Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 26 vom 12.5.2000 Seite 389 bis 396

Bekanntmachung der Genehmigung der 3. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf, im Gebiet der Stadt Kaarst
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Bekanntmachung der Genehmigung der 3. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf, im Gebiet der Stadt Kaarst

Bekanntmachung
der Genehmigung der 3. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Düsseldorf,
im Gebiet der Stadt Kaarst

Vom 27. März 2000

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 25.11.1999 die Aufstellung der 3. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf, im Bereich der Stadt Kaarst (Kläranlage Nordkanal) beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 27. März 2000 - VI B 1 -60.50.03 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 3. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) sowie beim Kreis Neuss und der Stadt Kaarst zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 17. April 2000

Ministerium
für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

P. W.  S c h n e i d e r

GV. NRW. 2000 S. 394