Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 14 vom 24.3.2000 Seite 221 bis 224
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen
203015
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes
in den Gemeinden und Gemeindeverbänden
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 22. Februar 2000
Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Artikel I
§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen (VAP gbaut.D-Gem.) vom 22. Februar 1987 (GV. NRW. S. 116) erhält folgende Fassung:
„1. einem kommunalen Wahlbeamten oder einem Beamten des höheren Dienstes
als Vorsitzendem,“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 22. Februar 2000
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fritz B e h r e n s
GV. NRW. 2000 S. 222