Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 26 vom 12.5.2000 Seite 389 bis 396

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung

631

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung

Vom 14. April 2000

Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW. S. 397) wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 8. Juni 1973 (GV. NRW. S. 67), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1994 (GV. NRW.1995 S. 15), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 ist hinter „Oberlandesgerichte,“ zu ergänzen „dem Präsidenten des Landessozialgerichts, der Präsidentin/den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte“.

2. In § 2 ist hinter „Oberlandesgerichte,“ zu ergänzen „dem Präsidenten des Landessozialgerichts“ und hinter „Finanzgerichte“ zu ergänzen „, der Präsidentin/den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte“.

3. Folgender § 3 wird neu eingefügt:

㤠3

(1) Dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege und der Leiterin der Justizakademie werden folgende Befugnisse übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 15.000 DM p.a. beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben

oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.“

4. Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden §§ 4 bis 6.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 14. April 2000

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Jochen  D i e c k m a n n

GV. NRW. 2000 S. 394