Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 27 vom 16.5.2000 Seite 397 bis 420
Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften sowie zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften sowie zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer
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Gesetz
zur Änderung des Heilberufsgesetzes
und weiterer Rechtsvorschriften
sowie zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer
Vom 9. Mai 2000
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
2122
Artikel I
Das Heilberufsgesetz (heilBerG) wird wie folgt neu gefasst:
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
I.
Abschnitt
Die Kammern
§ 1
Im Land Nordrhein-Westfalen werden als berufliche
Vertretungen der
1. Ärztinnen und Ärzte
die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
2. Apothekerinnen und Apotheker
die Apothekerkammern Nordrhein und
Westfalen-Lippe,
3. Psychologischen Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen
und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten)
die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen,
4. Tierärztinnen und Tierärzte
die Tierärztekammern Nordrhein und
Westfalen-Lippe,
5. Zahnärztinnen und Zahnärzte
die Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe
errichtet. Sie sind Körperschaften des
öffentlichen Rechts und führen ein Dienstsiegel. Den Sitz der Kammern bestimmen
die Hauptsatzungen.
§ 2
(1) Den Kammern gehören alle in § 1 Satz 1
genannten Personen - mit Ausnahme derjenigen, die bei der Aufsichtsbehörde
beschäftigt sind - an, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben
oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
(Kammerangehörige). Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen
Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der
freiwillige Beitritt offen.
(2) Den Zahnärztekammern gehören auch die
staatlich anerkannten Dentistinnen und Dentisten an, die im Land
Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht
ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(3) Kammerangehörige haben sich innerhalb eines
Monats bei der zuständigen Kammer anzumelden und ihr die gesetzlich
erforderlichen Berechtigungsnachweise vorzulegen. Sie haben die Aufnahme, die
Beendigung und jede sonstige Änderung ihrer Berufsausübung sowie den Wechsel
des gewöhnlichen Aufenthalts anzuzeigen und Ladungen der Kammer Folge zu
leisten.
§ 3
(1) Die in § 1 Satz 1 genannten Personen, die als
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im
Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem
Recht der Europäischen Union ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend
ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt zu haben, gehören abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 den Kammern nicht
an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Sie sind verpflichtet, die beabsichtigte
Berufsausübung im Geltungsbereich dieses Gesetzes der zuständigen Kammer
anzuzeigen. Der Anzeige sind die für die Berufsausübung erforderlichen
Zeugnisse und Bescheinigungen beizufügen. In dringenden Fällen kann die Anzeige
unverzüglich nachgeholt werden.
(3) Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die
gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. § 29 Abs. 1, § 30 und die
aufgrund von § 31 erlassenen Berufsordnungen sowie die Abschnitte V und VI
dieses Gesetzes gelten für sie entsprechend.
§ 4
Die Kammern errichten nach Bedarf Bezirksstellen
und Kreisstellen als ihre Untergliederungen.
§ 5
(1) Bei den Kammern sind Verzeichnisse der
Kammerangehörigen zu führen; alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihrer
Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Zu den erforderlichen Angaben gehören
insbesondere:
1. Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht,
Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, jetzige und frühere
Staatsangehörigkeiten, berufliche und private Anschriften;
2. Staatsexamen, Approbation oder
Berufsausübungserlaubnis, gegebenenfalls Arbeitsgenehmigung; Gebiets-,
Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen, für die eine Anerkennung ausgesprochen
wurde, und das Gebiet, in dem derzeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt
wird; Dauer der beruflichen Tätigkeit; bei selbständiger Tätigkeit die Zahl der
berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
3. Erwerb in- und ausländischer akademischer
Grade;
4. Anerkennung einer Weiterbildung nach § 35.
§ 6
(1) Aufgaben der Kammern sind:
1. den öffentlichen Gesundheitsdienst und
öffentlichen Veterinärdienst bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
insbesondere in allen die Heilberufe und die Heilkunde betreffenden Fragen
Vorschläge zu unterbreiten,
2. auf Verlangen der Aufsichtsbehörden
Stellungnahmen abzugeben sowie auf Verlangen der zuständigen Behörden
Fachgutachten zu erstatten und Sachverständige zu benennen,
3. einen ärztlichen und zahnärztlichen
Notfalldienst in den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen und bekannt zu
machen sowie eine Notfalldienstordnung zu erlassen,
4. die berufliche Fortbildung der
Kammerangehörigen zu fördern, die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu
regeln und Zusatzqualifikationen zu bescheinigen,
5. die Qualitätssicherung im Gesundheits- und im
Veterinärwesen zu fördern - insbesondere Zertifizierungen vorzunehmen - und mit
den Beteiligten abzustimmen,
6. für die Erhaltung eines hoch stehenden
Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der
Kammerangehörigen zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung
berufsrechtswidriger Zustände zu treffen; hierzu können sie auch belastende
Verwaltungsakte erlassen,
7. die beruflichen Belange der Kammerangehörigen
wahrzunehmen,
8. für ein gedeihliches Verhältnis der
Kammerangehörigen untereinander zu sorgen und Streitigkeiten zwischen
Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung
entstanden sind, zu schlichten, soweit nicht andere Stellen zuständig sind,
9. die Errichtung von Stellen zur Begutachtung von
Behandlungsfehlern, soweit nicht im Einzelfall mit Zustimmung der
Aufsichtsbehörden davon abgesehen werden kann,
10. Fürsorgeeinrichtungen und mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörden Versorgungseinrichtungen aufgrund einer besonderen Satzung
für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen,
11. An- und Abmeldungen von Kammerangehörigen mit
Namen, Gebiets-, Teilgebiets-, Zusatzbezeichnung und Anschrift sowie Anzeigen
nach § 3 Abs. 2 der oder dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen
Landrätin, Landrat, Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister - untere
Gesundheitsbehörde/Veterinäramt - zu übermitteln.
12. Bescheinigungen, auch elektronischer Art, an
Kammerangehörige auszustellen,
13. die Kammerangehörigen und die Öffentlichkeit
über ihre Tätigkeit und berufsbezogene Themen zu informieren.
(2) Staats- und Gemeindebehörden sollen den
Kammern Gelegenheit geben, sich über Fragen, die den Aufgabenbereich der
Kammern betreffen, zu äußern; sie können die Kammern an der Willensbildung im
Gesundheits- und im Veterinärwesen beteiligen.
(3) Die Kammern können Angehörige anderer Kammern
desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der
anderen Kammern in ihre Versorgungseinrichtungen aufnehmen, sie können ihre
Versorgungseinrichtung einer anderen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung
desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anschließen oder
zusammen mit anderen Versorgungseinrichtungen desselben Berufes eine gemeinsame
Versorgungseinrichtung schaffen. Das Nähere regeln die Kammern durch Satzung.
(4) Gemeinsame Einrichtungen, insbesondere Stellen
zur Begutachtung von Behandlungsfehlern, können grundsätzlich nur von Kammern
desselben Heilberufs betrieben werden. Soweit für die Begutachtung von
Behandlungsfehlern erforderlich, werden Angehörige anderer Heilberufskammern
hinzugezogen.
§ 7
(1) Die Ärztekammern errichten Ethikkommissionen
durch Satzung und regeln insbesondere:
1. deren Aufgaben und Zuständigkeiten,
2. die Voraussetzungen für deren Tätigkeit,
3. deren Zusammensetzung,
4. die Anforderungen an die Sachkunde, die
Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
5. das Verfahren,
6. die Geschäftsführung,
7. die Aufgaben des Vorsitzes,
8. die Kosten des Verfahrens,
9. die Entschädigung der Mitglieder.
(2) Zur Vorbereitung von Voten von grundlegender
Bedeutung sollen die Ethikkommissionen gutachtliche Äußerungen einschlägiger
wissenschaftlicher Einrichtungen sowie Voten entsprechender Ethikkommissionen
anderer öffentlich-rechtlicher Einrichtungen berücksichtigen.
(3) Die an den Medizinischen Fachbereichen der
Hochschulen errichteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich an
die Stelle der Ethikkommissionen der Ärztekammern.
§ 8
Soweit Stellen zur Begutachtung von
Behandlungsfehlern als unselbständige Einrichtungen durch Satzung errichtet
werden, sind insbesondere zu regeln:
1. ihre Aufgaben,
2. die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
3. ihre Zusammensetzung,
4. die Anforderungen an die Sachkunde, die
Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
5. das Verfahren einschließlich der
Antragsberechtigung,
6. die Aufgaben des Vorsitzes,
7. die Berichterstattung im Rahmen des
Geschäftsberichts der Kammer.
§ 9
(1) Den Kammern werden folgende Aufgaben als
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen:
1. die Ärztekammern sind zuständig für die
Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach §
121a des Sozialgesetzbuches (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
Krankenversicherung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) in der jeweils
geltenden Fassung,
2. die Ärztekammern und die Zahnärztekammern
richten ärztliche und zahnärztliche Stellen nach der Röntgenverordnung (RöV)
und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zur Qualitätssicherung bei der
Untersuchung und Behandlung von Menschen ein,
3. die Ärztekammern, Zahnärztekammern und
Tierärztekammern sind zuständig für die Ausstellung von Bescheinigungen über
den Erwerb der Fachkunde und der Kenntnisse im Strahlenschutz sowie für die
Anerkennung der Kurse nach der RöV und StrlSchV, soweit diese Aufgaben durch
Rechtsverordnung durch das für den Strahlenschutz zuständige Ministerium im
Einvernehmen mit dem für die Kammeraufsicht zuständigen Ministerium übertragen
sind,
4. die Apothekerkammern sind zuständig für die
Regelung der Dienstbereitschaft und Genehmigung von Rezeptsammelstellen nach §§
23 und 24 der Apothekerbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 1995 (BGBl. I S. 1195).
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen,
um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben nach Absatz 1 zu sichern. Zur
zweckmäßigen Ausführung der Aufgaben kann sie
1. allgemeine Weisungen erteilen,
2. besondere Weisungen erteilen, wenn die
ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder
überörtliche Interessen gefährdet sein können.
(3) Abweichend von § 28 unterliegen die ärztlichen
und zahnärztlichen Stellen nach Absatz 1 Nr. 2 und die Aufgaben der Kammern
nach Absatz 1 Nr. 3 der Fachaufsicht des für den Strahlenschutz zuständigen
Ministeriums.
(4) Das zuständige Fachministerium wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kammern die Durchführung von
Eignungsprüfungen, Anpassungslehrgängen sowie die Überprüfung der
Gleichwertigkeit von Kenntnissen als Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 zu
übertragen.
(5) Zur Kostendeckung der Aufgaben nach Absatz 1
und 4 erheben die Kammern Gebühren.
§ 10
Organe der Kammern sind:
1. die Kammerversammlung,
2. der Kammervorstand,
3. die Präsidentin oder der Präsident.
§ 11
(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden in
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlperiode
dauert außer im Falle des § 19 vier Jahre. Sie endet mit dem Zusammentritt der
neuen Kammerversammlung.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen innerhalb des
Bezirks der Kammer getrennt nach Wahlkreisen. Wahlkreise sind die
Regierungsbezirke. Alle Wahlberechtigten haben eine Stimme.
(3) In einem Wahlkreis, für den nur ein gültiger
Wahlvorschlag eingegangen ist, erfolgt die Wahl unter den Bewerberinnen und
Bewerbern dieses Wahlvorschlages nach den Grundsätzen der relativen
Mehrheitswahl. Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie in diesem
Wahlkreis Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind.
§ 12
(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle
Kammerangehörigen außer denjenigen, die
a) für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten
betreut werden. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerinnen und
Betreuer die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
b) infolge gerichtlicher Entscheidung das
Wahlrecht nicht besitzen.
(2) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts
ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
§ 13
(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten
Kammerangehörigen, die am Wahltage mindestens drei Monate der Kammer angehören.
(2) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am
Wahltage
a) infolge gerichtlicher Entscheidung die
Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
besitzen,
b) infolge berufsgerichtlicher Entscheidungen das
passive Berufswahlrecht nicht besitzen (§ 60 Abs. 1 Buchstabe c), oder
c) hauptberuflich bei der Kammer oder der
Aufsichtsbehörde beschäftigt sind.
§ 14
(1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert
seinen Sitz in der Kammerversammlung:
a) durch Verzicht, der dem Vorstand der Kammer
gegenüber schriftlich erklärt werden muss und unwiderruflich ist;
b) durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit (§
13). Die Untersuchungshaft zieht jedoch nicht den Verlust des Sitzes in der
Kammerversammlung nach sich.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b
beschließt der Vorstand der Kammer darüber, ob der Verlust des Sitzes
eingetreten ist. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen, von den Mitgliedern
des Vorstandes, die bei ihm mitgewirkt haben, zu unterschreiben und dem von dem
Verlust des Sitzes betroffenen Mitglied der Kammerversammlung zuzustellen.
§ 15
(1) Jeder Kammerversammlung gehören mindestens 41
und höchstens 121 Mitglieder an.
(2) Für je
a) 250 Angehörige der Ärztekammern,
b) 40 Angehörige der Apothekerkammern,
c) 100 Angehörige jeder Berufsgruppe der
Psychotherapeutenkammer,
d) 50 Angehörige der Tierärztekammern,
e) 75 Angehörige der Zahnärztekammern
ist in jedem Wahlkreis ein Mitglied der
Kammerversammlung zu wählen.
(3) Die Mitglieder der Kammerversammlung der
Psychotherapeutenkammer sind von den Kammerangehörigen ihrer jeweiligen
Berufsgruppe in getrennten Wahlgängen zu wählen. Gehören Kammerangehörige
beiden Berufsgruppen an, so haben sie innerhalb der von der Kammer gesetzten
Frist zu erklären, in welcher Berufsgruppe das Stimmrecht ausgeübt werden soll.
Die Kammerversammlung kann auch die Ausübung des Stimmrechts in beiden
Berufsgruppen zulassen.
(4) Würde aufgrund von Absatz 2 die Mindestzahl
nicht erreicht oder die Höchstzahl überschritten, so ist unter Berücksichtigung
der Zahl der Kammerangehörigen in den Wahlkreisen die Zahl der in den
Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung entsprechend zu
erhöhen oder zu mindern.
§ 16
(1) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen,
die bei den Wahlen zu den Ärztekammern von mindestens 40, zu den
Apothekerkammern von mindestens 20, zu der Psychotherapeutenkammer sowie zu den
Zahnärztekammern von mindestens 15 und zu den Tierärztekammern von mindestens
10 in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterschrieben sein müssen.
Frauen sollen bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen angemessen berücksichtigt
werden.
(2) Die Kammer hat auf Anforderung der jeweiligen
Vertrauensperson für den Wahlvorschlag ein Verzeichnis der Kammerangehörigen
auszuhändigen, das Name, Vorname und private Anschrift enthält.
§ 17
Scheiden Mitglieder der Kammerversammlung aus, so
treten an ihre Stelle die Kammerangehörigen, die im Wahlvorschlag den bisher
Gewählten unmittelbar folgen, im Falle des § 11 Abs. 3 die Kammerangehörigen
mit der höchsten Stimmenzahl.
§ 18
Die Aufsichtsbehörde erlässt nach Anhörung der
Kammern in der Wahlordnung die zur Durchführung der Wahl erforderlichen
Rechtsvorschriften, insbesondere über
1. die Bestimmung des Wahltages, der Wahlzeit und
ihre Bekanntmachungen,
2. die Bildung und die Aufgaben der Wahlorgane,
3. die auf die Wahlkreise entfallenden
Mitgliedersitze und ihre Bekanntmachung,
4. die Voraussetzungen für die Aufnahme in das
Wählerverzeichnis, dessen Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluss, über
den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und über die Benachrichtigung der
Wahlberechtigten,
5. die Anforderungen an die Wahlvorschläge, ihre
Zulassung und ihre Bekanntmachungen,
6. die Gestaltung der Stimmzettel,
7. die Zusendung der Wahlunterlagen für die
Stimmabgabe,
8. die Wahlhandlung,
9. die Auszählung der Stimmen und die
Voraussetzungen für die Gültigkeit,
10. die Ermittlung des Wahlergebnisses
einschließlich der Ermittlung der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden
Sitze und ihre Bekanntmachung,
11. den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft
in der Kammerversammlung, die Nachfolge sowie die entsprechenden
Bekanntmachungen,
12. die Wahlprüfung,
13. die Wahlanfechtung,
14. die Voraussetzungen für Wiederholungswahlen,
15. die Neuwahl der Kammerversammlung auf Antrag
(§ 19).
§ 19
Auf Verlangen von mindestens zwei Dritteln der
Kammerangehörigen sind durch die Aufsichtsbehörde Neuwahlen anzuordnen.
§ 20
(1) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden
mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht dieses Gesetz oder die Hauptsatzung
oder die übrigen Satzungen etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Beschluss als abgelehnt.
(2) Die Beschlüsse der Kammerversammlung sind nur
gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Kammerversammlung wählt nach den
Bestimmungen der Hauptsatzung oder der übrigen Satzungen den Vorstand und die
Präsidentin oder den Präsidenten.
§ 21
(1) Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert
der Mitglieder der Kammerversammlung können Fraktionen bilden.
(2) Die Bildung von Fraktionen, ihre
Bezeichnungen, die Namen der Vorsitzenden und Stellvertretungen sowie der
übrigen Fraktionsmitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten
schriftlich anzuzeigen.
§ 22
(1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen bildet die
Kammerversammlung für die Dauer der Wahlperiode Ausschüsse.
(2) Ausschussmitglieder sowie Stellvertreterinnen
und Stellvertreter werden durch die Kammerversammlung bestimmt; soweit
Fraktionen gebildet sind, sind sie nach ihrem prozentualen Anteil zu
berücksichtigen.
(3) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertretung.
§ 23
(1) Die Kammerversammlung beschließt die
Hauptsatzung, die Geschäftsordnung, die Gebührenordnung, die Beitragsordnung,
den Haushaltsplan und die sonstigen Satzungen.
(2) Hauptsatzung, Geschäftsordnung,
Gebührenordnung und Beitragsordnung bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde; Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(3) Genehmigte Satzungen werden auf Kosten der
Kammer im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben.
Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(4) Die Kammerversammlung wählt ihre Delegierten
zu den Gremien der beruflichen Vertretung auf Bundesebene. § 22 Abs. 2 zweiter
Halbsatz gilt entsprechend.
§ 24
(1) Der Kammervorstand besteht aus der Präsidentin
oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und
mindestens drei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Dem Vorstand der
Psychotherapeutenkammer gehört wenigstens eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin
oder ein -therapeut an.
(2) Der Kammervorstand führt die Geschäfte der
Kammer nach Maßgabe der Hauptsatzung. Er erlässt die Rechtsvorschriften nach §
58 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
(3) Der Kammervorstand führt nach Ablauf der
Wahlperiode die Geschäfte weiter, bis der neue Kammervorstand die
Geschäftsführung übernommen hat.
(4) Eine Neuwahl des Kammervorstandes ist schon
vor Ablauf der Wahlperiode vorzunehmen, wenn die absolute Mehrheit der
Kammerversammlung dieses verlangt.
§ 25
Die Vorstände der Kammern eines jeden Berufes sind
zur gemeinsamen Beratung und Vertretung des Berufsstandes bei der Landesregierung
berechtigt und verpflichtet.
§ 26
(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt
die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Kammer
vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur
rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem
weiteren Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind.
(2)Die Präsidentin oder der Präsident erledigt die
laufenden Geschäfte der Kammer, führt die Beschlüsse des Kammervorstandes aus,
beruft die Sitzungen der Kammerversammlung sowie des Kammervorstandes ein und
führt in diesen Sitzungen den Vorsitz.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident fertigt die
Satzungen aus und holt die erforderlichen Genehmigungen ein. Sofern Maßgaben in
den Genehmigungen dies erfordern, führt sie oder er einen erneuten Beschluss
der Kammerversammlung herbei.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident muss die
Kammerversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt oder
der Kammervorstand es beschließt.
(5) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident
vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten im Falle der Verhinderung.
(6) Die Präsidentin und der Präsident der Kammer
dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen oder
Kassenzahnärztlichen Vereinigung sein.
§ 27
Die Rechte und Pflichten der Organe der Kammer (§
10) werden durch die Hauptsatzung bestimmt, soweit sie nicht durch dieses
Gesetz festgelegt sind.
§ 28
(1) Aufsichtsbehörde über die Kammern mit Ausnahme
der Versorgungseinrichtungen ist das jeweils zuständige Fachministerium. Es übt
die allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz)
aus.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der
Kammerversammlung einzuladen.
(3) Jede Kammer erstattet der Aufsichtsbehörde
jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
II.
Abschnitt
Berufsausübung
§ 29
(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren
Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf
entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(2) Die Ausübung ärztlicher, psychotherapeutischer
und zahnärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und außerhalb von
Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung ist an die Niederlassung in
eigener Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes
zulassen oder eine weisungsgebundene ärztliche, psychotherapeutische oder
zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis niedergelassener Ärztinnen und Ärzte,
Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder Zahnärztinnen und -ärzte ausgeübt
wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs-
oder berufsmäßig ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Leistungen
anbieten oder erbringen. Die gemeinsame Führung einer Praxis ist nur zulässig,
wenn die Beteiligten die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen,
psychotherapeutischen oder zahnärztlichen Berufs besitzen. Die Sätze 1 und 3
gelten entsprechend für Tierärztinnen und -ärzte. Die Kammern können vom Gebot
nach Satz 1 in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt
ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(3) Landrätin, Landrat, Oberbürgermeisterin und
Oberbürgermeister haben bei Verdacht einer Verletzung von Berufspflichten durch
Kammerangehörige die Kammer zu unterrichten.
(4) Die Kammern sind berechtigt, wenn hinreichende
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung vorliegen, zu
deren Aufklärung erforderliche personenbezogene Daten bei öffentlichen Stellen
zu erheben und zu verarbeiten. Diese Stellen sind verpflichtet, die
erforderlichen Angaben zu machen.
§ 30
Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben,
haben insbesondere die Pflicht,
1. sich beruflich fortzubilden und sich dabei über
die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
2. soweit sie als Ärztinnen oder Ärzte und
Zahnärztinnen oder -ärzte in eigener Praxis tätig sind, grundsätzlich am
Notfalldienst teilzunehmen und,
3. soweit sie als Ärztinnen oder Ärzte,
Psychotherapeutinnen oder -therapeuten, Zahnärztinnen oder -ärzte und
Tierärztinnen oder -ärzte tätig sind, über in Ausübung ihres Berufs gemachte
Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen.
§ 31
(1) Das Nähere zu § 30 regelt die Berufsordnung.
Sie hat insbesondere zu § 30 Nr. 2 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung
nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und Befreiung von der
Teilnahme am Notfalldienst aus schwer wiegenden Gründen, insbesondere wegen
körperlicher Behinderungen oder besonders belastender familiärer Pflichten sowie
wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung
auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann.
(2) Die Berufsordnung wird von der zuständigen
Kammer erlassen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 32
Die Berufsordnung soll Regelungen über die
Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars treffen.
Sie kann im Rahmen des § 29 weitere Vorschriften
über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen
Heilberuf in Betracht kommt, hinsichtlich
1. der Einhaltung der Schweigepflicht und der
sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
2. der Ausübung des Berufs in eigener Praxis, in
Praxiseinrichtungen, die der ambulanten Versorgung dienen, und in sonstigen
Einrichtungen der medizinischen Versorgung,
3. der Teilnahme der Kammerangehörigen an
Qualitätssicherungsmaßnahmen,
4. der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
5. der Praxis- und Apothekenankündigung,
6. der Praxis- und Apothekeneinrichtung,
7. der Durchführung von Sprechstunden und
Öffnungszeiten von Apotheken,
8. der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit,
9. des nach den Besonderheiten des jeweiligen
Heilberufes erforderlichen Ausmaßes des Verbots oder der Beschränkung der
Werbung,
10. der Verordnung und Empfehlung von Heil- oder
Hilfsmitteln,
11. des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen
Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und
Angehörigen anderer Berufe,
12. Umgang mit Daten der Patientinnen und
Patienten, insbesondere bei Praxisaufgabe, Praxisnachfolge sowie bei der
Übermittlung an Verrechnungsstellen,
13. der Beschäftigung von Vertreterinnen und
Vertretern, Assistentinnen und Assistenten sowie sonstigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern,
14. der Ausbildung von Personal,
15. der Durchführung besonderer ärztlicher,
psychotherapeutischer, zahn- und tierärztlicher Verfahren,
16. der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
17. der Einrichtung, Ausstattung und des Betriebes
tierärztlicher Kliniken.
III.
Abschnitt
Weiterbildung
§ 33
Kammerangehörige können nach Maßgabe dieses
Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf
besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet
(Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf Bereiche
(Zusatzbezeichnung) hinweisen.
§ 34
(1) Die Bezeichnung nach § 33 bestimmen die
Kammern für ihre Kammerangehörigen, wenn dies im Hinblick auf die
wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung
oder des Tierbestandes durch Angehörige der betreffenden Heilberufe
erforderlich ist. Dabei ist das Recht der Europäischen Union zu beachten.
(2) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist
aufzuheben, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben
sind und Recht der Europäischen Union der Aufhebung nicht entgegensteht.
§ 35
(1) Eine Bezeichnung nach § 33 darf führen, wer
eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammerangehörige, die
die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen auf
verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden.
(3) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen
mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.
§ 36
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten,
Teilgebieten und Bereichen erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und
theoretischer Unterweisung.
(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei
Jahre nicht unterschreiten.
(3) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann
teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem
die Teilgebiete zugehören.
(4) Die Weiterbildung in den Gebieten und
Teilgebieten wird ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt.
Zeiten bei Weiterbildungsstätten und bei Weiterbildenden unter sechs Monaten
werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Die zuständige Kammer
kann von Satz 2 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen
Gebieten und Teilgebieten treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn
es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(5) Eine Weiterbildung kann in persönlich
begründeten Fällen in Teilzeit, die mindestens die Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit beträgt, abgeleistet werden. Gesamtdauer und Qualität müssen den
Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung
trifft die zuständige Kammer.
(6) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der auch
eine eigene Praxis ausgeübt wird, ist auf Weiterbildungszeiten für die Gebiete,
Teilgebiete und Bereiche nicht anrechnungsfähig.
(7) Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb
der jeweiligen Bezeichnung nach § 33 erforderliche Vertiefung der beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten.
(8) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt
und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in
Weiterbildungsordnungen.
§ 37
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten,
Teilgebieten und Bereichen wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter
Kammerangehöriger in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen
Einrichtungen der medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung
(Weiterbildungsstätten) durchgeführt.
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz
1 kann nur erteilt werden, wenn Kammerangehörige fachlich und persönlich
geeignet sind. Sie kann Kammerangehörigen grundsätzlich nur für das Gebiet,
Teilgebiet oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung sie führen; sie
kann mehreren Kammerangehörigen gemeinsam erteilt werden.
(3) Ermächtigte Kammerangehörige sind
verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes
sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung
durchzuführen. Über die Weiterbildung haben sie in jedem Einzelfall ein Zeugnis
auszustellen.
(4) Ermächtigung und Zulassung sind zu widerrufen,
wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Im Übrigen bleibt § 49
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen unberührt. Mit der
Beendigung der Tätigkeit ermächtigter Kammerangehöriger an der
Weiterbildungsstätte erlischt ihre Ermächtigung zur Weiterbildung.
§ 38
(1) Über die Ermächtigung der Kammerangehörigen
entscheiden die Kammern. Die Ermächtigung bedarf eines Antrages.
(2) Die Kammern führen Verzeichnisse, aus denen
hervorgeht, in welchem Umfang Kammerangehörige zur Weiterbildung ermächtigt
sind. Die Verzeichnisse sind bekannt zu machen.
(3) Über die Zulassung öffentlicher Apotheken und
ärztlicher, psychotherapeutischer, tierärztlicher sowie zahnärztlicher Praxen
und tierärztlicher Kliniken als Weiterbildungsstätten entscheidet auf Antrag
die zuständige Kammer, im Übrigen die Bezirksregierung. Die zugelassenen
Weiterbildungsstätten sind durch die Kammern bekannt zu geben.
(4) Die Ermächtigung zur Weiterbildung und die
Zulassung als Weiterbildungsstätte können befristet und mit dem Vorbehalt des
Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.
§ 39
(1) Die Anerkennung nach § 35 Abs. 1 ist bei der
Kammer zu beantragen. Diese entscheidet über den Antrag aufgrund einer Prüfung,
in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte
nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind. Bei der
Anerkennung zur Führung einer Zusatzbezeichnung kann auf die Prüfung verzichtet
werden; über sie wird in diesem Falle aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und
Nachweise entschieden.
(2) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu
bildenden Ausschuss durchgeführt. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungsausschüsse zu
bilden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende
Mitglieder an. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestimmen; die
Prüfung kann auch bei dessen Abwesenheit durchgeführt werden.
(3) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die
Antragstellerin oder der Antragsteller in der Weiterbildung auf dem gewählten
Gebiet, Teilgebiet oder Bereich (§ 33) die als Voraussetzung für die
Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben
hat.
(4) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass
die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird. Zur
Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Prüfungsausschuss sowohl Inhalt,
Umfang und Ergebnis der vorgelegten Zeugnisse über die einzelnen durchlaufenen
Weiterbildungsabschnitte als auch die von der Antragstellerin oder dem
Antragsteller mündlich dargelegten Kenntnisse zu beurteilen.
(5) Das Nähere über die Prüfung bestimmen die
Kammern in der Weiterbildungsordnung.
(6) Wird die Prüfung nicht erfolgreich
abgeschlossen, so kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit
verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die
Prüfung kann im Übrigen mehrmals wiederholt werden. Der Ausschuss kann anstelle
einer Verlängerung der Weiterbildungszeit den Prüfling verpflichten, den
Nachweis über einzelne noch zu erwerbende Kenntnisse, Erfahrungen oder
Fertigkeiten zu führen.
(7) Wer in einem von § 36 und § 37 abweichenden
Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die
Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine nicht gleichwertige
oder nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder
teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den
Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Über die Anrechnung
entscheidet die zuständige Kammer.
(8) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum mit einem fachbezogenen Diplom, einem
Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, die
nach dem Recht der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt werden,
erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 35 Abs. 1 Satz 1.
§ 40
Eine vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene oder
teilweise abgeleistete Weiterbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gilt als gleichwertig, wenn sie einer vergleichbaren
Weiterbildung entspricht. Zeiten einer Weiterbildung, die nach dem Recht der
Kammer nicht vorgesehen sind, können auf verwandte Weiterbildungsgänge
angerechnet werden. Die Kammer erteilt eine entsprechende Bescheinigung. § 34
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 41
(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf
grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer Teilgebietsbezeichnungen führt, muss auch
in den Teilgebieten tätig werden, deren Bezeichnung er führt.
(2) Kammerangehörige, die eine Gebietsbezeichnung
führen, sollen sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen,
die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.
(3) Wer eine Bezeichnung nach § 33 führt und in
eigener Praxis ärztlich oder zahnärztlich tätig ist, ist gemäß § 30
grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen und hat sich in dem
Gebiet, Teilgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht und, wenn
die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen, auch für eine Tätigkeit im
Rahmen des Notfalldienstes fortzubilden.
§ 42
(1) Die einzelnen Kammern erlassen die
Weiterbildungsordnung als Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
bedarf. Die Kammern desselben Heilberufs sollen ihre Regelungen einvernehmlich
treffen.
(2) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere
zu regeln:
1. der Inhalt und der Umfang der Gebiete,
Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 33 beziehen,
2. die Bestimmung und die Aufhebung von
Bezeichnungen nach § 34,
3. die Festlegung der verwandten Gebiete, deren
Bezeichnungen nach § 35 Abs. 2 nebeneinander geführt werden dürfen,
4. der Inhalt und die Mindestdauer der
Weiterbildung nach § 36, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der
einzelnen Weiterbildungsabschnitte und Anrechenbarkeit von Weiterbildungszeiten
und -inhalten sowie die Dauer und die besonderen Anforderungen der verlängerten
Weiterbildung nach § 39 Abs. 6,
5. die Voraussetzungen für die Ermächtigung von
Kammerangehörigen zur Weiterbildung und für den Widerruf der Ermächtigung nach
§ 37 Abs. 2 und 4,
6. die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 37
Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind sowie
7. das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung
nach § 39 Abs. 1 und das Nähere über die Prüfung nach § 39 Abs. 5.
(3) Unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1
können in der Weiterbildungsordnung Befähigungen zum Erwerb
1. zusätzlicher Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) und
2. von Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden vorgesehen werden. Die Anforderungen an den Erwerb dieser
Befähigungen können sich, soweit erforderlich, nach den Anforderungen richten,
die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und
Bereichen gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer
durch eine Bescheinigung. Diese berechtigt nicht zur Ankündigung dieser
Befähigungen.
§ 43
Die bisher von den Kammern ausgesprochenen
Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass
die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten
entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Kammerangehörige, die sich bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Weiterbildung befinden, können diese nach
den bisher geltenden Bestimmungen abschließen; sie erhalten eine Anerkennung
nach diesem Gesetz.
1.
Unterabschnitt
Ärztliche Weiterbildung
§ 44
(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen
bestimmen nach § 34 die Ärztekammern in den Fachrichtungen:
1. Konservative Medizin,
2. Operative Medizin,
3. Nervenheilkundliche
Medizin,
4. Theoretische Medizin,
5. Ökologie,
6. Methodisch-technische Medizin
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(2) Abgesehen von Absatz 1 sind
Gebietsbezeichnungen auch die Bezeichnungen ,,Allgemeinmedizin“ und ,,Öffentliches
Gesundheitswesen“.
(3) Abweichend von § 35 Abs. 2 darf die
Gebietsbezeichnung ,,Allgemeinmedizin“ nicht neben einer anderen
Gebietsbezeichnung geführt werden; das gilt auch für die Führung der
Bezeichnung ,,Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt“.
§ 45
(1) Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst
insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung,
Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden
einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den
notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der
Europäischen Union nicht entgegensteht, ganz oder teilweise bei ermächtigten
niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden.
(3) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als
Weiterbildungsstätte nach § 37 Abs. 1 setzt voraus, dass
1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender
Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden die Möglichkeit
haben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das
sich die Bezeichnung nach § 33 bezieht, vertraut zu machen,
2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die
den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen und
3. regelmäßig Konsiliartätigkeit
ausgeübt wird.
Dies gilt sinngemäß auch für alle anderen
Weiterbildungsstätten. Zur Weiterbildung im Gebiet „Allgemeinmedizin“ können
mehrere Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen auch gemeinsam als
Weiterbildungsstätte zugelassen werden.
§ 46
Abweichend von den §§ 36 bis 39 erlässt das
Fachministerium Vorschriften über die im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“
abzuleistende Weiterbildung in Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitswesens
sowie über den Kurs für Öffentliches Gesundheitswesen durch Rechtsverordnung.
Dabei sind insbesondere zu regeln:
Ziel, Inhalt, Dauer und Ausgestaltung dieser
Weiterbildungsabschnitte, die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf diese
Weiterbildung.
§ 47
Eine im übrigen Geltungsbereich der
Bundesärzteordnung erteilte Ermächtigung zur Weiterbildung im Sinne von § 37
Abs. 1 und eine Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen,
gelten auch in Nordrhein-Westfalen.
2.
Unterabschnitt
Pharmazeutische Weiterbildung
§ 48
(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmen
die Apothekerkammern in den Fachrichtungen
1. Praktische Pharmazie,
2. Theoretische Pharmazie,
3. Arzneimittelinformation,
4. Methodisch-technische Pharmazie,
5. Ökologie
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(2) Abgesehen von Absatz 1 ist Gebietsbezeichnung
auch die Bezeichnung ,,Öffentliches Gesundheitswesen“.
(3) Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst
insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Entwicklung,
Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, in ihrer Begutachtung sowie
in der Information über Arzneimittel. Sie erstreckt sich auch auf die
Vermittlung von Kenntnissen über die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und
Umwelt, bezogen auf Arzneimittel sowie Gifte und andere gesundheitsschädliche
Stoffe, auf die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung und auf die
Verhütung der von ihnen ausgehenden Gefahren.
(4) Abweichend von den §§ 36 bis 39 erlässt die
Aufsichtsbehörde Vorschriften über die Weiterbildung und Prüfung für
Apothekerinnen und Apotheker im Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ durch
Rechtsverordnung. Dabei sind insbesondere zu regeln:
1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur und
die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Weiterbildung,
2. das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die
Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während
der Weiterbildung,
3. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,
das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses
unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Bildung
des Prüfungsausschusses,
4. die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
5. die Voraussetzungen für die Anerkennung zur
Führung der Gebietsbezeichnung für Apothekerinnen und Apotheker, die
Tätigkeiten im Gebiet vor Einführung dieser Bezeichnung nachweisen können.
(5) Die Weiterbildung im Gebiet
,,Öffentliches Gesundheitswesen“ wird in von der Aufsichtsbehörde
besonders bestimmten Einrichtungen durchgeführt.
(6) Ausser in den in §
37 Abs. 1 genannten Einrichtungen kann die Weiterbildung auch in zugelassenen
Apotheken, Krankenhausapotheken und Betrieben der pharmazeutischen Industrie
sowie anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Die Zulassung einer
Apotheke, Krankenhausapotheke oder eines Betriebes der pharmazeutischen
Industrie als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
1. die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach
Inhalt und Umfang die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten des Gebietes oder Teilgebietes zu erwerben, auf das sich die
Bezeichnung nach § 33 bezieht und
2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die
den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen.
(7) Abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 2 wird die
Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches
Gesundheitswesen“ aufgrund des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung nach
der Rechtsverordnung gemäß Absatz 4 erteilt.
(8) Eine im übrigen Geltungsbereich der
Bundes-Apothekerordnung erteilte Ermächtigung zur Weiterbildung im Sinne von §
37 Abs. 1 und eine Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen,
gelten auch in Nordrhein-Westfalen.
3.
Unterabschnitt
Psychotherapeutische Weiterbildung
§ 49
(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt
die Psychotherapeutenkammer in den Fachrichtungen:
1. Psychologische Psychotherapie,
2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(2) Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst
insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der
Feststellung, Heilung und Linderung von Störungen, bei denen Psychotherapie
indiziert ist, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt
sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(3) Zur Erprobung neuer Weiterbildungsgänge kann
die Kammer für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes abweichende Bestimmungen von § 36 Abs. 2, von der Forderung der
hauptberuflichen Tätigkeit nach § 36 Abs. 4 Satz 1 und von § 36 Abs. 6 treffen;
dabei darf die Weiterbildung in den Gebieten die Dauer von zwei Jahren nicht
unterschreiten.
(4) Die Zulassung einer Einrichtung als
Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender
Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit
besteht, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf
das sich die Bezeichnung nach § 33 bezieht, vertraut zu machen,
2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die
den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen und
3. regelmäßig fallbezogene Supervisionstätigkeit
ausgeübt wird.
(5) Eine im übrigen Geltungsbereich des
Psychotherapeutengesetzes erteilte Ermächtigung zur Weiterbildung im Sinne von
§ 37 Abs. 1 und eine Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen,
gelten auch in Nordrhein-Westfalen.
4.
Unterabschnitt
Tierärztliche Weiterbildung
§ 50
(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen
bestimmen die Tierärztekammern in den Fachrichtungen:
1. Theoretische Veterinärmedizin,
2. Tierhaltung und Tiervermehrung,
3. Lebensmittel tierischer Herkunft,
4. Klinische Veterinärmedizin,
5. Methodisch-technische Veterinärmedizin,
6. Ökologie
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches
Veterinärwesen“.
(3) Die Bezeichnung ,,Praktische
Tierärztin oder Praktischer Tierarzt“ darf zusammen mit nicht mehr als zwei
Gebietsbezeichnungen geführt werden.
(4) Abweichend von den §§ 36 bis 39 umfasst die
Weiterbildung in dem Gebiet ,,Öffentliches Veterinärwesen“
1. den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des
tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung und
2. eine nach dem Erwerb abzuleistende zweijährige
praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer
ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
(5) Die Zulassung einer tierärztlichen Klinik als
Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
1. Tiere in so ausreichender Zahl und Art
behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich
mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die
Bezeichnung nach § 33 bezieht, vertraut zu machen und
2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die
den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.
Dies gilt sinngemäß auch für die anderen
Weiterbildungsstätten.
(6) Abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 2 erteilt die
zuständige Tierärztekammer die Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches
Veterinärwesen“ aufgrund der vorzulegenden Nachweise über die Weiterbildung
nach Absatz 4.
(7) Abweichend von § 36 Abs. 6 und § 37 Abs. 1
kann die Kammer auf Antrag Zeiten beruflicher Tätigkeit, in der auch eine
eigene Praxis ausgeübt wurde und die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 nicht vorlagen,
für die Weiterbildung in einem Gebiet oder Teilgebiet anerkennen, wenn
Weiterzubildende in diesem Gebiet oder Teilgebiet
1. während der praktischen Tätigkeit als
niedergelassene Tierärztin oder niedergelassener Tierarzt Kenntnisse erworben
haben, die denen einer Weiterbildung in einer Weiterbildungsstätte und bei nach
§ 38 Abs. 1 Ermächtigten vergleichbar sind und
2. eine 6monatige Weiterbildung in einer
Weiterbildungsstätte nach § 37 Abs. 1 oder ein Jahr in abhängiger Stellung in
einer tierärztlichen Praxis oder tierärztlichen Klinik abgeleistet hat.
Die Voraussetzungen nach Nummer 1 liegen vor, wenn
die Zeit der praktischen Tätigkeit als niedergelassene Tierärztin oder
niedergelassener Tierarzt mindestens doppelt solang
ist wie die Weiterbildungszeit.
(8) Abweichend von § 36 Abs. 6 und § 37 Abs. 1
kann die Kammer auf Antrag Zeiten beruflicher Tätigkeit, in der auch eine
eigene Praxis ausgeübt wurde und die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 nicht
vorlagen, für die Weiterbildung in Bereichen anerkennen, wenn Weiterzubildende
in dem Bereich mindestens 3 Jahre als niedergelassene Tierärztin oder
niedergelassener Tierarzt tätig waren.
(9) Das Nähere zu den Absätzen 7 und 8 regelt die
Weiterbildungsordnung.
(10) Eine im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Tierärzteordnung
erteilte Ermächtigung zur Weiterbildung im Sinne von § 37 Abs. 1 und eine
Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gelten auch in
Nordrhein-Westfalen.
5.
Unterabschnitt
Zahnärztliche Weiterbildung
§ 51
(1) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten die
Bestimmungen des § 33 mit der Einschränkung, dass sie neben ihrer
Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen können, die auf besondere
Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung)
hinweisen. Unabhängig von § 35 Abs. 2 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen
nebeneinander geführt werden. § 41 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(2) Gebietsbezeichnungen bestimmen die
Zahnärztekammern in den Fachrichtungen
1. Konservative Zahnheilkunde,
2. Operative Zahnheilkunde,
3. Präventive Zahnheilkunde
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(3) Abgesehen von Absatz 2 ist Gebietsbezeichnung
auch die Bezeichnung ,,Öffentliches Gesundheitswesen“.
§ 52
(1) Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst in
den jeweiligen Gebieten insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und
Umwelt in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) Abweichend von den §§ 36 bis 39 erlässt die
Aufsichtsbehörde Vorschriften über die Weiterbildung und Prüfung im Gebiet
,,Öffentliches Gesundheitswesen“ durch Rechtsverordnung. Dabei sind
insbesondere zu regeln:
1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur und
die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Weiterbildung,
2. das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die
Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während
der Weiterbildung,
3. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,
das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses
unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Bildung
des Prüfungsausschusses und
4. die Wiederholung von Prüfungsleistungen.
(3) Abgesehen von § 37 Abs. 1 kann die
Weiterbildung auch in zugelassenen Kliniken oder bei ermächtigten
niedergelassenen Zahnärztinnen oder -ärzten durchgeführt werden. Die
Weiterbildung im Gebiet ,,Öffentliches
Gesundheitswesen“ wird in von der Aufsichtsbehörde besonders bestimmten
Einrichtungen durchgeführt.
(4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung oder
Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender
Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubidenden
die Möglichkeit besteht, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das
Gebiet typischen Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu
machen und
2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die
den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.
Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.
(5) Abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 2 wird die
Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches
Gesundheitswesen“ aufgrund des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung nach
der Rechtsverordnung gemäß Absatz 2 erteilt.
§ 53
Eine im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes über
die Ausübung der Zahnheilkunde erteilte Ermächtigung zur Weiterbildung im Sinne
von § 37 Abs. 1 und eine Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu
führen, gelten auch in Nordrhein-Westfalen.
IV.
Abschnitt
Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
§ 54
(1) Die spezifische Ausbildung in der
Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16 EWG des Rates vom 5. April
1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen
Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
- ABI. Nr. L 165/1 vom 7. Juli 1993 - ist Weiterbildung im Sinne des
Gesetzes.
(2) Die spezifische Ausbildung in der
Allgemeinmedizin erfolgt in einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen
ganztägigen Tätigkeit unter der Aufsicht der zuständigen Behörden nach
bestandenem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung.
(3) Die spezifische Ausbildung erfolgt in
praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie findet statt
unter verantwortlicher Leitung von Ärztinnen und Ärzten in Einrichtungen der
Hochschulen oder in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen Versorgung
sowie in Praxen niedergelassener Ärztinnen und Ärzte, die zur
Vertragsarztpraxis zugelassen sind. Nachzuweisen sind
1. mindestens sechs Monate in zugelassenen
Krankenhäusern,
2. mindestens sechs Monate in Praxen von
vertragsärztlich zugelassenen Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin oder in
anderen Praxen, die den Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin
entsprechen und
3. höchstens sechs Monate in anderen zugelassenen
Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit
Allgemeinmedizin befassen, sofern sie hierfür von der Bezirksregierung
zugelassen sind.
Berücksichtigungsfähig sind insbesondere Zeiten in
Innerer Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie
Kinderheilkunde. Für die Gebiete kann eine Höchstdauer der Anrechnung
festgelegt werden. Über die Anrechnung entscheidet die Ärztekammer.
(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der
spezifischen Ausbildung müssen von der ärztlichen Leitung persönlich zur
Mitarbeit herangezogen werden und Mitverantwortung übernehmen.
(5) Über die Ableistung der einzelnen Abschnitte
der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin erteilt die jeweilige
Ausbildungsstelle eine Bescheinigung. Aus der Bescheinigung über die mindestens
sechsmonatige Ausbildung in Praxen nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 und Einrichtungen
und Diensten nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 muss hervorgehen, dass sich diese
Ausbildung auf die Erkennung und Behandlung praxistypischer Krankheiten unter
Einbeziehung des sozialen Umfeldes, auf die Gesundheitsführung von Patientinnen
und Patienten, auf Vorsorgemaßnahmen, auf die Früherkennung von Krankheiten und
auf die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen erstreckt hat.
(6) Wer eine spezifische Ausbildung in der
Allgemeinmedizin abgeschlossen hat, erhält hierüber von der Ärztekammer auf
Antrag ein Zeugnis, das berechtigt, die Bezeichnung
,,Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt“ zu führen, soweit auch die
Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der
Bundesärzteordnung vorliegt.
(7) Solange die Mindeststudiendauer im Fach
Medizin sechs Jahre beträgt, erhält ein Zeugnis nach Absatz 6 auch, wer
abweichend von Absatz 2 eine mindestens zweijährige spezifische Ausbildung
nachweist, soweit die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs im
Geltungsbereich der Bundesärzteordnung vorliegt. Die in Absatz 3 genannten
Mindestzeiten dürfen nicht unterschritten werden.
§ 55
(1) Die spezifische Ausbildung in der
Allgemeinmedizin kann auch im Rahmen einer Tätigkeit als Ärztin oder Arzt im
Praktikum, einer vertragsärztlichen Vorbereitungszeit oder einer ärztlichen
Weiterbildung im Sinne des III. Abschnitts dieses Gesetzes abgeleistet werden.
Soweit sie nicht nach der Richtlinie 93/16/EWG in Vollzeittätigkeit erfolgen
muss, kann sie als Teilzeitausbildung abgeleistet werden; jedoch darf weder die
Gesamtdauer verkürzt werden noch darf die wöchentliche Ausbildungzeit
weniger als 60 vom Hundert der Vollzeittätigkeit betragen. Über die Anrechnung
entscheidet die Ärztekammer.
(2) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 54 Abs. 2
werden Unterbrechungen wegen
1. Urlaubs bis zu jährlich sechs Wochen und
2. anderer, von der Teilnehmerin oder dem
Teilnehmer an der spezifischen Ausbildung nicht zu vertretender Gründe,
insbesondere Krankheit, bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen
angerechnet. Bei Ärztinnen werden auch
Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen angerechnet.
§ 56
(1) Wer in einem der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen
Befähigungsnachweis über die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 93/16/EWG
erworben oder eine Bescheinigung nach Artikel 36 Abs. 4 dieser Richtlinie
erhalten hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach § 54 Abs. 6. Entsprechend § 54
Abs. 7 erhält auch ein Zeugnis nach § 54 Abs. 6, wer nach dem Recht der
Europäischen Union durch ein mindestens sechsjähriges Studium im Fach Medizin
die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und eine
mindestens zweijährige spezifische Ausbildung nachweist.
(2) Auf Antrag werden ferner in einem der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegte Zeiten in der
spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf den Ausbildungsgang nach §
54 Abs. 3 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaates vorgelegt wird, aus der sich neben der Art der
Ausbildungseinrichtung, der Fachrichtung und der Ausbildungsdauer ergibt, dass
die Ausbildung in einer Einrichtung im Sinne von Artikel 31 Abs. 1 Buchstabe c
Satz 2 erster Halbsatz der Richtlinie 93/16/EWG erfolgt ist. Über die
Anrechnung entscheidet die Ärztekammer.
§ 57
Das Nähere regeln die Ärztekammern durch Satzung.
Dabei ist insbesondere auch vorzuschreiben, in welchen Gebieten und für welche
Dauer eine Tätigkeit berücksichtigt werden kann. Die Satzung regelt auch den
Inhalt der Zeugnisse sowie der Bescheinigung der Ausbildungsstelle. Die Satzung
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
V.
Abschnitt
Rügerecht
§ 58
(1) Der Kammervorstand kann Kammerangehörige, die
die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld
gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens
nicht erforderlich erscheint. Dies gilt nicht für beamtete Kammerangehörige,
soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben.
(2) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben
Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist. Abweichend von
Satz 1 kann in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 das Rügerecht wieder ausgeübt
werden. Im Übrigen gilt § 59 Abs. 3 entsprechend.
(3) Die Rüge unterliegt der berufsgerichtlichen
Nachprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Das Recht der Präsidentin und des Präsidenten,
Kammerangehörige abzumahnen, bleibt unberührt.
(5) Akten über berufsrechtliche Maßnahmen, die
nicht zu einem berufsgerichtlichen Verfahren geführt haben, sind drei Jahre
nach Bestandskraft der Entscheidung, in berufsgerichtlichen Verfahren zehn
Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung aufzubewahren und anschließend zu
vernichten.
VI.
Abschnitt
Die Berufsgerichtsbarkeit
§ 59
(1) Kammerangehörige, die ihre Berufspflichten
verletzten, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit.
(2) Dies gilt nicht für beamtete Kammerangehörige,
soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben.
(3) Sind seit einer Verletzung der
Berufspflichten, die höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als
fünf Jahre verstrichen, so sind berufsgerichtliche Maßnahmen nicht mehr
zulässig; ist vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Eröffnung des
berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder wegen desselben Sachverhalts ein
Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist von diesem Zeitpunkt an für
die Dauer des Verfahrens gehemmt.
§ 60
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt
werden auf:
a) Warnung,
b) Verweis,
c) Entziehung des passiven Berufswahlrechtes,
d) Geldbuße bis zu 100 000 DM,
e) Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des
Berufs.
(2) Die in Absatz 1 unter Buchstaben b und c
genannten Maßnahmen können neben einer Maßnahme gemäß Buchstabe d getroffen
werden.
(3) In besonderen Fällen kann auf Veröffentlichung
der Entscheidung erkannt werden.
§ 61
(1) Für die Landesteile Nordrhein und
Westfalen-Lippe wird je ein Berufsgericht für Heilberufe als erste Instanz bei
den Verwaltungsgerichten Köln und Münster gebildet.
(2) Für das Land Nordrhein-Westfalen wird als
Rechtsmittelinstanz ein Landesberufsgericht für Heilberufe beim
Oberverwaltungsgericht errichtet.
§ 62
(1) Das Berufsgericht für Heilberufe verhandelt
und entscheidet in Kammern, die mit einer Berufsrichterin oder einem -richter
als Vorsitzende (Vorsitz) und zwei Berufsangehörigen aus dem Beruf der
Beschuldigten als Beisitzerinnen oder Beisitzer besetzt sind.
(2) Das Landesberufsgericht für Heilberufe
verhandelt und entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichterinnen oder
-richtern einschließlich des Vorsitzes und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern
aus dem Beruf der Beschuldigten besetzt sind.
(3) Die Berufsrichterinnen und -richter müssen
Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder
der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit sein.
(4) Vorstandsmitglieder oder Angestellte der
Kammern können nicht Mitglieder der Berufsgerichte für Heilberufe sein.
§ 63
Der Vorsitz der Berufsgerichte für Heilberufe
sowie der Vorsitz und die richterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des
Landesberufsgerichts für Heilberufe werden von der Landesregierung für die
Dauer von vier Jahren bestellt.
§ 64
(1) Die nichtrichterlichen Beisitzerinnen und
Beisitzer des Berufsgerichts für Heilberufe und des Landesberufsgerichts für
Heilberufe werden auf die Dauer von vier Jahren von Wahlausschüssen für ein
bestimmtes Gericht gewählt. Für jeden Beruf wird je ein Wahlausschuss für das
Land Nordrhein-Westfalen gebildet.
(2) Jeder Wahlausschuss besteht aus der
Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, den
Präsidentinnen oder Präsidenten der Verwaltungsgerichte, bei denen die
Berufsgerichte für Heilberufe gebildet sind, sowie je einer oder einem von den
zuständigen Kammern benannten Kammerangehörigen. Abweichend von Satz 1 wirken
für die Psychotherapeutenkammer zwei von ihr benannte Kammerangehörige mit. Für
jedes benannte Mitglied des Ausschusses ist eine Vertretung zu benennen. Die
Amtsdauer der benannten Mitglieder des Ausschusses beträgt vier Jahre. Sie
beginnt mit dem erstmaligen Zusammentritt.
(3) Der Ausschuss wird von der Präsidentin oder
dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes einberufen. Der Ausschuss ist
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(4) Jede Kammer ist verpflichtet, dem
Wahlausschuss unter Berücksichtigung der Gerichtseinteilung eine Liste von
geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern vorzulegen, die für die Ärztekammern
mindestens fünfzig, für die übrigen Kammern mindestens fünfundzwanzig Namen
enthält.
(5) Gewählt ist, wer mindestens vier Stimmen auf
sich vereinigt.
§ 65
Für jedes Mitglied der Berufsgerichte für
Heilberufe und des Landesberufsgerichts für Heilberufe ist eine Vertretung zu
bestellen oder zu wählen.
§ 66
(1) Vom nichtrichterlichen Beisitz ist
ausgeschlossen, wer
a) das passive Berufswahlrecht nicht besitzt,
b) infolge gerichtlicher Entscheidung die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
c) wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
d) wegen einer vorsätzlichen Tat angeklagt ist,
die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben
kann,
e) infolge gerichtlicher Anordnung in der
Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
f) in einem berufsgerichtlichen Verfahren für
berufsunwürdig erklärt worden ist.
(2) Nichtrichterliche Beisitzerinnen und Beisitzer
sind des Amtes zu entheben, wenn sie sich einer Straftat oder einer Verletzung
der Berufspflichten schuldig machen, die sie als unwürdig erscheinen lassen,
das Amt weiter auszuüben. Die Entscheidung trifft auf Antrag des Vorsitzes des
Gerichts, dem sie angehören, das Landesberufsgericht für Heilberufe durch
Beschluss. Die Betroffenen sind zu hören.
§ 67
(1) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres sind zu
bestimmen:
1. die Zahl der Kammern und Senate,
2. die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern
und Senaten,
3. die Verteilung der Vorsitzenden, der sonstigen
Mitglieder der Berufsgerichte sowie ihrer Vertretungen auf die einzelnen
Kammern und Senate.
(2) Die Bestimmung erfolgt auf die Dauer eines
Kalenderjahres durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Gerichts, bei dem
das Berufsgericht für Heilberufe gebildet ist, im Einvernehmen mit den beiden
Dienstältesten der Berufsrichterinnen und -richter des Berufsgerichts für
Heilberufe.
§ 68
(1) Vor Antritt ihres Amtes haben die
nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer den nach den allgemeinen Vorschriften
für Richterinnen und Richter vorgesehenen Eid zu leisten.
(2) Die Vereidigung erfolgt durch den Vorsitz.
§ 69
Die Entschädigung der nichtrichterlichen
Beisitzerinnen und Beisitzer der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts für
Heilberufe richtet sich nach den für Schöffen geltenden Vorschriften des § 55
des Gerichtsverfassungsgesetzes.
§ 70
Örtlich zuständig ist das Berufsgericht für
Heilberufe für den Bezirk der Kammer, der die Beschuldigten zum Zeitpunkt der
Eröffnung des Verfahrens angehören. Für Beschuldigte, die der
Psychotherapeutenkammer angehören, ist das Berufsgericht für Heilberufe örtlich
zuständig, in dessen Bezirk die Beschuldigten zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Verfahrens ihren Beruf ausüben, oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben,
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
§ 71
(1) Den Antrag auf Eröffnung eines
berufsgerichtlichen Verfahrens kann die Kammer oder die Aufsichtsbehörde bei
dem zuständigen Berufsgericht für Heilberufe stellen.
(2) Alle Kammerangehörigen können die Eröffnung
eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem
Verdacht eines Berufsvergehens zu reinigen.
(3) Die Antragsberechtigten können den Antrag nur
bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurücknehmen.
§ 72
Beschuldigte können sich in jeder Lage des
Verfahrens bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwältinnen oder
Rechtsanwälte oder Kammerangehöriger als Beistand bedienen.
§ 73
(1) Offensichtlich unzulässige oder unbegründete
Anträge auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann der Vorsitz des
Gerichts ohne weiteres durch Bescheid zurückweisen. Das Gleiche gilt, wenn die
Durchführung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung
nicht erforderlich erscheint.
(2) Wird der Antrag nicht zurückgewiesen, so
stellt ihn der Vorsitz der oder dem Beschuldigten zu mit der Aufforderung, sich
innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern.
(3) Gegen die Zurückweisung des Antrages können
die Antragstellerin und der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung die Beschlussfassung des Berufsgerichts für Heilberufe beantragen.
§ 74
Das Verfahren vor den Berufsgerichten für
Heilberufe besteht aus dem Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung.
§ 75
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird durch
einen Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe eröffnet, in welchem die den
Beschuldigten zur Last gelegten Verfehlungen anzuführen sind
(Rechtshängigkeit). Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch eine Veränderung
der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt.
(2) Der Beschluss ist den Beschuldigten, der
Kammer und der Bezirksregierung als Vertretung der antragsberechtigten
Aufsichtsbehörde zuzustellen. Findet ein Ermittlungsverfahren statt, so ist in
dem Beschluss zugleich ein richterliches Mitglied des Berufsgerichts für
Heilberufe zu benennen, das das Ermittlungsverfahren führt
(Untersuchungsführerin oder Untersuchungsführer).
(3) Ist der Sachverhalt genügend geklärt, so kann
das Berufsgericht für Heilberufe von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
absehen und sogleich die Hauptverhandlung anordnen oder im Beschlussverfahren
entscheiden.
§ 76
(1) Ist gegen die eines Berufsvergehens
Beschuldigten wegen desselben Sachverhaltes die öffentliche Klage im
strafrechtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren
zwar eröffnet, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen
Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes
berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die
öffentliche Klage erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann
fortgesetzt werden, wenn im strafrechtlichen Verfahren nicht verhandelt wird,
weil Beschuldigte flüchtig sind.
(2) Sind Beschuldigte im strafgerichtlichen
Verfahren freigesprochen, so kann wegen des Sachverhaltes, der Gegenstand der
strafgerichtlichen Untersuchung war, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann
eröffnet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand
eines Strafgesetzes zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthält.
(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen
Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils
bindend, wenn nicht das Berufsgericht für Heilberufe einstimmig die Nachprüfung
beschließt.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden
entsprechende Anwendung, wenn gegen Beschuldigte ein Disziplinarverfahren
eingeleitet oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit
anhängig ist.
§ 77
(1) Im Ermittlungsverfahren sind Beschuldigte zur
Vernehmung zu laden. Die Antragstellerin und der Antragsteller oder die
Vertretung sind hiervon zu benachrichtigen. Sie können an der Vernehmung
teilnehmen und sind auf Verlangen zu hören.
(2) Sind Beschuldigte aus zwingenden Gründen am
Erscheinen verhindert, so sind sie nach dem Wegfall der Hinderungsgründe erneut
zu laden. Sind Beschuldigte nicht vernehmungsfähig, so darf das Verfahren nur
insoweit fortgeführt werden, als zu befürchten ist, dass die Beweisaufnahme erschwert
wird.
§ 78
(1) Die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie
Sachverständigen ist nur zulässig, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn der Eid
zur Herbeiführung einer wahren Aussage für das weitere Verfahren erforderlich
ist. Die Vereidigung findet nach der Vernehmung statt.
(2) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der
Untersuchungsführerin und dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu
leisten. Beschuldigte sind in jedem Falle durch die Untersuchungsführerin oder
den Untersuchungsführer oder durch ein Gericht zu vernehmen.
(3) Die Untersuchungsführerin und der
Untersuchungsführer haben zu allen Beweiserhebungen eine Schriftführerin oder
einen Schriftführer hinzuzuziehen und sie, wenn sie nicht verbeamtet sind, auf
die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
§ 79
Beschuldigte, die Antragstellerin und der
Antragsteller oder die jeweilige Vertretung sind zu allen Beweiserhebungen
rechtzeitig zu laden.
§ 80
Die Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen sowie
Sachverständigen erfolgt in Gegenwart der Beschuldigten. Die
Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer können jedoch die
Beschuldigten von der Teilnahme ausschließen, wenn sie dies mit Rücksicht auf
den Untersuchungszweck für erforderlich halten; die Beschuldigten sind jedoch, so bald sie wieder vorgelassen werden, über das Ergebnis
der Beweiserhebung zu unterrichten.
§ 81
(1) Ergeben sich im Verlaufe des
Ermittlungsverfahrens Tatsachen, die den Verdacht einer weiteren Verletzung der
Berufspflichten rechtfertigen, so legen die Untersuchungsführerin und der
Untersuchungsführer die Akten dem Gericht zur Ergänzung des
Eröffnungsbeschlusses vor. Sind Beschuldigte zu dem neuen Sachverhalt bereits
durch die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer gehört worden, so
kann der Eröffnungsbeschluss ohne vorherige Äußerung der Beschuldigten ergänzt
werden.
(2) In dringenden Fällen können die
Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer die hier erforderlichen
Ermittlungen ohne weiteres vornehmen.
§ 82
Nach Abschluss der Ermittlungen übersenden die
Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer die Akten dem Berufsgericht
für Heilberufe. Der Vorsitz des Berufsgerichts für Heilberufe kann eine
Ergänzung der Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.
§ 83
(1) In leichteren Fällen kann das Berufsgericht
für Heilberufe ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. In dem
Beschlussverfahren kann nur auf Warnung, Verweis oder Geldbuße bis zu 5000 DM
erkannt werden. Eine Feststellung nach § 92 Abs. 2 ist nicht zulässig.
(2) Der Beschluss ist den Beschuldigten, der
Kammer und der Vertretung der antragsberechtigten
Aufsichtsbehörde zuzustellen.
(3) Gegen den Beschluss können Beschuldigte, die
Kammer und die Vertretung der antragsberechtigten
Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung schriftlich oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichts für Heilberufe Antrag auf
mündliche Verhandlung stellen. Der Antrag kann bis zum Beginn der
Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt
und nicht zurückgenommen, so gilt der Beschluss als nicht ergangen,
anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.
§ 84
(1) Entscheidet das Gericht nicht im
Beschlussverfahren oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so wird
vom Vorsitz Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.
(2) Zur Hauptverhandlung lädt der Vorsitz
Beschuldigte, Beistände, Antragstellerinnen und Antragsteller, die Kammer und
die Vertretung der antragsberechtigten
Aufsichtsbehörde.
(3) Er lädt ferner Zeuginnen und Zeugen sowie
Sachverständige, deren persönliches Erscheinen er für erforderlich hält; deren
Namen sollen in den Ladungen der Beschuldigten, der Beistände, der
Antragstellerinnen und Antragsteller sowie der Vertretung angegeben werden.
(4) Zwischen der Zustellung der Ladung und der
Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
§ 85
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, sind die Vorschriften der Titel 14 und 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes
über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das Verfahren vor
den Berufsgerichten für Heilberufe und dem Landesberufsgericht für Heilberufe
entsprechend anzuwenden.
§ 86
(1) Die Hauptverhandlung findet auch statt, wenn
Beschuldigte nicht erschienen sind.
(2) Sind Beschuldigte vorübergehend
verhandlungsunfähig, so kann das Verfahren auf die Dauer einer vom Gericht
festzusetzenden Frist ausgesetzt werden; sind sie aus zwingenden Gründen am
Erscheinen verhindert, und haben sie dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein
neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.
§ 87
(1) Der Vorsitz eröffnet und leitet die
Hauptverhandlung.
(2) In der Hauptverhandlung trägt er oder die oder
der von ihm bestellte Berichterstatterin oder Berichterstatter den wesentlichen
Inhalt der Akten vor.
(3) Sind Beschuldigte erschienen, so sind sie zu
hören.
§ 88
(1) Nach Anhörung der Beschuldigten werden
Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige vernommen; die Vorschriften des 6.
und 7. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der
§§ 59, 61 und 62 finden entsprechende Anwendung.
(2) Das Gericht bestimmt den Umfang der
Beweisaufnahme, ohne durch Anträge gebunden zu sein.
§ 89
Nach Schluss der Beweisaufnahme werden
Antragstellerin und Antragsteller, Kammer und Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde gehört, die erschienen
sind. Sodann werden die Beschuldigten und ihre Beistände gehört.
§ 90
(1) Werden Beschuldigten im Laufe der
Hauptverhandlung Tatsachen vorgeworfen, die den Verdacht einer im
Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen nicht genannten Verletzung der
Berufspflichten rechtfertigen, so können diese mit ihrer Zustimmung zum
Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
(2) Stimmen Beschuldigte nicht zu, so bestellt das
Gericht eine Untersuchungsführerin oder einen Untersuchungsführer und setzt die
Hauptverhandlung für die Dauer des Ermittlungsverfahrens aus.
(3) Der Eröffnungsbeschluss ist in beiden Fällen
entsprechend zu ergänzen.
§ 91
(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur
solche Verfehlungen gemacht werden, die in dem Eröffnungsbeschluss oder seinen
Ergänzungen aufgeführt sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und
Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
(3) Das Gericht entscheidet nach seiner freien,
aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
§ 92
(1) Hält das Gericht eine Verletzung der
Berufspflichten für erwiesen, so erkennt es im Urteil auf eine oder mehrere der
in § 60 aufgeführten Maßnahmen.
(2) Anderenfalls stellt es im Urteil fest,
a) dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht
vorliegt oder
b) dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht
erwiesen ist.
§ 93
Auf die Beratung und Abstimmung finden
die Vorschriften des 16. Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende
Anwendung.
§ 94
(1) Das Urteil wird durch Verlesen der
Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist
schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen.
(2) Das Urteil ist von dem Vorsitz und den
Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen und der oder dem Beschuldigten,
dem Beistand, der Kammer und der Vertretung der antragsberechtigten
Aufsichtsbehörde zuzustellen.
§ 95
(1) Das Verfahren ist durch Beschluss
einzustellen, wenn Beschuldigte verstorben oder in unheilbare Geisteskrankheit
verfallen sind oder wenn die Einleitung des Verfahrens unzulässig war.
(2) Im Falle des Todes ist das Verfahren auch nach
Erlass eines Einstellungsbeschlusses fortzusetzen, wenn der Ehegatte, ein Kind
oder ein Elternteil dies beantragt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten
nach dem Tode bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren anhängig war.
(3) Trifft das Gericht in dem fortgesetzten
Verfahren nicht die in § 92 Abs. 2 Buchstabe a genannte Feststellung, so ist
das Verfahren einzustellen.
§ 96
(1) Der Einstellungsbeschluss ist zu begründen und
zuzustellen. § 94 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Im Falle des Todes von Beschuldigten muss das
Gericht den gemäß § 95 Abs. 2 antragsberechtigten
Angehörigen den Einstellungsbeschluss mitteilen.
§ 97
Hält das Gericht die Zuständigkeit eines anderen
Berufsgerichts für Heilberufe für gegeben, so verweist es die Sache durch
Beschluss an dieses Gericht. Der rechtskräftige Beschluss bindet das andere
Gericht.
§ 98
(1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte für
Heilberufe können Beschuldigte und Antragsberechtigte oder ihre Vertretung
Berufung einlegen.
(2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Urteils beim Berufsgericht für Heilberufe schriftlich oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim
Landesberufsgericht für Heilberufe eingeht.
(3) Die Berufung ist schriftlich zu begründen.
Hierfür kann das Gericht eine Frist festsetzen.
(4) Das Gericht stellt die Berufungsschrift den
übrigen Berufungsberechtigten zu.
§ 99
(1) Beschuldigte können auch dann Berufung
einlegen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass eine Verletzung der
Berufspflichten nicht erwiesen ist.
(2) Die Kammer und die Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde können Berufung auch
zugunsten der Beschuldigten einlegen.
(3) Haben Beschuldigte Berufung eingelegt oder ist
zu ihren Gunsten Berufung eingelegt worden, so kann das Urteil nicht zu ihrem
Nachteil abgeändert werden.
§ 100
Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht für
Heilberufe gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht für
Heilberufe entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt etwas Abweichendes
bestimmt ist.
§ 101
(1) Die Berufung kann durch einen mit Gründen
versehenen Bescheid des Vorsitzes des Landesberufsgerichts für Heilberufe
verworfen werden, wenn sie wegen Versäumnis der Berufungsfrist oder aus anderen
Gründen unzulässig ist.
(2) Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger
können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung
beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als
nicht ergangen; anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.
(3) § 83 findet auf das Berufungsverfahren keine
Anwendung.
§ 102
Ergeht kein Bescheid gemäß § 101, oder ist Antrag
auf mündliche Verhandlung gestellt, so setzt der Vorsitz Termin zur mündlichen
Verhandlung an.
§ 103
Soweit das Landesberufsgericht für Heilberufe die
Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts
für Heilberufe auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht nach §
104 verfährt.
§ 104
(1) Das Landesberufsgericht für Heilberufe kann
durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das
zuständige Berufsgericht für Heilberufe zurückverweisen, wenn
a) das Verfahren erster Instanz an einem
wesentlichen Mangel leidet oder
b) weitere Aufklärung erforderlich ist oder
c) Beschuldigte der Einbeziehung neuer Vorwürfe in
das Verfahren (§ 90) nicht zustimmen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c ist der
Eröffnungsbeschluss durch das Landesberufsgericht für Heilberufe zu ergänzen.
§ 105
(1) Im Verfahren vor den Berufsgerichten für
Heilberufe und vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe ist nach den Vorschriften
der Strafprozessordnung die Beschwerde zulässig.
(2) Die Beschwerde ist auch gegeben gegen
a) die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung
des berufsgerichtlichen Verfahrens;
b) die Einstellung des Verfahrens;
c) die Zurückweisung des Antrages auf Fortsetzung
des Verfahrens (§ 95 Abs. 2).
§ 106
Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftiges
Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder
aufgenommen werden wie ein Strafprozess. Die Wiederaufnahme kann von der oder
dem Beschuldigten, der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beantragt werden. Im
Übrigen finden die Vorschriften des Vierten Buches der Strafprozessordnung
einschließlich des § 361 sinngemäße Anwendung.
§ 107
(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss eine
Bestimmung über die Kosten des Verfahrens enthalten. Die Kosten bestehen aus
den Gebühren und den baren Auslagen.
(2) Die Gebühren haben die Beschuldigten zu
tragen. Gebühren werden nur festgesetzt, wenn auf eine der in § 60 genannten
Maßnahmen erkannt wird. Sie betragen mindestens 40 DM, höchstens 2000 DM. Das
Gericht setzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwere des
Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten nach
pflichtgemäßem Ermessen fest.
(3) Die baren Auslagen des Verfahrens können ganz
oder teilweise auferlegt werden
a) den Beschuldigten, wenn auf eine der im § 60
genannten Maßnahmen erkannt wird; sind durch Untersuchungen zur Aufklärung
bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere bare Auslagen
entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten der Beschuldigten
ausgegangen, so dürfen besondere bare Auslagen insoweit den Beschuldigten nicht
auferlegt werden, oder
b) der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder
ihrer oder seiner Vertretung, wenn sie bare Auslagen durch ihr Verhalten
herbeigeführt haben.
§ 108
(1) Die den Beschuldigten erwachsenen notwendigen
Auslagen sind im Falle einer Entscheidung nach § 92 Abs. 2 oder § 95 der
Staatskasse aufzuerlegen.
(2) Wird auf eine der im § 60 genannten Maßnahmen
erkannt, so werden die den Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen
teilweise oder ganz der Staatskasse auferlegt, soweit es unbillig wäre, die
Beschuldigten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Last gelegten
Verfehlungen nur zum Teil die Grundlage der Entscheidung nach § 92 Abs. 1
bilden und durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder
entlastender Umstände den Beschuldigten besondere Auslagen erwachsen und diese
Untersuchungen zugunsten der Beschuldigten ausgegangen sind.
(3) Werden Rechtsmittel von der Kammer oder der
Aufsichtsbehörde zuungunsten der Beschuldigten eingelegt und zurückgenommen
oder bleiben sie erfolglos, so sind die den Beschuldigten im
Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Dasselbe gilt, wenn von der Kammer oder der Aufsichtsbehörde zugunsten der
Beschuldigten eingelegte Rechtsmittel Erfolg haben.
(4) Haben Beschuldigte Rechtsmittel beschränkt und
haben sie Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen der Beschuldigten der
Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Haben Rechtsmittel teilweise Erfolg, so sind
die notwendigen Auslagen der Beschuldigten insoweit der Staatskasse
aufzuerlegen, als es unbillig wäre, die Beschuldigten damit zu belasten.
(6) Notwendige Auslagen, die den Beschuldigten
durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden der Staatskasse nicht
auferlegt.
(7) Die notwendigen Auslagen der Beschuldigten
werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn sie die Einleitung des
berufsgerichtlichen Verfahrens dadurch veranlasst haben, dass sie die ihnen zur
Last gelegten Verfehlungen vorgetäuscht haben. Es kann davon abgesehen werden,
die notwendigen Auslagen der Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn
sie das berufsgerichtliche Verfahren dadurch veranlasst haben, dass sie sich
selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu ihren
späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände
verschwiegen haben, obwohl sie sich zu dem erhobenen Vorwurf geäußert haben.
(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch
1. die Entschädigung für eine notwendige
Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeuginnen
und Zeugen gelten und
2. die Gebühren und Auslagen einer anwaltlichen
Vertretung, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten
wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Beistandes.
§ 109
(1) Die Kosten werden durch die Geschäftsstelle
des erstinstanzlichen Gerichts festgesetzt.
(2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung
entscheidet das Berufsgericht für Heilberufe endgültig.
§ 110
(1) Die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen
Entscheidungen werden vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind.
(2) Warnung und Verweis gelten mit dem Eintritt
der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
(3) Die unter § 60 Abs. 1 Buchstaben c und e
aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils
wirksam.
§ 111
(1) Sind im berufsgerichtlichen Verfahren
Maßnahmen gemäß § 60 Abs. 1 Buchstaben c oder e verhängt worden, so kann das
Landesberufsgericht für Heilberufe auf Antrag der Betroffenen frühestens zwei
Jahre nach Rechtskraft des Urteils durch Beschluss
a) das passive Berufswahlrecht wieder zuerkennen
oder
b) feststellen, dass sie wieder würdig sind, ihren
Beruf auszuüben.
Die Antragsberechtigten sind zu hören.
(2) Der Beschluss ist auch im Falle der Ablehnung
zu begründen, vom Vorsitz und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu
unterzeichnen und den Betroffenen, den Beiständen, der Kammer sowie der
Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde
zuzustellen.
(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist ein erneuter
Antrag frühestens zwei Jahre nach Zustellung des Beschlusses zulässig.
§ 112
Soweit das Verfahren nicht in diesem Gesetz
geregelt ist, finden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß
Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen, die Berechnung der Fristen und die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand.
§ 113
Alle Gerichte und Behörden sowie Körperschaften
des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten für Heilberufe Amts- und
Rechtshilfe zu leisten.
§ 114
(1) Die persönlichen und sächlichen Kosten der
Berufsgerichtsbarkeit sind dem Lande am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von
den Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Angehörigen zu erstatten.
(2) Die Einnahmen an Gebühren, Kosten und
Geldbußen fließen dem Lande zu; soweit die Isteinnahmen
die nach Absatz 1 dem Lande zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten
Haushaltsjahr an die Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Angehörigen
auszuzahlen. Die Kammern haben diese Beträge ihren Fürsorge- und
Versorgungseinrichtungen zuzuführen.
Artikel II
Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und
Gesundheit wird ermächtigt, nach Erlass der Rechtsverordnung gemäß Artikel I §
46 Satz 1 und Inkrafttreten der Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern
Nordrhein und Westfalen-Lippe für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“
die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Amtsarzt/zur Amtsärztin
(APO-Amtsarzt) vom 5. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 654), geändert durch
Verordnung vom 24. Februar 1992 (GV. NRW. S. 78), aufzuheben.
2122
Artikel III
Das Heilberufsgesetz (HeilBerG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NRW. S. 204),
geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154), wird aufgehoben.
2128
Artikel IV
§ 36 des Krankenhausgesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696) wird
wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ärztlicher“
die Wörter „und psychotherapeutischer“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3
angefügt:
„(3) Für Abteilungen, die Patientinnen und
Patienten behandeln, bei denen Psychotherapie angezeigt ist, können neben der
Abteilungsärztin oder dem Abteilungsarzt Psychologische Psychotherapeutinnen
oder -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen
oder -therapeuten bestellt werden, die bei der Untersuchung und Behandlung dieser
Patientinnen und Patienten eigenverantwortlich und selbständig tätig sind.“
230
Artikel V
§ 31 des Gesetzes zur Landesentwicklung
(Landesentwicklungsprogramm-LEPro) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 485) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „medizinisch“
die Wörter „und je nach Aufgabenstellung auch psychotherapeutisch“ und
b) in Absatz 3 werden nach dem Wort „ärztliche“
die Wörter „und psychotherapeutische“, nach dem Wort „Fachrichtungen“ die Wörter
„und durch Psychotherapeuten“ sowie nach dem Wort „medizinischen“ die Wörter „und
der psychotherapeutischen“ eingefügt.
2122
Artikel VI
Gesetz zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer
§ 1
Errichtung
Im Land Nordrhein-Westfalen wird eine Psychotherapeutenkammer
(Kammer) errichtet. Sie vertritt die beruflichen Interessen der
Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen
und -therapeuten (Psychotherapeutinnen und -therapeuten).
§ 2
Gründungsausschuss
(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige
Ministerium bestellt auf Vorschlag aus dem Kreis der in Nordrhein-Westfalen
bestehenden Berufs- und Fachverbände der Psychotherapeutinnen und -therapeuten
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen
Gründungsausschuss, der aus mindestens acht und höchstens 15 Mitgliedern,
darunter wenigstens einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin
oder einem -therapeuten, besteht. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes
Mitglied zu bestellen.
(2) Der Gründungsausschuss hat die Stellung der
Kammerversammlung. Er hat eine vorläufige Geschäftsordnung, eine
Beitragsordnung und einen Haushaltsplan mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu
erlassen. Im Übrigen beschränken sich seine Aufgaben auf die Vorbereitung und
Durchführung der Wahl zur ersten Kammerversammlung und deren Einberufung. Seine
Amtszeit endet mit der Wahl des Vorstandes der Kammer.
(3) Der Gründungsausschuss wählt aus seiner Mitte
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen
Stellvertreter und drei Beisitzerinnen oder Beisitzer. Diese Personen haben die
Stellung des Kammervorstandes. Die Vorsitzenden haben die Stellung der
Kammerpräsidentin oder des Kammerpräsidenten.
(4) Die Wahl zur ersten Kammerversammlung wird von
der Kammer innerhalb von zwölf Monaten nach Bestellung des Gründungsausschusses
gemäß der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der
Heilberufskammern vom 14. Dezember 1988 (GV. NRW. S. 498), geändert durch
Verordnung vom 11. Juli 1996 (GV. NRW. S. 244), vorbereitet und durchgeführt.
2122
(2123)
Artikel VII
§ 3 Abs. 3 zweiter
Halbsatz der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach
Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte und Psychologische Psychotherapeuten
sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom
15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 213) wird gestrichen. Die Verordnung kann aufgrund
der Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel VIII
Dieses Gesetz tritt am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 9. Mai
2000
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
(L. S.)
Die Ministerin für Frauen,
Jugend, Familie und Gesundheit
Birgit F i s c h e r
Die Ministerin für Arbeit,
Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport
Ilse B r u s i s
Die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Bärbel H ö h n
GV. NRW.
2000 S. 403