Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 17 vom 10.4.2000 Seite 249 bis 254
Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (Hersteller- und AnwenderVO-HAVO-)1) |
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Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (Hersteller- und AnwenderVO-HAVO-)1)
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Verordnung über Anforderungen an
Hersteller von Bauprodukten
und Anwender von Bauarten (Hersteller- und AnwenderVO-HAVO-)1)
Vom 7. März 2000
Aufgrund der §§ 20 Abs. 5, 24 Abs. 1 Satz 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW.1999 S. 622), in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags verordnet:
§ 1
Für
1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile,
2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile,
3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton B II), die Herstellung von Transportbeton und vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton B II und
6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich in den Fällen des Satzes 1
1. Nummer 1 nach DIN 18 800-7: 1983-05; Richtlinie zur Ausführung von Stahlbauten und Herstellung von Bauprodukten aus Stahl: 1998-10 (Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik, Dezember 1998, Sonderheft Nr. 11/2),
2. Nummer 2 nach DIN 4113-1: 1980-05; Richtlinie zum Schweißen von tragenden Bauteilen aus Aluminium: 1986-10,
3. Nummer 3 nach DIN 4099: 1985-11,
4. Nummer 4 nach DIN 1052-1:1988-04; DIN 1052-1/A1: 1996-10,
5. Nummer 5 nach DIN 1045: 1988-07,
6. Nummer 6 nach der Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen, Teil 3: 1991-02.
§ 2
Die Hersteller und Anwender haben vor der
erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für solche nach
1. § 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von
höchstens drei Jahren
2. § 1 Nr. 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren
gegenüber einer nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW
anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen
Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
Für die in § 1 Nr. 5 aufgeführten Bauprodukte
gelten die nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW anerkannten Überwachungsstellen für
die Fremdüberwachung von Betonbauprodukten auch als Prüfstelle nach § 28 Abs. 1
Nr. 6 BauO NRW; dies gilt auch bei den in § 1 Nrn. 1 bis 4 und Nr.6
aufgeführten Bauprodukten für die Stellen, welche in den vom Deutschen
Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
bekanntgemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen
von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl, zum Leimen tragender
Holzbauteile und für die Instandsetzung tragender Betonbauteile geführt
und in der Überwachung dieser Bauprodukte tätig waren.
§ 3
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall
zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend
von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist,
dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht zu erwarten sind.
§ 4
Die Verordnung tritt am 1.Juni 2000 in Kraft.
Düsseldorf, den 7. März 2000
Der
Minister für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr.
Michael V e s p e r
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.
GV. NRW. 2000 S. 251