Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 25 vom 9.5.2000 Seite 379 bis 388

Bekanntmachung der Genehmigung der 12. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Kreisfreie Stad Bonn, Rhein-Sieg-Kreis im Gebiet der Stadt Hennef
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Bekanntmachung der Genehmigung der 12. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Kreisfreie Stad Bonn, Rhein-Sieg-Kreis im Gebiet der Stadt Hennef

Bekanntmachung
der Genehmigung der 12. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Kreisfreie Stad Bonn, Rhein-Sieg-Kreis
im Gebiet der Stadt Hennef

Vom 4. Januar 2000

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 27. August 1999 die Aufstellung der 12. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Kreisfreie Stadt Bonn, Rhein-Sieg-Kreis im Bereich der Stadt Hennef (Darstellung des Wohnsiedlungsbereiches Hennef-Ost) beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 4. Januar 2000 - VI B 1 -60.67.11 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 12. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) sowie beim Rhein-Sieg-Kreis und der Stadt Hennef zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 5. April 2000

Ministerium
für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 2000 S. 386