Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 23 vom 28.4.2000 Seite 355 bis 362
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AWbG) |
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Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AWbG)
800
Gesetz zur Änderung des
Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AWbG)
Vom 28. März 2000
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung
Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 6.November 1984 (SGV. NRW. 800) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In § 1 Abs. 2 entfällt Satz 2.
b) Nach § 1 Abs. 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung fördert die berufsbezogene Handlungs-kompetenz der Beschäftigten und verbessert deren berufliche Mobilität. Sie ist nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können.
(4) Politische Arbeitnehmerweiterbildung verbessert das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge und fördert damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Nach § 3 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
"(7) Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit bis zu 50 Beschäftig-ten entfällt der Freistellungsanspruch für das laufende Kalenderjahr, wenn bereits zehn v. H. der Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr freigestellt worden sind. Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit weniger als zehn Beschäftigten besteht kein Freistellungsanspruch."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) § 4 wird § 4 Abs. 1.
b) Nach § 4 Abs. 1 wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für die Teilnahme an einer betrieblich oder dienstlich veranlassten Bildungsveranstaltung frei, kann er davon bis zu zwei Tagen im Kalenderjahr auf den Freistellungsanspruch von fünf Tagen im Kalenderjahr anrechnen. Der Arbeitgeber hat die Anrechnung dem Arbeitnehmer mindestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich mitzuteilen."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so frühzeitig wie möglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung beizufügen; dazu gehören der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben."
b) § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmerweiterbildung zu dem vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte bleiben unberührt."
c) § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung, so hat er dies unter Angabe der Gründe dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dessen Mitteilung schriftlich mitzuteilen. Teilt der Arbeitgeber die Verweigerung der Freistellung nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe schriftlich mit, so gilt die Freistellung als erteilt."
d) § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung aus anderen Gründen als aus denen des Absatzes 2, so kann der Arbeitnehmer ihm binnen einer Woche seit Mitteilung der Verweigerung schriftlich mitteilen, er werde gleichwohl an der Bildungsveranstaltung teilnehmen; in diesem Fall darf er an der Veranstaltung auch ohne Freistellung teilnehmen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber eine gerichtliche Entscheidung erwirkt, die der Teilnahme an der Veranstaltung entgegensteht. Hat der Arbeitgeber die Freistellung zu Unrecht verweigert, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gemäß § 7. Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Schadensersatz besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch macht."
e) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 5 bis 8.
5. § 9 erhält folgende Fassung:
"§ 9
Anerkannte Bildungsveranstaltungen
(1) Bildungsveranstaltungen gelten als anerkannt, wenn sie § 1 Abs. 2 bis 4 entsprechen und von Volkshochschulen oder nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannten Einrichtungen gemäß den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes durchgeführt werden und nicht der Gewinnerzielung oder überwiegend einzelbetrieblichen oder dienstlichen Zwecken dienen.
(2) Von der Anerkennung ausgeschlossen sind Veranstaltungen, die
1: der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der Körper- und Gesundheitspflege, der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten dienen,
2. auf das Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten gerichtet
sind
oder
3. auf den Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen vorbereiten.
(3) Von der Anerkennung ausgeschlossen sind außerdem
1. Studienreisen sowie
2. Veranstaltungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie nicht in den an Nordrhein-Westfalen unmittelbar grenzenden Nachbarländern oder am Sitz des Europäischen Parlaments stattfinden oder am Ort von Gedenkstätten oder an Gedächtnisorten der Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus dienen."
6. § 10 entfällt.
7. § 11 wird § 10.
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, den Wortlaut des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes in reformierter Rechtschreibung in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu berichtigen.
Artikel 3
Inkrafttreten, Übergangsregelung
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Freistellungsansprüche zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen der bisherigen Fassung des § 9 erfüllen, erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2001.
Düsseldorf, den 28. März 2000
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
(L. S.)
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
GV. NRW. 2000 S.
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