Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 25 vom 9.5.2000 Seite 379 bis 388
Regelung zur Änderung der Entschädigungsregelung |
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Regelung zur Änderung der Entschädigungsregelung
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Regelung zur Änderung der
Entschädigungsregelung
Vom 10. März 2000
Die Vertreterversammlung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen (LUK NRW) hat am 10. März 2000 aufgrund der §§ 7 Abs. 5 und 12 Nr. 12 der Satzung vom 11. Dezember 1997 (GV. NRW. 1998 S. 226), geändert durch Satzung vom 17. März 1999 (GV. NRW. S. 208), in Verbindung mit § 41 SGB IV (BGBl. I 1976 S. 3845) die folgende Regelung zur Änderung der Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsregelung - vom 12. November 1998 (GV. NRW. S. 687) beschlossen:
Abschnitt I
Änderung der Entschädigungsregelung
Die Entschädigungsregelung wird wie folgt geändert:
1. Der in § 3 Abs. 1 genannte Betrag von 75,-- DM wird durch den Betrag von 50,-- € *) ersetzt.
2. § 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen der Organe der LUK NRW und ihrer Ausschüsse sowie in besonderem Auftrag erhalten
- die/der Vorsitzende des Vorstandes einen monatlichen Pauschbetrag in Höhe
des Vierfachen
sowie
- die/der Vorsitzende der Vertreterversammlung einen monatlichen Pauschbetrag
in Höhe des Zweifachen des in § 3 Abs. 1 festgelegten Betrages."
3. In § 5 Satz 1 erhält der Relativsatz folgende Fassung:
"die den in § 3 Abs. 1 festgelegten Betrag übersteigen,"
4. In § 5 wird Satz 2 gestrichen.
5. In § 7 wird Satz 2 gestrichen.
*) entspricht 97,79 DM
Abschnitt II
Inkrafttreten
Die vorstehende Regelung zur Änderung der Entschädigungsregelung tritt vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV am 1. Juli 2000 in Kraft.
Vorgelegt vom Vorstand
Detmold, den 9. März 2000
G o t s c h e
Vorsitzender
Beschlossen von der Vertreterversammlung
Detmold, den 10. März 2000
S c h n e i d e r
Vorsitzender
Genehmigung
Die vorstehende Regelung zur Änderung der Entschädigungsregelung wurde mit Schreiben des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2000 – I.2 – 3546.117 – gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV genehmigt.
GV. NRW. 2000 S. 384