Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 19 vom 14.4.2000 Seite 289 bis 308

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landespflegeausschuss nach dem Pflege-Versicherungsgesetz
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landespflegeausschuss nach dem Pflege-Versicherungsgesetz

820

Verordnung zur Änderung der Verordnung
über den Landespflegeausschuss nach dem
Pflege-Versicherungsgesetz

Vom 14. März 2000

Aufgrund des § 92 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches -Pflegeversicherung- SGB XI vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1656), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über den Landespflegeausschuss nach dem Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegeausschuss-Verordnung-LPfAusVO) vom 7. Februar 1995 (GV. NRW. S. 116) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Landespflegeausschuss setzt sich zusammen aus:

- acht Mitgliedern, die von den Landesverbänden der Pflegekassen,

- je einem Mitglied, das von beiden Medizinischen Diensten der Krankenversicherung,

- zehn Mitgliedern, die von den Vertretern der Pflegeeinrichtungen, davon sechs, die von den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege, drei, die von den Anbietern privatgewerblicher Pflegedienste sowie einem, das von kommunalen Pflegeeinrichtungen,

- je einem Mitglied, das vom Landkreistag Nordrhein-Westfalen, vom Städtetag Nordrhein-Westfalen sowie vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen,

- je einem Mitglied, das von den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe,

- einem Mitglied, das vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.,

- einem Mitglied, das von der Landesseniorenvertretung e.V.,

- einem Mitglied, das vom Landesbehindertenrat,

- einem Mitglied, das von der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (Verdi),

- einem Mitglied, das vom VdK Sozialverband-Verband der Kriegs- u. Wehrdienstopfer, Behinderter u. Rentner Deutschland/Reichsbund der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e.V.

sowie

- einem Mitglied, das vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport

gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich benannt wird/werden.

Für jedes Mitglied wird mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1. In Satz 1 werden die Wörter "jeweils für die gesamte Amtsperiode" durch die Wörter "für jeweils zwei Jahre" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:

„(2) Sofern die oder der Vorsitzende Mitglied einer Organisation nach § 92 Abs. 2 SGB XI ist, kann er für die Dauer seiner Amtszeit sein Stimmrecht im Landespflegeausschuss auf den Stellvertreter der entsendenden Organisation übertragen.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

In Satz 1 wird nach dem Wort „Jahre“ das Wort „(Amtsperiode)“ eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:

„(2) Sofern der Landespflegeausschuss sich nicht unmittelbar nach dem Ende der Amtsperiode gemäß Absatz 1 neu konstitutiert, verlängert sich die Amtsdauer der Mitglieder bis zu dem Zeitpunkt der endgültigen Neukostitutierung des Landespflegeausschusses „

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

6. Nach § 7 wird folgender neuer § 8 eingefügt:

㤠8
Geschäftsführung

(1) Bei dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport wird für die Aufgabe nach § 1 die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses gebildet.

(2) Die Geschäftsstelle nimmt die von den Mitgliedern des Landespflegeausschusses übermittelten Wünsche zur Tagesordnung entgegen und stellt nach Abstimmung mit dem Vorsitzenden die Tagesordnung auf.

(3) Die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses versendet spätestens am 21. Tage vor der jeweiligen Sitzung die Einladung.

(4) Die Geschäftsstelle führt das Protokoll.“

7. Die bisherigen §§ 8 bis 11 werden §§ 9 bis 12.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 14. März 2000

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales und Stadtentwicklung,
Kultur und Sport

Ilse  B r u s i s

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Justizminister

Jochen  D i e c k m a n n

GV. NRW. 2000 S. 304