Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 17 vom 10.4.2000 Seite 249 bis 254

Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung zum Abbau und sicheren Einschluss des Versuchskernkraftwerks AVR in Jülich - Bescheid Nr. 7/15 (3E) AVR - Vom 14. Februar 2000 Datum der Bekanntmachung: 10. April 2000
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Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung zum Abbau und sicheren Einschluss des Versuchskernkraftwerks AVR in Jülich - Bescheid Nr. 7/15 (3E) AVR - Vom 14. Februar 2000 Datum der Bekanntmachung: 10. April 2000

Öffentliche Bekanntmachung
einer Genehmigung zum Abbau und sicheren Einschluss
des Versuchskernkraftwerks AVR in Jülich
- Bescheid Nr. 7/15 (3E) AVR -
Vom 14. Februar 2000
Datum der Bekanntmachung:
10. April 2000

Gemäß §§ 15 Abs. 3 und 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180) wird Folgendes bekanntgegeben:

Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor AVR GmbH, Luisenstr. 105, 40215 Düsseldorf, eine Genehmigung zum weiteren Abbau und sicheren Einschluss des Versuchskernkraftwerks AVR in Jülich erteilt.

Der verfügende Teil des Bescheides lautet:

„1. Genehmigung nach dem Atomgesetz

1.1 Abbau und sicherer Einschluss

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694), wird der

Arbeitsgemeinschaft
Versuchsreaktor AVR GmbH
Luisenstraße 105
40215 Düsseldorf

auf ihren Antrag vom 15. September 1999, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 16. November 1999, die

Genehmigung

erteilt, auf ihrem Betriebsgelände in der Gemarkung Jülich, Flur 44, Flurstück 13, für das Versuchskernkraftwerk mit Hochtemperaturreaktor von 46 Megajoule/Sekunde thermischer Nennleistung bzw. 15 Megawatt elektrischer Bruttoleistung abweichend von den dem Bescheid Nr. 7/15 AVR vom 9. März 1994 zugrunde liegenden Festlegungen zur Entladung des Reaktors von Betriebselementen nach Maßgabe der unter 2 aufgeführten Unterlagen sowie der unter 3 aufgeführten Nebenbestimmungen

- den Reaktor mit einer Restmasse von bis zu 197 Gramm in Betriebselementen enthaltenem Kernbrennstoff in den Sicheren Einschluss zu überführen und diesen Brennstoffrest bis zum vollständigen Abbau der Anlage im Reaktordruckbehälter zu belassen.

Die Genehmigung erstreckt sich auch auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen, soweit dies nach Maßgabe dieses Bescheides für die Durchführung von Maßnahmen zum Einschluss der kernbrennstoffhaltigen Betriebselementereste erforderlich ist.

1.2 Zulässige Aktivitätsabgaben

Die unter I.1.2 des Bescheides Nr. 7/15 AVR festgelegten maximal zulässigen Aktivitätsabgaben dürfen auch unter Einbezug der unter 1.1 genehmigten Restkernbrennstoffmasse im Reaktor nicht überschritten werden.“

Die Genehmigung ist mit 2 Auflagen verbunden, die die Beibehaltung von Sicherungsmaßnahmen bzw. die laufende Überprüfung der Zuverlässigkeit des Personals betreffen.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.“

Die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), angeordnet worden.

Die Anordnung wurde von der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor AVR GmbH beantragt und erfolgte im Interesse der Forschungszentrum Jülich GmbH an einer unverzögerten Durchführung genehmigter Abbaumaßnahmen sowie im Interesse an einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Rechtsbehelfsbelehrung:

Auf Antrag kann das Oberverwaltungsgericht für das Land, Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen.“

Eine Ausfertigung des Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an 2 Wochen während der Dienststunden

a) im Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Haroldstr. 4, 40213 Düsseldorf (Anmeldung beim Pförtner) (Dienststunden: montags und dienstags von 9.00 bis 15.30 Uhr; mittwochs bis freitags von 9.00 bis 15.00 Uhr)

und

b) in der Stadtverwaltung Jülich, Zimmer 311, 3. Obergeschoß des neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich (Dienststunden: montags bis mittwochs von 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr, donnerstags 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags 8.30 bis 12.00 Uhr)

zur Einsicht ausgelegt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn der Klagefrist maßgebend.

Der Bescheid kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf, unter dem Aktenzeichen IV B 3 - 8943 AVR - 7/15 (3E) - 5.4 von Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, schriftlich angefordert werden.

Ministerium
für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Wilfried  Ho h m a n n

GV. NRW. 2000 S. 253