt.

88. In der Tarifstelle 16.7.2.8.7 werden in der Zeile
„Gebühr“ die Zahlen „3 210 bis 4 100“ durch die Zahlen
„1 000 bis 4 000“ ersetzt.

89. Die Tarifstelle 16.7.2.9.10 erhält folgende Fassung:

„16.7.2.9.10
Prüfung auf ökotoxikologische Wirkung nach GLP“

90. In der Tarifstelle 16.7.2.9.10.1 werden im Text „Gegenstand“ die Wörter „nach GLP“ gestrichen.

91. Die Tarifstelle 16.7.2.10 erhält folgende Fassung:

„16.7.2.10
Lieferung von Unterlagen und Materialien für Rückstands-
untersuchungen nach GLP
Gebühr DM 2 000 bis 6 000“

92. In der Tarifstelle 16.7.2.11 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „200 bis 500“ durch die Zahlen „100 bis 1 500“ ersetzt.

93. Nach der Tarifstelle 16.7.2.16 wird folgende neue Tarifstelle 16.7.2.17 eingefügt:

„16.7.2.17
Versuche zur Schließung von Indikationslücken im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel
Gebühr mindestens 20% der jeweiligen Gebühr“

94. Die Tarifstelle 16.7.4 wird durch die folgenden neuen Tarifstellen 16.7.4 bis 16.7.4.2 ersetzt:

„16.7.4
Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

16.7.4.1
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 6 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes
Gebühr DM 100 bis 1 000

16.7.4.2
Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen nach § 18b Pflanzenschutzgesetz
Gebühr DM 50 bis 1 000“

95. In der Tarifstelle 16.8.1 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „130“ durch die Zahl „150“ ersetzt.

96. In der Tarifstelle 16.8.2 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „130“ durch die Zahl „150“ ersetzt.

97. In der Tarifstelle 16.8.3 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „60“ durch die Zahl „75“ ersetzt.

98. In der Tarifstelle 16.8.4 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „60“ durch die Zahl „75“ ersetzt.

99. In der Tarifstelle 16.8.5 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „100“ durch die Zahl „120“ ersetzt.

100. In der Tarifstelle 16.9 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „500 bis 10 000“ durch die Zahlen „600 bis 12 000“ ersetzt.

101. Die Tarifstelle 16.10.1 wird wie folgt geändert:

a) Unter Buchstabe a) werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „2 000 bis 10 000“ durch die Zahlen „2 500 bis 12 000“ ersetzt.

b) Unter Buchstabe b) werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „500 bis 5 000“ durch die Zahlen „600 bis 6 000“ ersetzt.

c) Unter Buchstabe c) werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „50 bis 2 000“ durch die Zahlen „100 bis 2 500“ ersetzt.

102. In der Tarifstelle 16.10.2 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „100 bis 5 000“ durch die Zahlen „120 bis 6 000“ ersetzt.

103. Die Tarifstelle 16.10.3.1 wird wie folgt geändert:

a) Unter Buchstabe a) wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „300“ durch die Zahl „360“ ersetzt.

b) Unter Buchstabe b) wird in die Zeile „Gebühr“ die Zahl „50“ durch die Zahl „60“ ersetzt.

c) Unter Buchstabe c) wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „300“ durch die Zahl „360“ ersetzt.

104. Die Tarifstelle 16.10.3.2 wird wie folgt geändert:

a) Unter Buchstabe a) wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „80“ durch die Zahl „100“ ersetzt.
b) Unter Buchstabe b) wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „50“ durch die Zahl „60“ ersetzt.
c) Unter Buchstabe c) wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „150“ durch die Zahl „200“ ersetzt.

105. Die Tarifstelle 16.10.4 wird wie folgt geändert:

a) Unter Buchstabe a) wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „80“ durch die Zahl „100“ ersetzt.
b) Unter Buchstabe b) wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „300“ durch die zahl „360“ ersetzt.
c) Unter Buchstabe c) wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „50“ durch die Zahl „60“ ersetzt.
d) Unter Buchstabe d) wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „300“ durch die Zahl „360“ ersetzt.

106. Die Tarifstelle 16.10.5.1 wird wie folgt geändert:

a) Unter Buchstabe a) werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „2 000 bis 6 000“ durch die Zahlen „2 500 bis
7 500“ ersetzt.

b) Unter Buchstabe b) werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „500 bis 3 000“ durch die Zahlen „1 000 bis 4 000“ ersetzt.

c) Unter Buchstabe c) werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „50 bis 1 000“ durch die Zahlen „100 bis 1 500“ ersetzt.

107. Die Tarifstelle 16.10.5.2 wird wie folgt geändert:

a) Unter Buchstabe a) werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „1 000 bis 3 000“ durch die Zahlen „1 500 bis 4 000 ersetzt.
b) Unter Buchstabe b) werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „250 bis 1 500“ durch die Zahlen „500 bis 1 800“ ersetzt.

108. In der Tarifstelle 16.10.6 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „30“ durch die Zahl „40“ ersetzt.

109. In der Tarifstelle 16.10.7 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „100“ durch die Zahl „150“ ersetzt.

110. In der Tarifstelle 16.10.8 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „300 bis 1 000“ durch die Zahlen „500 bis 1 500“ ersetzt.

111. Die Tarifstelle 16.10.9.1 wird wie folgt geändert:

a) Unter Buchstabe a) wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „700“ durch die Zahl „850“ ersetzt.
b) Unter Buchstabe b) wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „300“ durch die Zahl „400“ ersetzt.
c) Unter Buchstabe c) wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „500“ durch die Zahl „600“ ersetzt.

112. In der Tarifstelle 16.10.9.2 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „150“ durch die Zahl „180“ ersetzt.

113. Die Tarifstelle 16.10.10 erhält folgende Fassung:

„16.10.10
Ausstellung einer Bescheinigung für die zollfreie Einfuhr von Zuchttieren gemäß der Zolltarifverordnung in der
jeweils geltenden Fassung
Gebühr DM je Tier
a) Pferde 180
b) Rinder 120
c) Schweine, Schafe, Ziegen 40“

114. In der Tarifstelle 16.12.3 erhält im Text „Gegenstand“ der Klammerzusatz folgende Fassung:
„(§§ 20, 22, 80, 82, 94, 96 Berufsbildungsgesetz)“

115. Die Tarifstelle 16.13 erhält folgende Fassung:

„16.13
Gebühren für Prüfungen im Bereich „Hauswirtschaft“ (soweit die Ausbildung nicht in Betrieben der Landwirtschaft stattfindet) nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I. S. 112) in der jeweils gültigen Fassung“

116. Die Tarifstelle 16.13.7 erhält im Text „Gegenstand“ folgende Fassung:

„Ausbilder-Eignungsprüfung (§ 21 Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999, BGBl. I S. 157)“

117. Die Tarifstelle 16.13.8 erhält im Text „Gegenstand“ folgende Fassung:

„Wiederholung nicht bestandener Ausbilder-Eignungsprüfung (§ 21 Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999, BGBl. I S. 157)“

118. Die Tarifstelle 16.13.9 erhält im Text „Gegenstand“ folgende Fassung:

„Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Ausbilder-Eignungsprüfung (§ 21 Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999, BGBl. I S. 157)“

119. Die Tarifstellen 16a.1 bis 16a.1.5 erhalten folgende Fassung:

„16a.1
Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben gemäß den §§ 29 und 29 a Futtermittelverordnung (FMV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 242)

16a.1.1
Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben für die Herstellung nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 Futtermittelverordnung

a) bei erstmaliger Entscheidung

Gebühr DM 500 bis 5 000
b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen

aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen

Gebühr DM 200 bis 2 000

16a.1.2
Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben für die Herstellung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Futtermittelverordnung

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr DM 500 bis 5 000
b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr DM 200 bis 2 000


16a.1.3
Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben für die Herstellung nach § 28 Abs. 1 Nr. 3, ggf. in Verbindung mit § 29 a Abs. 1 oder Abs. 2 Futtermittelverordnung
bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr DM 500 bis 5 000

b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr DM 200 bis 2 000

16a.1.4
Entscheidung über die Anerkennung von Tierhaltern für die Herstellung nach § 28 Abs. 4, ggf. in Verbindung mit § 29 a Abs. 1 oder Abs. 2 Futtermittelverordnung

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr DM 300 bis 3 000

b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
aufgrund von im Betrieb sich ergebende Änderungen
Gebühr DM 200 bis 1 500

16a.1.5
Entscheidung über die Anerkennung als Handelsbetrieb nach
§ 28 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Futtermittelverordnung

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr DM 300 bis 3 000

b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr DM 200 bis 1 500“

120. Nach der Tarifstelle 16a.1.5 wird folgende neue Tarifstelle 16a.1.6 eingefügt:

„16a.1.6
Entscheidung über die Anerkennung als Vertreter des Herstellers für Einfuhren nach § 28 Abs. 3 Futtermittelverordnung

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr DM 300 bis 1 500

b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr DM 100 bis 1 000“

121. Die Tarifstelle 16a.2 erhält im Text „Gegenstand“ folgende Fassung:

„Entscheidung über die Registrierung von Betrieben gemäß §§ 31 und 31a Futtermittelverordnung (FMV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1999 (BGBl. I. S. 242)“

122. Nach der Tarifstelle 16a.2 werden die folgenden neuen Tarifstellen 16a.2.1 bis 16a.2.5 eingefügt:

„16a.2.1
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben für die Herstellung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 Futtermittelverordnung

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr DM 400 bis 2 500

b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr DM 200 bis 1 500

16a.2.2
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben für die Herstellung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 Futtermittelverordnung

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr DM 400 bis 2 500
b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr DM 200 bis 1 500

16a.2.3
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben für die Herstellung nach § 30 Abs. 1 Nr. 3, ggf. in Verbindung mit § 31 a Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 30 Abs. 1 Nr. 4 Futtermittelverordnung

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr DM 400 bis 2 500

b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr DM 200 bis 1 500

16a.2.4
Entscheidung über die Registrierung als Handelsbetrieb nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Futtermittelverordnung

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr DM 300 bis 1 500

b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr DM 200 bis 1 000

16a.2.5
Entscheidung über die Registrierung als Vertreter des Herstellers für Einfuhren von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen nach § 30 Abs. 3 Futtermittelverordnung

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr DM 300 bis 1 500

b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von sich in Betrieb ergebenden Änderungen
Gebühr DM 100 bis 1 000“

123. In der Tarifstelle 16a.6.3 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „250“ durch die Zahlen „250 bis 500“ ersetzt.

124. Nach der Tarifstelle 16a.15.3 werden die folgenden neuen Tarifstellen 16a.16 bis 16a.18 eingefügt:

„16a.16
Erstmalige Zulassung von privaten Kontrollstellen nach den Zulassungsvoraussetzungen gemäß Artikel 10 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel bzw. gemäß Artikel 14 Abs. 3 der VO (EWG) 2082/92 vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln
Gebühr DM 500 bis 5 000

16a.16.1
Entscheidung über die Zulassung einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle
Gebühr DM 300 bis 1 000

16a.17
Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte über die Kontrolle eines Betriebes nach Futtermittelgesetz oder Futtermittelverordnung
Gebühr DM 80 bis 200

16a.18
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 Futtermittelgesetz
Gebühr DM 200 bis 1 000“

125. Die Tarifstelle 23.0 erhält folgende Fassung:

„23.0
Zuschläge für Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit sowie Versäumnisgebühren
Für Amtshandlungen unter Tarifstelle 23, die außerhalb der Dienstzeit erforderlich werden, erhöhen sich die Gebühren um 100 v. H.. Kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Behördenbedienstete nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden oder verzögert sich ihre Durchführung, so kann unbeschadet der sonstigen Gebührenpflicht eine Versäumnisgebühr erhoben werden. Diese beträgt für jede angefangene halbe Stunde des Zeitverlustes DM 55“

126. In der Tarifstelle 23.1.1 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „200 bis 500“ durch die Zahlen „220 bis 550“ ersetzt.

127. In der Tarifstelle 23.1.2 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „100 bis 150“ durch die Zahlen „110 bis 175“ ersetzt.

128. In der Tarifstelle 23.1.3 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „50 bis 150“ durch die Zahlen „55 bis 175“ ersetzt.

129. In der Tarifstelle 23.1.4 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „50 bis 100“ durch die Zahlen „55 bis 175“ ersetzt.

130. In der Tarifstelle 23.1.5 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „150“ durch die Zahl „165“ ersetzt.

131. In der Tarifstelle 23.1.6 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „50 bis 100“ durch die Zahlen „55 bis 175“ ersetzt.

132. In der Tarifstelle 23.2.1 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „150“ durch die Zahlen „110 bis 175“ ersetzt.

133. In der Tarifstelle 23.2.2 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „150“ durch die Zahl „165“ ersetzt.

134. In der Tarifstelle 23.2.3 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „20“ durch die Zahl „22“ ersetzt.

134a. In der Tarifstelle 23.3.1.1 werden das Wort „TiergrenztransportVO“ durch das Wort „Tierschutztransportverordnung“ und die in dem Klammerhinweis stehende Tarifstelle „23.6.2“ durch die Tarifstelle „23.6.3“ ersetzt.

135. In der Tarifstelle 23.3.1.1.1 werden in den Zeilen

„Gebühr“ die Zahlen
„5“ durch „5,50“,
„50“ durch „55“,
„300“ durch „330“,
„50“ durch „55“,
„300“ durch „330“
ersetzt.

136. In der Tarifstelle 23.3.1.1.2 werden in den Zeilen

„Gebühr“ die Zahlen
„2“ durch „2,20“,
„50“ durch „55“,
„300“ durch „330“
ersetzt.

137. In der Tarifstelle 23.3.1.1.3 werden in den Zeilen

„Gebühr“ die Zahlen
„1“ durch 1,10“,
„50“ durch „55“,
„300“ durch „330“
ersetzt.

138. In der Tarifstelle 23.3.1.1.4 werden in den Zeilen

„Gebühr“ die Zahlen
„0,50“ durch „0,55“,
„50“ durch „55“,
„300“ durch „330“
ersetzt.

139. In der Tarifstelle 23.3.1.1.5 werden in den Zeilen

„Gebühr“ die Zahlen
„0,10“ durch „0,11“,
„50“ durch „55“,
„150“ durch „165“
ersetzt.

140. In der Tarifstelle 23.3.1.1.6 werden in den Zeilen

„Gebühr“ die Zahlen
„0,10“ durch „0,11“,
„50“ durch „55“,
„100“ durch „110“
ersetzt.

141. In der Tarifstelle 23.3.1.1.7 werden in den Zeilen

„Gebühr“ die Zahlen
„0,10“ durch „0,11“,
„50“ durch „55“,
„100“ durch „110“
ersetzt.

142. In der Tarifstelle 23.3.1.1.8 werden in den Zeilen

„Gebühr“ die Zahlen
„0,20“ durch „0,22“,
„50“ durch „55“,
„100“ durch „110“
ersetzt.

143. Nach der Tarifstelle 23.3.1.1.8 wird folgende neue
Tarifstelle 23.3.1.1.9 eingefügt:

„23.3.1.1.9
für Hunde und Katzen
je Tier Gebühr DM 10
mindestens DM 20
höchstens DM 200“

144. In den Tarifstellen 23.3.1.2.1, 23.3.1.2.2 und 23.3.1.2.3 werden in der Zeile „Gebühr“ jeweils die Zahlen „20 bis 100“ durch die Zahlen „22 bis 110“ ersetzt.

145. In der Tarifstelle 23.3.1.2.4 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „10 bis 50“ durch die Zahlen „11 bis 55“ ersetzt.

146. In den Tarifstellen 23.3.1.2.5 und 23.3.1.2.6 werden in der Zeile „Gebühr“ jeweils die Zahlen „20 bis 50“ durch die Zahlen „22 bis 55“ ersetzt.

147. Nach der Tarifstelle 23.3.1.2.6 wird folgende neue Tarifstelle 23.3.1.2.7 eingefügt:

„23.3.1.2.7
Untersuchung von Hunden und Katzen (Tieren) einschließlich der Ausfertigung einer Gesundheitsbescheinigung, z. B. für die Beschickung von Ausstellungen
je Tier Gebühr DM 20
höchstens DM 80“

148. In den Tarifstellen 23.3.1.3.1 bis 23.3.1.3.6 werden in den Zeilen „Gebühr“ jeweils die Zahlen „5 bis 15“ durch die Zahlen „5,50 bis 16,50“ ersetzt.

149. In der Tarifstelle 23.3.1.3.8 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „20 bis 50“ durch die Zahlen „22 bis 55“ ersetzt.

150. In der Tarifstelle 23.3.1.3.9 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „50 bis 100“ durch die Zahlen „55 bis 110“ ersetzt.

151. Die Tarifstellen 23.3.1.3.10 und 23.3.1.4 werden aufgehoben.

152. In der Tarifstelle 23.3.1.5 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „10 bis 20“ durch die Zahlen „10 bis 200“ ersetzt.

153. Nach der Tarifstelle 23.3.1.5 wird folgende neue Tarifstelle 23.3.1.5.1 eingefügt:

„23.3.1.5.1
Entscheidung über die Erteilung von Ursprungszeugnissen/Identitätsnachweisen (§ 17 Abs. 1 Nr. 32, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und Abs. 3 Nr. 2 TierSG)

a) für Großvieh (Einhufer, Rindvieh)
je Tier Gebühr DM 1,10
mindestens DM 11

b) für Kleinvieh (Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen)
je Tier Gebühr DM 0,55
mindestens DM 11

c) für Geflügel
je Tier Gebühr DM 0,22
mindestens DM 5,50

d) für sonstige unter a) und b) nicht genannte Tiere
je Tier Gebühr DM 0,22
mindestens DM 5,50“

154. In der Tarifstelle 23.3.1.6 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „50 bis 200“ durch die Zahlen „55 bis 220“ ersetzt.

155. Die Tarifstellen 23.3.1.7 bis 23.3.1.7.10 werden durch die folgenden neuen Tarifstellen 23.3.1.7 bis 23.3.1.7.9 ersetzt:

„23.3.1.7
Genehmigung, Überwachung oder Überprüfung

23.3.1.7.1
eines Viehmarktes
Zeitaufwand bis zu ¿ Stunde
Gebühr DM 50 bis 150
für jede weitere ¿ Stunde
Gebühr DM 25 bis 75

23.3.1.7.2
einer Tierversteigerung oder Tierschau
Zeitaufwand bis zu ¿ Stunde
Gebühr DM 150 bis 1000
für jede weitere ¿ Stunde
Gebühr DM 25 bis 75

23.3.1.7.3
eines öffentlichen Schlachthauses oder einer gewerblichen Schlachtstätte
Gebühr DM 20 bis 200

23.3.1.7.4
einer zu Zuchtzwecken eingerichteten Vatertierhaltung
Gebühr DM 20 bis 200

23.3.1.7.5
eines Gaststalles, eines Viehhandelsbetriebes oder eines

Viehtransportunternehmens
Gebühr DM 20 bis 200

23.3.1.7.6
eines Futtermittelherstellungsbetriebes
Gebühr DM 20 bis 300

23.3.1.7.7
einer Gerberei, Wollwäscherei oder eines sonstigen Betriebes, der tierische Teile oder Produkte sammelt oder verarbeitet
Gebühr DM 20 bis 200

23.3.1.7.8
einer Vogelhandlung oder –zucht
Gebühr DM 20 bis 200

23.3.1.7.9
Genehmigung, Überwachung oder Überprüfung einer
Tierkörperbeseitigungsanstalt
Gebühr DM 150 bis 300“

156. Die Tarifstelle 23.3.1.8 wird aufgehoben.

157. Die Tarifstellen 23.3.1.9 und 23.3.1.10 erhalten
folgende Fassung:

„23.3.1.9
Untersuchung von tierischen Erzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, einschließlich Gesundheitsbescheinigung
Zeitaufwand bis zu ¿ Stunde
Gebühr DM 50 bis 150
für jede weitere ¿ Stunde
Gebühr DM 25 bis 75

23.3.1.10
Ausstellen von Attesten für Lebensmittel tierischer Herkunft oder Entscheidung über die Erteilung eines Zeugnisses über seuchenfreie Herkunft von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, und Rohstoffen von Tieren, von tierischem Dünger, Rauhfutter und Stroh sowie Futtermitteln
je Sendung
Gebühr DM 30 bis 300“

158. Die Tarifstelle 23.3.1.11 wird aufgehoben.

159. In der Tarifstelle 23.3.1.12.1 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahlen „3“ und „20“ durch die Zahlen „3,30“ und „22“
ersetzt.

160. In der Tarifstelle 23.3.1.12.2 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „20 bis 100“ durch die Zahlen „22 bis 110“ ersetzt.

161. In der Tarifstelle 23.3.1.12.3 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahlen „10 bis 150“ durch die Zahlen „11 bis 165“, die Zahlen „10“ durch die Zahl „11“, die Zahl „150“ durch die Zahl „165“ ersetzt.

162. In der Tarifstelle 23.3.1.12.4 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „10 bis 80“ durch die Zahlen „11 bis 88“ ersetzt.

163. In der Tarifstelle 23.3.1.12.5 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahl „10“ durch die Zahl „11“, die Zahlen „20“ und „100“ durch die Zahlen „22“ und „110“ ersetzt.

164. In der Tarifstelle 23.3.1.12.6 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahl „3“ durch die Zahl „3,30“, die Zahl „20“ durch die Zahl „22“ ersetzt.

165. In der Tarifstelle 23.3.1.12.7 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahl „2“ durch die Zahl „2,20“, die Zahl „1“ durch die Zahl „1,10“, die Zahlen „20“ und „200“ durch die Zahlen „22“ und „220“ ersetzt.

166. In der Tarifstelle 23.3.1.12.8 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „20“ durch die Zahl „22“ ersetzt.

167. In der Tarifstelle 23.3.1.12.10 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „10 bis 100“ durch die Zahlen „33 bis 330“ ersetzt.

168. In der Tarifstelle 23.3.1.14.1 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahl „30“ durch die Zahl „33“, die Zahl „70“ durch die Zahl „77“ ersetzt.

169. In der Tarifstelle 23.3.1.14.2 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahl „5“ durch die Zahl „5,50“, die Zahl „20“ durch die Zahl „22“ ersetzt.

170. In der Tarifstelle 23.3.1.14.3 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahl „10“ durch die Zahl „11“, die Zahl „30“ durch die Zahl „33“ ersetzt.

171. Die Tarifstellen 23.3.2.1 bis 23.3.2.3 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.3.2.1 und 23.3.2.2 ersetzt:

„23.3.2.1

klinische Untersuchung eines Milchviehbestandes oder eines Vorzugsmilchbestandes einschließlich Entnahme einer Milchprobe
Gebühr je Tier DM 5,50
mindestens DM 22

23.3.2.2
für die Ausstellung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen im innergemeinschaftlichen Verkehr und im Drittlandverkehr für wärmebehandelte Milch
Sendungen bis zu 5 000 l
Gebühr DM 22 bis 44
Sendungen über 5 000 l
Gebühr DM 55 bis 110“

172. In der Tarifstelle 23.4.1 werden die Wörter „nach dem Tierseuchenrecht“ gestrichen.

173. In der Tarifstelle 23.4.1.1 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „25 bis 200“ durch die Zahlen „50 bis 220“ ersetzt.

174. In der Tarifstelle 23.4.1.2.1 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahl „1,50“ durch die Zahl „1,65“, die Zahl „1“ durch die Zahl „1,10“, die Zahlen „20“ und „400“ durch die Zahlen „25“ und „450“ ersetzt.

175. In der Tarifstelle 23.4.1.2.2 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahl „1“ durch die Zahl „1,10“, die Zahl „0,50“ durch die Zahl „0,55“, die Zahlen „20“ und „250“ durch die Zahlen „25“ und „400“ ersetzt.

176. In der Tarifstelle 23.4.1.2.3 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahl „0,20“ durch die Zahl „0,22“, die Zahl „0,10“ durch die Zahl „0,11“, die Zahlen „10“ und „250“ durch die Zahlen „25“ und „275“ ersetzt.

177. In der Tarifstelle 23.4.1.2.4 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahl „0,20“ durch die Zahl „0,22“, die Zahlen „20“ und „200“ durch die Zahlen „22“ und „225“ ersetzt.

178. In der Tarifstelle 23.4.1.2.5 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahl „1“ durch die Zahl „1,10“, die Zahl „200“ durch die Zahl „225“ ersetzt.

179. In der Tarifstelle 23.4.1.2.6 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahl „0,05“ durch die Zahl „0,06“, die Zahlen „10“ und „350“ durch die Zahlen „25“ und „400“ ersetzt.

180. In der Tarifstelle 23.4.1.2.7 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahl „0,05“ durch die Zahl „0,06“, die Zahlen „10“ und „150“ durch die Zahlen „25“ und 175“ ersetzt.

181. In der Tarifstelle 23.4.1.2.8 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahl „20“ durch die Zahl „22“, die Zahl „40“ durch die Zahl „50“, die Zahl „150“ durch die Zahl „175“ ersetzt.

182. In der Tarifstelle 23.4.1.2.9 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahl „0,30“ durch die Zahl „0,33“, die Zahlen „10“ und „150“ durch die Zahlen „25“ und „175“ ersetzt.

183. In der Tarifstelle 23.4.1.2.10 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahl „0,20“ durch die Zahl „0,22“, die Zahlen „10“ und „150“ durch die Zahlen „25“ und „175“ ersetzt.

184. In der Tarifstelle 23.4.1.2.11 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahl „0,40“ durch die Zahl „0,44“, die Zahlen „10“ und „100“ durch die Zahlen „75“ und „125“ ersetzt.

185. In der Tarifstelle 23.4.1.2.12 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „40“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

186. In der Tarifstelle 23.4.1.2.13 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahlen „20“ und „300“ durch die Zahlen „25“ und „350“ ersetzt.

187. In der Tarifstelle 23.4.1.2.14 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahl „0,05“ durch die Zahl „0,06“, die Zahlen „20“ und „300“ durch die Zahlen „25“ und „350“ ersetzt.

188. In der Tarifstelle 23.4.1.2.15.1 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahl „0,05“ durch die Zahl „0,06“, die Zahlen „20“ und „300“ durch die Zahlen „25“ und „350“ ersetzt.

189. In der Tarifstelle 23.4.1.2.15.2 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahlen „20“ und „30“ durch die Zahlen „25“ und „50“ ersetzt.

190. In der Tarifstelle 23.4.1.2.15.3 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahlen „20“ und „300“ durch die Zahlen „25“ und „350“ ersetzt.

191. In der Tarifstelle 23.4.1.2.16 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahl „0,10“ durch die Zahl „0,11“, die Zahlen „20“ und „200“ durch die Zahlen „25“ und „225“ ersetzt.

192. In der Tarifstelle 23.4.1.2.17 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahl „0,05“ durch die Zahl „0,06“, die Zahlen „20“ und „150“ durch die Zahlen „25“ und „175“ ersetzt.

193. In der Tarifstelle 23.4.1.2.18 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahlen „20“ und „250“ durch die Zahlen „25“ und „275“ ersetzt.

194. In der Tarifstelle 23.4.1.2.19 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahlen „20“ und „50“ durch die Zahlen „25“ und „75“ ersetzt.

195. In der Tarifstelle 23.4.1.2.20 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahl „0,05“ durch die Zahl „0,06“, die Zahlen „20“ und „100“ durch die Zahlen „25“ und „125“ ersetzt.

196. In den Tarifstellen 23.4.1.2.21 und 23.4.1.2.22 werden in den Zeilen „Gebühr“ jeweils die Zahlen „20“ und „150“ durch die Zahlen „25“ und „175“ ersetzt.

197. In den Tarifstelle 23.4.1.2.23 und 23.4.1.2.24 werden in den Zeilen „Gebühr“ jeweils die Zahlen „20“ und „100“ durch die Zahlen „25“ und „125“ ersetzt.

198. In der Tarifstelle 23.4.1.2.25 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „20 bis 500“ durch die Zahlen „50 bis 550“ ersetzt.

199. In den Tarifstellen 23.4.1.2.26, 23.4.1.2.27 und 23.4.1.2.28 werden in den Zeilen „Gebühr“ jeweils die Zahl „0,50“ durch die Zahl“0,55“, die Zahlen „20“ und „100“ durch die Zahlen „25“ und „125“ ersetzt.

200. In der Tarifstelle 23.4.1.2.29 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „20 bis 150“ durch die Zahlen „22 bis 175“ ersetzt.

201. In der Tarifstelle 23.4.1.2.30 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „20“ und „100“ durch die Zahlen „25“ und „125“ ersetzt.

202. In der Tarifstelle 23.4.1.2.31 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „50 bis 300“ durch die Zahlen „75 bis 350“ ersetzt.

203. In der Tarifstelle 23.4.2.1 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „100 bis 300“ durch die Zahlen „110 bis 330“ ersetzt.

204. In der Tarifstelle 23.4.2.2 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „100 bis 500“ durch die Zahlen „220 bis 22 000“ ersetzt.

204a. Die Tarifstelle 23.4.2.3 wird aufgehoben.

205. Die bisherige Tarifstelle 23.4.2.4 wird Tarifstelle 23.4.2.3; in ihr werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „50 bis 300“ durch die Zahlen „55 bis 1 000“ ersetzt.

206. Die bisherige Tarifstelle 23.4.2.5 wird Tarifstelle 23.4.2.4; in ihr werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „200 bis 20 000“ durch die Zahlen „220 bis 22 000“ ersetzt.

Die Tarifstellen 23.4.3.1 bis 23.4.3.8.3 werden durch die folgenden neuen Tarifstellen 23.4.3.1 bis 23.4.3.6 ersetzt:

„23.4.3.1
Entscheidung über die Erteilung von Bescheinigungen über Desinfektion im internationalen Warenverkehr (§ 17 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nrn. 4 und 5, § 27 TierSG)

Gebühr DM 22 bis 55

23.4.3.2
Bestätigung von tierärztlichen Bescheinigungen im internationalen Tierverkehr
Gebühr DM 20 bis 3 000

23.4.3.3
Entscheidung über die Erteilung einer Schlachtbescheinigung
je Tier Gebühr DM 5,50 bis 11
Sammelbescheinigung Gebühr DM 11 bis 33

23.4.3.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassungen nach der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr von Tieren und Waren
(Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO)
Gebühr DM 55 bis 1 000

23.4.3.5
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 17g Abs. 1 TierSG
Gebühr DM 33 bis 220

23.4.3.6
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 34 Tierimpfstoff-Verordnung)
Gebühr 55 bis 220“

208. Nach der Tarifstelle 23.5 wird folgende neue Tarifstelle 23.5.1 eingefügt:

„23.5.1
Entscheidung über einen Antrag auf Übertragung der Tierkörperbeseitigungspflicht (§ 4 Abs. 2)
Gebühr DM 200 bis 2 000“

209. Die bisherige Tarifstelle 23.5.1 wird Tarifstelle 23.5.2; in ihr werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „30 bis 200“ durch die Zahlen „33 bis 330“ ersetzt.

210. Die Tarifstellen 23.6.1.1 bis 23.6.2.4 werden durch die folgenden neuen Tarifstellen 23.6.1.1 bis 23.6.3.9 ersetzt:

„23.6.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schlachten ohne Betäubung
(§ 4a Abs. 2 Nr. 2)
Gebühr DM 44 bis 440

23.6.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Betäubung mit Betäubungspatronen für andere Personen als Tierärzte (§ 5 Abs. 1 Satz 3)
Gebühr DM 33 bis 110

23.6.1.3
Prüfung einer Anzeige über einen Eingriff
(§ 6 Abs. 1 Satz 5)
Gebühr DM 100 bis 1 000

23.6.1.4
Entscheidung über die Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel (§ 6 Abs. 3 Nr. 1)
– je Bestand Gebühr DM 50 bis 200

23.6.1.5
Entscheidung über die Erlaubnis zum Kürzen des bindegewebigen Endstücks des Schwanzes von unter 3 Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe (§ 6 Abs. 3 Nr. 2)
– je Bestand Gebühr DM 50 bis 400

23.6.1.6
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung von Tierversuchen (§ 8 Abs. 1 u. 2)
– soweit dieser nicht im öffentlichen Interesse liegt
Gebühr DM 220 bis 2 500

23.6.1.7
Prüfung einer Anzeige von Tierversuchen
(§ 8a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 7)
– soweit diese nicht im öffentlichen Interesse liegen
Gebühr DM 110 bis 1 100

23.6.1.8
Prüfung einer Anzeige über Änderungssachverhalte während des Versuchsvorhabens (§ 8a Abs. 4)
Gebühr DM 100 bis 1 000

23.6.1.9
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Bestellung von Personen, die nicht über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie – verfügen (§ 8b Abs. 2 Satz 3)
Gebühr DM 50 bis 200

23.6.1.10
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für einen Versuch an Wirbeltieren oder für operative Eingriffe an Wirbeltieren (§ 9 Abs. 1 Satz 4)
Gebühr DM 50 bis 150
23.6.1.11
Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung nicht eigens für Tierversuche gezüchteter Tiere (§ 9 Abs. 2 Nr.7 Satz 2)
Gebühr DM 30 bis 150

23.6.1.12
Prüfung einer Anzeige (§ 10a Satz 2)
Gebühr DM 100 bis 2 000

23.6.1.13
Entscheidung über Anträge auf Erteilung folgender tierschutzrechtlicher Erlaubnisse:

23.6.1.13.1
Versuchstierhaltung und –zucht einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a)
Gebühr DM 100 bis 300

23.6.1.13.2
Versuchtstierhaltung und –zucht zur Tötung zu wissenschaftlichen Zwecken einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)
Gebühr DM 100 bis 300

23.6.1.13.3     
Tierheime und ähnliche Einrichtungen einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2)
Gebühr DM 50 bis 250

23.6.1.13.4
einen zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden, einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 a)
Gebühr DM 50 bis 2 000

23.6.1.13.5
das Ausbilden von Hunden zur Schutzzwecken für Dritte oder Unterhaltung einer Einrichtung hierfür einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 2 b)
Gebühr DM 75 bis 200

23.6.1.13.6
eine Tierbörse zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte einschließlich der Ortsbesichtigung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 c)
Gebühr DM 100 bis 1 000

23.6.1.13.7
eine gewerbsmäßige Zucht und Haltung von Wirbeltieren einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a)
Gebühr DM 50 bis 1 000

23.6.1.13.8
einen gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b)
Gebühr DM 50 bis 1 000
23.6.1.13.9
die gewerbsmäßige Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebes einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c)
Gebühr DM 50 bis 1 000

23.6.1.13.10
eine gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren oder für das gewerbsmäßige Zurverfügungstellen von Tieren zu solchen Zwecken einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d)
Gebühr DM 100 bis 1 000

23.6.1.13.11
die gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e)
Gebühr DM 50 bis 150

23.6.1.14
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einführung von Wirbeltieren zur Verwendung als Versuchstiere aus Drittländern (§ 11a Abs. 4)
Gebühr DM 300 bis 1 000

23.6.2
Amtshandlungen aufgrund der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlVO)

23.6.2.1
Entscheidung über die Erteilung der Sachkundebescheinigung (§ 4 Abs. 3)
Gebühr DM 50

23.6.2.2
Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung (§ 4 Abs. 4)
Gebühr DM 150 bis 500

23.6.2.3
Entscheidung über den Entzug der Sachkundebescheinigung (§ 4 Abs. 8)
Gebühr DM 50

23.6.3
Amtshandlungen aufgrund der Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

Werden Untersuchungen gemäß Tarifstelle 23.6.3 zusammen mit besonderen amtstierärztlichen Amtshandlungen – einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung – aufgrund des Tierseuchenrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung) und Drittlandsverkehr – Ausfuhr – (Tarifstelle 23.3.1.1) durchgeführt, ermäßigen sich beide Gebühren um jeweils 50 v. H.

23.6.3.1
Entgegennahme von Anzeigen und Erteilung einer Registriernummer (§ 11 Abs. 1)
Gebühr DM 20 bis 150

23.6.3.2
Entgegennahme einer Änderungsanzeige
(§ 11 Abs. 2 Satz 2)
Gebühr DM 25

23.6.3.3
Entscheidung über die Erteilung der Sachkundebescheinigung (§ 13 Abs. 3)
Gebühr DM 50

23.6.3.4
Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung (§ 13 Abs. 4)
Gebühr DM 150 bis 500

23.6.3.5
Entscheidung über den Entzug der Sachkundebescheinigung (§ 13 Abs. 8)
Gebühr DM 50

23.6.3.6
Prüfung des Transportplans auf Plausibilität
(§ 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3) einschließlich der amtlichen Ausfertigung des Transportplandokuments
(Anlage 5 zu § 34 Abs. 1)
Gebühr DM 30 bis 350

23.6.3.7
Entgegennahme einer Anzeige über die voraussichtliche Ankunft eines Transportes (§ 36 Abs. 2); gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln
Gebühr DM 20 bis 2 000

23.6.3.8
Einfuhr oder Durchfuhruntersuchung (§ 39 Abs. 1)
Gebühr DM 10 bis 300

23.6.3.9
Erteilung einer Grenzübertrittsbescheinigung (§ 40);
gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln
Gebühr DM 10 bis 100“

211. Die Tarifstelle 23.7 wird wie folgt gefasst:
„Tierarzneimittelüberwachung: Arzneimittelgesetz (AMG)“

212. Nach der Tarifstelle 23.7 werden die folgenden neuen Tarifstellen 23.7.1 bis 23.7.22 eingefügt:

„23.7.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach
§ 13 Abs. 1
Gebühr DM 500 bis 50 000

23.7.2
Entscheidung über die Änderungen einer Erlaubnis nach § 13
Gebühr DM 100 bis 50 000

23.7.3
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln (§ 13 Abs. 1)
Gebühr DM 500 bis 20 000

23.7.4
Entscheidung über die Erteilung eines Nachweises über die Sachkenntnis nach § 15
Gebühr DM 100 bis 500

23.7.5
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 20
Gebühr DM 200 bis 5 000

23.7.6
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 a
Gebühr DM 100 bis 500

23.7.7
Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen (§§ 59 ff.)

23.7.7.1
Überwachung der Durchführung der klinischen Prüfung nach § 59 Abs. 2
Gebühr DM 500 bis 10 000

23.7.7.2
Prüfung der nach § 59 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 vorgelegten Unterlagen
Gebühr DM 500 bis 1 000

23.7.8
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach
§ 60 Abs. 4
Gebühr DM 250 bis 5 000

23.7.9
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 63 a Abs. 3
Gebühr DM 200 bis 1 000

23.7.10
Überwachung nach § 64

23.7.10.1
Überwachung von Betrieben, die Tierarzneimittel herstellen
Gebühr DM 1 000 bis 30 000

23.7.10.2
Überwachung von Tierarzneimittelgroßhändlern
Gebühr DM 500 bis 5 000
23.7.10.3
Überwachung sonstiger Betriebe, die Stoffe nach § 59 c kaufen und verkaufen
Gebühr DM 500 bis 5 000

23.7.11
Entscheidung über die Änderung als private/privater Sachverständige/Sachverständiger nach § 65 Abs. 4
Gebühr DM 500 bis 10 000

23.7.12
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 67
Gebühr DM 50 bis 1 000

23.7.12.1
Ausstellung einer Bescheinigung
Gebühr DM 10

23.7.12.2
Bestätigung einer angemeldeten Betriebsstätte nach § 67
für die erste Bestätigung Gebühr DM 10
für jede weitere Bestätigung Gebühr DM 5

23.7.13
Entscheidung über die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72
Gebühr DM 500 bis 10 000

23.7.14
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung

23.7.14.1
nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Gebühr DM 200 bis 5 000

23.7.14.2
nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Gebühr DM 250 bis 20 000

23.7.14.3
nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Gebühr DM 200 bis 500

23.7.15
Maßnahmen zur Vergewisserung im Herkunftsland nach § 72 Abs. 1 Satz 2
Gebühr DM 5 000 bis 50 000

23.7.16
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 73 Abs. 3 Satz 3
Gebühr DM 2 000 bis 20 000

23.7.17
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1

23.7.17.1
für ein Arzneimittel
Gebühr DM 250 bis 1 000

23.7.17.2
für jedes weitere Arzneimittel
Gebühr DM 100 bis 400

23.7.17.3
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr DM 20 bis 100

23.7.18
Entscheidung über die Erteilung eines Zertifikats nach § 73 a Abs. 2 Satz 1

23.7.18.1
für ein Arzneimittel
Gebühr DM 250 bis 2 000

23.7.18.2
für jedes weitere Arzneimittel
Gebühr DM 100

23.7.18.3
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr DM 20
insgesamt höchstens DM 100

23.7.19
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach
§ 74 a Abs. 3
Gebühr DM 100 bis 1 000

23.7.20
Entscheidung über die Erteilung eines Nachweises über die Sachkenntnis nach § 75
Gebühr DM 100 bis 500

23.7.21
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung einer Untereinheit einer Praxis nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
Gebühr DM 500 bis 2 000

23.7.22
Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhändler vom 10. November 1987 (BGBl. l S. 2370, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1996)
Gebühr DM 300 bis 3 000“

213. Die Tarifstellen 23.8 bis 23.8.1.16 erhalten folgende Fassung:

„23.8
Zulassung und Registrierung von Betrieben, Grenzkontrollen bei tierischen Erzeugnissen nach dem Fleischhygienerecht sowie stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen

23.8.1
Zulassung und Registrierung von Betrieben nach dem Fleischhygienegesetz (FlHG) und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen

23.8.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Schlachtbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 FlHV)
Gebühr DM 110 bis 2 200

23.8.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Zerlegungsbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 FlHV)
Gebühr DM 110 bis 2 200

23.8.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FlHV)
Gebühr DM 110 bis 2 200

23.8.1.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Herstellungsbetrieben für Hackfleisch (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 FlHV)
Gebühr DM 110 bis 2 200

23.8.1.5
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Herstellungsbetrieben für Fleischzubereitungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5 FlHV)
Gebühr DM 110 bis 2 200

23.8.1.6
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Kühl- und Gefrierhäusern (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 FlHV)
Gebühr DM 110 bis 2 200

23.8.1.7
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Wildbearbeitungsbetrieben einschl. Sammelstellen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7 FlHV)
Gebühr DM 110 bis 2 200

23.8.1.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben (§ 21 FlHV)
Gebühr DM 110 bis 2 200

23.8.1.9
Ausstellen einer Genußtauglichkeitsbescheinigung
(§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 FlHV)
Gebühr DM 20 bis 200

23.8.1.10
Ausstellen einer Bescheinigung (§ 10 Abs. 3 FlHV)
Gebühr DM 22 bis 220

23.8.1.11
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Umpackbetrieben für frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 FlHV)
Gebühr DM 22 bis 2 200

23.8.1.12
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Abgabestelle (§ 11d Abs. 2 FlHV)
Gebühr DM 22 bis 2 200

23.8.1.13
Registrierung von Groß- und Zwischenhandelsbetrieben (§ 11a Abs. 1 FlHV)
Gebühr DM 22 bis 2 200

23.8.1.14
Registrierung von Schlachtbetrieben
(§ 11 Abs. 3 Nr. 1 FlHV)
Gebühr DM 22 bis 2 200

23.8.1.15
Registrierung von Zerlegungsbetrieben (§ 11a Abs. 3 Nr. 2 FlHV)
Gebühr DM 22 bis 2 200

23.8.1.16
Registrierung von Verarbeitungsbetrieben (§ 11a Abs. 3 Nr. 3 FlHV)
Gebühr DM 22 bis 2 200“

214. In der Tarifstelle 23.8.2.1 werden in der Zeile „je angefangene Tonne Gebühr“ die Zahlen „10 bis 50“ durch die Zahlen „10 bis 100“ ersetzt.

215. Nach der Tarifstelle 23.8.2.2 werden die folgenden neuen Tarifstellen 23.8.2.3 und 23.8.2.4 eingefügt:

„23.8.2.3
Laboruntersuchungen der Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter (SVUÄ) und des Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes (CVUA) für weitergehende Untersuchungen im Rahmen der stichprobenartigen Warenuntersuchungen in den Fällen der Tarifstellen 23.8.2.1 und 23.8.2.2

Die Untersuchungskosten richten sich nach den im Einzelfall von den SVUÄ und dem CVUA durchzuführenden Untersuchungen und den dafür unter Zugrundelegung der Tarifstelle 23.9 entstehenden Untersuchungskosten.

23.8.2.4
Kosten anläßlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Erzeugnissen sowie deren Lagerung bis zur Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung, wenn die Erzeugnisse nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen oder Unregelmäßigkeiten vorliegen
Gebühr DM 100 bis 400
Soweit in diesem Zusammenhang Laboruntersuchungen durch die Staatlichen Untersuchungsämter erforderlich werden, werden zusätzliche Kosten unter entsprechender Anwendung der Tarifstelle 23.9 fällig.“

216. Die Tarifstelle 23.8.3 erhält folgende Fassung:

„23.8.3
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen, die aufgrund der Maßgaben des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplanes von den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern Arnsberg, Detmold und Krefeld und dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen kommunalen Behörden nach Artikel 2 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 – ABl. EG Nr. L 32 -, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 – ABl. EG Nr. L 162/1 -, und § 24 FlHG in Verbindung mit § 4 Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz – FlGFlHKostG NW – vom 16. Dezember 1998 – GV. NRW. S. 775 – und der FlGFlHKostG-VO NRW vom 6. Mai 1999 durchgeführt werden

a) je geschlachtetes Kalb Gebühr DM 1,15
b) je geschlachtetes Rind Gebühr DM 0,61
c) je geschlachtetes Schwein Gebühr DM 0,13
d) je geschlachtetes Schaf/geschlachteter Ziege Gebühr DM 0,35
e) je geschlachtetem Einhufer Gebühr DM 6,56“

217. In Tarifstelle 23.8.4 wird der nach den Wörtern „kommunalen Behörden“ folgende Text durch folgenden Text ersetzt: „nach Artikel 2 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 – ABl. EG Nr. L 32 -, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 – ABl. EG Nr. L 162/1 -, und § 24 FlHG in Verbindung mit § 4 Fleisch- und GeflügelfleichhygienekostengesetzFlGFlHKostG NW – vom 16. Dezember 1998 – GV. NRW. S. 775 – und der FlGFlHKostG–VO NRW vom 6. Mai 1999 durchgeführt werden“

218. In der Tarifstelle 23.8.4.1 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „0,006“ durch die Zahl „0,001“ ersetzt.

219. In der Tarifstelle 23.8.4.2 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „0,04“ durch die Zahl „0,004“ ersetzt.

220. In der Tarifstelle 23.8.4.3 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „0,008“ durch die Zahl „0,002“ ersetzt.

221. Die Tarifstelle 23.8.4.4 wird aufgehoben.

222. In den Tarifstellen 23.8.5.1 bis 23.8.5.15 wird im Text „Gegenstand“ jeweils das Wort „Anträge“ durch die Wörter „einen Antrag“ ersetzt.

223. In der Tarifstelle 23.9.1.1 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „50“ durch die Zahl „55“ ersetzt.

224. In der Tarifstelle 23.9.1.2 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahlen „122, 94, 74 und 55“ durch die Zahlen „127, 98, 77 und 58“ ersetzt.

225. In den nachstehenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die vorhandenen Zahlen wie folgt ersetzt:

23.9.4.1.1 „38“ durch „44“
23.9.4.1.2.1 „25“ durch „30“
23.9.4.1.2.2 „54“ durch „63“
23.9.4.1.3 „25“ durch „30“
23.9.4.1.4.1 „54“ durch „63“
23.9.4.1.4.2 „90“ durch „105“
23.9.4.1.5.1 „50“ durch „60“
23.9.4.1.5.2 „88“ durch „105“
23.9.4.1.5.3 „80“ durch „94“
23.9.4.1.5.4 „62“ durch „73“
23.9.4.1.5.5 „85“ durch „100“
23.9.4.1.5.6 „30“ durch „35“
23.9.4.1.5.7 „25“ durch „30“
23.9.4.3.1.1.1 „88“ durch „105“
23.9.4.3.1.1.2 „150“ durch „175“
23.9.4.3.1.1.3 „50“ durch „60“
23.9.4.3.1.1.4 „150“ durch „175“
23.9.4.3.1.2.1 „130“ durch „155“
23.9.4.3.1.2.2 „150“ durch „175“
23.9.4.3.1.2.3 „30“ durch „35“
23.9.4.3.1.2.4 „50“ durch „60“
23.9.4.3.1.2.5 „50“ durch „60“
23.9.4.3.1.2.6 „200“ durch „240“
23.9.4.3.1.2.7 „200“ durch „240“
23.9.4.3.1.3 „150“ durch „175“
23.9.4.3.1.4.1 „130“ durch „155“
23.9.4.3.1.4.2 „150“ durch „175“
23.9.4.3.1.4.3 „30“ durch „35“
23.9.4.3.1.4.4 „200“ durch „240“
23.9.4.3.1.5 „150“ durch „175“
23.9.4.3.1.6 „70“ durch „82“
23.9.4.3.1.7 „150“ durch „175“

226. Die Tarifstelle 23.9.4.4.1.3 wird Tarifstelle 23.9.4.4.1.1; in ihr wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „45“ durch die Zahl „53“ ersetzt

227. In der Tarifstelle 23.9.4.4.1.2 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „85“ durch die Zahl „93“ ersetzt.

228. In den nachstehenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die vorhandenen Zahlen wie folgt ersetzt:

23.9.4.4.2.1: „65“ durch „76“
23.9.4.4.2.2: „85“ durch „100“
23.9.4.4.2.3: „130“ durch „155“
23.9.4.4.2.4: „130“ durch „155“
23.9.4.4.2.5: „250“ durch „300“
23.9.4.4.3.1: „88“ durch „105“
23.9.4.4.3.2: „150“ durch „175“
23.9.4.4.4.1: „40“ durch „47“
23.9.4.4.4.2: „60“ durch „70“
23.9.4.4.5 : „54“ durch „63“
23.9.4.5.1 : „25“ durch „30“
23.9.4.5.2 : „100“ durch „120“

229. Nach der Tarifstelle 23.9.4.5.2 wird folgende neue Tarifstelle 23.9.4.5.3 eingefügt:

„23.9.4.5.3
Elektronenspinresonanzmessung (ESR)
Gebühr DM 200“

230. Die bisherige Tarifstelle 23.9.4.5.3 wird Tarifstelle 23.9.4.5.4.

231. Die bisherige Tarifstelle 23.9.4.5.3.1 wird Tarifstelle 23.9.4.5.4.1; in ihr wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „12“ durch die Zahl „14“ ersetzt.

232. Die bisherige Tarifstelle 23.9.4.5.3.2 wird Tarifstelle 23.9.4.5.4.2; in ihr wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „50“ durch die Zahl „60“ ersetzt.

233. Die bisherige Tarifstelle 23.9.4.5.3.3. wird Tarifstelle 23.9.4.5.4.3; in ihr wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „190“ durch die Zahl „210“ ersetzt.

234. Die bisherige Tarifstelle 23.9.4.5.3.4 wird Tarifstelle 23.9.4.5.4.4; in ihr wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „75“ durch die Zahl „88“ ersetzt.

235. Nach der Tarifstelle 23.9.4.5.4.4 (neu) wird folgende neue Tarifstelle 23.9.4.5.4.5 eingefügt:

„23.9.4.5.4.5
Kapillarelektrophorese (CE)
Gebühr DM 250“

236. Die bisherige Tarifstelle 23.9.4.5.4 wird Tarifstelle 23.9.4.5.5.

237. Die bisherige Tarifstelle 23.9.4.5.4.1 wird Tarifstelle 23.9.4.5.5.1; in ihr wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „100“ durch die Zahl „120“ ersetzt.

238. Die bisherige Tarifstelle 23.9.4.5.4.2 wird Tarifstelle 23.9.4.5.5.2; in ihr wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „50“ durch die Zahl „60“ ersetzt.

239. Die bisherige Tarifstelle 23.9.4.5.5. wird Tarifstelle 23.9.4.5.6; in ihr wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „60“ durch die Zahl „70“ ersetzt.

240. Die bisherige Tarifstelle 23.9.4.5.6 wird Tarifstelle 23.9.4.5.7; in ihr wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „19“ durch die Zahl „22“ ersetzt.

241. Die bisherige Tarifstelle 23.9.4.5.7 wird Tarifstelle 23.9.4.5.8.

242. Die bisherige Tarifstelle 23.9.4.5.7.1 wird Tarifstelle 23.9.4.5.8.1; in ihr wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „85“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

243. Die bisherige Tarifstelle 23.9.4.5.7.2 wird Tarifstelle 23.9.4.5.8.2; in ihr wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „60“ durch die Zahl „70“ ersetzt.

244. Die bisherige Tarifstelle 23.9.4.5.7.3 wird Tarifstelle 23.9.4.5.8.3; in ihr wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „60“ durch die Zahl „70“ ersetzt.

245. Nach der Tarifstelle 23.9.4.5.8.3 (neu) wird folgende neue Tarifstelle 23.9.4.5.8.4 eingefügt.

„23.9.4.5.8.4
mit superkritischen Flüssigkeiten (SEE)
Gebühr DM 150“

246. In den nachstehenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die vorhandenen Zahlen wie folgt ersetzt:

23.9.4.6.1 : „19“ durch „22“
23.9.4.6.2.1 : „25“ durch „30“
23.9.4.6.2.2 : „35“ durch „41“
23.9.4.6.3 : „55“ durch „64“
23.9.4.6.4 : „59“ durch „70“
23.9.4.6.5 : „50“ durch „70“
23.9.4.7.1 : „60“ durch „70“
23.9.4.7.2 : „50“ durch „60“
23.9.4.7.3 : „30“ durch „35“
23.9.4.7.4 : „60“ durch „70“
23.9.4.8.1 : „60“ durch „70“
23.9.4.8.2 : „30“ durch „35“
23.9.4.9.1 : „55“ durch „64“
23.9.4.9.2.1 : „90“ durch „105“
23.9.4.9.2.2 : „150“ durch „175“
23.9.4.9.2.3 : „30“ durch „35“
23.9.4.9.2.4 : „30“ durch „35“
23.9.4.9.2.5 : „30“ durch „35“
23.9.4.9.2.6 : „30“ durch „35“
23.9.4.9.3.1 : „125“ durch „145“
23.9.4.9.3.2 : „125“ durch „145“
23.9.4.9.3.3 : „35“ durch „41“
23.9.4.11.1 : „140“ durch „165“
23.9.4.11.2 : „200“ durch „240“
23.9.4.11.3 : „10“ durch „12“

247. Nach der Tarifstelle 23.9.4.12 werden die folgenden neuen Tarifstelle 23.9.4.12.1 und 23.9.4.12.2 eingefügt:

„23.9.4.12.1
LC / MS
Gebühr DM 200

23.9.4.12.2
LC / MS-MS
Gebühr DM 350“

248. Die bisherige Tarifstelle 23.9.4.12.1 wird Tarifstelle 23.9.4.12.3; in ihr wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „10“ durch die Zahl „12“ ersetzt.

249. Die bisherige Tarifstelle 23.9.4.12.2 wird Tarifstelle 23.9.4.12.4.

250. Die bisherige Tarifstelle 23.9.4.12.2.1 wird Tarifstelle 23.9.4.12.4.1; in ihr wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „12“ durch die Zahl „14“ ersetzt.

251. Die bisherige Tarifstelle 23.9.4.12.2.2 wird Tarifstelle 23.9.4.12.4.2; in ihr wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „19“ durch die Zahl „22“ ersetzt.

252. Die bisherige Tarifstelle 23.9.4.12.2.3 wird Tarifstelle 23.9.4.12.4.3.; in ihr wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „25“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

253. In der Tarifstelle 23.9.4.13.1.1.1 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „40“ durch die Zahl „47“ ersetzt.

254. In der Tarifstelle 23.9.4.13.1.1.2 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „15“ durch die Zahl „17“ ersetzt.

255. Die Tarifstelle 23.9.4.13.1.2 wird aufgehoben.

256. In den nachstehenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die vorhandenen Zahlen wie folgt ersetzt:

23.9.4.13.2.1 : „50“ durch „60“
23.9.4.13.2.2 : „50“ durch „60“
23.9.4.13.2.3 : „50“ durch „60“
23.9.4.13.2.4 : „70“ durch „82“
23.9.4.13.2.5 : „60“ durch „70“
23.9.4.13.2.6.1 : „60“ durch „70“
23.9.4.13.2.6.2 : „80“ durch „94“
23.9.4.13.3.1.1 : „150“ durch „175“
23.9.4.13.3.1.2 : „250“ durch „300“
23.9.4.13.3.1.3 : „400“ durch „470“
23.9.4.13.3.1.4 : „500“ durch „590“
23.9.4.13.3.2.1 : „350“ durch „410“
23.9.4.13.3.2.2 : „50“ durch „60“
23.9.4.13.3.2.3 : „600“ durch „710“
23.9.4.13.3.2.4 : „80“ durch „94“
23.9.4.13.4 : „75“ durch „88“
23.9.4.16.1 : „10“ durch „12“
23.9.4.16.2 : „15“ durch „17“

257. Nach Tarifstelle 23.9.4.16.2 wird folgende neue Tarifstelle 23.9.4.16.3 eingefügt:

„23.9.4.16.3
Photonenstimulierte Lumineszenzmessung (PSL)
Gebühr DM 150“

258. Die bisherige Tarifstelle 23.9.4.16.3 wird Tarifstelle 23.9.4.16.3.1; in ihr wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „80“ durch die Zahl „94“ ersetzt.

259. In den nachstehenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die vorhandenen Zahlen wie folgt ersetzt:

23.9.4.16.4 : „100“ durch „120“
23.9.4.16.5.1 : „100“ durch „120“
23.9.4.16.5.2 : „180“ durch „210“
23.9.4.16.6 : „80“ durch „94“
23.9.4.16.7 : „30“ durch „35“
23.9.4.17.1 : „10“ durch „12“
23.9.4.18.1.1 : „470“ durch „550“
23.9.4.18.1.2 : „250“ durch „300“
23.9.4.18.1.3 : „200“ durch „240“
23.9.4.18.1.4 : „200“ durch „240“
23.9.4.18.1.5 : „10“ durch „12“
23.9.4.18.2 : „40“ durch „47“

260. Die Tarifstelle 23.9.4.18.3 erhält folgende Fassung:

„23.9.4.18.3
Reinigung/Anreicherung mit Säulen, Kartuschen“

261. Nach der Tarifstelle 23.9.4.18.3 wird folgende neue Tarifstelle 23.9.4.18.3.1 eingefügt:

„23.9.4.18.3.1
mit Minisäulen, Kartuschen, Festphasen, Extraktionssäulen
Gebühr DM 50“

262. Die bisherige Tarifstelle 23.9.4.18.3.1 wird Tarifstelle 23.9.4.18.3.2 und wie folgt geändert:

a) In dem Text „Gegenstand wird das Wort „Reinigung“ gestrichen

b) In der Zeile „Gebühr“ wird die Zahl „100“ durch die Zahl „120“ ersetzt.

263. In den nachstehenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die vorhandenen Zahlen wie folgt ersetzt:

23.9.4.18.4 : „200“ durch „240“
23.9.4.19.1 : „35“ durch „41“
23.9.4.19.2 : „35“ durch „41“
23.9.4.19.3 : „55“ durch „64“
23.9.4.19.4 : „25“ durch „30“
23.9.4.19.5 : „10“ durch „12“
23.9.4.19.6 : „40“ durch „47“
23.9.4.19.7 : „10“ durch „12“
23.9.4.19.8 : „55“ durch „64“

264. Die Tarifstelle 23.9.4.19.9 erhält folgende Fassung:

„23.9.4.19.9
Sensorische Unterstützung“

265. Nach der Tarifstelle 23.9.4.19.9 werden die folgenden neuen Tarifstelle 23.9.4.19.9.1 und 23.9.4.19.9.2 eingefügt:

„23.9.4.19.9.1
Beschreibung von Aussehen, Geruch, Geschmack, Konsistenz u. a.
Gebühr DM 47

23.9.4.19.9.2
Erfassung des äußeren Zustandes bzw. der Beschaffenheit durch Dokumentation mittels Foto oder Dokumentation über Bild-Datenbanksystem
Gebühr DM 30“

266. In den nachstehenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die vorhandenen Zahlen wie folgt ersetzt:

23.9.4.19.10.1 : „50“ durch „60“
23.9.4.19.10.2 : „70“ durch „82“
23.9.4.19.10.3 : „60“ durch „70“
23.9.4.19.11 : „60“ durch „70“
23.9.4.20.1.1 : „100“ durch „120“
23.9.4.20.1.2 : „250“ durch „300“
23.9.4.20.1.3 : „170“ durch „200“
23.9.4.20.1.4 : „175“ durch „210“
23.9.4.20.2 : „10“ durch „12“
23.9.4.20.3.1 : „6“ durch „7“
23.9.4.20.3.2 : „10“ durch „12“
23.9.4.20.4 : „100“ durch „250“
23.9.4.20.5.1 : „10“ durch „12“
23.9.4.20.5.2 : „20“ durch „23“
23.9.4.20.5.3 : „45“ durch „53“
23.9.4.20.5.4 : „70“ durch „82“
23.9.4.21.1 : „45“ durch „53“
23.9.4.21.1.1 : „30“ durch „35“
23.9.4.22.1.2 : „40“ durch „47“
23.9.4.22.2 : „70“ durch „82“
23.9.4.22.3.1 : „6“ durch „7“
23.9.4.22.3.2 : „35“ durch „41“
23.9.4.22.3.3 : „50“ durch „60“
23.9.4.23.1 : „15“ durch „17“
23.9.4.23.2 : „30“ durch „35“
23.9.4.23.3 : „25“ durch „30“
23.9.4.26.1.1 : „10“ durch „12“
23.9.4.26.1.2 : „50“ durch „60“
23.9.4.16.1.3 : „80“ durch „94“
23.9.4.26.2 : „25“ durch „30“

267. Die Tarifstellen 23.9.5.1.1 bis 23.9.5.1.8 werden durch die folgenden neuen Tarifstellen 23.9.5.1.1 bis 23.9.5.1.10 ersetzt:

„23.9.5.1.1
Pferde (ab 1 Jahr), Zootiere ab 1 000 kg
Gebühr DM 200

23.9.5.1.2
Rinder (ab 1 Jahr), Pferde (bis 1 Jahr), Zootiere von 500 bis 1 000 kg
Gebühr DM 90

23.9.5.1.3
Rinder (bis 1 Jahr), Schweine (Zucht) ab 100 kg, Hunde, Fetusse (Pferde), Wild- und Zootiere (Säugetiere) 100 kg bis 500 kg, Ziervögel mit hohem wirtschaftlichen Wert
Gebühr DM 65

23.9.5.1.4
Kälber (bis 12 Wochen), Läufer- und Mastschweine (bis 100 kg), Schafe, Ziegen, Hunde, Katzen
Gebühr DM 50

23.9.5.1.5
Schweine bis 100 kg, Kälber ab 12 Wochen, Schafe, Ziegen, Wild- und Zootiere (Säugetiere) entsprechender Größe
Gebühr DM 40

23.9.5.1.6
Schafe/Ziegen (Lämmer), Schweine bis 8 Wochen, Pelz-, Heimlabortiere, Kaninchen, Reptilien/Amphibien, Fetusse (außer Pferde), Wild- und Zootiere (Säugetiere) entsprechender Größe
Gebühr DM 30

23.9.5.1.7
Nutzgeflügel, Wild- und Zoovögel, Ziervögel (außer 23.9.5.1.3), Fische, Wasserprobe zu Fischen (chem.-physikal.Schnelltest)
Gebühr DM 20

23.9.5.1.8
Bei der pathomorphologischen Untersuchung von Geweben und Tierkörperteilen wird 50 % der bei der jeweiligen Tierart unter 23.9.5.1 angegebenen Gebühr berechnet

23.9.5.1.9
Bei erhöhtem präparatorischen oder sonstigem Aufwand kann bei den Gebührenziffern unter 23.9.5.1 der bis zu 3-fache Gebührensatz geltend gemacht werden

23.9.5.1.10
Bei weiteren Einsendungen aus dem gleichen Bestand mit gleichem Untersuchungsauftrag kann die Untersuchungsgebühr bei den Gebührenziffern unter 23.9.5.1 bis 50 % des jeweiligen Gebührensatzes ermäßigt werden“

268. In Tarifstelle 23.9.5.2 wird dem bisherigen Text durch eine neue Zeile hinzugefügt: „weitere anatomische Untersuchungen“

269. Die Tarifstelle 23.9.5.2.1 wird durch folgende neue Tarifstelle 23.9.5.2.1 ersetzt:

„23.9.5.2.1
Anatomische Untersuchungen bei Lebensmitteln (Tierhkörperteile, Fische und Zuschnitte)
Gebühr DM 50“

270. Die Tarifstellen 23.9.5.2.2 bis 23.9.5.2.7 werden aufgehoben.

271. Die Tarifstelle 23.9.5.3.1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Text „Gegenstand“ werden folgende Wörter angefügt:
„/von Organsystemen von Hunden, Katzen, Pferden und Ziervögeln mit hohem wirtschaftlichen Wert“

b) In der Zeile „Gebühr“ wird die Zahl „40“ durch die Zahl „60“ ersetzt.

272. Die Tarifstelle 23.9.5.3.2 erhält folgende Fassung:

„23.9.5.3.2
Histologische Untersuchung einer Probe/von Organsystemen sonstiger Tiere und von Wild- und Zoovögeln (außer 23.9.5.3.1)
Gebühr DM 30“

273. Die Tarifstelle 23.9.5.3.3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Text „Gegenstand“ wird das Wort „zusätzlich“ angefügt.

b) In der Zeile „Gebühr“ wird die Zahl „15“ durch die Zahl „17“ ersetzt.

274. Nach der Tarifstelle 23.9.5.3.3 wird die folgende neue Tarifstelle 23.9.5.3.4 eingefügt:

„23.9.5.3.4
Anwendung spezieller immunhistochemischer Verfahren, je Verfahren zusätzlich
Gebühr DM 30

275. Die bisherige Tarifstelle 23.9.5.3.4 wird Tarifstelle 23.9.5.3.5; in ihr wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „75“ durch die Zahl „88“ ersetzt.

276. In den nachstehenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die vorhandenen Zahlen wie folgt ersetzt:

23.9.5.4.1.1 : „10“ durch „12“
23.9.5.4.1.2 : „10“ durch „12“
23.9.5.4.1.3 : „15“ durch „17“
23.9.5.4.1.4 : „12“ durch „14“
23.9.5.4.1.5 : „25“ durch „30“
23.9.5.4.1.6 : „70“ durch „82“
23.9.5.4.2.1 : „70“ durch „82“
23.9.5.4.2.2 : „100“ durch „120“
23.9.5.4.2.3 : „150“ durch „175“
23.9.5.4.2.4 : „200“ durch „240“

277. Nach Tarifstelle 23.9.5.4.2.4 werden die folgenden neuen Tarifstellen 23.9.5.4.3 und 23.9.5.4.4 eingefügt:

„23.9.5.4.3
Bestimmung des Zellgehaltes von Milch (halbquantitativ)
Gebühr DM 12

23.9.5.4.4
Zellzählung nach Breed
Gebühr DM 20“

278. In den nachstehenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die vorhandenen Zahlen wie folgt ersetzt:

23.9.5.5.1 : „12“ durch „14“
23.9.5.5.2 : „20“ durch „23“
23.9.5.5.2.1 : „30“ durch „35“
23.9.5.5.3 : „10“ durch „12“
23.9.5.5.4 : „15“ durch „17“
23.9.5.5.5 : „45“ durch „53“
23.9.5.5.6 : „10“ durch „12“
23.9.5.5.7 : „35“ durch „41“
23.9.5.5.8 : „12“ durch „14“
23.9.5.5.9 : „30“ durch „35“
23.9.5.5.9.1 : „15“ durch „17“
23.9.5.5.9.2 : „15“ durch „17“

279. Nach der Tarifstelle 23.9.5.5.9.2 wird folgende neue Tarifstelle 23.9.5.5.9.3 eingefügt:

„23.9.5.5.9.3
MPN-Methoden zur Keimzählung (z. B. Dreifachansätze bei Titerbestimmungen)
Gebühr DM 25

280. In den nachstehenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die vorhandenen Zahlen wie folgt ersetzt:

23.9.5.5.10 : „10“ durch „15“
23.9.5.5.11 : „6“ durch „7“
23.9.5.5.12 : „40“ durch „47“
23.9.5.5.12.1 : „10“ durch „12“
23.9.5.5.13 : „250“ durch „300“
23.9.5.5.14 : „25“ durch „30“
23.9.5.5.15 : „90“ durch „105“
23.9.5.5.16 : „10 bis 15“ durch „20“

281. Nach Tarifstelle 23.9.5.5.16 werden die folgenden neuen Tarifstellen 23.9.5.5.17 bis 23.9.5.5.17.3 eingefügt:

„23.9.5.5.17
Mikrobiologische Stufenkontrollen in Betrieben (Tupfermethode mit Schablone) pro Probe

23.9.5.5.17.1
qualitativ
Gebühr DM 20

23.9.5.5.17.2
semiquantitativ
Gebühr DM 35

23.9.5.5.17.3
quantitativ
Gebühr DM 50“

282. In den nachstehenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die vorhandenen Zahlen wie folgt ersetzt:

23.9.5.6.1 : „6“ durch „7“
23.9.5.6.2 : „15“ durch „17“
23.9.5.6.2.1 : „6“ durch „7“
23.9.5.6.3 : „25“ durch „30“
23.9.5.6.3.1 : „6“ durch „7“
23.9.5.6.4 : „25“ durch „30“
23.9.5.6.5 : „10“ durch „12“
23.9.5.6.6 : „20“ durch „23“
23.9.5.6.6.1 : „6“ durch „7“
23.9.5.6.6.2 : „50“ durch „60“
23.9.5.6.6.3 : „40“ durch „47“
23.9.5.6.7 : „25“ durch „30“
23.9.5.6.7.1 : „6“ durch „16“
23.9.5.6.7.2 : „32“ durch „37“
23.9.5.6.7.2.1 : „13“ durch „15“
23.9.5.6.7.3 : „38“ durch „44“
23.9.5.6.7.3.1 : „15“ durch „17“
23.9.5.6.8 : „50“ durch „60“
23.9.5.6.8.1 : „20“ durch „24“
23.9.5.6.9 : „25“ durch „30“
23.9.5.6.9.1 : „12“ durch „14“

283. Nach der Tarifstelle 23.9.5.6.9.1 wird folgende neue Tarifstelle 23.9.5.6.9.2 eingefügt:

„23.9.5.6.9.2
Serumneutralisationstest mit besonderem Aufwand
Gebühr DM 50“

284. Nach der Tarifstelle 23.9.5.6.10 werden die folgenden neuen Tarifstellen 23.9.5.6.11 und 23.9.5.6.11.1 eingefügt:

„23.9.5.6.11
Durchflußzytometrie, Antigennachweis, Einzelproben
Gebühr DM 30

23.9.5.6.11.1
jede weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr DM 6“

285. In den nachstehenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die vorhandenen Zahlen wie folgt ersetzt:

23.9.5.7.1 : „25“ durch „30“
23.9.5.7.2 : „30“ durch „35“
23.9.5.8.1 : „15“ durch „17“
23.9.5.8.2 : „10“ durch „12“
23.9.5.8.3 : „10“ durch „12“

286. Nach der Tarifstelle 23.9.5.8.3 wird folgende neue Tarifstelle 23.9.5.8.4 eingefügt:

„23.9.5.8.4
Bienen (je Einsendung aus einem Volk)
Gebühr DM 12“

287. Die bisherigen Tarifstellen 23.9.5.8.4 bis 23.9.5.8.6 werden Tarifstellen 23.9.5.8.5 bis 23.9.5.8.7.

288. In der Tarifstelle 23.9.5.8.6 (neu) wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „20“ durch die Zahl „23“ ersetzt.

289. In der Tarifstelle 23.9.5.8.7 (neu) wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „25“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

290. Nach der Tarifstelle 23.9.5.8.7 (neu) wird folgende neue Tarifstelle 23.9.5.8.7.1 eingefügt:

„23.9.5.8.7.1
Nematodennachweis in Fischen – enzymatische Verdauungsmethode
Gebühr DM 50“

291. Die bisherige Tarifstelle 23.9.5.8.7 wird Tarifstelle 23.9.5.8.8; in ihr wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „50“ durch die Zahl „60“ ersetzt.

292. In den nachstehenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die vorhandenen Zahlen wie folgt ersetzt:

23.9.5.9.1 : „6“ durch „7“
23.9.5.9.2 : „6“ durch „7“
23.9.5.9.3 : „12“ durch „14“
23.9.5.9.4 : „6“ durch „7“
23.9.5.9.5 : „6“ durch „7“
23.9.5.9.6 : „6“ durch „7“
23.9.5.9.7 : „30“ durch „35“
23.9.5.9.8 : „8“ durch „10“
23.9.5.9.9 : „10“ durch „12“
23.9.5.9.10 : „25“ durch „30“
23.9.5.9.11 : „25“ durch „30“

293. Nach der Tarifstelle 23.9.5.9.11 werden die folgenden neuen Tarifstellen 23.9.5.10 bis 23.9.5.10.3.3 eingefügt:

„23.9.5.10
Molekularbiologische Methoden in der Infektionsdiagnostik zur Untersuchung von Lebensmitteln, zum Nachweis der verarbeiteten Tierart/Tierarten, zum Nachweis einer gentechnischen Veränderung eines Inhaltsstoffes, zur Differenzierung von Mikroorganismen u. ä.

23.9.5.10.1
Isolierung

23.9.5.10.1.1
Einfach-DNA-Isolierung
Gebühr DM 50

23.9.5.10.1.2
DNA-Isolierung aus komplexen Matrizen, z. B. Lebensmitteln (Präparation und Gelektrophorese)
Gebühr DM 150

23.9.5.10.2
PCR

23.9.5.10.2.1
PCR-Reaktion (PCR und Gelektrophorese)
Gebühr DM 75

23.9.5.10.2.2
Jede weitere Probe (einfache PCR)
Gebühr DM 15

23.9.5.10.2.3
Jede weitere Probe (PCR mit erhöhtem Aufwand)
Gebühr DM 25

23.9.5.10.3
Verifizierung

23.9.5.10.3.1
Hybridisierung
Gebühr DM 150

23.9.5.10.3.2
Restritionsanalyse
Gebühr DM 150

23.9.5.10.3.3
DNA-Sequenzierung
Gebühr DM 200“

294. In der Tarifstelle 23.9.6 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „20“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

295. Die Tarifstelle 23.9.7 wird durch folgende neue Tarifstelle 23.9.7 ersetzt:

„23.9.7
Bakteriologische Fleischuntersuchung einschließlich biologischem Hemmstofftest
Gebühr je Tier DM 65“

296. In der Tarifstelle 23.9.8 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „50 bis 1 000“ durch die Zahlen „55 bis 1 100“ ersetzt.

297. In der Tarifstelle 23.9.9 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „50 bis 1 000“ durch die Zahlen „55 bis 1 100“ ersetzt:

298. Die Tarifstelle 23.9.10 wird aufgehoben.

299. In den nachstehenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die vorhandenen Zahlen wie folgt ersetzt:

23.10.1.1 : „50 bis 1 000“ durch „60 bis 1 300“
23.10.1.2 : „100 bis 1 000“ durch „110 bis 1 100“
23.10.1.3 : „20 bis 400“ durch „22 bis 440“

300. Nach Tarifstelle 23.10.1.3 wird folgende neue Tarifstelle 23.10.1.4 eingefügt:

„23.10.1.4
Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Zolleinfuhr
(§ 48 Abs. 1 Nr. 3 LMBG)
Gebühr DM 20 bis 400“

301. In der Tarifstelle 23.10.2.1 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „50 bis 500“ durch die Zahlen „55 bis 550“ ersetzt.

302. In der Tarifstelle 23.10.2.2 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „50 bis 500“ durch die Zahlen „55 bis 550“ ersetzt.

303. Die Tarifstelle 23.10.2.3 wird aufgehoben

304. In den nachstehenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die vorhandenen Zahlen wie folgt ersetzt:

23.10.3.1 : „50 bis 500“ durch „55 bis 550“
23.10.4.1 : „100 bis 1 000“ durch „250 bis 2 500“
23.10.4.2 : „100 bis 500“ durch „110 bis 550“
23.10.4.3 : „100 bis 1 000“ durch „110 bis 1 100“
23.10.5.1 : „100 bis 1 000“ durch „110 bis 1 100“

305. Die Tarifstelle 23.10.5.2 wird wie folgt geändert:

a) In dem Text „Gegenstand“ wird das Wort „Anträge“ durch die Wörter „einen Antrag“ ersetzt.

b) In der Zeile „Gebühr“ werden die Zahlen „100 bis 500“ durch die Zahlen „110 durch 550“ ersetzt.

306. Die Tarifstelle 23.10.5.3 wird wie folgt geändert:

a) In dem Text „Gegenstand“ wird das Wort „Anträge“ durch die Wörter „einen Antrag“ ersetzt.

b) In der Zeile „Gebühr“ werden die Zahlen „300 bis 2 000“ durch die Zahlen „330 bis 2 200“ ersetzt.

307. Nach der Tarifstelle 23.10.5.3 wird folgende neue Tarifstelle 23.10.5.4 eingefügt:

„23.10.5.4
Zulassung von Eiaufschlagbetrieben (§ 7 Abs. 1)
Gebühr DM 120 bis 250“

308. Die bisherigen Tarifstellen 23.10.5.4 und 23.10.5.5 werden Tarifstelle 23.10.5.5 und 23.10.5.6.

309. In der Tarifstelle 23.10.5.5 (neu) werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „30 bis 200“ durch die Zahlen „33 bis 220“ ersetzt.

310. In der Tarifstelle 23.10.5.6 (neu) wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „50“ durch die Zahl „55“ ersetzt.

311. In der Tarifstelle 23.10.6.1.1 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „70“ durch die Zahl „77“ ersetzt.

312. In der Tarifstelle 23.10.6.2 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „10 bis 30“ durch die Zahlen „11 bis 33“ ersetzt.

313. Die Tarifstelle 23.10.7.1 erhält folgende Fassung:

„23.10.7.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Fabrikschiffen, Betrieben, Großhandelsmärkten, Versteigerungshallen, Versand- und Reinigungszentren, Registrierung von Umpackzentren (§§ 19, 20 Fischhygiene-Verordnung in Verbindung mit den Richtlinien 91/492/EWG und 91/493/EWG)
Gebühr DM 110 bis 2 200“

314. In der Tarifstelle 23.10.7.2 werden dem Text folgende Wörter angefügt:
„und Ausstellen von Bescheinigungen für diese Betriebe“

315. In der Tarifstelle 23.10.7.2.3 werden in dem Text „Gegenstand“ die Wörter „je angefangene Stunde“ durch die Wörter „; siehe Tarifstelle 23.9.1.2“ ersetzt und der nachfolgende Text bis einschließlich der Wörter „Gebühr DM 55“ gestrichen.

316. Die bisherige Tarifstelle 23.10.7.3 wird Tarifstelle 23.10.7.2.4; in ihr werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „20 bis 100“ durch die Zahlen „22 bis 110“ ersetzt.

317. In Tarifstelle 23.10.7.4.1 wird der Text ab den Wörtern „Gebühr: Mindestpauschalbetrag“ bis zur Zahl „4,93“ durch nachfolgenden Text ersetzt:

„je angefangene Tonne
Gebühr DM 10
mindestens je Partie
Gebühr DM 60

bei Partien über 100 t verringert sich der Mindestbetrag je Tonne
- bei Fischerzeugnissen, die – außer entgrätet – nicht
zubereitet sind, auf DM 3
- bei anderen Fischereierzeugnissen auf DM 5“

318. In Tarifstelle 23.10.7.4.2 werden in dem Text „Gegenstand“ die Wörter „je angefangene Stunde“ durch die Wörter „; siehe Tarifstelle 23.9.1.2“ ersetzt und der nachfolgende Text bis einschließlich der Wörter „Gebühr DM 55“ gestrichen.

319. In der Tarifstelle 23.10.8 werden die Wörter „Milch, Micherzeugnisse, Milchhygiene“ durch das Wort „Milchhygienerecht“ ersetzt.

320. In der Tarifstelle 23.10.8.1 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahlen „3 bis 20“ durch die Zahlen „3,30 bis 22“ und die Zahl „20“ durch die Zahl „22“ ersetzt.

321. Die Tarifstelle 23.10.8.2 erhält folgende Fassung:

„23.10.8.2
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie von Be- und Verarbeitungsbetrieben (§ 20 der Milchverordnung in Verbindung mit den Richtlinien 92/46/EWG und 92/47/EWG)
Gebühr DM 110 bis 2 200“

322. In der Tarifstelle 23.10.8.3 werden in dem Text „Gegenstand“ das Wort „Anträge“ durch die Wörter „einen Antrag“ und in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „250“ durch die Zahl „275“ ersetzt.

323. Die Tarifstelle 23.10.8.4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Text „Gegenstand“ werden die Wörter „(§ 22 Abs. 2 Milchverordnung)“ angefügt.

b) In der Zeile „Gebühr“ werden die Zahlen „20 bis 2 000“ durch die Zahlen „22 bis 2 200“ ersetzt.

324. Die Tarifstelle 23.10.8.5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Text „Gegenstand“ werden die Wörter „(§ 22 Abs. 2 Milchverordnung, § 4 Lebensmitteleinfuhrverordnung)“ angefügt.

b) In den Zeilen „Gebühr“ werden die Zahlen „10 bis 50“ durch die Zahlen „11 bis 55“ und die Zahl „60“ durch die Zahl „66“ ersetzt.

325. In der Tarifstelle 23.10.8.6 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „50 bis 2 000“ durch die Zahlen „55 bis 2 200“ ersetzt.

326. Nach der Tarifstelle 23.10.9.1 werden die folgenden neuen Tarifstellen 23.10.10 und 23.10.10.1 eingefügt:

„23.10.10
Spirituosen-Verordnung

23.10.10.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand (§ 5 Abs. 3)
Gebühr DM 110 bis 770“

327. Die Tarifstellen 23.11.1.1 bis 23.11.5.8 werden durch die folgenden neuen Tarifstellen 23.11.1 bis 23.11.2.7 ersetzt:

„23.11.1
Weinverordnung (WeinV), Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)

23.11.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung und Verarbeitung von Qualitätswein oder Qualitätsschaumwein b. A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (§ 19 Abs. 3 WeinV)
Gebühr DM 110 bis 1 100

23.11.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätsschaumwein (§ 26 WeinV)
Gebühr DM 110 bis 770

23.11.1.3
Zuteilung einer Kennziffer für die Angaben über Abfüller und Abfüllungsort oder den Einführer (§ 45 Abs. 2 WeinV)
Gebühr DM 55 bis 110

23.11.1.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung, dass die Angaben in den Geschäftspapieren durch eine Kennziffer angegeben werden (§ 45 Abs. 3 WeinV)
Gebühr DM 55 bis 275

23.11.1.5
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 2 Abs. 1 WeinÜV)
Gebühr DM 110 bis 1 100

23.11.2
Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher

23.11.2.1
Zuteilung von Bezugsnummern aus einer fortlaufenden Serie für Begleitpapiere (Art. 3 Abs. 4)
Gebühr DM 22 bis 110

23.11.2.2
Bestätigung der Ursprungsbezeichnung der Qualitätsweine b. A. und der Herkunftsangabe bei Tafelweinen, die mit einer geographischen Angabe versehen werden können (Art. 7 Abs. 1 und 2)
Gebühr DM 55 bis 275

23.11.2.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung eines anderen Verfahrens zur Herstellung einer Kopie als das Durchschreibeverfahren (Art. 10 Unterabsatz 1)
Gebühr DM 110 bis 550

23.11.2.4
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher in Form moderner Verfahren zu führen (Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1)
Gebühr DM 110 bis 550

23.11.2.5
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens zu führen, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens gelagert werden (Art. 12 Abs. 2 Buchstabe a)
Gebühr DM 110 bis 550

23.11.2.6
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, dass bestimmte Weine mit geographischer Bezeichnung in dasselbe Konto der Ein- und Ausgangsbücher eingetragen werden dürfen (Art. 12 Abs. 3 Unterabsatz 2)
Gebühr DM 55 bis 275

23.11.2.7
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Zustimmung, dass Duplikate der Meldungen über die Anwendung von Verfahren der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes, der Konzentrierung, der Säuerung oder Entsäuerung als gleichwertig mit den Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher gelten (Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 2)Gebühr DM 33 bis 115“

328. Nach der Tarifstelle 23.11.2.7 wird folgende neue Tarifstelle 23.12 eingefügt:

„23.12
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verfügen über Lebensmittel (Art. 4 Abs. 2 a des Übereinkommens über internationale Beförderung leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind - ATP -)
Gebühr DM 110 bis 550“

329. Die Tarifstelle 24.2.1 wird wie folgt geändert:

a) Im Text „Gegenstand“ werden nach dem Klammerhinweis „(§ 28 PBefG)“ die Wörter „für den Bau und Betrieb“ angefügt.

b) Am Ende der Tarifstelle wird nach den Wörtern „Mindestgebühr DM 200“ folgender Absatz angefügt:
„für den Betrieb und die Linienführung
Gebühr DM 200 bis 3 000“

330. In der Tarifstelle 24.2.20 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „1 000“ durch die Zahl „2 000“ ersetzt.
331. Der Tarifstelle 25.2 wird folgender Text angefügt:

Die Gebühren nach den Tarifstellen 25.2.1 bis 25.2.4 werden nur in Bezug auf Stiftungen erhoben, die nicht als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienend anerkannt sind bzw. anerkannt werden können.“

332. Nach der Tarifstelle 27.1.2.4 werden die folgenden neuen Tarifstellen 27.1.3 bis 27.1.3.9 eingefügt:

„27.1.3
Prüfungen, Überwachungen, Anordnungen

27.1.3.1
Prüfung der Anzeige zur beabsichtigten Durchführung einer gentechnischen Arbeit (§ 9 Abs. 3 GenTG)
Gebühr DM 100 bis 2 000

27.1.3.2
Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit (§ 20 GenTG)
Gebühr DM 250 bis 2 500
27.1.3.3
Prüfung der Anzeige einer Änderung des Projektleiters oder des Beauftragten für die biologische Sicherheit (§ 21 Abs. 1 GenTG)
Gebühr DM 100 bis 200

27.1.3.4
Prüfung der Anzeige bei Betriebseinstellung (§ 21 Abs. 1 b GenTG)
Gebühr DM 100 bis 600

27.1.3.5
Überwachung der Errichtung des Betriebes gentechnischer Anlagen sowie von Freisetzungen (§ 25 Abs. 1 GenTG)
Gebühr DM 200 für die erste Überprüfung pro Kalenderjahr

27.1.3.6
Überwachung hinsichtlich des Inverkehrbringens von Saatgut und Futtermitteln (§ 25 Abs. 1 GenTG), soweit Verstöße gegen das GenTG festgestellt werden
Gebühr DM 500 bis 2 000

27.1.3.7
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 GenTG
Gebühr DM 250 bis 5 000
27.1.3.8
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 2 GenTG
Gebühr DM 500 bis 5 000

27.1.3.9
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 3 GenTG
Gebühr DM 500 bis 5 000“

333. Die Tarifstelle 28.1 erhält folgende Fassung:

„28.1
Wasserrechtliche Angelegenheiten
Wasserhaushaltsgesetz – WHG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2422),
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926)“

333a. In der Tarifstelle 28.2.1.4 werden in der Zeile „Gebühr“ nach den Wörtern „DM 100 bis 10 000“ die Wörter „, in besonderen Fällen bis DM 100 000“ angefügt.

334. In der Tarifstelle 28.2.1.7 wird in dem Text „Gegenstand“ das Wort „Abfallanlage“ durch das Wort „Abfallbeseitigungsanlage“ ersetzt.

335. In der Tarifstelle 28.2.1.11 werden unter Buchstabe b) in der Zeile „Gebühr“ nach den Wörtern „Kosten der Änderung“ die Wörter „,mindestens DM 1 500“ angefügt.

336. Die Tarifstelle 28.2.1.12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 erhalten folgende Fassung:

„b) Wesentliche Änderungen einer Deponie oder ihres
Betriebes

Gebühr DM 0,024 bis 0,04 je m³ neuen Volumens,
mindestens DM 1 500
Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nicht beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen sollen
Gebühr 0,6 v. H. bis 1,1 v. H. der Kosten der Änderung, mindestens DM 1 500“

c) In Absatz 3 wird die Angabe „28.2.1.8“ durch die Angabe
„28.2.1.11“ ersetzt.

337. Nach der Tarifstelle 28.2.1.13 wird die folgende neue Tarifstelle 28.2.1.14 eingefügt:

„28.2.1.14
Entscheidung über nachträgliche Auflagen zur Planfeststellung der Genehmigung
Gebühr DM 1 000 bis 10 000“

338. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.1.14 bis 28.2.1.23 werden Tarifstellen 28.2.1.15 bis 28.2.1.24.

339. Die Tarifstelle 28.2.2.7 wird wie folgt geändert:

a) Im Text „Gegenstand“ werden nach den Wörtern „durch das Landesumweltamt“ die Wörter „und die Staatlichen Umweltämter“ eingefügt.

b) In den Zeilen „Gebühr“ werden die Zahlen „122, 94, 74 und 55“ durch die Zahlen „127, 98, 77 und 58“ ersetzt.

340. In der Tarifstelle 28.2.2.8a werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahlen „122, 94, 74 und 55“ durch die Zahlen „127, 98, 77 und 58“ ersetzt.

341. Die Tarifstelle 28.2.3.8 wird gestrichen.

342. Nach der Tarifstelle 28.2.5.3 wird die folgende neue Tarifstelle 28.2.6 eingefügt:

„28.2.6
Amtshandlungen nach der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955)
Gebühr DM 200 bis 10 000“

343. Die Tarifstellen 28.4., 28.4.1 und 28.4.2 werden Tarifstellen 28.2.7, 28.2.7.1 und 28.2.7.2.

343a. In der Tarifstelle 28.2.7.1 (neu) werden im Text „Gegenstand“ die Wörter „§ 14 AbfG“ durch die Wörter „§§ 23 und 24 KrW/AbfG“ ersetzt.

344. In der Tarifstelle 28.2.7.2 (neu) werden im Text „Gegenstand“ die Wörter „Satz 6“ durch die Wörter „Satz 11“ ersetzt.

345. Nach der Tarifstelle 28.2.7.2 (neu) werden die folgenden neuen Tarifstellen 28a bis 28a.2 eingefügt:

„28a
Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten

28a.1
Anordnung zur Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
Gebühr DM 100 bis 10 000

28a.2
Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 BBodSchG
Gebühr DM 1 000 bis 10 000“

346. Die Tarifstelle 29.1.8 wird wie folgt neu gefasst:

„29.1.8
Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete gemäß § 5a NMV 1970 nach Zusammenfassung zu einer Wirtschaftseinheit
je Gebäude
Gebühr DM 60 bis 360“

347. Die Tarifstelle 30.3 wird durch die folgenden neuen Tarifstellen 30.3 bis 30.3.2 ersetzt:

„30.3
Versendung von Akten/Bußgeldakten durch die Post
Übliche Postentgelte sind in die Gebühren einbezogen.
Gebührenfrei ist die Versendung im Rahmen der Amtshilfe.

30.3.1
Versendung von Akten für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche und Interessen
Gebühr DM 20 bis 100

30.3.2
Versendung von Bußgeldakten
Gebühr DM 15“

348. Nach der Tarifstelle 30.3.2 wird folgende neue Tarifstelle 30.4 eingefügt:

„30.4
Erteilung von schriftlichen Auskünften, die über § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW hinausgehen, und entsprechenden mündlichen Auskünften sowie Erteilung von Auskünften, die wirtschaftlichen Zwecken dienen
Gebühr DM 20 bis 500“

349. In der Anlage 5 zum Gebührentarif werden in Abschnitt A Abs. 2 in den Zeilen „Gebühr“ die Zahlen „122, 94, 74 und 55“ durch die Zahlen „127, 98, 77 und 58“ ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft

Düsseldorf, den 2000

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Der Innenminister

Fritz  B e h r e n s

Für den Finanzminister
der Minister für Wirtschaft, Mittelstand,
Technologie und Verkehr

Peer  S t e i n b r  ü c k

GV. NRW. 2000 S. 154