Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 21 vom 20.4.2000 Seite 315 bis 344

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2000, 2001 und 2002
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
 

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2000, 2001 und 2002

602

Verordnung
über die Aufteilung und Auszahlung
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
und die Abführung der Gewerbesteuerumlage
für die Haushaltsjahre 2000, 2001 und 2002

Vom 21. März 2000

Aufgrund der §§ 2, 4, 5 und 6 Abs. 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2486), wird folgendes verordnet:

§ 1
Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer

Der auf die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen entfallende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für die Haushaltsjahre 2000, 2001 und 2002 nach dem in der Anlage 1 festgesetzten Schlüssel aufgeteilt.

§ 2
Berichtigung bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel

(1) Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 Gemeindefinanzreformgesetz werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 1 Gemeindefinanzreformgesetz auf die Gemeinden des Landes entfallenden Steueraufkommen, um die die in der Anlage 1 zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf 8 Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf 7 Stellen zu runden.

(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind vom Innenministerium und vom Finanzministerium unter Berücksichtigung des § 3 Gemeindefinanzreformgesetz und der Verordnung des Bundesministers der Finanzen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2000, 2001 und 2002 vom 13. Dezember 1999 (BGBl. I. S. 2463) festzusetzen.

(3) Der Ausgleich des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer aufgrund von Ergänzungsschlüsselzahlen ist zu den in der Anlage 2 zu § 3 festgesetzten Terminen durchzuführen. Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils vor der Aufteilung zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen.

§ 3
Anweisungstermine

(1) Der den Gemeinden für die Haushaltsjahre 2000, 2001 und 2002 zustehende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ist zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen anzuweisen.

(2) Auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für die einzelnen Haushaltsjahre sind an die Gemeinden Abschlagszahlungen zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen anzuweisen. Die Höhe der Abschlagszahlungen zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen ist unter Berücksichtigung des vierteljährlichen Ist-Aufkommens an Lohnsteuer, veranlagter Einkommensteuer sowie des Zinsabschlages zu berechnen. Eine Vorauszahlung auf die Schlussabrechnung ist im jeweils vierten Quartal zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen in Höhe der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal anzuweisen.

§ 4
Berechnung und Anweisung

(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1, Ausgleichsbeträge nach § 2 und die Zahlungen nach § 3 sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu berechnen.

(2) Das Innenministerium stellt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.

§ 5
Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens
(Gewerbesteuerumlage)

(1) Die Gemeinden haben die aufgrund von § 6 Gemeindefinanzreformgesetz abzuführende Gewerbesteuerumlage, die zu leistenden Abschlagszahlungen und die Berechnungsgrundlagen für die Gewerbesteuerumlage dem Finanzamt und dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu den in Anlage 3 festgesetzten Terminen zu melden.

(2) Zu den in Anlage 3 festgesetzten Terminen haben die Gemeinden darüber hinaus dem Finanzamt und dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu melden, welcher Anteil des Gesamtbetrages nach Absatz 1 auf die Erhöhungszahlen nach § 6 Abs. 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz entfällt.

(3) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen.

(4) Vorauszahlungen auf die Schlussabrechnung sind im jeweils vierten Quartal zu den in Anlage 2 genannten Terminen in Höhe der Abschlagszahlungen für das jeweils dritte Quartal zu leisten, jedoch nicht mehr, als der nach § 3 Abs. 2 Satz 3 jeweils anzuweisende Betrag.

(5) Das Innenministerium und das Finanzministerium geben die anzuwendende Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz bekannt und regeln die Form der Meldungen nach Absatz 1 und 2.

(6) Sind mehrere Finanzämter für das Gebiet einer Gemeinde zuständig, bestimmt das Finanzministerium das Finanzamt, an das die Gewerbesteuerumlage zu melden und abzuführen ist.

§ 6
Berichtigung der Gewerbesteuerumlage

(1) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge, die sich durch eine fehlerhafte Berechnung der Gewerbesteuerumlage ergeben, sind dem Finanzamt und dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen unter Angabe der geänderten Berechnungsgrundlagen zu melden. Die Meldungen sind bis 15. November, der auf die Feststellung der fehlerhaften Berechnung folgt, vorzulegen.

(2) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge nach Absatz 1 sowie Berichtigungen aufgrund geänderter Hebesätze für die Gewerbesteuer werden im Rahmen der jährlichen Schlussabrechnung für die Gewerbesteuerumlage ausgeglichen.

§ 7

Erlass von Verwaltungsvorschriften

Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

§ 8
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

Düsseldorf, den 21. März 2000

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Der Finanzminister

Peer  S t e i n b r ü c k

Der Innenminister

Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2000 S. 321