Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 13 vom 21.3.2000 Seite 189 bis 220

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)

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Gesetz
über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG)

Vom 14. März 2000

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG)

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschulen

§ 2 Rechtsstellung

§ 3 Aufgaben

§ 4 Freiheit in Forschung, Lehre und Studium

§ 5 Staatliche Finanzierung und Globalhaushalt

§ 6 Evaluation

Zweiter Abschnitt
Studienreform, Strukturreform, Studiengebührenfreiheit

§ 7 Studienreform

§ 8 Einrichtungen zur Förderung der Studienreform

§ 9 Zielvereinbarungen

§ 10 Studiengebührenfreiheit

Dritter Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung

§ 11 Mitglieder und Angehörige

§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen

§ 13 Zusammensetzung der Gremien

§ 14 Stimmrecht der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 15 Verfahrensgrundsätze

§ 16 Wahlen zu den Gremien

§ 17 Öffentlichkeit

Vierter Abschnitt
Aufbau und Organisation der Hochschule

1. Zentrale Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger

§ 18 Zentrale Organe

§ 19 Rektorin oder Rektor

§ 20 Rektorat

§ 21 Präsidium

§ 22 Senat

§ 23 Gleichstellungsbeauftragte

2. Kuratorium

§ 24 Kuratorium

3. Fachbereiche

§ 25 Organisation und Aufgaben

§ 26 Mitglieder des Fachbereichs

§ 27 Dekanin oder Dekan

§ 28 Fachbereichsrat

4. Einrichtungen

§ 29 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten

§ 30 Information, Kommunikation und Medien

§ 31 Hochschuldidaktik und Lehrerbildung

§ 32 Einrichtungen an der Hochschule

5. Hochschulmedizin

§ 33 Fachbereich Medizin

§ 34 Medizinische Einrichtungen

§ 35 Klinischer Vorstand

§ 36 Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor

§ 37 Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor

§ 38 Pflegedirektorin oder Pflegedirektor

§ 39 Leitung der Abteilung

§ 40 Medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule

§ 41 Weiterentwicklung der Hochschulmedizin

6. Abteilungen

§ 42 Abteilungen

7. Verwaltung der Hochschule

§ 43 Hochschulverwaltung

§ 44 Kanzlerin oder Kanzler

Fünfter Abschnitt
Das Hochschulpersonal

1. Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten

§ 45 Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren

§ 46 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

§ 47 Berufung

§ 48 Berufungsverfahren

§ 49 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

§ 50 Nebenberufliche Professorinnen und Professoren

§ 51 Freistellung und Beurlaubung

§ 52 Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten

2. Sonstige Lehrkräfte

§ 53 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren,

Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

§ 54 Lehrkräfte für besondere Aufgaben

§ 55 Lehrbeauftragte

3. Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure

§ 56 Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten

§ 57 Oberassistentinnen und Oberassistenten

§ 58 Oberingenieurinnen und Oberingenieure

4 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und an Fachhochschulen sowie wissenschaftliche Hilfskräfte

§ 59 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten

§ 60 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen

§ 61 Wissenschaftliche Hilfskräfte

5. Lehrverpflichtung und Dienstreisen

§ 62 Lehrverpflichtung und Dienstreisen

6.Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 63 Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

7. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter

§ 64 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter

Sechster Abschnitt
Studierende und Studierendenschaft

1. Zugang und Einschreibung

§ 65 Einschreibung

§ 66 Qualifikation

§ 67 Einstufungsprüfung

§ 68 Zugangshindernisse

§ 69 Fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber

§ 70 Exmatrikulation

§ 71 Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer

2. Studierendenschaft

§ 72 Studierendenschaft

§ 73 Satzung der Studierendenschaft

§ 74 Organe der Studierendenschaft

§ 75 Studierendenparlament

§ 76 Allgemeiner Studierendenausschuss

§ 77 Fachschaften

§ 78 Wahlen der Studierendenschaft

§ 79 Vermögen und Beiträge

§ 80 Haushalts- und Wirtschaftsführung

Siebter Abschnitt
Lehre, Studium und Prüfungen

1. Lehre und Studium

§ 81 Ziel von Lehre und Studium

§ 82 Besuch von Lehrveranstaltungen

§ 83 Studienberatung

§ 84 Studiengänge

§ 85 Regelstudienzeit

§ 86 Studienordnung

§ 87 Lehrangebot

§ 88 Postgraduale Studiengänge

§ 89 Fernstudium und Verbundstudium

§ 90 Weiterbildendes Studium

§ 91 Lehrbericht

2. Prüfungen

§ 92 Prüfungen

§ 93 Freiversuch

§ 94 Prüfungsordnungen

§ 95 Prüferinnen und Prüfer

Achter Abschnitt
Hochschulgrade und Habilitation

§ 96 Hochschulgrade

§ 97 Promotion

§ 98 Habilitation

Neunter Abschnitt
Forschung

§ 99 Aufgaben der Forschung

§ 100 Koordinierung der Forschung und Veröffentlichung von

Forschungsergebnissen

§ 101 Forschung mit Mitteln Dritter

Zehnter Abschnitt
Haushaltswesen

§ 102 Beitrag zum Haushaltsvoranschlag

§ 103 Verteilung der Haushaltsmittel

§ 104 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

§ 105 Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt

Elfter Abschnitt
Aufsicht und Genehmigung

§ 106 Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten

§ 107 Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten

§ 108 Zusammenwirken in besonderen Fällen

Zwölfter Abschnitt
Zusammenwirken von Hochschulen

§ 109 Zusammenwirken von Hochschulen in Lehre und Studium

§ 110 Gemeinsame Einrichtungen und Betriebseinheiten

Dreizehnter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für einzelne Hochschulen

§ 111 Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen

§ 112 Fachbereich für das Bibliotheks- und Informationswesen der Fachhochschule Köln

Vierzehnter Abschnitt
Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen

§ 113 Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 114 Anerkennungsverfahren

§ 115 Folgen der Anerkennung

§ 116 Verlust der Anerkennung

§ 117 Kirchliche Hochschulen

§ 118 Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen

Fünfzehnter Abschnitt
Verleihung und Führung von Graden

§ 119 Verleihung und Führung von Graden

Sechzehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 120 Überleitung des wissenschaftlichen Personals

§ 121 Mitgliedschaftsrechtliche Sonderregelungen

§ 122 Hochschulordnungen, Prüfungsordnungen, Gremien,

Funktionsträgerinnen und Funktionsträger

§ 123 Neuordnung der Medizinischen Einrichtungen

§ 124 Kirchenverträge, Stellenbesetzung in theologischen Fächern und kirchliche Mitwirkung

§ 125 Zuschüsse

§ 126 Verwaltungsvorschriften, Ministerium

§ 127 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe des vierzehnten Abschnittes für die staatlich anerkannten Hochschulen und für den Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen in Nordrhein-Westfalen.

(2) Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Universitäten:

1. die Technische Hochschule Aachen,

2. die Universität Bielefeld,

3. die Universität Bochum,

4. die Universität Bonn,

5. die Universität Dortmund,

6. die Universität Düsseldorf,

7. die Universität-Gesamthochschule Duisburg,

8. die Universität-Gesamthochschule Essen,

9. die Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen,

10. die Universität Köln,

11. die Deutsche Sporthochschule Köln,

12. die Universität Münster,

13. die Universität-Gesamthochschule Paderborn,

14.die Universität-Gesamthochschule Siegen und

15. die Universität-Gesamthochschule Wuppertal.

Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Fachhochschulen:

1. die Fachhochschule Aachen,

2. die Fachhochschule Bielefeld,

3. die Fachhochschule Bochum,

4. die Fachhochschule Dortmund,

5. die Fachhochschule Düsseldorf,

6. die Fachhochschule Gelsenkirchen,

7. die Fachhochschule Köln,

8. die Fachhochschule Lippe in Lemgo,

9. die Märkische Fachhochschule in Iserlohn,

10. die Fachhochschule Münster,

11. die Fachhochschule Niederrhein in Krefeld und

12. die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin.

(3) Soweit an den Universitäten Fachhochschulstudiengänge bestehen, gelten die besonderen Vorschriften für Fachhochschulen.

(4) Für die Verleihung und Führung von Graden gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 119.

(5) Diese Gesetz gilt nicht für Hochschulen nach dem Kunsthochschulgesetz mit Ausnahme des § 118 und nicht für Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten.

Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschulen

§ 2
Rechtsstellung

(1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen).

(2) Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche Angelegenheiten zugewiesen sind. Der Erfüllung beider Aufgabenarten dient eine Einheitsverwaltung. Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen die Hochschulen ihre Aufgaben in Forschung, Entwicklung und Kunst, Lehre und Studium in öffentlichrechtlicher Weise.

(3) Das Personal der Hochschulen steht im Landesdienst. Das Land stellt nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Hochschulen bereit.

(4) Die Hochschulen erlassen nach Maßgabe dieses Gesetzes ihre Grundordnung und die sonstigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Alle Ordnungen sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse gibt die Hochschule in einem Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung festzulegen ist. Dort regelt sie auch das Verfahren und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ordnungen. Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

(5) Die Hochschulen können eigene Namen, Wappen und Siegel führen. Hochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel.

§ 3
Aufgaben

(1) Die Universitäten dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium. Sie wirken dabei an der Erhaltung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates mit und tragen zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen bei. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs. Sie setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die Kunst entsprechend, soweit sie zu den Hochschulaufgaben gehört.

(2) Die Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Sie nehmen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-gestalterische Aufgaben wahr. Absatz 1 Satz 2 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Hochschule und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin.

(4) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals und bieten zur Vorbereitung auf den Beruf als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer fächerübergreifend oder in Zusammenarbeit mehrerer Hochschulen geeignete Veranstaltungen im Bereich der Didaktik und des Wissenschaftsmanagements an.

(5) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer. Zu diesem Zweck können sie sich im Rahmen der Gesetze auch privatrechtlicher Formen bedienen, die Patentierung und Verwertung von Forschungsergebnissen fördern und mit Dritten zusammenarbeiten.

(6) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Kindern und behinderter Studierender. Sie fördern in ihrem Bereich Sport und Kultur.

(7) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender. Sie wirken auf die Verbesserung der studentischen Mobilität insbesondere innerhalb Europas hin, insbesondere durch Förderung von Maßnahmen, die die gegenseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erleichtern.

(8) Die Hochschulen bilden aufeinander abgestimmte Schwerpunkte ihrer Forschung und Lehre. Sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen und mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen.

(9) Die Hochschulen entwickeln Lehrmaterialien und Lehrmethoden, um die Verwendung von Tieren zu vermeiden, und berücksichtigen diese bei der Erstellung der Studien- und Prüfungsordnungen.

(10) Die Hochschulen fördern den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachten bei der Nutzung ihrer Sachmittel die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung.

(11) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 4
Freiheit in Forschung, Lehre und Studium

(1) Das Land und die Hochschulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können. Die Hochschulen gewährleisten insbesondere die Freiheit, wissenschaftliche Meinungen zu verbreiten und auszutauschen. Die Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere Fragestellung, Methodik sowie Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben, die Bildung von Forschungsschwerpunkten und auf die Bewertung der Forschung gemäß § 6 beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Kunst entsprechend.

(3) Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes, die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen, die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und auf die Bewertung der Lehre gemäß § 6 beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Meinungen auch zu Inhalt, Gestaltung und Durchführung von Lehrveranstaltungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

§ 5
Staatliche Finanzierung und Globalhaushalt

(1) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erbrachten Leistungen insbesondere in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages (§ 3 Abs. 3) zu berücksichtigen.

(2) Die Schaffung eines Globalhaushaltes für die Hochschulen setzt die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung, eines Berichtswesens und eines Controllings voraus.

§ 6
Evaluation

(1) Die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 und § 7 insbesondere in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung von Frauen und Männern wird zum Zweck der Sicherung und Verbesserung ihrer Qualität regelmäßig bewertet. Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule haben die Pflicht, dabei mitzuwirken. Insbesondere die Studierenden werden zu ihrer Einschätzung der Lehrveranstaltungen und Studiengänge befragt. Auch hochschulauswärtige Sachverständige sollen an der Bewertung beteiligt werden.

(2) Die Ergebnisse der Bewertungen werden veröffentlicht.

(3) Das Bewertungsverfahren regelt die Hochschule in einer Ordnung, die auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden, zu verarbeitenden und zu veröffentlichenden personenbezogenen Daten der Mitglieder und Angehörigen enthält, die zur Bewertung notwendig sind. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen ist zu beachten.

Zweiter Abschnitt
Studienreform, Strukturreform, Studiengebührenfreiheit

§ 7
Studienreform

(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den anderen Hochschulen und den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen der Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Dabei nutzen und fördern sie die Möglichkeiten des Fern- und Verbundstudiums sowie der Informations- und Kommunikationstechnik. Die Studienreform soll unter Berücksichtigung des Ziels nach § 81 gewährleisten, dass

1. die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in der Berufswelt den Studierenden breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,

2. die Studierenden befähigt werden, Studieninhalte selbständig zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis zu erkennen,

3. inhaltlich differenzierte und zeitlich gestufte, aufeinander bezogene Studiengänge mit entsprechenden Abschlüssen in dafür geeigneten Bereichen angeboten werden,

4. Studiengänge so aufgebaut werden, dass bei einem Wechsel zwischen Studiengängen gleicher oder verwandter Fachrichtungen erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen weitgehend angerechnet werden können,

5. eine fachbezogene und fächerübergreifende Hochschuldidaktik gefördert wird,

6. die einander entsprechenden Hochschulabschlüsse gleichwertig sind und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleibt und

7. das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(2) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen. Sie können im Einvernehmen mit dem Ministerium Reformmodelle erproben. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, ist auch das Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium herzustellen.

(3) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Hochschulen und mit Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags zur Erreichung der Ziele der Studienreform quantitative Eckdaten für Studium und Prüfungen in Studiengängen mit Hochschulprüfungen vorgeben. Die Rechtsverordnung kann Obergrenzen für Studienvolumina, für die Zahl der Prüfungsvorleistungen und Fachprüfungen und für die Bearbeitungszeit von Studien- und Abschlussarbeiten festlegen. Sie kann Bestimmungen zur Wiederholung von Fachprüfungen, zum Informationsgehalt von Studienordnungen und Studienplänen, zur Ordnung des Prüfungsablaufs und zur Transparenz der Prüfungsanforderungen enthalten.

§ 8
Einrichtungen zur Förderung der Studienreform

Zur Förderung der Reform von Studium und Prüfungen und zur Koordinierung und Unterstützung der Reformarbeit an den Hochschulen einschließlich der Evaluation bildet das Ministerium gemeinsam mit den Hochschulen besondere Einrichtungen unter seiner Fachaufsicht und kann nähere Bestimmungen dazu erlassen.

§ 9
Zielvereinbarungen

Die Hochschulen und das Ministerium sollen Vereinbarungen treffen, die konkrete Ziele bei der Erfüllung der Hochschulaufgaben zum Gegenstand haben und die jeweiligen Leistungen festlegen. Es können insbesondere Schwerpunkte in Lehre und Forschung, Maßnahmen zur Qualitätsförderung, die haushaltsrechtlich zur Verfügung stehende Finanzierung oder im Rahmen dieses Gesetzes mögliche organisatorische Maßnahmen vereinbart werden. Die §§ 54 bis 61 und 62 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.

§ 10
Studiengebührenfreiheit

Für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, werden Studiengebühren nicht erhoben. Das Hochschulgebührengesetz bleibt unberührt.

Dritter Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung

§ 11
Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind die Rektorin oder der Rektor, die Kanzlerin oder der Kanzler, das an ihr nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich tätige Hochschulpersonal und die eingeschriebenen Studierenden.

(2) Einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 46 erfüllt, kann die Hochschule die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors einräumen, wenn sie Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre selbständig wahrnimmt. Ist diese Person außerhalb der Hochschule tätig, wird hierdurch kein Dienstverhältnis begründet.

(3) Professorenvertreterinnen oder Professorenvertreter (§ 49 Abs. 3) und Professorinnen oder Professoren, die an der Hochschule Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 4 abhalten, nehmen die mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.

(4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren, die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die nebenberuflich, vorübergehend oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die Privatdozentinnen und Privatdozenten, Doktoranden und wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder nach den Absätzen 1 oder 2 sind, die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie die Zweithörerinnen und Zweithörer und Gasthörerinnen und Gasthörer an. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.

§ 12
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Inhaberinnen und Inhaber von Ämtern in der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen. Die Tätigkeit in der Selbstverwaltung ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. Bei der Beurlaubung von Professorinnen und Professoren für die Tätigkeit an außerhalb der Hochschule stehenden Forschungseinrichtungen bleiben deren Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme des Wahlrechts bestehen.

(2) Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Mitglieder der Hochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.

(4) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule regelt die Hochschule. Die Grundordnung kann bestimmen, dass sich Hochschulmitglieder der Gruppen nach § 13 Abs. 1 zur Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten zusammenschließen und Sprecherinnen oder Sprecher wählen.

(5) Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule ihre Pflichten nach den Absätzen 3 oder 4, kann die Hochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Hochschule durch eine Ordnung.

§ 13
Zusammensetzung der Gremien

(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden

1. die Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten (Gruppe der Professorinnen und Professoren),

2. die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, die Oberassistentinnen und Oberassistenten, die Oberingenieurinnen und Oberingenieure, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und an Fachhochschulen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),

3. die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und

4. die Studierenden

jeweils eine Gruppe. Soweit in einem Gremium als Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach Satz 1 Nr. 2 ausschließlich Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen vertreten sein können, soll die Zahl der jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter in einem angemessenen Verhältnis stehen.

(2) Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung enthält, müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Mitgliedergruppen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit. Art und Umfang der Mitwirkung der Mitglieder der Hochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung (§ 6) unmittelbar betreffen, verfügen die Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Nr. 1 mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, Kunst und Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen; in Gremien mit Beratungsbefugnissen bedarf es dieser Stimmenverhältnisse in der Regel nicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.

§ 14
Stimmrecht der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und Kunst mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen und Professoren haben die einem Gremium angehörenden Mitglieder der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes und in Zweifelsfällen das Rektorat.

§ 15
Verfahrensgrundsätze

(1) Die Organe haben Entscheidungsbefugnisse. Sonstige Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz bestimmt ist. Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Entscheidungsbefugnissen können zu ihrer Unterstützung beratende Gremien (Kommissionen) bilden. Gremien mit Entscheidungsbefugnissen können darüber hinaus Untergremien mit jederzeit widerruflichen Entscheidungsbefugnissen für bestimmte Aufgaben (Ausschüsse) einrichten. Die stimmberechtigten Mitglieder eines Ausschusses werden nach Gruppen getrennt von ihren jeweiligen Vertreterinnen oder Vertretern im Gremium aus dessen Mitte gewählt. Die Grundordnung kann Kommissionen und Ausschüsse vorsehen.

(2) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(3) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.

(4) Sitzungen der Gremien finden in regelmäßigen Abständen und nach Bedarf auch innerhalb der vorlesungsfreien Zeiten statt. In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Die oder der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.

§ 16
Wahlen zu den Gremien

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt. Das Nähere zur Wahl und zur Stellvertretung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter regelt die Wahlordnung.

(2) Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat. Während dieser Zeit finden die Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder entsprechende Anwendung.

(3) Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte.

(4) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dieses nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse des Gremiums, soweit diese vollzogen sind.

§ 17
Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Senats und des Fachbereichsrates sind öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie Habilitationsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Die übrigen Gremien tagen nichtöffentlich.

(2) Die Hochschule stellt sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Gremien unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse in geeigneter Weise bekannt gegeben und die Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 4 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten.

Vierter Abschnitt
Aufbau und Organisation der Hochschule

1. Zentrale Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger

§ 18
Zentrale Organe

Zentrale Organe der Hochschule sind

1. die Rektorin oder der Rektor,

2. das Rektorat,

3. der Senat.

§ 19
Rektorin oder Rektor

(1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule nach außen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor wird durch eine oder mehrere Prorektorinnnen oder einen oder mehrere Prorektoren vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten. Die Rektorin oder der Rektor übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule übertragen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor wird vom Senat aus dem Kreis der an der Hochschule tätigen Professorinnen und Professoren, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. Soweit die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht, beträgt sie vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Rektorin oder der Rektor wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats abgewählt, wenn zugleich gemäß Satz 1 eine neue Rektorin oder ein neuer Rektor gewählt wird.

(4) Die oder der Gewählte wird dem Ministerium zur Ernennung oder Bestellung durch die Landesregierung vorgeschlagen.

(5) Steht die oder der Gewählte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wird sie oder er mit der Ernennung zur Rektorin oder zum Rektor bei Fortdauer ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Während der Amtszeit als Rektorin oder Rektor ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Amt als Professorin oder Professor; die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt. Mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, mit ihrer oder seiner Abwahl oder mit der Beendigung ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit als Professorin oder Professor ist die Rektorin oder der Rektor aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

(6) Steht die oder der Gewählte in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis, findet Absatz 5 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Bestellung zur Rektorin oder zum Rektor bei Fortdauer ihres oder seines unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses durch ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis erfolgt.

§ 20
Rektorat

(1) Das Rektorat leitet die Hochschule. In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Hochschule, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Das Rektorat beschließt unter Berücksichtigung der Entwicklungspläne der Fachbereiche im Benehmen mit dem Senat den Hochschulentwicklungsplan einschließlich des Studienangebots, der Forschungsschwerpunkte und der Hochschulorganisation soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt als verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen der übrigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Es ist für die Durchführung der Evaluation nach § 6 und für die Ausführung des Hochschulentwicklungsplans verantwortlich. Es ist im Benehmen mit dem Senat für den Abschluss von Zielvereinbarungen gemäß § 9 zuständig. Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Das Rektorat ist dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Senatsbeschlüssen rechenschaftspflichtig.

(2) Das Rektorat wirkt darauf hin, dass die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und die Angehörigen der Hochschule ihre Pflichten erfüllen. Es legt jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab. Der Rechenschaftsbericht wird veröffentlicht.

(3) Das Rektorat hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen der übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat das Rektorat das Ministerium zu unterrichten.

(4) Die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Rektorats können an allen Sitzungen der übrigen Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall können sie sich dabei durch vom Rektorat benannte Mitglieder der Hochschule vertreten lassen.

(5) Das Rektorat gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Senat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung in Angelegenheiten des Studiums.

(6) Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzenden, der in der Grundordnung festgelegten Anzahl der Prorektorinnen oder Prorektoren und der Kanzlerin oder dem Kanzler. Die Prorektorinnen oder Prorektoren werden vom Senat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren für die Dauer von vier Jahren gewählt und von der Rektorin oder vom Rektor bestellt. Die Grundordnung kann eine andere Amtszeit von mindestens zwei Jahren vorsehen und bestimmen, dass eine Prorektorin oder ein Prorektor aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählt werden kann, wenn die Gruppe der Professorinnen und Professoren über die Mehrheit der Stimmen im Rektorat verfügt; Prorektorinnen oder Prorektoren, die die Rektorin oder den Rektor vertreten, müssen der Gruppe der Professorinnen oder Professoren angehören. Die Amtszeit der Prorektorinnen und Prorektoren endet spätestens mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors. Wiederwahl ist zulässig. § 19 Abs. 3 Satz 4 findet auf die Prorektorinnen oder Prorektoren entsprechende Anwendung; ein Vorschlag der Rektorin oder des Rektors ist erforderlich.

§ 21
Präsidium

(1) Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Hochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die Rektorin oder den Rektor für die Präsidentin oder den Präsidenten, über das Rektorat für das Präsidium und über die Prorektorinnen und Prorektoren für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes festlegt.

(2) Die Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten erfolgt für die Dauer von acht Jahren. Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann eine Person gewählt werden, die weder Mitglied noch Angehörige der Hochschule ist. Die Bewerberin oder der Bewerber muss aufgrund einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit mit herausgehobener Verantwortung erwarten lassen, dass sie oder er die Anforderungen des Amts auch in wirtschaftlicher Hinsicht erfüllt und grundsätzlich ein Hochschulstudium abgeschlossen haben. Die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten ist von der Hochschule öffentlich auszuschreiben. Die Präsidentin oder der Präsident wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Mit Ernennung einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten infolge einer Abwahl gilt ihre oder seine Amtszeit als abgelaufen. Die Präsidentin oder der Präsident kann auch in einem befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden. Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals.

(3) Beschlüsse des Präsidiums können nicht gegen die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten gefasst werden.

§ 22
Senat

(1) Der Senat ist unbeschadet anderer in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorinnen oder Prorektoren;

2. Stellungnahme zum jährlichen Rechenschaftsbericht des Rektorats;

3. Erlass und Änderung von Rahmenordnungen und Ordnungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;

4. Vorschlag zur Ernennung der Kanzlerin oder des Kanzlers;

5. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Die Grundordnung wird vom erweiterten Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind insgesamt höchstens 27 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1. Stimmberechtigte Mitglieder des erweiterten Senats sind insgesamt höchstens 56 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1; die Sitze dieser Gruppen stehen im Verhältnis 2:1:1:2 oder 1:1:1:1. § 13 Abs. 2 bleibt unberührt. Näheres zur Zusammensetzung und zur Amtszeit regelt die Grundordnung.

(3) Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats und des erweiterten Senats sind die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, die Dekaninnen oder Dekane, die Kanzlerin oder der Kanzler und der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses. Die Grundordnung kann weitere nichtstimmberechtigte Mitglieder vorsehen.

(4) Die Grundordnung regelt den Vorsitz im Senat und im erweiterten Senat.

(5) Soweit der Senat nach diesem Gesetz an Entscheidungen des Rektorats mitwirkt, können die dem Senat angehörenden Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gemäß § 13 Abs. 1 dem Rektorat ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, über welches das Rektorat vor seiner Entscheidung zu beraten hat. Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern.

§ 23
Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Einbeziehung frauenrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule hin, insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit, bei der Entwicklungsplanung und bei der leistungsorientierten Mittelvergabe. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorats, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen, des Klinischen Vorstands und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Die Grundordnung regelt insbesondere Wahl, Bestellung und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretung.

(2) Zur Beratung und Unterstützung der Hochschule und der Gleichstellungsbeauftragten soll an der Hochschule eine Gleichstellungskommission gebildet werden, die insbesondere die Aufstellung und Einhaltung der Frauenförderplane überwacht und an der internen Mittelvergabe mitwirkt.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung.

2. Kuratorium

§ 24
Kuratorium

(1) Das Kuratorium fördert die regionale Einbindung der Hochschule und berät das Rektorat und den Senat insbesondere hinsichtlich des Hochschulentwicklungsplans. Es kann zu Berichten von Organen, Gremien sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern Empfehlungen aussprechen.

(2) Dem Kuratorium sollen insbesondere Persönlichkeiten aus der Berufspraxis und dem öffentlichen Leben angehören. Das Nähere über die Aufgaben und die Zusammensetzung des Kuratoriums sowie die Amtszeit seiner Mitglieder bestimmt die Grundordnung.

(3) Das Kuratorium der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen fördert im Weiteren die Integration der Hochschule in das allgemeine Bildungswesen in Deutschland. An seinen Sitzungen nimmt das Ministerium beratend teil.

(4) Nach Maßgabe des § 109 Satz 2 können Hochschulen einer Region zur Förderung ihrer Zusammenarbeit und zur besseren regionalen Einbindung ein gemeinsames Kuratorium bilden.

3. Fachbereiche

§ 25
Organisation und Aufgaben

(1) Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche. Diese sind die organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule. Größe und Abgrenzung der Fachbereiche müssen gewährleisten, dass die dem einzelnen Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können.

(2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er hat die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots unter Berücksichtigung hochschuldidaktischer Erkenntnisse entsprechend den Erfordernissen der Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Wahrnehmung der innerhalb der Hochschule zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Er trägt dafür Sorge, dass seine Mitglieder, seine Angehörigen und seine Einrichtungen die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Fachbereiche fördern die interdisziplinäre Zusammenarbeit und stimmen ihre Forschungsvorhaben und ihr Lehrangebot untereinander ab. Der Fachbereich kann eines seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung von Aufgaben insbesondere im Bereich der Studienorganisation, der Studienplanung und der berufspraktischen Tätigkeiten beauftragen.

(3) Organe des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan und der Fachbereichsrat.

(4) Der Fachbereich regelt seine Organisation durch eine Fachbereichsordnung und erlässt die sonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen.

§ 26
Mitglieder des Fachbereichs

(1) Mitglieder des Fachbereichs sind das hauptberufliche Hochschulpersonal, das überwiegend im Fachbereich tätig ist, und die Studierenden, die für einen vom Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und an Fachhochschulen sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche Mitglied in mehreren Fachbereichen sein.

§ 27
Dekanin oder Dekan

(1) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Hochschule. Sie oder er erstellt im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den Entwicklungsplan des Fachbereichs als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan und ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Evaluation nach § 6, für die Vollständigkeit des Lehrangebotes und die Einhaltung der Lehrverpflichtungen sowie für die Studien- und Prüfungsorganisation; sie oder er gibt die hierfür erforderlichen Weisungen. Sie oder er entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs und wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, dass die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält sie oder er einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie oder er eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie oder er unverzüglich das Rektorat. Sie oder er erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen. Sie oder er bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrates ist sie oder er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Dekanin oder dem Dekan können durch die Grundordnung oder durch Beschluss des Fachbereichsrates weitere Aufgaben übertragen werden.

(2) Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Prodekanin oder den Prodekan vertreten.

(3) Die Dekanin oder der Dekan gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und zur Beratung in Angelegenheiten des Studiums.

(4) Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan werden vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen und Professoren mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit Prodekanin oder Prodekan wird. Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans beträgt vier Jahre, soweit die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Aufgaben und Befugnisse der Dekanin oder des Dekans von einem Dekanat wahrgenommen werden, welches aus einer Dekanin oder einem Dekan sowie einer in der Grundordnung festgelegten Anzahl von Prodekaninnen oder Prodekanen besteht. Von den Mitgliedern des Dekanats vertritt die Dekanin oder der Dekan den Fachbereich innerhalb der Hochschule. Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan, der oder die die Dekanin oder den Dekan vertritt, müssen der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören. Die Grundordnung kann bestimmen, dass höchstens die Hälfte der Prodekaninnen oder Prodekane anderen Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1 angehört. Soweit die Grundordnung ein Dekanat vorsieht, übernimmt eine Prodekanin oder ein Prodekan die Aufgaben nach § 25 Abs. 2 Satz 5 (Studiendekanin oder Studiendekan). Die Mitglieder des Dekanats werden vom Fachbereichsrat mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des Dekanats beträgt vier Jahre, sofern die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht; die Amtszeit für ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewählt werden, so dass sich die Amtszeiten überlappen.

§ 28
Fachbereichsrat

(1) Dem Fachbereichsrat obliegt die Beschlussfassung über die Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er ist insoweit in allen Forschung, Kunst und Lehre betreffenden Angelegenheiten und für die Beschlussfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen für den Fachbereich zuständig. Er nimmt die Berichte der Dekanin oder des Dekans entgegen und kann über die Angelegenheiten des Fachbereichs Auskunft verlangen.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrats sind insgesamt höchstens 15 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1 nach Maßgabe der Grundordnung, die auch die Amtszeit bestimmt.

(3) Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrates sind die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan, im Fall des § 27 Abs. 5 das Dekanat.

(4) Die Grundordnung regelt den Vorsitz im Fachbereichsrat.

(5) Bei der Beratung über Berufungsvorschläge, Habilitationen und Habilitations- und Promotionsordnungen sind alle Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren, die Mitglieder des Fachbereichs sind, teilnahmeberechtigt.
§ 48 Abs. 4 bleibt unberührt.

(6) Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Wahrnehmung erfordern,

sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame Ausschüsse bilden. Absatz 5 und § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.

(7) § 22 Abs. 5 gilt entsprechend.

4. Einrichtungen

§ 29
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten

(1) Unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche können wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden, soweit für die Durchführung einer Aufgabe auf dem Gebiet von Forschung und Lehre in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen; für gleiche oder verwandte Fächer soll nur eine wissenschaftliche Einrichtung errichtet werden. Soweit mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung, die Größe oder die Ausstattung die Zuordnung zu Fachbereichen nicht zweckmäßig ist und die Durchführung der Aufgaben die gesamte Hochschule oder mehrere Fachbereiche berühren, können zentrale wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden.

(2) Soweit für Dienstleistungen, durch die die Aufgabenerfüllung eines Fachbereiches oder mehrerer Fachbereiche unterstützt wird, in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen, können Betriebseinheiten errichtet werden. Betriebseinheiten sollen einem Fachbereich unter dessen Verantwortung nur zugeordnet werden, wenn dies nach Aufgabe, Größe oder Ausstattung zweckmäßig ist und nicht durch eine zentrale Betriebseinheit eine wirtschaftlichere und wirksamere Versorgung erreicht werden kann.

(3) Der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung müssen mehrheitlich an ihr tätige Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören.

(4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Professorin oder einem Professor zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.

(5) Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten stehen den Mitgliedern der Hochschule und sonstigen Personen nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zur Verfügung.

§ 30
Information, Kommunikation und Medien

(1) Zur Unterstützung von Forschung, Lehre und Studium durch Medien und Informations- und Kommunikationstechnik werden eine oder mehrere zentrale Betriebseinheiten für folgende Aufgaben gebildet:

1. Informationsverarbeitung sowie Versorgung mit und Pflege des Angebots an Informationen und Medien;

2. Betrieb, Pflege und Ausbau der erforderlichen Infrastruktur;

3. Beratung und Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule beim Umgang mit Informationen und Medien sowie bei der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik und von Informationsdiensten.

(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 arbeiten im Rahmen ihrer Fachaufgaben zusammen und beteiligen sich an überregionalen Kooperationen; § 3 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 gilt sinngemäß.

§ 31

Hochschuldidaktik und Lehrerbildung

(1) Zur fachbezogenen und fächerübergreifenden Förderung der Hochschuldidaktik können Hochschuldidaktische Zentren als zentrale wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden. Diese können aufgrund von Vereinbarungen Aufgaben für andere Hochschulen erfüllen.

(2) Für die Lehrerbildung einschließlich ihrer Evaluation tragen die beteiligten Fachbereiche gemeinsam Verantwortung und arbeiten zur Förderung und Koordinierung von Lehre und Studium zusammen. Sie sichern die inhaltliche und zeitliche Abstimmung des Lehrangebots im erziehungswissenschaftlichen Studium, in der Fachdidaktik sowie in der Fachwissenschaft und wirken bei der Gestaltung der Praxisphasen mit. Soweit die Aufgaben nicht einem Ausschuss des Senats (§ 15 Abs. 1) zugewiesen sind, bilden sie hierzu einen gemeinsamen beschließenden Ausschuss. Zu ihrer Unterstützung sollen Zentren für die Lehrerbildung als wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden, die mit den Hochschuldidaktischen Zentren zusammenarbeiten sollen.

§ 32
Einrichtungen an der Hochschule

Das Rektorat kann eine außerhalb der Hochschule befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Hochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Hochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.

5. Hochschulmedizin

§ 33
Fachbereich Medizin

(1) Die medizinischen Fachgebiete der Hochschule bilden den Fachbereich Medizin. Auf den Fachbereich Medizin finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dem Fachbereich Medizin obliegt die Pflege der Wissenschaft in Forschung und Lehre in den Medizinischen Einrichtungen. Im Rahmen der Vorschrift des § 25 Abs. 2 hat er insbesondere folgende Aufgaben:

1. Er weist die Professorinnen und Professoren, die nicht Leiterin oder Leiter einer Abteilung sind, und die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten den Teileinrichtungen der Medizinischen Einrichtungen zu und regelt die organisatorischen Voraussetzungen der Forschung;

2. er nimmt zu dem Beitrag der Hochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt Stellung, soweit er die Medizinischen Einrichtungen für den Bereich von Forschung und Lehre betrifft;

3. er beschließt im Rahmen des § 103 Abs. 1 über die Verteilung der für die Forschung und Lehre in den Medizinischen Einrichtungen ausgewiesenen Stellen und Mittel; im Übrigen findet § 103 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Verteilung der Stellen und Mittel der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor mitgeteilt wird.

Vor Entscheidungen in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium ist der Klinische Vorstand zu hören, soweit die Krankenversorgung und das öffentliche Gesundheitswesen betroffen sind. Entscheidungen in Berufungsverfahren und in Angelegenheiten gemäß Satz 2 erfolgen im Einvernehmen mit dem Klinischen Vorstand, soweit die Krankenversorgung und das öffentliche Gesundheitswesen betroffen sind.

(3) Der Klinische Vorstand ist zur Durchführung der vom Fachbereich Medizin auf dem Gebiet der Forschung und Lehre getroffenen Entscheidungen verpflichtet. Er kann gegen Entscheidungen des Fachbereichs Medizin innerhalb einer vierwöchigen Frist Einspruch erheben, wenn er durch sie die Belange der Krankenversorgung für unzumutbar beeinträchtigt hält. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet das Rektorat. Das gilt auch, wenn das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann. Ist zweifelhaft, ob eine Entscheidung des Fachbereichs Medizin die Krankenversorgung und das öffentliche Gesundheitswesen betrifft, so entscheidet das Rektorat darüber.

§ 34
Medizinische Einrichtungen

(1) Die klinischen und medizinisch-theoretischen Einrichtungen der Hochschule bilden zusammen mit den zentralen Dienstleistungseinrichtungen und den technischen Versorgungs- und Hilfsbetrieben sowie den Schulen für Heilhilfsberufe die Medizinischen Einrichtungen. Die Medizinischen Einrichtungen sind eine besondere Betriebseinheit der Hochschule.

(2) Die Medizinischen Einrichtungen gliedern sich im Bereich der klinischen und medizinisch-theoretischen Einrichtungen in Abteilungen, die nach dem Gesichtspunkt der fachlichen und funktionsmäßigen Zusammengehörigkeit zu medizinischen Zentren zusammengefasst werden können.

(3) Die Leitung der Medizinischen Einrichtungen obliegt den Organen des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe des § 33 und dem Klinischen Vorstand nach Maßgabe des § 35 Abs. 1.

(4) Die Medizinischen Einrichtungen dienen der Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung und besonderen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens.

(5) Die in den Medizinischen Einrichtungen tätigen Bediensteten sind Mitglieder des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe des § 26.

(6) Die Medizinischen Einrichtungen haben eine einheitliche Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Für die Medizinischen Einrichtungen wird ein Wirtschaftsplan aufgestellt; die Regeln der kaufmännischen Buchführung finden Anwendung. Zur Verbesserung der Leistungs- und Kostentransparenz entwickeln die Medizinischen Einrichtungen Methoden der Mittelbewirtschaftung, die die gesonderte Ausweisung der Mittel für Forschung, Lehre und Studium und der Mittel für die Krankenversorgung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen.

§ 35
Klinischer Vorstand

(1) Dem Klinischen Vorstand obliegt im Rahmen der Leitung der Medizinischen Einrichtungen die Entscheidung in Angelegenheiten der Medizinischen Einrichtungen von grundsätzlicher Bedeutung, die über den Aufgabenbereich der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors, der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors und der Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors hinausgehen. In diesem Rahmen hat er insbesondere folgende Aufgaben:

1. Er ist für die Organisation der Krankenversorgung und des Betriebsablaufs sowie für die Krankenhaushygiene in den Medizinischen Einrichtungen verantwortlich;

2. er sorgt für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und die Ausführung der Anordnungen des Ministeriums und der Hochschulleitung und stellt im Rahmen der Entscheidungen des Fachbereichs Medizin die organisatorischen Voraussetzungen für Forschung und Lehre in den Medizinischen Einrichtungen sicher;

3. er überwacht die Fort- und Weiterbildung im ärztlichen und pflegerischen Bereich sowie im Bereich der medizinischen Heilhilfsberufe;

4. er nimmt zu dem Beitrag der Hochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt Stellung, soweit er die Medizinischen Einrichtungen für den Bereich der Krankenversorgung und des öffentlichen Gesundheitswesens betrifft;

5. er beschließt im Rahmen des § 103 Abs. 1 über die Verteilung der für die Krankenversorgung und die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens in den Medizinischen Einrichtungen ausgewiesenen Stellen und Mittel;

6. er entscheidet über die Zuweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die Teileinrichtungen der Medizinischen Einrichtungen, soweit sie nicht einer Professorin oder einem Professor zugeordnet sind;

7. er erlässt eine Hausordnung, die der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors bedarf, die Aufnahmebedingungen für die Hochschulkliniken und eine Organisationsordnung der Medizinischen Einrichtungen.

Entscheidungen in Angelegenheiten gemäß Satz 2 Nr. 4 und 5 erfolgen im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, so entscheidet das Rektorat. Ist zweifelhaft, ob eine Entscheidung des Klinischen Vorstandes die Forschung und Lehre betrifft, so entscheidet das Rektorat darüber.

(2) Der Klinische Vorstand kann im Rahmen seiner Zuständigkeit den Vorständen der medizinischen Zentren und Leiterinnen und Leitern sonstiger Einrichtungen sowie in unaufschiebbaren Fällen den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen Weisungen erteilen; sind medizinische Zentren nicht gebildet, so gilt dieses auch in den übrigen Fällen. Die Weisungsbefugnis erstreckt sich nicht auf ärztliche Entscheidungen. § 64 bleibt unberührt. Die Teileinrichtungen sollen vor Entscheidungen in Angelegenheiten, die sie betreffen, gehört werden.

(3) Dem Klinischen Vorstand gehören an:

1. Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor;

2. die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor mit beratender Stimme;

3. die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor;

4. die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor;

5. die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin.

(4) Vorsitzende oder Vorsitzender des Klinischen Vorstandes ist die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen des Klinischen Vorstandes zu beanstanden; § 27 Abs. 1 Satz 4 und 5 findet entsprechende Anwendung. Sie oder er trifft die Entscheidungen nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 Satz 2 bis 4 im Einvernehmen mit der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor.

(5) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor, die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor und die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor nehmen die ihnen als Mitglied des Klinischen Vorstandes zugewiesenen Aufgaben in eigener Zuständigkeit wahr. Sie sind in diesem Rahmen zu Weisungen nach Maßgabe des Absatzes 2 befugt. Soweit eine Angelegenheit den jeweiligen Aufgabenbereich überschreitet oder es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung für die Arbeit des klinischen Vorstandes handelt, ist eine Entscheidung des Klinischen Vorstandes herbeizuführen. Dem Klinischen Vorstand kann jedes seiner Mitglieder gemäß Satz 1 unbeschadet des Satzes 2 Angelegenheiten zur Entscheidung vorlegen. In Haushaltsangelegenheiten kann eine Entscheidung nicht gegen die Stimme der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors in ihrer oder seiner Eigenschaft als Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt der Medizinischen Einrichtungen getroffen werden.

(6) Der Klinische Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Rektorat bedarf.

§ 36
Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor

(1) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor sorgt für einen geordneten, wirtschaftlichen Betriebsablauf im Bereich der Krankenversorgung. Insbesondere überwacht sie oder er den ärztlichen Aufnahmedienst, den Rettungsdienst, die Krankenhaushygiene, die gesundheitliche Kontrolle der Bediensteten, die Durchführung gesundheitsbehördlicher Anordnungen, die zentralen Dienstleistungseinrichtungen und die Ausbildung im pflegerischen Bereich und im Bereich der medizinischen Heilhilfsberufe.

(2) Zur Ärztlichen Direktorin oder zum Ärztlichen Direktor und deren oder dessen Stellvertretender Ärztlichen Direktorin oder Stellvertretendem Ärztlichen Direktor werden vom Ministerium für drei Jahre Professorinnen oder Professoren bestellt, die Leiterinnen oder Leiter oder geschäftsführende Leiterinnen oder geschäftsführende Leiter von Abteilungen der Medizinischen Einrichtungen der Hochschule sind. Sie sollen über Erfahrungen in der Leitung im Krankenhauswesen verfügen. Das Ministerium bestellt die Ärztliche Direktorin oder den Ärztlichen Direktor und deren oder dessen Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder Stellvertretenden Ärztlichen Direktor auf Vorschlag des Rektorats, das dazu das Benehmen mit dem Fachbereich Medizin herstellt. Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor kann ganz oder teilweise von den Verpflichtungen aus ihrem oder seinem Dienstverhältnis als Professorin oder Professor befreit werden. Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor kann für drei Jahre in ein privatrechtliches Dienstverhältnis eingestellt werden; steht sie oder er im Beamtenverhältnis, so dauert es fort, und die Rechte und Pflichten aus dem Amt als Professorin oder Professor ruhen. Die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt.

(3) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor gehört dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin mit beratender Stimme an, wenn sie oder er nicht gewähltes Mitglied des Fachbereichsrates ist. Sie oder er darf nicht gleichzeitig Dekanin oder Dekan des Fachbereichs Medizin sein.

§ 37
Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor

(1) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ist die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Kanzlerin oder des Kanzlers für die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen. Unbeschadet der Weisungsrechte der Kanzlerin oder des Kanzlers ist die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt der Medizinischen Einrichtungen und führt die Geschäfte der Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Sie oder er ist dafür verantwortlich, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.

(2) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor führt die Geschäfte des klinischen Vorstandes. Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt ihr oder ihm die Ausführung der Vorstandsbeschlüsse. Sie oder er gehört dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin mit beratender Stimme an.

(3) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor wird vom Ministerium bestellt; § 36 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Sie oder er soll über ein abgeschlossenes Studium der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften verfügen und muss einschlägige Berufserfahrung besitzen. Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor wird in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis auf Zeit beschäftigt.

§ 38
Pflegedirektorin oder Pflegedirektor

(1) Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor ist für den pflegerischen Dienst in den Medizinischen Einrichtungen verantwortlich. Sie oder er hat die Grundsätze eines wirtschaftlichen Betriebsablaufs zu beachten.

(2) Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor und die Stellvertretende Pflegedirektorin oder der Stellvertretende Pflegedirektor werden vom Ministerium auf Vorschlag des Rektorats bestellt. Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor muss Berufserfahrung im Pflegedienst besitzen und soll über eine ihrer oder seiner Tätigkeit förderliche zusätzliche Ausbildung verfügen.

§ 39
Leitung der Abteilung

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung trägt für die Behandlung der Patienten der Abteilung und für die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen ihrer oder seiner Abteilung die ärztliche und fachliche Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der von ihr oder ihm mit den Aufgaben der Krankenversorgung betrauten Bediensteten. Sie oder er entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel, die der Abteilung zur Verfügung stehen, und ist für das wirtschaftliche Ergebnis verantwortlich; §§ 37 Abs. 1 Satz 2 und 104 Abs. 1 bleiben unberührt. Sie oder er ist auf dem Gebiet der Krankenversorgung gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung weisungsbefugt. Sie oder er ist verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung einer bestmöglichen Versorgung der Patienten mit anderen Abteilungen zusammenzuarbeiten.

(2) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung wird eine Professorin oder ein Professor für die Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses bestellt. Die Bestellung erfolgt durch das Ministerium; § 36 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Abteilung vom Klinischen Vorstand auf Zeit bestellt.

(3) Die Leitung einer Abteilung, die keine Aufgaben in der Krankenversorgung hat, regelt der Senat. § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 40
Medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule

(1) Geeignete medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule können nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen mit deren Trägern für Zwecke der Forschung und Lehre genutzt werden. Die Einzelheiten über die mit der Nutzung zusammenhängenden personellen und sächlichen Folgen sind in der Vereinbarung zu bestimmen.

(2) Das Ministerium kann im Benehmen mit der Hochschule einer Einrichtung nach Absatz 1 das Recht verleihen, sich als Hochschuleinrichtung zu bezeichnen, wenn sie den an eine Hochschuleinrichtung zu stellenden Anforderungen in Forschung und Lehre genügt. Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule nur der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte, so kann ihr die Hochschule eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“, verleihen. § 32 Satz 4 gilt für Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Für die Organisation des Studiums in Einrichtungen nach Absatz 1 ist eine Fachbereichskommission zu bilden, in der in einem ausgeglichenen Verhältnis zu den übrigen Mitgliedern Hochschulmitglieder aus diesen Einrichtungen vertreten sind. Vorsitzende oder Vorsitzender der Kommission ist das nach § 25 Abs. 2 Satz 5 beauftragte Mitglied des Fachbereichs. Satz 1 gilt außer für Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 Satz 2 auch, wenn Prüfungskommissionen oder entsprechende Kommissionen für die Promotion und Habilitation gebildet und Angehörige der Einrichtungen betroffen sind.

§ 41
Weiterentwicklung der Hochschulmedizin

(1) Die Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen werden durch Rechtsverordnung in Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit umgebildet. Das Ministerium wird ermächtigt, die Umbildung nach Anhörung der jeweiligen Hochschule durch Rechtsverordnung vorzunehmen und hierfür von den Vorschriften dieses Unterabschnitts und der §§ 43, 44, 48, 64, 102 bis 104 und 107 abweichende Regelungen zu treffen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Finanzministerium, dem Innenministerium und dem Ministerium für Bauen und Wohnen und der Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags. Die Umbildungen sollen bis zum 31. Dezember 2001 erfolgt sein.

(2) In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über

1. den Aufsichtsrat und den Vorstand sowie über eine Klinikumskonferenz als den Vorstand beratendes Gremium der Leiterinnen und Leiter der Abteilungen und zentralen Dienstleistungseinrichtungen und von Vertreterinnen und Vertretern der übrigen an den Medizinischen Einrichtungen tätigen Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten,

2. die Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen; dabei kann vorgesehen werden, dass die Landeshaushaltsordnung mit Ausnahme von § 111 keine Anwendung findet,

3. die Rechtsnachfolge und den Vermögensübergang; dabei kann vorgesehen werden, dass für die damit im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen Abgaben und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet werden,

4. die Dienstherrenfähigkeit sowie die Überleitung und die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten; soweit dabei vorgesehen wird, dass das wissenschaftliche Personal bei der Hochschule verbleibt, ist dieses nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, in den Medizinischen Einrichtungen nach Absatz 1 Aufgaben in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen, in der Fort- und Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte sowie in der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen sonstiger Fachberufe des Gesundheitswesens zu erfüllen,

5. die Beteiligung des Personals im Aufsichtsrat und die Personalvertretung des wissenschaftlichen Personals der Hochschule, das Aufgaben in den Medizinischen Einrichtungen nach Absatz 1 wahrnimmt,

6. die Grundzüge des Zusammenwirkens zwischen den Medizinischen Einrichtungen und der Hochschule; dabei kann vorgesehen werden, dass den Fachbereich Medizin betreffende Verwaltungsaufgaben einschließlich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung ganz oder teilweise von den Medizinischen Einrichtungen nach Absatz 1 wahrgenommen werden,

7. die Zuständigkeit für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen.

(3) Das Land stellt den Medizinischen Einrichtungen Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung. Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb werden als Festbeträge gewährt; ihre haushaltsrechtliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.

(4) Das Ministerium wird ferner ermächtigt, im Falle einer Regelung gemäß Absatz 1 nach Anhörung der Hochschule mit Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtages durch Rechtsverordnung für die Organisation des Fachbereichs Medizin, seine Organe und ihre Aufgaben von den für die Fachbereiche im Übrigen geltenden Vorschriften und von den Vorschriften der §§ 44 Abs. 2 und 102 bis 104 abweichende Regelungen zu treffen. Dabei kann abweichend von § 27 auch ein Fachbereichsvorstand mit der Dekanin als Vorsitzender oder dem Dekan als Vorsitzendem vorgesehen werden. Der Dekanin oder dem Dekan sowie einem Fachbereichsvorstand nach Satz 2 können über § 27 hinausgehende Aufgaben übertragen werden.

6. Abteilungen

§ 42
Abteilungen

(1) Es bestehen Abteilungen der Universität-Gesamthochschule Paderborn in Höxter, Meschede und Soest, der Fachhochschule Aachen in Jülich, der Fachhochschule Bielefeld in Minden, der Fachhochschule Gelsenkirchen in Bocholt und Recklinghausen, der Fachhochschule Köln in Gummersbach, der Fachhochschule Lippe in Detmold, der Märkischen Fachhochschule in Hagen, der Fachhochschule Münster in Steinfurt, der Fachhochschule Niederrhein in Mönchengladbach und der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Rheinbach.

(2) Die Grundordnung kann bestimmen, dass in den Abteilungen aus den Professorinnen und Professoren der Abteilung für eine Zeit von vier Jahren eine Abteilungssprecherin oder ein Abteilungssprecher gewählt wird.

7. Verwaltung der Hochschule

§ 43
Hochschulverwaltung

Die Hochschulverwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der Hochschule werden ausschließlich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen. Sie unterstützt insbesondere die Dekaninnen und Dekane bei ihren Aufgaben.

§ 44
Kanzlerin oder Kanzler

(1) Als Mitglied des Rektorats leitet die Kanzlerin oder der Kanzler die Hochschulverwaltung einschließlich der Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen. In Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung kann das Rektorat entscheiden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rektorats.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Sie oder er kann in ihrer oder seiner Eigenschaft als Haushaltsbeauftragte oder Haushaltsbeauftragter Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Rektorat dem Ministerium.

(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird für die Dauer von acht Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt; die Hochschule hat ein Vorschlagsrecht. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder für eine andere geeignete Laufbahn des höheren Dienstes besitzen; die Vorschriften über die Laufbahnen sind nicht anzuwenden. Wiederernennung ist zulässig. Sie oder er ist verpflichtet, das Amt aufgrund eines zweiten oder dritten Ernennungsvorschlags der Hochschule weiterzuführen.

(4) Wer vor der Ernennung im öffentlichen Dienst beschäftigt war, ist nach Ablauf der Amtszeit als Kanzlerin oder Kanzler auf Antrag, der binnen drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit beim Ministerium gestellt werden muss, in eine Rechtsstellung zu übernehmen, die der früheren vergleichbar ist.

Fünfter Abschnitt
Das Hochschulpersonal

1. Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten

§ 45
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren

(1) Die Professorinnen und Professoren nehmen die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung, Kunst und Lehre, nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in dem von ihnen vertretenen Fach selbständig wahr und wirken an der Studienreform und der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und weitere Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 wahrzunehmen, im Bereich der Medizin auch durch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag der Professorin oder des Professors zur Dienstaufgabe erklärt werden, wenn es mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.

(2) Die Professorinnen und Professoren sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählt auch die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und die Beteiligung an berufspraktischen Studienphasen gemäß § 84 Abs. 2. Die Professorinnen und Professoren sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Entscheidungen des Fachbereichs, die zur Sicherstellung und Abstimmung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen. Sie können vom Ministerium nach ihrer Anhörung und nach Anhörung der beteiligten Hochschulen verpflichtet werden, Lehrveranstaltungen in dem von ihnen vertretenen Fach zu einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen auch an einer anderen Hochschule des Landes abzuhalten und die entsprechenden Prüfungen abzunehmen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist und an ihrer Hochschule ein ihrer vollen Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht oder soweit sie in Studiengängen tätig sind, die im Zusammenwirken von Hochschulen des Landes angeboten werden.

(3) Die Professorinnen und Professoren an Universitäten sind nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach zu forschen und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 Abs. 2 öffentlich zugänglich zu machen. Für die Kunstausübung gilt Satz 1 entsprechend. Die Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen sind zur Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-gestalterischen Aufgaben berechtigt und verpflichtet; im Übrigen gilt Satz 1.

(4) Art und Umfang der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 62 Abs. 1 nach der Regelung, die das Ministerium bei der Ernennung schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

§ 46
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:

1. Abgeschlossenes Hochschulstudium,

2. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 201 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt,

3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird;

4. für Professorinnen und Professoren an Universitäten darüber hinaus je nach den Anforderungen des zu vertretenden Faches oder der Stelle

a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die durch eine Habilitation oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, welche auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen werden,

oder

b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, die während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit, von denen mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, auf einem Gebiet erbracht wurden, das dem zu vertretenden Fach entspricht;

5. für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen darüber hinaus besondere Leistungen gemäß Nummer 4 Buchstabe b; soweit es in besonderen Ausnahmefällen der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, können an die Stelle dieser Voraussetzungen zusätzliche wissenschaftliche Leistungen gemäß Nummer 4 Buchstabe a treten;

6. für Professorinnen und Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben darüber hinaus die Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt oder Gebietszahnärztin oder Gebietszahnarzt, soweit für das betreffende Fachgebiet nach den gesetzlichen Vorschriften eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

(2) In künstlerischen Fächern kann abweichend von Absatz 1 Nr. 3 bis 5 als Professorin oder Professor eingestellt werden, wer eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und zusätzliche künstlerische Leistungen nachweist. Der Nachweis der zusätzlichen künstlerischen Leistungen wird in der Regel durch besondere Leistungen während einer fünfjährigen künstlerischen Tätigkeit erbracht, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

(3) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 5 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.

(4) Auf eine Stelle, deren Aufgabenumschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.

(5) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits Professorinnen oder Professoren an Fachhochschulen des Landes sind, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und Nr. 5 Halbsatz 1 als erfüllt.

§ 47
Berufung

(1) Das Ministerium beruft die Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Hochschule. Es kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages der Hochschule berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag der Hochschule kann es eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn die Hochschule acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn sie der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist die Hochschule zu hören. Das Ministerium kann die Befugnis, Professorinnen und Professoren zu berufen, oder die Befugnis zu dazu gehörenden vorbereitenden Maßnahmen allgemein oder teilweise auf die Hochschulen übertragen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 kann das Ministerium die Stelle auch einem anderen Fachbereich oder einer anderen Hochschule zuweisen. Vor der Zuweisung an eine andere Hochschule sind die beiden betroffenen Hochschulen zu hören.

(3) Bei der Berufung können Mitglieder der ausschreibenden Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Bei einer Berufung an Fachhochschulen in ein zweites Professorenamt gilt diese Einschränkung nicht.

(4) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches nur befristet im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden.

§ 48
Berufungsverfahren

(1) Die Stellen für Professorinnen und Professoren sind vom Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben. Die Aufgaben in der Lehre müssen so weit gefasst sein, dass durch die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber ein angemessener Teil des erforderlichen Lehrangebots des Fachs auf Dauer abgedeckt werden kann. In den Fällen der Wiederbesetzung entscheidet das Rektorat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll. In diesen Fällen ist für die Ausschreibung der Stelle die Zustimmung des Ministeriums erforderlich; das Ministerium kann auf die Zustimmung allgemein oder teilweise verzichten.

(2) Die Hochschule hat dem Ministerium ihren Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb der in § 47 Abs. 1 Satz 3 genannten Fristen, vorzulegen. Wird eine Stelle frei, weil die Inhaberin oder der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der Berufungsvorschlag sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden.

(3) Der Berufungsvorschlag soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthalten und muss diese insbesondere im Hinblick auf die von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber zu erfüllenden Lehr- und Forschungsaufgaben ausreichend begründen. Einem Berufungsvorschlag für eine Stelle an einer Universität sollen zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Professorinnen oder Professoren beigefügt werden. Einem Berufungsvorschlag für eine Stelle an einer Fachhochschule sollen für jeden Einzelvorschlag zwei Gutachten auswärtiger Professorinnen oder Professoren beigefügt werden.

(4) Das Verfahren zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge einschließlich der Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger und der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung regelt die Grundordnung.

(5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.

§ 49
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1) Auf die beamteten Professorinnen und Professoren finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.

(2) Professorinnen und Professoren können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten § 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3, § 202 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 206 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.

(3) Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 46 erfüllt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Die Beauftragung ist dem Ministerium anzuzeigen.

§ 50
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren

(1) In Ausnahmefällen können Personen mit der Qualifikation nach § 46 nebenberuflich als Professorinnen oder Professoren in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden, soweit hierfür Stellen veranschlagt sind. Auf sie finden die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen Anwendung.

(2) Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn der Professorin oder dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Dienstaufgaben einer vollbeschäftigten Professorin oder eines vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die Einstellung ist nicht zulässig, wenn die Professorin oder der Professor bereits hauptberuflich an einer Hochschule tätig ist.

(3) Für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltende Vorschriften bleiben unberührt.

§ 51
Freistellung und Beurlaubung

(1) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die Dauer eines Semesters von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Dem Land sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.

(2) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die Dauer eines Semesters für die Anwendung und Erprobung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule beurlauben; Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.

(3) Im Vorschlag des Fachbereichs sind die bisherigen Leistungen in der Lehre darzulegen; bei den Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 werden diese berücksichtigt. Nach Ablauf der Freistellung oder Beurlaubung hat die Professorin oder der Professor der Hochschule über die Durchführung des Forschungsvorhabens oder den Ablauf ihrer oder seiner Tätigkeit zu berichten. Freistellung oder Beurlaubung können hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen nur alternativ gewährt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Hochschule von der zeitlichen Voraussetzung und Dauer nach den Absätzen 1 und 2 abweichen.

§ 52
Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten

(1) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nehmen die ihrer Universität obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr und wirken an der Studienreform und der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 wahrzunehmen, im Bereich der Medizin auch durch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.

(2) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in ihrem Fach in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählt auch die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und die Beteiligung an der berufspraktischen Ausbildung, soweit diese Teil des Studienganges ist. Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Beschlüsse des Fachbereichs, die zur Sicherstellung und Abstimmung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen.

(3) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sind nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses berechtigt und verpflichtet, in ihrem Fach zu forschen und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 Abs. 2 öffentlich zugänglich zu machen.

(4) Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschuldozentin oder eines Hochschuldozenten bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 62 Abs. 1 nach der Regelung, die die Rektorin oder der Rektor schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

(5) Die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten bestimmen sich nach denen für Professorinnen und Professoren an Universitäten gemäß § 46. Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Im Bereich der Medizin kann das Dienstverhältnis um vier Jahre verlängert werden. Ist dem Dienstverhältnis als Hochschuldozentin oder Hochschuldozent ein Dienstverhältnis als Oberassistentin, Oberassistent, Oberingenieurin oder Oberingenieur vorausgegangen, so verkürzt sich die Dienstzeit der Hochschuldozentin oder des Hochschuldozenten um den Zeitraum des vorausgegangenen Dienstverhältnisses. Die Hochschuldozentin oder der Hochschuldozent kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.

(6) Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten Absatz 5 Sätze 2 bis 5 sowie § 200 Abs. 2, § 203 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 und Abs. 2, § 206 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.

2. Sonstige Lehrkräfte

§ 53
Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

(1) Die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ kann von Universitäten an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 1 erfüllen und in Forschung und Lehre hervorragende Leistungen erbringen.

(2) Die Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ kann Personen verliehen werden, die auf einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre erbringen, die den Anforderungen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen.

(3) Die Bezeichnungen werden von der Hochschule verliehen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Im Falle des Absatzes 1 beginnt die Frist erst, wenn die Einstellungsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 1 vorliegen. Die Bezeichnungen begründen weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes.

(4) Das Recht zur Führung der Bezeichnungen ruht, wenn die oder der Berechtigte die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ aus einem sonstigen Grund führen kann. Rücknahme und Widerruf der Bezeichnungen regelt die Hochschule.

§ 54
Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfordert. Ihnen können darüber hinaus durch die Dekanin oder den Dekan andere Dienstleistungen übertragen werden. Die für diese Aufgaben an die Hochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

(2) An Fachhochschulen kann ein Teil der Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben für Aufgaben oder Dienstleistungen, die zugleich der Weiterbildung der Lehrkraft für besondere Aufgaben dienen sollen, bestimmt werden; diese Stellen sind entsprechend auszubringen.

(3) Im Übrigen gilt § 59 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 55
Lehrbeauftragte

(1) Lehraufträge können zur Ergänzung des Lehrangebots und für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis.

(2) Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Das gilt nicht, wenn der Lehrauftrag einer oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hauptamt oder in der Weise übertragen wird, dass ihre oder seine Dienstaufgaben im Hauptamt entsprechend vermindert werden.

3. Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure

§ 56
Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten

(1) An Universitäten haben die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb weiterer wissenschaftlicher Qualifikation förderlich sind. Entsprechend ihrem Fähigkeits- und Leistungsstand ist ihnen ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit und dem Erwerb von Qualifikationen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 zu geben. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre vom Fachbereichsrat übertragen werden; die Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre gilt als Erfüllung der Lehrverpflichtung.

(2) Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten sind Professorinnen oder Professoren zugeordnet und erbringen ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung.

(3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften ein qualifizierter Studienabschluss, in den akademischen Heilberufen neben der Promotion eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung abschließende Staatsprüfung. Soweit im Bereich der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs.

(4) Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten werden für die Dauer von drei Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Assistentin oder des Assistenten soll mit deren oder dessen Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er die weitere wissenschaftliche Qualifikation nach Absatz 1 Satz 1 erworben hat oder zu erwarten ist, dass sie oder er sie in dieser Zeit erwerben wird. Im Bereich der Medizin soll das Dienstverhältnis, das nach Satz 2 um drei Jahre verlängert worden ist, unter den gleichen Voraussetzungen um weitere vier Jahre verlängert werden.

(5) Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten Absatz 4 sowie § 200 Abs. 2, § 203 a Satz 3, § 206 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.

(6) Die Habilitation oder entsprechende wissenschaftliche Leistungen begründen keinen Anspruch auf eine Berufung als Professorin oder Professor.

§ 57
Oberassistentinnen und Oberassistenten

(1) An Universitäten haben die Oberassistentinnen und Oberassistenten auf Anordnung Lehrveranstaltungen zu halten, die sie selbständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben unberührt. § 56 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. Werden im Bereich der Medizin Oberassistentinnen und Oberassistenten ernannt, gilt § 56 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.

(2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen die Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen.

(3) Oberassistentinnen und Oberassistenten werden für die Dauer von vier Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Werden im Bereich der Medizin Oberassistentinnen oder Oberassistenten ernannt, so beträgt die Dauer des Dienstverhältnisses sechs Jahre. Hat die Oberassistentin oder der Oberassistent ein Dienstverhältnis als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent vor Ablauf der in § 56 Abs. 4 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses als Oberassistentin oder Oberassistent entsprechend länger zu bemessen.

(4) Oberassistentinnen und Oberassistenten können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten Absatz 3 sowie § 200 Abs. 2, § 204 Satz 3, § 206 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.

§ 58
Oberingenieurinnen und Oberingenieure

(1) An Universitäten haben die Oberingenieurinnen und Oberingenieure auf Anordnung Lehrveranstaltungen zu halten, die sie selbständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. § 56 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung.

(3) Oberingenieurinnen und Oberingenieure werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Hat die Oberingenieurin oder der Oberingenieur ein Dienstverhältnis als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent vor Ablauf der in § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses als Oberingenieurin oder Oberingenieur entsprechend länger zu bemessen.

(4) Oberingenieurinnen und Oberingenieure können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten Absatz 3 sowie § 200 Abs. 2, § 204 Satz 3, § 206 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.

4. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und an Fachhochschulen sowie wissenschaftliche Hilfskräfte

§ 59
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universitäten zugeordneten Beamtinnen, Beamten und Angestellte, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt. Zu den Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten haben als Dienstleistung die Aufgabe, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Der Fachbereichsrat kann im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten auf deren Antrag bestimmte Forschungsaufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

(2) Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten gemäß Absatz 1 sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professorinnen und Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors. Lehraufgaben dürfen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten zur selbständigen Wahrnehmung in begründeten Fällen durch den Fachbereichsrat im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren übertragen werden; sie gelten als Erfüllung der Lehrverpflichtung.

(3) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere wissenschaftliche Qualifikation gegeben werden, wenn sie befristet in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis tätig sind.

(4) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

a) bei der Einstellung in ein befristetes Dienstverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern; ergänzend kann die Promotion gefordert werden, wenn sie für die vorgesehene Dienstleistung erforderlich ist;

b) bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern und, soweit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in Betriebseinheiten tätig werden, die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung; unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder ausnahmsweise auf die Promotion verzichtet werden; in künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.

Das Laufbahnrecht bleibt unberührt.

(5) Soweit künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

§ 60
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen sind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fachhochschulen zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen.

(2) Die wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen haben als Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Zu ihren Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an Fachhochschulen dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt.

(3) Einstellungsvoraussetzung für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen ist ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechender Abschluss eines Hochschulstudiums. Soweit es den Anforderungen der Stelle entspricht, können weitere Voraussetzungen, insbesondere Erfahrungen in einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Hochschule gefordert werden.

(4) Ein Teil der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen kann für befristete Beschäftigungsverhältnisse gemäß §§ 57 a und 57 b Hochschulrahmengesetz eingerichtet werden, insbesondere zum Zwecke der Weiterbildung sowie zur Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

(5) Im Übrigen richten sich die Aufgaben, die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.

§ 61
Wissenschaftliche Hilfskräfte

(1) Die wissenschaftlichen Hilfskräfte erfüllen in den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Professorin oder eines Professors, einer anderen Person mit selbständigen Lehraufgaben oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutorin oder Tutor im Rahmen der Studienordnung Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen.

(2) Die Bestellung als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt im Einvernehmen mit der Person, unter deren Verantwortung sie stehen. Sie werden mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt.

(3) Soweit künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.

5. Lehrverpflichtung und Dienstreisen

§ 62
Lehrverpflichtung und Dienstreisen

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Hochschulpersonal im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist und in welchem Umfang Professorinnen und Professoren in der Hochschule für Aufgaben in der Lehre, Studienberatung und Betreuung zur Verfügung zu stehen haben. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags.

(2) Bei der Regelung der Lehrverpflichtung ist die Belastung durch andere Dienstaufgaben zu berücksichtigen. Soweit es zum Zwecke der erschöpfenden Nutzung der Lehrkapazität erforderlich ist, soll die Lehrverpflichtung auf Grund der vertretbaren Höchstbelastung in der Lehre festgelegt werden.

(3) In der Regelung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Lehrverpflichtungen im Austausch zwischen mehreren Lehrenden oder im Ausgleich mit den eigenen Lehrverpflichtungen in mehreren Semestern erfüllt oder von Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten für begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Forschung in ihrem Fach wahrgenommen werden können, wenn das erforderliche Lehrangebot gewährleistet ist.

(4) Dienstreisen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals bedürfen der Genehmigung. Das Ministerium wird ermächtigt, das Nähere durch eine Rechtsverordnung zu regeln, die den Dienstaufgaben des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals insbesondere in der Lehre Rechnung trägt.

6. Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 63
Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die in der Hochschulverwaltung, den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten oder Arbeiterinnen und Arbeiter, denen andere als wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.

(2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.

7. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter

§ 64
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter

Dienstvorgesetzter der Rektorin oder des Rektors, der Kanzlerin oder des Kanzlers, der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors und der Professorinnen und Professoren ist das Ministerium. Das Ministerium kann die Rektorin oder den Rektor zum Dienstvorgesetzten der Professorinnen und Professoren bestimmen. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, der wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, der Oberassistentinnen und Oberassistenten, der Oberingenieurinnen und Oberingenieure, der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und an Fachhochschulen, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben, der wissenschaftlichen Hilfskräfte und der Beamtinnen und Beamten gemäß § 120 Abs. 1 ist die Rektorin oder der Rektor. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter anderer als der in Satz 2 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Anderweitig geregelte Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen bleiben unberührt.

Sechster Abschnitt
Studierende und Studierendenschaft

1. Zugang und Einschreibung

§ 65
Einschreibung

(1) Die Studierenden werden durch die Einschreibung und für die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Hochschule. Die Einschreibung der Studierenden wird in der Einschreibungsordnung geregelt. In der Einschreibungsordnung trifft die Hochschule auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der bei den Studierenden zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere für einen mit maschinellen Verfahren und Datenträgern unterstützten Studierendenausweis erforderlich sind; sie unterrichtet die Studierenden über die Einsatzmöglichkeiten des Studierendenausweises. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen ist zu beachten.

(2) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber ist für einen Studiengang einzuschreiben, wenn sie oder er die hierfür erforderliche Qualifikation nachweist und kein Zugangshindernis vorliegt. Als weitere Voraussetzung für die Einschreibung kann der Nachweis einer besonderen Vorbildung, einer besonderen studiengangbezogenen Eignung oder einer praktischen Tätigkeit gefordert werden, soweit Prüfungsordnungen dies vorsehen.

(3) Die Einschreibung erfolgt unbeschadet des § 69 Satz 3 für einen Studiengang oder für mehrere Studiengänge, für den oder für die die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt. Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber kann gleichzeitig für mehrere Studiengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, durch das Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist.

(4) Ist der von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Einschreibung den Fachbereich zu wählen, dem sie oder er angehören will.

(5) Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang im Sinne des § 109 Satz 3 vereinbart, so werden Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend der Vereinbarung an einer der beteiligten Hochschulen eingeschrieben.

(6) Die Einschreibung kann unbeschadet der sich aus Absatz 8 ergebenden Verpflichtung befristet werden, wenn der gewählte Studiengang an der Hochschule nur teilweise angeboten wird. Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt und für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht.

(7) Ein Wechsel des Studienganges bedarf der Zustimmung der Hochschule; er setzt eine erneute Einzelentscheidung gemäß Absatz 2 voraus.

(8) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen will, hat sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Hochschule zurückzumelden. Auf Antrag kann eine Studierende oder ein Studierender aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden.

§ 66
Qualifikation

(1) Die Qualifikation für einen universitären Studiengang wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife) nachgewiesen, das in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben wird. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.

(2) Die Qualifikation für das Studium in integrierten und konsekutiven Studiengängen an Universitäten-Gesamthochschulen und für das Studium an Fachhochschulen wird auch durch ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen. Abweichend von Satz 1 kann für das Studium an Fachhochschulen in Studiengängen der Fachrichtung Design von der Fachhochschulreife abgesehen werden, wenn eine besondere künstlerisch-gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Fachhochschule entsprechende Allgemeinbildung nachgewiesen werden.

(3) Die Bewerberin oder der Bewerber kann nur den Studiengang wählen, für den sie oder er die Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Das Nähere bestimmt das Ministerium durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung von Inhalt und Ziel der Studiengänge und der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit. Soweit es sich um Zugangsvoraussetzungen handelt, die erst während des Studiums erworben werden, bestimmt das Ministerium das Nähere durch Rechtsverordnung.

(4) Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen nach den Absätzen 1 und 2 sowie für Vorbildungsnachweise, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben werden. Die Feststellung der besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung nach Absatz 2 Satz 2 trifft die Hochschule.

(5) Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung für in der beruflichen Bildung Qualifizierte weitere Zugangsmöglichkeiten zu einem Hochschulstudium in fachlich entsprechenden Studiengängen.

(6) Zur Erprobung neuer Studiengangmodelle kann das Ministerium Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen.

§ 67
Einstufungsprüfung

(1) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, aber in anderer Weise als durch ein Studium erworben wurden, können von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit der Qualifikation nach § 66 in einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber in einem entsprechenden Abschnitt des Studienganges zum Studium zugelassen werden. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung; § 94 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, die Prüfungsordnung im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien erlassen wird.

(2) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Studienbewerberinnen und Studienbewerber ohne den Nachweis der nach § 66 erforderlichen Qualifikation zur Einstufungsprüfung zugelassen werden, soweit sie das 24. Lebensjahr vollendet, eine Berufsausbildung abgeschlossen und außerdem eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben.

§ 68
Zugangshindernisse

(1) Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise gemäß § 65 Abs. 2 zu versagen,

a) wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist;

b) wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist.

(2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber

a) durch Krankheit die Gesundheit anderer Hochschulmitglieder gefährden oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich beeinträchtigen würde,

b) aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht,

c) die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat,

d) den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht erbringt.

(3) Die Zulassung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die ein zeitlich begrenztes Studium ohne abschließende Prüfung durchführen wollen, kann von der Hochschule abweichend von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a geregelt werden.

§ 69
Fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber

Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung. Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die einen Sprachkurs für den Hochschulzugang besuchen wollen, um den Nachweis nach Satz 1 zu erbringen oder die ein Studienkolleg besuchen wollen, um die Feststellungsprüfung abzulegen, werden bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung oder der Feststellungsprüfung als Studierende eingeschrieben. Mit dem Bestehen der Prüfung wird kein Anspruch auf Einschreibung in den Studiengang erworben.

§ 70
Exmatrikulation

(1) Eine Studierende oder ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn

a) sie oder er dies beantragt,

b) die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,

c) sie oder er in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat,

d) der Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes während des Vergabeverfahrens von der für die Zuweisung zuständigen Stelle zurückgenommen worden ist.

(2) Soweit nicht eine weitere Hochschulausbildung oder die Fortdauer des Studiums nach § 93 Abs. 6 das Weiterbestehen der Einschreibung erfordert, sind Studierende nach Aushändigung des Zeugnisses über den bestandenen Abschluss des Studiengangs zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren.

(3) Eine Studierende oder ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn

a) nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder eintreten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder die zur Versagung der Einschreibung führen können,

b) die oder der Studierende das Studium nicht aufnimmt oder sich nicht zurückmeldet, ohne beurlaubt worden zu sein,

c) die oder der Studierende die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichtet.

§ 71
Zweithörerinnen oder Zweithörer, Gasthörerinnen oder Gasthörer

(1) Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörerinnen oder Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Die Hochschule kann nach Maßgabe der Einschreibungsordnung die Zulassung von Zweithörerinnen oder Zweithörern unter den in § 82 Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen beschränken.

(2) Zweithörerinnen oder Zweithörer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 und 3 Satz 2 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden; die Zulassung zu mehreren Studiengängen ist im Rahmen des § 109 Satz 3 möglich.

(3) Bewerberinnen oder Bewerber, die an einer Hochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörerinnen oder Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach § 66 ist nicht erforderlich. § 68 Abs. 2 gilt entsprechend. Im Fall des § 68 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c ist eine Zulassung für die Dauer der Exmatrikulation ausgeschlossen. Von den Fällen der Teilnahme an einem weiterbildenden Studium im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 5 abgesehen, sind Gasthörerinnen oder Gasthörer nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten. § 90 Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt.

2. Studierendenschaft

§ 72
Studierendenschaft

(1) Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule.

(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben:

1. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen;

2. die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten;

3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§ 3), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken;

4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern;

5. fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;

6. kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;

7. den Studierendensport zu fördern;

8. überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu pflegen.

Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3 sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin oder der Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.

(3) Die studentischen Vereinigungen an der Hochschule tragen zur politischen Willensbildung bei.

(4) Das Rektorat übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus. § 106 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

§ 73
Satzung der Studierendenschaft

(1) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung trifft Regelungen insbesondere über:

1. Die Zusammensetzung, die Wahl und Abwahl, die Einberufung, den Vorsitz, die Ausschüsse, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,

2. die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft,

3. die Bekanntgabe der Organbeschlüsse,

4. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Studierendenschaft,

5. das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer der Abstimmung.

(3) Die Satzung wird vom Studierendenparlament mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung des Rektorats. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Für die Veröffentlichung der Satzung und der Ordnungen gilt § 2 Abs. 4 Satz 2 entsprechend; sie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

§ 74
Organe der Studierendenschaft

(1) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Satzung der Studierendenschaft kann eine schriftliche Urabstimmung unter allen Mitgliedern der Studierendenschaft vorsehen. Beschlüsse, die auf Urabstimmungen mit Mehrheit gefasst werden, binden die Organe der Studierendenschaft, wenn mindestens 30 v. H. der Mitglieder der Studierendenschaft zugestimmt haben.

§ 75
Studierendenparlament

(1) Das Studierendenparlament ist das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft. Seine Aufgaben werden vorbehaltlich besonderer Regelungen dieses Gesetzes durch die Satzung der Studierendenschaft bestimmt.

(2) Als ständiger Ausschuss des Studierendenparlaments ist ein Haushaltsausschuss zu bilden, dessen Mitglieder nicht dem Allgemeinen Studierendenausschuss angehören dürfen. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft.

§ 76
Allgemeiner Studierendenausschuss

(1) Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er führt die Beschlüsse des Studierendenparlaments aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Studierendenschaft.

(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die die Studierendenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von mindestens zwei Mitgliedern des Allgemeinen Studierendenausschusses zu unterzeichnen.

(3) Der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenaussschusses hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen des Studierendenparlaments und des Allgemeinen Studierendenausschusses zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat sie oder er das Rektorat zu unterrichten.

§ 77
Fachschaften

Die Studierendenschaft gliedert sich nach Maßgabe ihrer Satzung in Fachschaften. Die Satzung der Studierendenschaft trifft Rahmenregelungen für die Fachschaften einschließlich der Fachschaftsorgane und der Grundzüge der Mittelzuweisung an und der Mittelbewirtschaftung durch die Fachschaften.

§ 78
Wahlen der Studierendenschaft

(1) Das Studierendenparlament wird von den Mitgliedern der Studierendenschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Das Nähere über die Wahl zum Studierendenparlament und zum Allgemeinen Studierendenausschuss regelt die vom Studierendenparlament zu beschließende Wahlordnung, die der Genehmigung des Rektorats bedarf; die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Auf Antrag der Studierendenschaft leistet die Hochschulverwaltung Verwaltungshilfe bei der Durchführung der Wahl.

§ 79
Vermögen und Beiträge

(1) Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft.

(2) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern die unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die vom Studierendenparlament beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Beiträge werden von der Hochschule kostenfrei für die Studierendenschaft eingezogen. In der Einschreibungsordnung der Hochschule ist zu regeln, dass in den Fällen des § 68 Abs. 2 Buchstabe d und des § 70 Abs. 3 Buchstabe c für diese Beiträge Ausnahmen in sozialen Härtefällen zulässig sind.

§ 80
Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft bestimmt sich nach § 105 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der Aufgaben, der Rechtsstellung und der Organisation der Studierendenschaft im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und im Benehmen mit dem Ausschuss für Wissenschaft und Forschung des Landtags durch Rechtsverordnung Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen oder abweichende und ergänzende Regelungen treffen.

(2) Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs durch den Allgemeinen Studierendenausschuss aufgestellt und vom Studierendenparlament festgestellt.

(3) Der Haushaltsplan ist vor seiner Feststellung dem Haushaltsausschuss zur Stellungnahme für die Beschlussfassung im Studierendenparlament vorzulegen. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft.

(4) Der festgestellte Haushaltsplan ist dem Rektorat innerhalb von zwei Wochen vorzulegen; die Stellungnahme des Haushaltsausschusses und etwaige Sondervoten der Mitglieder des Haushaltsausschusses sind beizufügen.

(5) Das Rechnungsergebnis ist mindestens einen Monat vor Beschlussfassung des Studierendenparlaments über die Entlastung des Allgemeinen Studierendenausschusses dem Haushaltsausschuss zur Stellungnahme vorzulegen und mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung des Studierendenparlaments hochschulöffentlich bekannt zu geben.

(6) Verletzt jemand als Mitglied eines Organs der Studierendenschaft oder einer Fachschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(7) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

Siebter Abschnitt
Lehre, Studium und Prüfungen

1. Lehre und Studium

§ 81
Ziel von Lehre und Studium

Lehre und Studium vermitteln den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so, dass sie zu wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, zur kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen, sozialen und den natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteten Rechtsstaat befähigt werden.

§ 82
Besuch von Lehrveranstaltungen

(1) Die Studierenden haben das Recht, Lehrveranstaltungen auch außerhalb des von ihnen gewählten Studienganges zu besuchen; § 90 bleibt unberührt.

(2) Das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studienganges kann durch den Fachbereich beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden kann.

(3) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so regelt auf Antrag der oder des Lehrenden die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs, dem die oder der Lehrende angehört, oder die oder der von der Dekanin oder vom Dekan beauftragte Lehrende den Zugang. Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind vorab zu berücksichtigen. Der Fachbereichsrat stellt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicher, dass diesen Studierenden durch Beschränkungen in der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer kein Zeitverlust oder höchstens ein Zeitverlust von einem Semester entsteht.

(4) Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann im Übrigen nur nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnungen eingeschränkt werden.

§ 83
Studienberatung

(1) Die Hochschule berät ihre Studierenden sowie Studieninteressentinnen und Studieninteressenten, Studienbewerberinnen und Studienbewerber in allen Fragen des Studiums. Die allgemeine Studienberatung erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie erfolgt während des gesamten Studiums und umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Schwerpunkte des gewählten Studienganges.

(2) Die Hochschule orientiert sich spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch.

(3) Die allgemeine Studienberatung soll zentral organisiert werden. Die studienbegleitende Fachberatung ist Aufgabe des Fachbereiches.

(4) Die Hochschule arbeitet auf dem Gebiet der Studienberatung mit den für die Berufsberatung, die staatlichen Prüfungen und die sonstige Bildungsberatung zuständigen Stellen zusammen.

§ 84
Studiengänge

(1) Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch Prüfungs- und Studienordnungen geregelt. Sie führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird.

(2) Soweit das jeweilige Studienziel berufspraktische Studienphasen erfordert, sind sie in den Studiengang inhaltlich und zeitlich einzuordnen. Vor dem Studium können nach Maßgabe der Prüfungsordnung berufspraktische Tätigkeiten von höchstens drei Monaten vorgesehen werden.

(3) Die Hochschulen können gemeinsam mit ausländischen, insbesondere europäischen Partnerhochschulen internationale Studiengänge entwickeln, in denen bestimmte Studienabschnitte und Prüfungen an der ausländischen Hochschule erbracht werden.

(4) In einem neuen Studiengang wird der Lehrbetrieb erst aufgenommen, wenn eine entsprechende Prüfungsordnung in Kraft getreten ist.

§ 85
Regelstudienzeit

(1) Regelstudienzeit ist die Studienzeit, innerhalb der ein Studiengang abgeschlossen werden kann. Sie schließt integrierte Auslandssemester, Praxissemester und andere berufspraktische Studienphasen sowie die Prüfungsleistungen ein. Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.

(2) Die Regelstudienzeit bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss beträgt

a) an Universitäten in Diplom- und Magisterstudiengängen höchstens neun Semester, in integrierten Studiengängen mit kürzerem Hauptstudium höchstens sieben Semester; sofern die Prüfungsordnung integrierte Auslandssemester, Praxissemester oder andere berufspraktische Studienphasen von entsprechender Dauer vorsieht, kann sich die Regelstudienzeit um ein Semester erhöhen;

b) an Fachhochschulen in Diplomstudiengängen höchstens acht Semester; sofern die Prüfungsordnung integrierte Auslandssemester, Praxissemester oder andere berufspraktische Studienphasen von entsprechender Dauer nicht vorsieht, beträgt die Regelstudienzeit höchstens sieben Semester.

Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten können in besonders begründeten Fällen vom Ministerium festgesetzt werden.

(3) Die Regelstudienzeit in Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abgeschlossen werden und zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt mindestens sechs und höchstens acht Semester. In Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden und zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester; ihnen soll ein mit dem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang vorausgehen. Die Gesamtregelstudienzeit konsekutiver Studiengänge nach Satz 1 und 2 beträgt höchstens zehn Semester. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Studiengänge, die mit einer durch Landesrecht geregelten staatlichen Prüfung abgeschlossen werden.

§ 86
Studienordnung

(1) Für jeden Studiengang beschließt der Fachbereichsrat eine Studienordnung. Sie beschreibt auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung sowie der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums. Bei der Erarbeitung der Studienordnung sind die Studierenden zu beteiligen; das Nähere bestimmt die Fachbereichsordnung.

(2) Die Studienordnung beschreibt und erläutert die Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Sie kann die Zulassung zu Studienabschnitten oder zu einzelnen Veranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere vom Besuch anderer Veranstaltungen, dem Nachweis von in der Prüfungsordnung vorgesehenen Studienleistungen oder Prüfungen abhängig machen, soweit dieses zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums erforderlich ist.

(3) Soweit es aus studienorganisatorischen Gründen erforderlich ist, kann die Studienordnung bestimmen, dass das Studium nur im Jahresrhythmus aufgenommen werden kann.

(4) Die Hochschule stellt für jeden Studiengang auf der Grundlage der Studienordnung einen Studienplan auf, der der Studienordnung als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums hinzuzufügen ist.

§ 87
Lehrangebot

(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen und zur Erfüllung des Weiterbildungsauftrages erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen.

(2) Die Hochschulen fördern eine Verbindung von Berufsausbildung oder Berufstätigkeit mit dem Studium. Sie sollen in geeigneten Fällen das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium erfolgen kann.

(3) Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit den einzelnen Hochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit zu bestimmen.

§ 88
Postgraduale Studiengänge

(1) Zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen nach einem abgeschlossenen Studium kann die Hochschule ein Aufbaustudium oder ein Zusatzstudium anbieten, soweit das Ausbildungsziel nicht im Rahmen des weiterbildenden Studiums vermittelt werden kann. Studiengänge, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, sollen höchstens vier Semester dauern. Das Nähere über den Zugang zu den Studiengängen sowie über die Durchführung und den Abschluss des Studiums bestimmt die Hochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen.

(2) Für Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen an Fachhochschulen oder Kunsthochschulen können Universitäten ein Ergänzungsstudium unter Berücksichtigung des absolvierten Studienganges anbieten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 89
Fernstudium und Verbundstudium

(1) Das Land und die Hochschulen fördern die Entwicklung und den Einsatz des Fern- und Verbundstudiums. Dabei können sich die Hochschulen auch privatrechtlicher Formen bedienen und mit Dritten zusammenarbeiten. Das Land arbeitet mit den anderen Ländern und dem Bund im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Förderung dieser Studien zusammen.

(2) Eine in einer Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene Studien- oder Prüfungsleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fern- oder Verbundstudieneinheit nach Maßgabe des § 92 Abs. 3 nachgewiesen.

(3) Die Gleichwertigkeit wird bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Hochschule, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt. Die betroffenen Hochschulen sind vorher zu hören.

(4) Den beschließenden Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten des Verbundstudiums dürfen auch Mitglieder des Fachbereichs, die nicht Mitglieder des Fachbereichsrats sind, angehören.

§ 90
Weiterbildendes Studium

(1) Die Hochschulen bieten im Rahmen ihrer Aufgaben Möglichkeiten des weiterbildenden Studiums an. Sie arbeiten mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs auch in privatrechtlichen Formen zusammen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am weiterbildenden Studium sind Gasthörerinnen und Gasthörer.

(2) Das weiterbildende Studium steht Studienbewerberinnen und Studienbewerbern offen, die die erforderliche Eignung im Beruf, insbesondere durch eine Berufsausbildung, durch ein Studium oder auf andere Weise erworben haben. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs und der Zulassung zum weiterbildenden Studium. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit oder der Art oder des Zwecks des weiterbildenden Studiums eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist. Die Hochschule kann Regelungen zur Feststellung des Erfolgs der Teilnahme am weiterbildenden Studium treffen. Entspricht das weiterbildende Studium einem Studiengang im Sinne der §§ 84, 88, gelten §§ 66, 67 entsprechend.

(3) Die Hochschule kann das weiterbildende Studium auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten. Im Falle des Absatzes 2 Satz 5 bedarf sie der Genehmigung des Ministeriums; § 108 gilt entsprechend. Die Verpflichtung zu einem studiengebührenfreien Angebot von Studiengängen (§ 10) wird hiervon nicht berührt.

§ 91
Lehrbericht

(1) Die Dekanin oder der Dekan erstellt regelmäßig alle zwei Jahre einen Lehrbericht. Er enthält für alle angebotenen Studiengänge insbesondere

1. Daten zur personellen und sachlichen Ausstattung, zu den Studienanfängerinnen und Studienanfängern sowie Absolventinnen und Absolventen, zur Fachstudiendauer bis zur Zwischenprüfung und bis zum Studienabschluss, zum Studienerfolg, zu den Schwundquoten und zur Erfüllung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals;

2. Aussagen zu Inhalt und Struktur des Lehrangebots, zur Lehr- und Prüfungsorganisation sowie zur Beratung und Betreuung der Studierenden;

3. die Ergebnisse der studentischen Befragungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3;

4. eine Bewertung der Stärken und Schwächen sowie Maßnahmen zur Verbesserung.

(2) Der Lehrbericht wird dem Fachbereichsrat und dem Senat vorgelegt, die dazu Stellung nehmen.

2. Prüfungen

§ 92
Prüfungen

(1) Der Studienerfolg wird durch Hochschulprüfungen, staatliche oder kirchliche Prüfungen festgestellt, die studienbegleitend abgelegt werden sollen. Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen soll ein Leistungspunktsystem geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht. Gruppenarbeiten sind zulässig; das Nähere regelt die Prüfungsordnung.

(2) In allen Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern findet eine Zwischenprüfung statt. Der Übergang in das Hauptstudium setzt im Regelfall die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus.

(3) Auf das Studium und die Prüfungen an der Hochschule werden Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, von Amts wegen angerechnet. Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Auf das Studium können auf Antrag auch gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet werden, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht wurden. Die notwendigen Feststellungen trifft die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle. Für Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem weiterbildenden Studium erbracht worden sind, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung in einem Wahlfach an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden auf das Grundstudium oder einen ersten Studienabschnitt eines entsprechenden Studienganges angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

(4) Studierende des gleichen Studienganges sollen bei mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden, sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatinnen und Kandidaten. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.

(5) Prüfungstermine sollen so angesetzt werden, dass infolge der Terminierung keine Lehrveranstaltungen ausfallen.

(6) Studierende, welche die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag ein Zeugnis über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.

§ 93
Freiversuch

(1) Meldet sich ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt und nach ununterbrochenem Studium zu einer Fachprüfung des Hauptstudiums an und besteht er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Die Hochschulen können für Fachprüfungen des Grundstudiums den Freiversuch vorsehen. Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuch, für nicht bestanden erklärt wurde.

(2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, dass der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt.

(3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für den Studiengang, in dem er die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfange, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.

(4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu drei Semestern, unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als Mitglied in gesetzlich oder durch die Grundordnung vorgesehenen Gremien der Hochschule tätig war.

(5) Unberücksichtigt bleiben Studiengangsverzögerungen infolge einer Behinderung, höchstens jedoch bis zu vier Semestern.

(6) Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung an derselben Hochschule einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächsten Prüfungstermin zu stellen.

(7) Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl, so wird diese Punktzahl der Berechnung der Gesamtnote der Prüfungen zugrunde gelegt.

§ 94
Prüfungsordnungen

(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die nach Überprüfung des Rektorats vom Fachbereichsrat erlassen sind. Bei der Erarbeitung der Prüfungsordnungen sind die Studierenden zu beteiligen; das Nähere bestimmt die Fachbereichsordnung.

(2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:

1. Das Ziel des Studiums und den Zweck der Prüfungen,

2. die Regelstudienzeit, den notwendigen und zumutbaren Umfang des Gesamtlehrangebots und die Zeit, bis zu der in der Regel eine Zwischenprüfung abzulegen ist, sowie die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen,

3. die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen einschließlich des Nachweises nach § 65 Abs. 2 Satz 2 sowie der in den Studiengang integrierten Auslandssemester, Praxissemester oder anderen berufspraktischen Studienphasen,

4. die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen,

5. die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung,

6. Form, Zahl, Art und Umfang der Prüfungsleistungen,

7. die Zeiten für die Anfertigung von Prüfungsarbeiten und die Dauer der mündlichen Prüfungen,

8. die Grundsätze der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Ermittlung der Ergebnisse,

9. die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,

10. die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,

11. die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung,

12. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,

13. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung,

14. den nach den bestandenen Prüfungen zu verleihenden Hochschulgrad.

(3) Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass die letzte Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgenommen werden kann. Prüfungsverfahren müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen des Erziehungsurlaubs ermöglichen.

(4) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

(5) Vor dem Erlass staatlicher Prüfungsordnungen sind die betroffenen Hochschulen zu hören. Zu geltenden staatlichen Prüfungsordnungen können die betroffenen Hochschulen Änderungsvorschläge vorlegen, die mit ihnen zu erörtern sind.

(6) Ordnungen der Hochschule über Zwischenprüfungen in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium.

§ 95
Prüferinnen und Prüfer

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Professorinnen und Professoren, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 Satz 4 wahrnehmen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte, ferner in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.

(3) Prüfungsleistungen in Prüfungen, mit denen Studiengänge abgeschlossen werden, und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sollen von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bewertet werden; das Nähere regelt die Prüfungsordnung. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.

Achter Abschnitt
Hochschulgrade und Habilitation

§ 96
Hochschulgrade

(1) Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein Studienabschluss in einem Studiengang erworben wird, einen Diplomgrad, einen Bachelorgrad oder einen Mastergrad, die Universität auch einen Magistergrad. Aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann die Hochschule unter Beachtung des § 108 Abs. 2 deren Grad verleihen. Andere akademische Grade kann die Hochschule nur in besonderen Fällen verleihen. Sie kann Grade nach Satz 1 bis 3 auch verleihen, wenn eine andere Bildungseinrichtung, deren Träger nicht die Hochschule ist, auf die Hochschulprüfung in gleichwertiger Weise vorbereitet hat.

(2) Die Hochschule kann den Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Studienabschluss erworben wird, verleihen. Universitäten können in diesen Fällen auch einen Magistergrad verleihen.

(3) Der Diplomgrad richtet sich nach der Fachrichtung, die den Studiengang prägt. Bei Studiengängen mit bestimmenden Inhalten mehrerer Fachrichtungen kann der Diplomgrad aus höchstens zwei Bezeichnungen dieser Fachrichtungen gebildet werden. An Fachhochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“) verliehen. Der Magistergrad soll ohne fachlichen Zusatz als „Magistra Artium“ oder als „Magister Artium“ („M.A.“) verliehen werden.

(4) Der Grad eines „Bachelor“ und eines „Master“ kann mit einem fachlichen Zusatz verliehen werden. Den Urkunden über die Verleihung eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades fügt die Hochschule auf Antrag eine englischsprachige Fassung bei.

§ 97
Promotion

(1) Durch die Promotion wird an Universitäten eine über das allgemeine Studienziel gemäß § 81 hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen.

(2) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer

a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder

b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder

c) den Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 2 oder eines Ergänzungsstudiengangs im Sinne des § 88 Abs. 2

nachweist. Soweit die Besonderheiten des Studienganges es rechtfertigen, können Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Satz 1 vorgesehen werden. Die Promotionsordnung kann die Zulassung zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses oder vom Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, abhängig machen.

(3) Das Promotionsverfahren gilt als Studiengang und wird von dem zuständigen Fachbereich durchgeführt. § 95 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bewertung der Promotionsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein.

(4) Das Nähere regelt die Promotionsordnung, die der Fachbereichsrat erlässt. Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.

(5) Die Universitäten entwickeln in Kooperation mit den Fachhochschulen Promotionsverfahren im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b, bei denen die Erbringung der Promotionsleistungen gemeinsam betreut wird.

§ 98
Habilitation

(1) Durch die Habilitation wird an Universitäten eine Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten, förmlich nachgewiesen.

(2) Zum Habilitationsverfahren wird zugelassen, wer eine den Anforderungen des § 46 Abs. 1 Nr. 3 entsprechende Promotion und eine weitere wissenschaftliche Tätigkeit nach der Promotion nachweist. Die Habilitationsordnung kann weitere Zulassungsvoraussetzungen vorsehen, wenn die Besonderheit eines Faches es erfordert.

(3) Die Befähigung nach Absatz 1 wird auf Grund der schriftlichen und mündlichen Habilitationsleistungen festgestellt. § 95 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die schriftlichen Habilitationsleistungen werden durch die Vorlage einer Habilitationsschrift oder entsprechender wissenschaftlicher Veröffentlichungen, aus denen die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger Forschung hervorgeht, erbracht. Zur mündlichen Habilitationsleistung gehört auch die Abhaltung einer studiengangbezogenen Lehrveranstaltung.

(4) Das Habilitationsverfahren wird in dem zuständigen Fachbereich durch geführt. Die Dauer des Habilitationsverfahrens soll zwölf Monate seit Einreichung des Zulassungsantrages nicht überschreiten. Das Nähere regelt die Habilitationsordnung, die der Fachbereichsrat erlässt.

(5) Auf Antrag der oder des Habilitierten entscheidet die Hochschule über die Verleihung der Befugnis, in ihrem oder seinem Fach an der Hochschule Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen. Der Antrag darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die die Ernennung zur beamteten Professorin oder zum beamteten Professor gesetzlich ausschließen. Auf Grund der Verleihung der Befugnis zur Durchführung von Lehrveranstaltungen ist die oder der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet. Widerruf und Rücknahme der Befugnis regelt die Hochschule.

Neunter Abschnitt
Forschung

§ 99
Aufgaben der Forschung

Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung sind unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.

§ 100
Koordinierung der Forschung und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

(1) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der Hochschule unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten sowie zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit den Kunsthochschulen, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.

(2) Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen ist jede oder jeder, die oder der einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet hat, als Mitautorin oder Mitautor oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zu nennen. Ihr oder sein Beitrag ist zu kennzeichnen.

(3) Die Hochschule berichtet in regelmässigen Zeitabständen über ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte. Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, bei der Erstellung des Berichts mitzuwirken.

§ 101
Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Vorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sind in der Regel in absehbarer Zeit zu veröffentlichen.

(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist dem Rektorat über die Dekanin oder den Dekan anzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dieses erfordern. Die Hochschule kann ein angemessenes Entgelt für die Inanspruchnahme ihres Personals, ihrer Sachmittel und ihrer Einrichtungen verlangen.

(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von der oder dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren oder dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern es mit den Bedingungen der oder des Dritten vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Fall nicht.

(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, dass das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wird. Sofern es mit den Bedingungen der oder des Dritten vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern abschließen.

(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Entwicklungsvorhaben und Vorhaben zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers sinngemäß.

Zehnter Abschnitt
Haushaltswesen

§ 102
Beitrag zum Haushaltsvoranschlag

(1) Die Anmeldung der benötigten Stellen und Mittel erfolgt in einem Beitrag der Hochschule zum Haushaltsvoranschlag.

(2) Der Beitrag der Hochschule wird vom Rektorat beraten und von der Kanzlerin oder vom Kanzler aufgestellt. Abweichend von Satz 1 wird der die Medizinischen Einrichtungen betreffende Teil des Beitrags vom Klinischen Vorstand beraten und von der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor aufgestellt. Der Senat nimmt zu den Aufstellungen nach Satz 1 und 2 Stellung.

§ 103
Verteilung der Haushaltsmittel

(1) Die Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen Betriebseinheiten und die Medizinischen Einrichtungen erfolgt durch das Rektorat und orientiert sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre und bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags (§ 3 Abs. 3) zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Verteilung werden vom Rektorat im Benehmen mit dem Senat festgelegt.

(2) Die Verteilung der Stellen und Mittel innerhalb eines Fachbereichs erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan und orientiert sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags (§ 3 Abs. 3) zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Verteilung werden von der Dekanin oder dem Dekan im Benehmen mit dem Fachbereichsrat festgelegt. Die Verteilung der Stellen und Mittel wird der Kanzlerin oder dem Kanzler mitgeteilt.

(3) Vor der Verteilung von Stellen und Mitteln bildet das Rektorat einen zentralen Verfügungsfonds insbesondere für Zusagen nach § 47 Abs. 4, dessen Umfang im Benehmen mit dem Senat festgelegt wird. Davon unbeschadet ist eine ausreichende zentrale Reserve für die Deckung eines dringenden, nicht vorhersehbaren Bedarfs zu bilden.

(4) Die Verteilung von Stellen und Mitteln sowie die Bildung des Fonds nach Absatz 3 erfolgt unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans, die Verteilung von Stellen und Mitteln nach Absatz 2 auch unter Berücksichtigung des Entwicklungsplans des Fachbereichs.

§ 104
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

(1) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der Kanzlerin oder dem Kanzler, für den Bereich der Medizinischen Einrichtungen der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor. § 37 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler kann die Bewirtschaftung auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten unbeschadet ihrer oder seiner Verantwortung nach den allgemeinen landesrechtlichen Bestimmungen übertragen.

§105
Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt

(1) Körperschaftsvermögen ist das Vermögen, das der Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört. Es dient der Erfüllung von Aufgaben der Hochschule und ist getrennt von dem Landesvermögen zu verwalten. Zum Körperschaftsvermögen gehören das Hochschulvermögen und seine Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen. Zuwendungen fallen in das Vermögen der Hochschule, wenn dies die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber ausdrücklich bestimmt hat.

(2) Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet.

(3) Der Haushaltsplan der Körperschaft ist vor Beginn des Haushaltsjahres aufzustellen. Für seine Aufstellung und Ausführung gelten die Regelungen für den Landeshaushalt entsprechend.

(4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist das Rechnungsergebnis nach landesrechtlichen Vorschriften aufzustellen. Seine Prüfung erfolgt nach Maßgabe der Grundordnung der Hochschule. Der Senat erteilt die Entlastung. § 111 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

Elfter Abschnitt
Aufsicht und Genehmigung

§ 106
Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten

(1) Die Hochschulen nehmen ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums wahr.

(2) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule unbeschadet der Verantwortung des Rektorats sowie der Dekanin oder des Dekans beanstanden und Abhilfe verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule einer Aufsichtsmaßnahme nach Satz 1 nicht nach, so kann das Ministerium die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Hochschule das Erforderliche veranlassen.

(3) Sind Gremien dauernd beschlussunfähig, so kann sie das Ministerium auflösen und ihre unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 2 nicht ausreichen, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule Beauftragte bestellen, die die Befugnisse der Gremien oder einzelner Mitglieder von Gremien in dem erforderlichen Umfang ausüben. Sätze 1 und 2 gelten für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger entsprechend.

(4) Das Ministerium kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschule informieren.

(5) Das Ministerium kann die Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 auf die Rektorin, den Rektor oder das Rektorat jederzeit widerruflich übertragen.

§ 107
Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten

(1) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums; § 13 Abs. 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und § 106 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(2) Staatliche Angelegenheiten sind:

1. Die Personalverwaltung;

2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten;

3. die Krankenversorgung sowie die sonstigen der Hochschule auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens obliegenden Aufgaben einschließlich der Errichtung, Änderung und Aufhebung, der Organisation und des Betriebes der Medizinischen Einrichtungen und deren Teileinrichtungen, die diese Aufgaben wahrnehmen;

4. die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und bei der Festsetzung der Zulassungszahlen für das Vergabeverfahren sowie die Vergabe von Studienplätzen;

5. das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen;

6. die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.

(3) Bei staatlichen Angelegenheiten sind die für sie allgemein geltenden staatlichen Vorschriften anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 108
Zusammenwirken in besonderen Fällen

(1) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Grundordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Sonstige Ordnungen sind diesem unmittelbar nach ihrem Erlass anzuzeigen.

(2) Der Genehmigung bedürfen ferner die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen nach den §§ 84 und 88 einschließlich der Studienfächer sowie die zu verleihenden Hochschulgrade (§ 96). Die Genehmigung erfolgt unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans und kann befristet werden. Das Ministerium kann auf die Genehmigung allgemein oder im Einzelfall verzichten.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Maßnahme

a) gegen Rechtsvorschriften verstößt,

b) die Hochschulplanung des Landes in inhaltlicher, struktureller, kapazitativer, personeller, finanzieller oder bedarfsorientierter Hinsicht gefährdet oder

c) die Erfüllung der dem Land gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen Ländern obliegenden Verpflichtungen gefährdet.

(4) Erfordern es die in Absatz 3 genannten Gründe, so kann das Ministerium von der Hochschule verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 getroffen werden; § 106 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Erfordern es die in Absatz 3 genannten Gründe oder gebietet es der Hochschulentwicklungsplan, so kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 treffen; das Ministerium wird ermächtigt, zur Sicherung von Forschung, Lehre, Studium oder Krankenversorgung im Rahmen einer Konzentration oder Neuordnung des Studienangebots diese Maßnahmen nach Anhörung der Hochschulen auch durch Rechtsverordnung zu treffen.

(5) Das Ministerium kann Ziele für die Entwicklung der Hochschulen vorgeben, die bei der Aufstellung der Hochschulentwicklungspläne zu beachten sind.

Zwölfter Abschnitt
Zusammenwirken von Hochschulen

§ 109
Zusammenwirken von Hochschulen in Lehre und Studium

Zur gegenseitigen Abstimmung und besseren Nutzung ihrer Lehrangebote insbesondere durch gemeinsame Studiengänge, zur Erreichung der Ziele nach § 7 und zur Verbesserung der Studienbedingungen wirken die Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen zusammen. Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die beteiligten Hochschulen durch Vereinbarung. Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang vereinbart, so regeln die beteiligten Hochschulen insbesondere die mitgliedschaftliche Zuordnung der Studierenden des Studiengangs zu einer der beteiligten Hochschulen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.

§ 110
Gemeinsame Einrichtungen und Betriebseinheiten

(1) Mehrere Hochschulen können bei einer der beteiligten Hochschulen gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Verwaltungseinrichtungen errichten, wenn es mit Rücksicht auf die Aufgaben, Größe und Ausstattung dieser Einrichtungen und im Hinblick auf die räumliche Entfernung der beteiligten Hochschulen zweckmäßig ist.

(2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten und Verwaltungseinrichtungen entscheiden die beteiligten Hochschulen durch die jeweils zuständigen Organe. Mit der Errichtung und Änderung sind die erforderlichen Regelungen über die Mitwirkung, Leitung, Organisationsstruktur, Verwaltung und Benutzung zu treffen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.

Dreizehnter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für einzelne Hochschulen

§ 111
Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen

(1) Die Fernuniversität erfüllt die ihr obliegende Aufgabe des Fernstudiums auch an Studienzentren. Die Studienzentren bieten den Studierenden Gelegenheit, Studienmaterial und technische Einrichtungen zu benutzen, an Arbeitsgruppen teilzunehmen, Studienberatungen in Anspruch zu nehmen und Betreuung durch Mentorinnen und Mentoren und Tutorinnen und Tutoren zu erfahren. Mentorinnen und Mentoren sind bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung den wissenschaftlichen Hilfskräften im Sinne des § 61 gleichgestellt. In den Studienzentren können auch Präsenzkurse und Prüfungen stattfinden.

(2) Über die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender Studienzentren sowie über Grundsatzfragen der Organisation der Studienzentren beschließt der Senat.

(3) Andere staatliche Hochschulen können vom Ministerium verpflichtet werden, nach Maßgabe des verfügbaren Raumes Studienzentren ganzjährig oder, zur Durchführung von Ferienkursen oder Praktika, während der dafür vorgesehenen Zeiten in ihre Räume aufzunehmen. Die betroffenen Hochschulen sind vorher zu hören.

(4) Die Fernuniversität arbeitet mit dem Hör- und Fernsehfunk nach Maßgabe der mit den Rundfunkanstalten getroffenen Vereinbarungen zusammen.

§ 112
Fachbereich für das Bibliotheks- und Informationswesen der Fachhochschule Köln

(1) Der Fachbereich für das Bibliotheks- und Dokumentationswesen der Fachhochschule Köln dient als Einrichtung des Landes bis zur Neuregelung der Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und des höheren Bibliotheks- und Dokumentationsdienstes im beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst. Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte für die Laufbahn des gehobenen Bibliotheks- und Dokumentationsdienstes schließen ihr vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnenes Studium mit der Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung ab. Die §§ 23 und 27 FHGöD finden entsprechende Anwendung. Die Aufgabe nach Satz 1 und 2 wird als staatliche Angelegenheit wahrgenommen.

(2) Im Rahmen der Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und des höheren Bibliotheks- und Dokumentationsdienstes im beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst können auch Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren ausgebildet werden; hierbei sind die im Vorbereitungsdienst stehenden Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren Angehörige der Fachhochschule.

Vierzehnter Abschnitt
Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen

§ 113
Voraussetzungen für die Anerkennung

Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, können im Rahmen der Hochschulplanung des Landes als Universitäten oder Fachhochschulen staatlich anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass

1. die Hochschule die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 wahrnimmt,

2. das Studium an dem in § 81 genannten Ziel ausgerichtet ist,

3. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen im Sinne des § 84 Abs. 1 an der Hochschule vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; das gilt nicht, soweit innerhalb eines Faches die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder die Bedürfnisse der beruflichen Praxis nicht nahegelegt wird,

4. das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebotes den wissenschaftlichen Maßstäben an staatlichen Hochschulen entsprechen,

5. die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,

6. die Lehraufgaben überwiegend von hauptberuflich Lehrenden der Hochschule wahrgenommen werden und alle Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,

7. die Bestimmungen des § 95 Anwendung finden,

8. die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,

9. der Bestand der Hochschule und des Studienbetriebs sowie die Stellung des Hochschulpersonals wirtschaftlich und rechtlich dauerhaft gesichert sind und die Hochschule der alleinige Geschäftsbetrieb ihres Trägers ist.

§ 114
Anerkennungsverfahren

(1) Die staatliche Anerkennung durch das Ministerium bedarf eines schriftlichen Antrages.

(2) Die Anerkennung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des § 113 dienen.

(3) In dem Anerkennungsbescheid sind die Studiengänge einschließlich der Hochschulgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule festzulegen. Die Anerkennung kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 113 auf weitere Studiengänge erstreckt werden. Wesentliche Veränderungen der Studiengänge sind dem Ministerium anzuzeigen.

§ 115
Folgen der Anerkennung

(1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die staatlich anerkannten Hochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Habilitationen durchzuführen. Die §§ 53 und 96 bis 98 gelten entsprechend.

(3) Die Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der staatlichen Hochschulen durch das Ministerium. § 117 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Die Einstellung von Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Ministerium anzuzeigen. Lehrende, zu deren Gehalt und Altersversorgung ein Zuschuss gemäß § 125 Abs. 2 geleistet oder denen im Falle der Auflösung der staatlich anerkannten Fachhochschule die Übernahme in den Landesdienst zugesichert werden soll, bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit an der staatlich anerkannten Fachhochschule der Genehmigung durch das Ministerium.

(5) Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich anerkannte Hochschule einem hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 für die Dauer der Tätigkeit an der Hochschule das Recht verleihen, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ oder „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“ zu führen. §§ 92 Abs. 4 und 202 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(6) Zur Wahrnehmung der dem Ministerium obliegenden Aufsichtspflichten ist es befugt, sich über die Angelegenheiten der staatlich anerkannten Hochschulen zu unterrichten. Eine staatlich Beauftragte oder ein staatlich Beauftragter kann zu Hochschulprüfungen entsandt werden.

(7) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen. Staatlich anerkannte Hochschulen können mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken.

(8) Auf Verlangen des Ministeriums sind die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen zu bewerten. § 6 gilt entsprechend. Die Kosten trägt die Hochschule.

§ 116
Verlust der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht innerhalb einer vom Ministerium zu bestimmenden Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr ruht.

(2) Die Anerkennung ist durch das Ministerium aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 113 nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen gemäß § 114 Abs. 2 nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht abgeholfen wird. Die Anerkennung kann aufgehoben werden, wenn die Hochschule einen Studiengang anbietet, auf den sich die staatliche Anerkennung nicht erstreckt. Den Studierenden ist die Beendigung des Studiums zu ermöglichen.

§ 117
Kirchliche Hochschulen

(1) Die Theologische Fakultät Paderborn, die Kirchliche Hochschule Bethel und die Kirchliche Hochschule Wuppertal sind staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes. Andere kirchliche Bildungseinrichtungen können nach § 114 als Hochschulen anerkannt werden. Dabei können Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 113 Nr. 3 und 8 zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium an der kirchlichen Bildungseinrichtung dem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist. Für Bildungseinrichtungen, die durch eine Kirche mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werden, und für Ordenshochschulen gelten die Voraussetzungen des § 113 Nr. 9 als erfüllt. Die Hochschulplanung des Landes nach § 113 bleibt in Bezug auf kirchliche Bildungseinrichtungen außer Betracht.

(2) Die staatlich anerkannten kirchlichen Hochschulen unterrichten das Ministerium über die Hochschulsatzung und die Berufung von Professorinnen und Professoren. § 115 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8 findet keine Anwendung.

(3) Für Studiengänge, die überwiegend der Aus- und Weiterbildung von Geistlichen oder für kirchliche Berufe dienen, gewährleisten die Kirchen die Gleichwertigkeit nach § 113 Nr. 4. § 115 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

§ 118
Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen

(1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen und sich im Rechtsverkehr als Hochschule, Universität, Fachhochschule oder Kunstakademie oder mit einem Namen bezeichnen, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet, dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt oder die Voraussetzungen nach Absatz 2 festgestellt sind.

(2) Staatliche Hochschulen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dort staatlich anerkannte Hochschulen dürfen betrieben werden, soweit sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten und ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen. Das Gleiche gilt für Bildungseinrichtungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf einen Abschluss an einer Hochschule im Sinne des Satzes 1 oder auf die Verleihung eines Grades durch eine solche Hochschule vorbereiten; hierfür bringt die Bildungseinrichtung eine Garantieerklärung der Hochschule bei. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 werden vor Aufnahme des Betriebs durch das Ministerium festgestellt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend im Falle staatlich anerkannter Hochschulen anderer Bundesländer.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich entgegen den Absätzen 1 und 2 ohne staatliche Anerkennung oder Feststellung eine Bildungseinrichtung oder eine Ausbildung als Studiengang betreibt. Die Ordnungswidrigkeit kann bis zum 31. Dezember 2001 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark und ab dem 1. Januar 2002 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist das Ministerium.

Fünfzehnter Abschnitt
Verleihung und Führung von Graden

§ 119
Verleihung und Führung von Graden

(1) Von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehene Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel (Grade) können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt werden; im Fall des § 118 Abs. 2 Satz 2 gilt dies nur, wenn die Voraussetzungen nach § 118 Abs. 2 festgestellt sind. Der Grad ist grundsätzlich in der Form zu führen, die dem Wortlaut der Verleihungsurkunde entspricht. Die oder der Berechtigte darf dem Grad eine Übersetzung hinzufügen, soweit das aus sprachlichen Gründen zum Verständnis erforderlich ist, eine im Herkunftsstaat zugelassene oder nachweisbar allgemein übliche Abkürzung verwenden und durch einen Zusatz auf den Herkunftsstaat oder die verleihende Hochschule hinweisen. Einen nach Satz 1 führbaren ausländischen Doktorgrad darf die oder der Berechtigte ohne fachlichen Zusatz in der Abkürzung „Dr.“ führen, wenn der Grad aufgrund eines selbständigen Promotionsverfahren verliehen worden ist. Entsprechende Ehrendoktorgrade dürfen in der Abkürzung „Dr. h. c.“ oder „Dr. e. h.“ geführt werden.

(2) Grade aus Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich geschlossen hat, können im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Maßgabe des jeweiligen Abkommens geführt werden; in Fällen, die § 118 Abs. 2 Satz 2 entsprechen, gilt Absatz 3 sinngemäß, soweit das Abkommen nichts anderes bestimmt.

(3) Die Führung anderer als der in den Absätzen 1 und 2 genannten ausländischen Grade bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Die Zustimmung setzt voraus, dass die ausländische Hochschule nach dem Recht des Sitzlandes zur Verleihung des Grades berechtigt und einer deutschen staatlichen Hochschule gleichwertig ist. Entsprechendes gilt für ausländische Grade, die von einer staatlichen Stelle aufgrund des Abschlusses an einer Hochschule verliehen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die in den Sätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen oder sich nicht feststellen lassen. Sie kann auch versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die der Verleihung zugrunde liegenden tatsächlichen Anforderungen an das Verfahren und die wissenschaftliche Qualifikation nicht denen im Geltungsbereich dieses Gesetzes entsprechen oder der Grad auf unlautere Weise erworben wurde. Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Gleichwertigkeitsfeststellung sowie Verfahren und Form der Zustimmung. Die Rechtsverordnung kann die Erteilung der Zustimmung allgemein für bestimmte Staaten, Hochschulen und Grade vorsehen. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass generell oder im Einzelfall die Führung von durch staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen außerhalb der Europäischen Union verliehene Grade untersagt werden kann, wenn der Gradverleihung eine Ausbildung an einer Bildungseinrichtung zugrunde liegt, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf einen Abschluss an einer derartigen Hochschule oder auf die Verleihung eines Grades durch eine derartige Hochschule vorbereitet, und wenn ein Grund zu einer Annahme im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(4) Durch Rechtsverordnung kann das Ministerium die Zustimmung gemäß Absatz 3 Satz 1 einer staatlichen Stelle oder Einrichtung unter seiner Fachaufsicht oder einer zentralen Stelle der Länder übertragen.

(5) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn innerstaatliche Bestimmungen es vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht vergeben werden. Grade dürfen gegen Entgelt nicht vermittelt, gegen Entgelt erworbene Grade nicht geführt werden. Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde oder des Ministeriums die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

(6) Wer vorsätzlich gegen Absatz 5 Satz 1, 2, 3 Halbsatz 1 oder Satz 4 verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann bis zum 31. Dezember 2001 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark und ab dem 1. Januar 2002 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist das Ministerium.

Sechzehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 120
Überleitung des wissenschaftlichen Personals

(1) Soweit Beamtinnen, Beamte und Angestellte nach dem Universitätsgesetz oder dem Fachhochschulgesetz jeweils in der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung nicht übernommen worden sind, verbleiben sie in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung. Ihre Aufgaben bestimmen sich nach dem bisher für sie geltenden Recht; dienstrechtliche Zuordnungen zu bestimmten Hochschulmitgliedern entfallen. Mitgliedschaftsrechtlich sind sie an Fachhochschulen wie Lehrkräfte für besondere Aufgaben zu behandeln. Soweit an Fachhochschulen das einer solchen Lehrkraft für besondere Aufgaben übertragene Lehrgebiet nicht durch eine Professorin oder einen Professor vertreten ist, übt sie ihre Lehrtätigkeit selbständig aus.

(2) Auf die Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften des Universitätsgesetzes in der vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. § 62 Abs. 1 ist anwendbar.

(3) Für Akademische Rätinnen und Räte und Akademische Oberrätinnen und Oberräte, die in ein neues Amt als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Lehrkraft für besondere Aufgaben übernommen worden sind, gilt Artikel X § 5 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kolleggeldpauschales die Lehrvergütung auf Grund der Fußnoten 1 zu den Besoldungsgruppen H 1 und H 2 der Besoldungsordnung H (Hochschullehrer) tritt. Die Ausgleichszulage wird nur so lange gewährt, wie Lehraufgaben in dem bisherigen Umfange wahrgenommen werden. Die Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn Lehraufgaben auf Grund eines Lehrauftrages wahrgenommen werden, der gemäß § 55 Abs. 2 zu vergüten ist.

§ 121
Mitgliedschaftsrechtliche Sonderregelungen

(1) In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in universitären Angelegenheiten, die Forschung, Kunst und Lehre oder die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar berühren, verfügen die Professorinnen und Professoren, die nicht ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätig sind und nicht gemäß § 122 Abs. 2 des Universitätsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung übernommen worden sind, über die Mehrheit der Stimmen.

(2) Der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die Aufgaben in universitären Angelegenheiten erfüllt, müssen mehrheitlich an ihr tätige Professorinnen und Professoren angehören, die nicht ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätig sind.

(3) In ein privatrechtliches Dienstverhältnis unter entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 122 Abs. 2 des Universitätsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung übernommene Professorinnen und Professoren stehen mitgliedschaftsrechtlich den gemäß dieser Vorschrift übernommenen Professorinnen und Professoren gleich.

(4) Dozentinnen oder Dozenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die gemäß § 120 Abs. 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung an Universitäten verbleiben, zählen mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Professorinnen und Professoren. Dieses gilt auch für die übrigen Beamtinnen, Beamten und Angestellten, die gemäß § 120 Abs. 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung an Universitäten verbleiben, wenn sie im Rahmen ihrer hauptberuflichen Dienstaufgaben mindestens drei Jahre überwiegend selbständig in Forschung und Lehre im Sinne des § 45 tätig sind und die Voraussetzungen gemäß § 46 für die Einstellung als Professorin oder Professor erfüllen; der Nachweis dieser Tätigkeit und der Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen gilt als erbracht, wenn der Beamtin oder dem Beamten oder Angestellten an ihrer oder seiner Universität die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ verliehen ist. Sonstige Beamtinnen, Beamte und Angestellte, die gemäß § 120 Abs. 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung an Universitäten verbleiben, zählen mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 122
Hochschulordnungen, Prüfungsordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger

Die Ordnungen der Hochschule sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Sie treten zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widersprechen. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar, solange die Hochschule keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat; soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen der Hochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule entsprechende Regelungen erlassen. Staatliche Prüfungsordnungen gelten in ihrem bisherigen Anwendungsbereich fort. Die Neubildung der Gremien und die Neubestellung der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger auf der Grundlage dieses Gesetzes erfolgen unverzüglich. Bis dahin nehmen die entsprechenden bisherigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Endet ihre regelmäßige Amtszeit vor der Neubildung, ist sie verlängert; Studierende werden nach ihrer regelmäßigen Amtszeit nachgewählt. Der Konvent ist aufgehoben; seine Aufgaben und Befugnisse nimmt der Senat wahr. Die Bestimmung der Grundordnung, dass ein Präsidium die Hochschule leitet, wird erst mit Ablauf der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors wirksam.

§ 123
Neuordnung der Medizinischen Einrichtungen

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Amt einer Ärztlichen Direktorin oder eines Ärztlichen Direktors oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreters kommissarisch wahrnehmenden Professorinnen und Professoren nehmen dieses Amt bis zur Bestellung der Ärztlichen Direktorinnen oder Ärztlichen Direktoren und der Stellvertretenden Ärztlichen Direktorinnen oder Stellvertretenden Ärztlichen Direktoren nach § 36 Abs. 2 weiterhin kommissarisch wahr.

(2) Die Regelung des § 37 Abs. 3 Satz 3 lässt die vor ihrem In-Kraft-Treten bestehenden Beamtenverhältnisse unberührt.

(3) Soweit das Land sich vertraglich zu einer von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichenden Art der Bestellung der Leitenden Pflegekraft der Medizinischen Einrichtungen verpflichtet hat, gilt diese Regelung für die Bestellung zur Pflegedirektorin oder zum Pflegedirektor bis zum Ablauf des Vertrages fort.

§ 124
Kirchenverträge, Stellenbesetzung in theologischen Fächern und kirchliche Mitwirkung

(1) Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Bei der Besetzung von Stellen für Professorinnen oder Professoren der evangelischen Theologie und der katholischen Theologie, die nicht einem Fachbereich für evangelische Theologie oder einem Fachbereich für katholische Theologie zugeordnet sind, gehören den Gremien, welche die Berufungsvorschläge vorbereiten, Professorinnen oder Professoren jeweils nur der evangelischen Theologie oder der katholischen Theologie an. Die weiteren Mitglieder dieser Gremien müssen im Fach evangelische Theologie oder katholische Theologie als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter tätig oder als Studierende eingeschrieben sein und der jeweiligen Kirche angehören. Die Gremien haben das Recht, sich mit den jeweils zuständigen kirchlichen Stellen ins Benehmen zu setzen.

(3) Vor der Einführung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen, die den Erwerb der Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts ermöglichen, ist das Benehmen mit der jeweils zuständigen kirchlichen Stelle herzustellen. Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen in evangelischer Theologie oder in katholischer Theologie werden im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen kirchlichen Stelle erlassen.

§ 125
Zuschüsse

(1) Staatlich anerkannte Fachhochschulen, denen nach § 47 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1975 (GV. NRW. S. 312) Zuschüsse gewährt wurden, erhalten zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten in Bildungsbereichen, die bisher nach dieser Vorschrift bezuschusst wurden, weiterhin Zuschüsse des Landes.

(2) Die Zuschüsse sind zur Wahrnehmung der Aufgaben der staatlich anerkannten Fachhochschule nach § 3 sowie zur Sicherung der Gehälter und der Altersversorgung des Personals zu verwenden.

(3) Die Höhe der Zuschüsse sowie das Verfahren der Berechnung und Festsetzung werden durch Vertrag mit dem Land geregelt. Der Vertrag ist unter Beachtung der Vorschriften des Ersatzschulfinanzgesetzes mit Ausnahme von dessen § 6 Abs. 4 abzuschließen. In dem Vertrag ist zu vereinbaren, dass in dem Haushaltsplan der staatlich anerkannten Fachhochschule fortdauernde Ausgaben nur in Höhe der entsprechenden Aufwendungen der staatlichen Fachhochschulen nach dem Verhältnis der Studierendenzahl veranschlagt werden dürfen. Der Vertrag soll die Festsetzung von Pauschalbeträgen ermöglichen; die Pauschalierung darf sich auch auf solche Ausgaben erstrecken, für die eine Pauschalierung nach dem Ersatzschulfinanzgesetz nicht vorgesehen ist.

§ 126
Verwaltungsvorschriften, Ministerium

(1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium.

(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 127
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2000 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten

1. das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670),

2. das Gesetz über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz - FHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590, berichtigt 644) sowie

3. § 11 und § 13 des Gesetzes über die Zusammenführung der Pädagogischen Hochschulen mit anderen wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 1978 (GV. NRW. S. 650), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366),

außer Kraft.

(2) Soweit das Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD) vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590, berichtigt 644) auf Vorschriften der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Gesetze verweist, gelten diese Vorschriften fort.

Düsseldorf, 14. März 2000

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Die Ministerin für
Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 2000 S. 190