Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 14 vom 24.3.2000 Seite 221 bis 224
Verordnung zur Änderung der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 und 2 Landesreisekostengesetz |
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Verordnung zur Änderung der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 und 2 Landesreisekostengesetz
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Verordnung zur Änderung der
Wegstreckenentschädigung
nach § 6 Abs. 1 und 2 Landesreisekostengesetz
Vom 8. März 2000
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:
Artikel I
§ 6 des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird der Betrag „48 Pfennig“ durch den Betrag „52 Pfennig“ und der Betrag „20 Pfennig“ durch den Betrag „23 Pfennig“ ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Worte „Wegstreckenentschädigung in Höhe von 28 Pfennig je Kilometer, für ein zweirädriges Kraftfahrzeug in Höhe von 14 Pfennig je Kilometer gewährt“ durch die Worte „Wegstreckenentschädigung gewährt, die bei Fahrleistungen bis 30 Kilometer 52 Pfennig je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 32 Pfennig sowie für ein zweirädriges Kraftfahrzeug bei Fahrleistungen bis 30 Kilometer 23 Pfennig je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 17 Pfennig beträgt“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft. Sie gilt auch für Dienstreisen und Dienstgänge, die vor dem 1. April 2000 angetreten und an diesem Tag oder später beendet werden.
Düsseldorf, den 8. März 2000
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Peer S t e i n b r ü c k
GV. NRW. 2000 S. 222