Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 17 vom 10.4.2000 Seite 249 bis 254

Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO)1)
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Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO)1)

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Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten
mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO)1)

Vom 8. März 2000

Aufgrund der §§ 20 Abs. 6 und 24 Abs. 1 Satz 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW.1999 S. 622), in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags verordnet:

§ 1

Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW überwacht werden:

1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,

2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton B II),

3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

4. der Einbau von Verpressankern,

5. die Herstellung von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,

6. das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen über 50 m².

Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.

§ 2

Für die Tätigkeiten nach § 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 28 Abs.1 Nr.4 in Verbindung mit § 27 Abs.2 BauO NRW die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW für Tätigkeiten nach § 20 Abs. 6 BauO NRW.

Die Tätigkeiten nach § 1 Nrn. 1 und 4 sind bis zum 31.Mai 2002 von der Überwachungspflicht ausgenommen.

§ 3

Die Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

Düsseldorf, den 8. März 2000

Der Minister für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Michael  V e s p e r

1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.

GV. NRW. 2000 S. 252