Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 2 vom 27.1.2000 Seite 19 bis 24

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland für das Haushaltsjahr 200 (Ausgleichsabgabensatzung)
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Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland für das Haushaltsjahr 200 (Ausgleichsabgabensatzung)

Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
über die Zuweisung von Mitteln
der Ausgleichsabgabe
nach dem Schwerbehindertengesetz
an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen,
kreisfreien und kreisangehörigen Städten
im Rheinland für das Haushaltsjahr 200
(Ausgleichsabgabensatzung)

Vom 13. Dezember 1999

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 19994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1999 (GV. NRW. S. 412), in Verbindung mit § 11 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertengesetzes (DG-KOFSchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401) hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 13. Dezember 1999 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Den örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 31 Abs.1 Ziff. 3 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3160), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Ziff. 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), für das Jahr 2000 35,43 v. H. des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen.

§ 2

Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung ist der von der Hauptfürsorgestelle Köln im Jahr 1998 vereinnahmte Gesamtbetrag der Ausgleichsabgabe unter Berücksichtigung des für 1998 durchgeführten Finanzausgleichs zwischen den Hauptfürsorgestellen und der Abführung des dem Ausgleichsfonds beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zustehenden Anteils.

§ 3

Die Aufteilung der Mittel auf die örtlichen Fürsorgestellen erfolgt auf der Grundlage der Anzahl der in den jeweiligen Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten am 28.2.1997 wohneneden Schwerbehinderten, die im Arbeitsleben stehen.

§ 4

Die Hauptfürsorgestelle kann einzelnen örtlichen Fürsorgestellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen gemäß § 1 zugewiesenen Beträge hinaus weitere Mittel

- aus im Vorjahr nicht verwendeten Mitteln an Ausgleichsabgabe der Fürsorgestellen

- und, soweit erforderlich, darüber hinaus bis zu einem Betrag in Höhe von 30 v. H. des Gesamtbetrags nach § 1

zur Verfügung stellen.

§ 5

Diese Satzung gilt für das Haushaltsjahr 2000

Köln, den 13. Dezember 1999

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

S c h i t t g e s

Schriftführer der Landschaftsversammlung Rheinland

E s s e r

Die vorstehende Ausgleichsabgabensatzung wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z.Z. geltenden Fassung bekanntgemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Direktor des Landschaftverbandes hat den Beschluß der Landschaftversammlun vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 30. Dezember 1999

Der Direktor
des Landschaftverbandes Rheinland

E s s e r

GV. NRW. 2000 S. 23