Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 2 vom 27.1.2000 Seite 19 bis 24
Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen und auf Bundesstraßen |
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Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen und auf Bundesstraßen
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Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung zwischen den Ländern
Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung
vollzugspolizeilicher Aufgaben auf
Bundesautobahnen und auf Bundesstraßen
Vom 27. Dezember 1999
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben unter Bezug auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) und § 104 Abs. 1 Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG) die Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen und auf Bundesstraßen geschlossen.
Die Vereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht.
Düsseldorf, den 27. Dezember 1999
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Wolfgang C l e m e n t
Vereinbarung
zur Änderung der Vereinbarung
zwischen
den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben
auf Bundesautobahnen und auf Bundesstraßen
Das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsichen
Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch das Niedersächsische Innenministerium,
und
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den
Innenminister,
schließen folgende Vereinbarung:
Artikel 1
Die Vereinbarung vom 11. Dezember 1995 / 9. Januar 1996 (bekanntgemacht am 17. Januar 1996 - GV. NRW. S. 74) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter
"A 30
Niederlande - Bad Oeynhausen
zwischen der Landesgrenze Niedersachsen / Nordrhein-Westfalen bei km 42,235 und
der Anschlußstelle Hasbergen-Gaste
bei km 43,200
ausschließlich der Ein- und Ausfahrtstrecken"
durch die Wörter
"A 30
Niederlande - Bad Oeynhausen
zwischen der Landesgrenze Niedersachsen / Nordrhein-Westfalen bei km 66,121 und
der Anschlußstelle Hasbergen-Gaste
bei km 67,086
einschließlich der Ein- und Ausfahrtstrecken"
ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter
"A 30
Niederlande - Bad Oeynhausen
zwischen der Landesgrenze Niedersachsen / Nordrhein-Westfalen bei km 79,902 und
der Anschlußstelle Rödinghausen
bei km 80,118
ausschließlich der Ein- und Ausfahrtstrecken"
durch die Wörter
"A 30
Niederlande - Bad Oeynhausen
zwischen der Landesgerenze Niedersachsen /
Nordrhein-Westfalen bei km 103,788 und der Anschlußstelle
Rödinghausen bei km 104.004,
A 33
Osnabrück - Bielefeld
zwischen der Landesgrenze Niedersachsen / Nordrhein-Westfalen bei km 62,340 und
der Anschlußstelle Borgholzhausen bei km 58,530
einschließlich der Ein- und Ausfahrtstrecken"
ersetzt.
3. In § 3 wird der Punkt am Schluss der Nummer 4 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Sonstige Maßnahmen der Gefahrenabwehr."
Artikel 2
Diese Änderungsvereinbarung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Hannover, den 3. August 1999
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Innenministerium
Heiner B a r t l i n g
(Minister)
Düsseldorf, den 1. Dezember 1999
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Fritz B e h r e n s
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