Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 16 vom 30.3.2000 Seite 237 bis 248

Gesetz zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen
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Gesetz zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen

1112
202
2021
2023

Gesetz
zur weiteren Stärkung der
Bürgerbeteiligung in den Kommunen

Vom 28. März 2000

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

2023

Artikel I
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 718), wird wie folgt geändert:

1. § 25 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung eines Einwohnerantrages behilflich.“

2. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden

- bis 10.000 Einwohner von 10 %

- bis 20.000 Einwohner von 9 %

- bis 30.000 Einwohner von 8 %

- bis 50.000 Einwohner von 7 %

- bis 100.000 Einwohner von 6 %

- bis 200.000 Einwohner von 5 %

- bis 500.000 Einwohner von 4 %

- über 500.000 Einwohner von 3 %

der Bürger unterzeichnet sein.“

bb) Satz 2 entfällt.

cc) Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3

c) In Absatz 7 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

d) In Absatz 9 erhält Satz 2 Ziffer 1 folgende Fassung:

„1. das Bürgerbegehren von im Stadtbezirk wohnenden Bürgern unterzeichnet sein muss,

3. § 31 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Ziffer 3 wird aufgehoben.

b) Die Ziffern 4 bis 6 werden Ziffern 3 bis 5.

4. In § 39 Absatz 4 Nummer 3 wird der Halbsatz „sofern sie 5 v.H. und mehr der gültigen Stimmen im Gemeindebezirk erreicht haben;“ gestrichen und das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

5. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Der Bürgermeister hat im Rat das

gleiche Stimmrecht wie ein Ratsmitglied.“

b) Als Satz 5 wird angefügt:

„Bei den gesetzlichen Anforderungen an die Beschlussfähigkeit, die Antragsvoraussetzungen und bei der Mehrheitsbildung ist der Bürgermeister wie ein Ratsmitglied zu berücksichtigen.“

c) Als Satz 6 wird angefügt:

„In den Fällen der §§ 47 Absatz 1, 48 Absatz 1, 50 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1, 53 Absatz 2, 55 Absatz 4, 58 Absätze 1, 3 und 5, 66 Absatz 1, 69 Absatz 1 Satz 2 und § 94 Absatz 1 Satz 2 stimmt er nicht mit.“

6. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 11 und 12 angefügt:

„Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören.

Die Sätze 8 bis 10 gelten entsprechend.“

b) In Absatz 3 erhält Satz 6 folgende Fassung:

„Die Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.“

7. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Scheidet der Bürgermeister durch Tod, Eintritt in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründen vor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem Amt aus, wird der Nachfolger von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl bis zum Ablauf der nächsten Wahlzeit des Rates gewählt.“

b) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Eine Wahl findet nicht mehr statt, wenn innerhalb von neun Monaten die Wahl des Bürgermeisters nach Absatz 1 bevorsteht.

(4) Ist die Wahl eines Bürgermeisters aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen während der Wahlzeit des neuen Rates erforderlich, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.“

c) Absatz 3 wird Absatz 5.

d) Absatz 4 wird aufgehoben.

e) Absatz 5 wird Absatz 6.

8. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „unmittelbar gewählte“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

9. § 108 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Ziffer 9 werden die Wörter und Zahlen „nach § 107 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1b“ durch die Wörter und Zahlen „nach § 107 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Nr. 2 wird das Wort „Gemeinderat“ durch das Wort „Rat“ ersetzt.

10. § 114 a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird das Wort „Gemeinderats“ durch das Wort „Rates“ ersetzt.

bb) In Satz 6 wird das Wort „Gemeinderats“ durch das Wort „Rates“ ersetzt.

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 wird das Wort „Gemeinderat“ durch das Wort „Rat“ ersetzt.

bb) In Satz 6 wird jeweils das Wort „Gemeinderat“ durch das Wort „Rat“ ersetzt.

cc) In Satz 8 wird in Nr. 3 das Wort „Rechtsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

11. In § 115 Absatz 2 werden die Wörter und Zahlen „§ 108 Abs. 3“ durch „§ 108 Abs. 5“ ersetzt.

2021

Artikel II
Änderung der Kreisordnung

Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), wird wie folgt geändert:

1. § 22 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung eines Einwohnerantrages behilflich.“

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird angefügt:

„Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Ein Bürgerbegehren muss in einem Kreis

bis 200.000 Einwohner von 5 %,

mit mehr als 200.000 Einwohnern

aber nicht mehr als

500.000 Einwohnern von 4%,

mit mehr als

500.000 Einwohnern von 3%

der Bürger der kreisangehörigen Gemeinden unterzeichnet sein.“

bb) Satz 2 entfällt.

cc) Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.

c) In Absatz 7 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

3. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Landrat hat im Kreistag das gleiche Stimmrecht wie ein Kreistagsmitglied.“

b) Als Satz 4 wird angefügt:

„Bei den gesetzlichen Anforderungen an die Beschlussfähigkeit, die Antragsvoraussetzungen und bei der Mehrheitsbildung ist der Landrat wie ein Kreistagsmitglied zu berücksichtigen.“

c) Als Satz 5 wird angefügt:

„In den Fällen der §§ 26 Absatz 1 Buchstabe i, 26 Absatz 2, 32 Absatz 1 Satz 3, 33 Absatz 1 Satz 2, 35 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1, 38 Absatz 2, 41 Absätze 3, 5 und 7, 45 Absatz 1 und 48 Absatz 1 Satz 2 stimmt er nicht mit.“

4. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden folgende Sätze 11 und 12 angefügt:

„Ein Kreistagsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Die Sätze 8 und 10 gelten entsprechend.“

b) In Absatz 5 erhält Satz 6 folgende Fassung:

„Die Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen.“

5. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Scheidet der Landrat vor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem Amt aus, wird der Nachfolger von den Bürgern innerhalb von sechs Monaten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl bis zum Ablauf der nächsten Wahlzeit des Kreistags gewählt.“

b) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Eine Wahl findet nicht mehr statt, wenn innerhalb von neun Monaten die Wahl des Landrats nach Absatz 1 bevorsteht.

(4) Ist die Wahl eines Landrats aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen während der Wahlzeit des neuen Kreistags erforderlich, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.“

c) Absatz 3 wird Absatz 5

d) Absatz 4 wird aufgehoben.

e) Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.

6. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „unmittelbar gewählte“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

1112

Artikel III
Änderung des Gesetzes über die Kommunalwahlen
im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)

Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1999 (GV. NRW. S. 412), wird wie folgt geändert:

§ 46 b wird wie folgt geändert:

Das Wort „Direktwahl“ wird durch das Wort „Wahl“ ersetzt.

202

Artikel IV
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen.

2. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Als Sätze 3 und 4 werden eingefügt:

„Wenn mit Art und Umfang der Aufgabenstellung des Verbandes besondere Verantwortung für die Verbandsversammlung verbunden ist, kann zur Abgeltung der daraus entstehenden Mehrbelastung der Mitglieder der Verbandsversammlung eine Entschädigung gezahlt werden. Sie tritt an die Stelle der Aufwendungen und des Verdienstausfalls.“

b) Sätze 3 bis 5 werden Sätze 5 bis 7.

Artikel V
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2000 in Kraft.

Düsseldorf, den 28. März 2000

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Der Innenminister

Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2000 S. 245