Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 27 vom 16.5.2000 Seite 397 bis 420

Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften sowie zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer
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Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften sowie zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer

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Gesetz
zur Änderung des Heilberufsgesetzes
und weiterer Rechtsvorschriften
sowie zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer

Vom 9. Mai 2000

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

2122

Artikel I

Das Heilberufsgesetz (heilBerG) wird wie folgt neu gefasst:

Heilberufsgesetz (HeilBerG)

I. Abschnitt
Die Kammern

§ 1

Im Land Nordrhein-Westfalen werden als berufliche Vertretungen der

1. Ärztinnen und Ärzte

die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,

2. Apothekerinnen und Apotheker

die Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,

3. Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten)

die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen,

4. Tierärztinnen und Tierärzte

die Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,

5. Zahnärztinnen und Zahnärzte

die Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe

errichtet. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ein Dienstsiegel. Den Sitz der Kammern bestimmen die Hauptsatzungen.

§ 2

(1) Den Kammern gehören alle in § 1 Satz 1 genannten Personen - mit Ausnahme derjenigen, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind - an, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Kammerangehörige). Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der freiwillige Beitritt offen.

(2) Den Zahnärztekammern gehören auch die staatlich anerkannten Dentistinnen und Dentisten an, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(3) Kammerangehörige haben sich innerhalb eines Monats bei der zuständigen Kammer anzumelden und ihr die gesetzlich erforderlichen Berechtigungsnachweise vorzulegen. Sie haben die Aufnahme, die Beendigung und jede sonstige Änderung ihrer Berufsausübung sowie den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts anzuzeigen und Ladungen der Kammer Folge zu leisten.

§ 3

(1) Die in § 1 Satz 1 genannten Personen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, gehören abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Sie sind verpflichtet, die beabsichtigte Berufsausübung im Geltungsbereich dieses Gesetzes der zuständigen Kammer anzuzeigen. Der Anzeige sind die für die Berufsausübung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen beizufügen. In dringenden Fällen kann die Anzeige unverzüglich nachgeholt werden.

(3) Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. § 29 Abs. 1, § 30 und die aufgrund von § 31 erlassenen Berufsordnungen sowie die Abschnitte V und VI dieses Gesetzes gelten für sie entsprechend.

§ 4

Die Kammern errichten nach Bedarf Bezirksstellen und Kreisstellen als ihre Untergliederungen.

§ 5

(1) Bei den Kammern sind Verzeichnisse der Kammerangehörigen zu führen; alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere:

1. Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, jetzige und frühere Staatsangehörigkeiten, berufliche und private Anschriften;

2. Staatsexamen, Approbation oder Berufsausübungserlaubnis, gegebenenfalls Arbeitsgenehmigung; Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen, für die eine Anerkennung ausgesprochen wurde, und das Gebiet, in dem derzeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird; Dauer der beruflichen Tätigkeit; bei selbständiger Tätigkeit die Zahl der berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

3. Erwerb in- und ausländischer akademischer Grade;

4. Anerkennung einer Weiterbildung nach § 35.

§ 6

(1) Aufgaben der Kammern sind:

1. den öffentlichen Gesundheitsdienst und öffentlichen Veterinärdienst bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere in allen die Heilberufe und die Heilkunde betreffenden Fragen Vorschläge zu unterbreiten,

2. auf Verlangen der Aufsichtsbehörden Stellungnahmen abzugeben sowie auf Verlangen der zuständigen Behörden Fachgutachten zu erstatten und Sachverständige zu benennen,

3. einen ärztlichen und zahnärztlichen Notfalldienst in den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen und bekannt zu machen sowie eine Notfalldienstordnung zu erlassen,

4. die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern, die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu regeln und Zusatzqualifikationen zu bescheinigen,

5. die Qualitätssicherung im Gesundheits- und im Veterinärwesen zu fördern - insbesondere Zertifizierungen vorzunehmen - und mit den Beteiligten abzustimmen,

6. für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen; hierzu können sie auch belastende Verwaltungsakte erlassen,

7. die beruflichen Belange der Kammerangehörigen wahrzunehmen,

8. für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander zu sorgen und Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten, soweit nicht andere Stellen zuständig sind,

9. die Errichtung von Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern, soweit nicht im Einzelfall mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden davon abgesehen werden kann,

10. Fürsorgeeinrichtungen und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden Versorgungseinrichtungen aufgrund einer besonderen Satzung für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen,

11. An- und Abmeldungen von Kammerangehörigen mit Namen, Gebiets-, Teilgebiets-, Zusatzbezeichnung und Anschrift sowie Anzeigen nach § 3 Abs. 2 der oder dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Landrätin, Landrat, Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister - untere Gesundheitsbehörde/Veterinäramt - zu übermitteln.

12. Bescheinigungen, auch elektronischer Art, an Kammerangehörige auszustellen,

13. die Kammerangehörigen und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und berufsbezogene Themen zu informieren.

(2) Staats- und Gemeindebehörden sollen den Kammern Gelegenheit geben, sich über Fragen, die den Aufgabenbereich der Kammern betreffen, zu äußern; sie können die Kammern an der Willensbildung im Gesundheits- und im Veterinärwesen beteiligen.

(3) Die Kammern können Angehörige anderer Kammern desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der anderen Kammern in ihre Versorgungseinrichtungen aufnehmen, sie können ihre Versorgungseinrichtung einer anderen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anschließen oder zusammen mit anderen Versorgungseinrichtungen desselben Berufes eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. Das Nähere regeln die Kammern durch Satzung.

(4) Gemeinsame Einrichtungen, insbesondere Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern, können grundsätzlich nur von Kammern desselben Heilberufs betrieben werden. Soweit für die Begutachtung von Behandlungsfehlern erforderlich, werden Angehörige anderer Heilberufskammern hinzugezogen.

§ 7

(1) Die Ärztekammern errichten Ethikkommissionen durch Satzung und regeln insbesondere:

1. deren Aufgaben und Zuständigkeiten,

2. die Voraussetzungen für deren Tätigkeit,

3. deren Zusammensetzung,

4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,

5. das Verfahren,

6. die Geschäftsführung,

7. die Aufgaben des Vorsitzes,

8. die Kosten des Verfahrens,

9. die Entschädigung der Mitglieder.

(2) Zur Vorbereitung von Voten von grundlegender Bedeutung sollen die Ethikkommissionen gutachtliche Äußerungen einschlägiger wissenschaftlicher Einrichtungen sowie Voten entsprechender Ethikkommissionen anderer öffentlich-rechtlicher Einrichtungen berücksichtigen.

(3) Die an den Medizinischen Fachbereichen der Hochschulen errichteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethikkommissionen der Ärztekammern.

§ 8

Soweit Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern als unselbständige Einrichtungen durch Satzung errichtet werden, sind insbesondere zu regeln:

1. ihre Aufgaben,

2. die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,

3. ihre Zusammensetzung,

4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,

5. das Verfahren einschließlich der Antragsberechtigung,

6. die Aufgaben des Vorsitzes,

7. die Berichterstattung im Rahmen des Geschäftsberichts der Kammer.

§ 9

(1) Den Kammern werden folgende Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen:

1. die Ärztekammern sind zuständig für die Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a des Sozialgesetzbuches (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Ärztekammern und die Zahnärztekammern richten ärztliche und zahnärztliche Stellen nach der Röntgenverordnung (RöV) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zur Qualitätssicherung bei der Untersuchung und Behandlung von Menschen ein,

3. die Ärztekammern, Zahnärztekammern und Tierärztekammern sind zuständig für die Ausstellung von Bescheinigungen über den Erwerb der Fachkunde und der Kenntnisse im Strahlenschutz sowie für die Anerkennung der Kurse nach der RöV und StrlSchV, soweit diese Aufgaben durch Rechtsverordnung durch das für den Strahlenschutz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kammeraufsicht zuständigen Ministerium übertragen sind,

4. die Apothekerkammern sind zuständig für die Regelung der Dienstbereitschaft und Genehmigung von Rezeptsammelstellen nach §§ 23 und 24 der Apothekerbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195).

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben nach Absatz 1 zu sichern. Zur zweckmäßigen Ausführung der Aufgaben kann sie

1. allgemeine Weisungen erteilen,

2. besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.

(3) Abweichend von § 28 unterliegen die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach Absatz 1 Nr. 2 und die Aufgaben der Kammern nach Absatz 1 Nr. 3 der Fachaufsicht des für den Strahlenschutz zuständigen Ministeriums.

(4) Das zuständige Fachministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kammern die Durchführung von Eignungsprüfungen, Anpassungslehrgängen sowie die Überprüfung der Gleichwertigkeit von Kenntnissen als Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 zu übertragen.

(5) Zur Kostendeckung der Aufgaben nach Absatz 1 und 4 erheben die Kammern Gebühren.

§ 10

Organe der Kammern sind:

1. die Kammerversammlung,

2. der Kammervorstand,

3. die Präsidentin oder der Präsident.

§ 11

(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlperiode dauert außer im Falle des § 19 vier Jahre. Sie endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen innerhalb des Bezirks der Kammer getrennt nach Wahlkreisen. Wahlkreise sind die Regierungsbezirke. Alle Wahlberechtigten haben eine Stimme.

(3) In einem Wahlkreis, für den nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, erfolgt die Wahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern dieses Wahlvorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie in diesem Wahlkreis Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind.

§ 12

(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die

a) für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten betreut werden. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerinnen und Betreuer die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

b) infolge gerichtlicher Entscheidung das Wahlrecht nicht besitzen.

(2) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis.

§ 13

(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen, die am Wahltage mindestens drei Monate der Kammer angehören.

(2) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltage

a) infolge gerichtlicher Entscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,

b) infolge berufsgerichtlicher Entscheidungen das passive Berufswahlrecht nicht besitzen (§ 60 Abs. 1 Buchstabe c), oder

c) hauptberuflich bei der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind.

§ 14

(1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung:

a) durch Verzicht, der dem Vorstand der Kammer gegenüber schriftlich erklärt werden muss und unwiderruflich ist;

b) durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit (§ 13). Die Untersuchungshaft zieht jedoch nicht den Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung nach sich.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b beschließt der Vorstand der Kammer darüber, ob der Verlust des Sitzes eingetreten ist. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen, von den Mitgliedern des Vorstandes, die bei ihm mitgewirkt haben, zu unterschreiben und dem von dem Verlust des Sitzes betroffenen Mitglied der Kammerversammlung zuzustellen.

§ 15

(1) Jeder Kammerversammlung gehören mindestens 41 und höchstens 121 Mitglieder an.

(2) Für je

a) 250 Angehörige der Ärztekammern,

b) 40 Angehörige der Apothekerkammern,

c) 100 Angehörige jeder Berufsgruppe der Psychotherapeutenkammer,

d) 50 Angehörige der Tierärztekammern,

e) 75 Angehörige der Zahnärztekammern

ist in jedem Wahlkreis ein Mitglied der Kammerversammlung zu wählen.

(3) Die Mitglieder der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer sind von den Kammerangehörigen ihrer jeweiligen Berufsgruppe in getrennten Wahlgängen zu wählen. Gehören Kammerangehörige beiden Berufsgruppen an, so haben sie innerhalb der von der Kammer gesetzten Frist zu erklären, in welcher Berufsgruppe das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die Kammerversammlung kann auch die Ausübung des Stimmrechts in beiden Berufsgruppen zulassen.

(4) Würde aufgrund von Absatz 2 die Mindestzahl nicht erreicht oder die Höchstzahl überschritten, so ist unter Berücksichtigung der Zahl der Kammerangehörigen in den Wahlkreisen die Zahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung entsprechend zu erhöhen oder zu mindern.

§ 16

(1) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die bei den Wahlen zu den Ärztekammern von mindestens 40, zu den Apothekerkammern von mindestens 20, zu der Psychotherapeutenkammer sowie zu den Zahnärztekammern von mindestens 15 und zu den Tierärztekammern von mindestens 10 in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterschrieben sein müssen. Frauen sollen bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die Kammer hat auf Anforderung der jeweiligen Vertrauensperson für den Wahlvorschlag ein Verzeichnis der Kammerangehörigen auszuhändigen, das Name, Vorname und private Anschrift enthält.

§ 17

Scheiden Mitglieder der Kammerversammlung aus, so treten an ihre Stelle die Kammerangehörigen, die im Wahlvorschlag den bisher Gewählten unmittelbar folgen, im Falle des § 11 Abs. 3 die Kammerangehörigen mit der höchsten Stimmenzahl.

§ 18

Die Aufsichtsbehörde erlässt nach Anhörung der Kammern in der Wahlordnung die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Rechtsvorschriften, insbesondere über

1. die Bestimmung des Wahltages, der Wahlzeit und ihre Bekanntmachungen,

2. die Bildung und die Aufgaben der Wahlorgane,

3. die auf die Wahlkreise entfallenden Mitgliedersitze und ihre Bekanntmachung,

4. die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluss, über den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

5. die Anforderungen an die Wahlvorschläge, ihre Zulassung und ihre Bekanntmachungen,

6. die Gestaltung der Stimmzettel,

7. die Zusendung der Wahlunterlagen für die Stimmabgabe,

8. die Wahlhandlung,

9. die Auszählung der Stimmen und die Voraussetzungen für die Gültigkeit,

10. die Ermittlung des Wahlergebnisses einschließlich der Ermittlung der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze und ihre Bekanntmachung,

11. den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft in der Kammerversammlung, die Nachfolge sowie die entsprechenden Bekanntmachungen,

12. die Wahlprüfung,

13. die Wahlanfechtung,

14. die Voraussetzungen für Wiederholungswahlen,

15. die Neuwahl der Kammerversammlung auf Antrag (§ 19).

§ 19

Auf Verlangen von mindestens zwei Dritteln der Kammerangehörigen sind durch die Aufsichtsbehörde Neuwahlen anzuordnen.

§ 20

(1) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht dieses Gesetz oder die Hauptsatzung oder die übrigen Satzungen etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.

(2) Die Beschlüsse der Kammerversammlung sind nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(3) Die Kammerversammlung wählt nach den Bestimmungen der Hauptsatzung oder der übrigen Satzungen den Vorstand und die Präsidentin oder den Präsidenten.

§ 21

(1) Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder der Kammerversammlung können Fraktionen bilden.

(2) Die Bildung von Fraktionen, ihre Bezeichnungen, die Namen der Vorsitzenden und Stellvertretungen sowie der übrigen Fraktionsmitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen.

§ 22

(1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen bildet die Kammerversammlung für die Dauer der Wahlperiode Ausschüsse.

(2) Ausschussmitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden durch die Kammerversammlung bestimmt; soweit Fraktionen gebildet sind, sind sie nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.

(3) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertretung.

§ 23

(1) Die Kammerversammlung beschließt die Hauptsatzung, die Geschäftsordnung, die Gebührenordnung, die Beitragsordnung, den Haushaltsplan und die sonstigen Satzungen.

(2) Hauptsatzung, Geschäftsordnung, Gebührenordnung und Beitragsordnung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.

(3) Genehmigte Satzungen werden auf Kosten der Kammer im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben. Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.

(4) Die Kammerversammlung wählt ihre Delegierten zu den Gremien der beruflichen Vertretung auf Bundesebene. § 22 Abs. 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

§ 24

(1) Der Kammervorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und mindestens drei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Dem Vorstand der Psychotherapeutenkammer gehört wenigstens eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein -therapeut an.

(2) Der Kammervorstand führt die Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Hauptsatzung. Er erlässt die Rechtsvorschriften nach § 58 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(3) Der Kammervorstand führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte weiter, bis der neue Kammervorstand die Geschäftsführung übernommen hat.

(4) Eine Neuwahl des Kammervorstandes ist schon vor Ablauf der Wahlperiode vorzunehmen, wenn die absolute Mehrheit der Kammerversammlung dieses verlangt.

§ 25

Die Vorstände der Kammern eines jeden Berufes sind zur gemeinsamen Beratung und Vertretung des Berufsstandes bei der Landesregierung berechtigt und verpflichtet.

§ 26

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind.

(2)Die Präsidentin oder der Präsident erledigt die laufenden Geschäfte der Kammer, führt die Beschlüsse des Kammervorstandes aus, beruft die Sitzungen der Kammerversammlung sowie des Kammervorstandes ein und führt in diesen Sitzungen den Vorsitz.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident fertigt die Satzungen aus und holt die erforderlichen Genehmigungen ein. Sofern Maßgaben in den Genehmigungen dies erfordern, führt sie oder er einen erneuten Beschluss der Kammerversammlung herbei.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident muss die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt oder der Kammervorstand es beschließt.

(5) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten im Falle der Verhinderung.

(6) Die Präsidentin und der Präsident der Kammer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sein.

§ 27

Die Rechte und Pflichten der Organe der Kammer (§ 10) werden durch die Hauptsatzung bestimmt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz festgelegt sind.

§ 28

(1) Aufsichtsbehörde über die Kammern mit Ausnahme der Versorgungseinrichtungen ist das jeweils zuständige Fachministerium. Es übt die allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz) aus.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlung einzuladen.

(3) Jede Kammer erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.

II. Abschnitt
Berufsausübung

§ 29

(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Die Ausübung ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und außerhalb von Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung ist an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine weisungsgebundene ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis niedergelassener Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder Zahnärztinnen und -ärzte ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Leistungen anbieten oder erbringen. Die gemeinsame Führung einer Praxis ist nur zulässig, wenn die Beteiligten die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen, psychotherapeutischen oder zahnärztlichen Berufs besitzen. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Tierärztinnen und -ärzte. Die Kammern können vom Gebot nach Satz 1 in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

(3) Landrätin, Landrat, Oberbürgermeisterin und Oberbürgermeister haben bei Verdacht einer Verletzung von Berufspflichten durch Kammerangehörige die Kammer zu unterrichten.

(4) Die Kammern sind berechtigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung vorliegen, zu deren Aufklärung erforderliche personenbezogene Daten bei öffentlichen Stellen zu erheben und zu verarbeiten. Diese Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.

§ 30

Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,

1. sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,

2. soweit sie als Ärztinnen oder Ärzte und Zahnärztinnen oder -ärzte in eigener Praxis tätig sind, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen und,

3. soweit sie als Ärztinnen oder Ärzte, Psychotherapeutinnen oder -therapeuten, Zahnärztinnen oder -ärzte und Tierärztinnen oder -ärzte tätig sind, über in Ausübung ihres Berufs gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen.

§ 31

(1) Das Nähere zu § 30 regelt die Berufsordnung. Sie hat insbesondere zu § 30 Nr. 2 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und Befreiung von der Teilnahme am Notfalldienst aus schwer wiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen oder besonders belastender familiärer Pflichten sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann.

(2) Die Berufsordnung wird von der zuständigen Kammer erlassen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 32

Die Berufsordnung soll Regelungen über die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars treffen.

Sie kann im Rahmen des § 29 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, hinsichtlich

1. der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,

2. der Ausübung des Berufs in eigener Praxis, in Praxiseinrichtungen, die der ambulanten Versorgung dienen, und in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Versorgung,

3. der Teilnahme der Kammerangehörigen an Qualitätssicherungsmaßnahmen,

4. der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,

5. der Praxis- und Apothekenankündigung,

6. der Praxis- und Apothekeneinrichtung,

7. der Durchführung von Sprechstunden und Öffnungszeiten von Apotheken,

8. der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit,

9. des nach den Besonderheiten des jeweiligen Heilberufes erforderlichen Ausmaßes des Verbots oder der Beschränkung der Werbung,

10. der Verordnung und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln,

11. des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,

12. Umgang mit Daten der Patientinnen und Patienten, insbesondere bei Praxisaufgabe, Praxisnachfolge sowie bei der Übermittlung an Verrechnungsstellen,

13. der Beschäftigung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten sowie sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

14. der Ausbildung von Personal,

15. der Durchführung besonderer ärztlicher, psychotherapeutischer, zahn- und tierärztlicher Verfahren,

16. der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,

17. der Einrichtung, Ausstattung und des Betriebes tierärztlicher Kliniken.

III. Abschnitt
Weiterbildung

§ 33

Kammerangehörige können nach Maßgabe dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf Bereiche (Zusatzbezeichnung) hinweisen.

§ 34

(1) Die Bezeichnung nach § 33 bestimmen die Kammern für ihre Kammerangehörigen, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Angehörige der betreffenden Heilberufe erforderlich ist. Dabei ist das Recht der Europäischen Union zu beachten.

(2) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen Union der Aufhebung nicht entgegensteht.

§ 35

(1) Eine Bezeichnung nach § 33 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammerangehörige, die die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden.

(3) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.

§ 36

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.

(3) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.

(4) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Zeiten bei Weiterbildungsstätten und bei Weiterbildenden unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Die zuständige Kammer kann von Satz 2 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten und Teilgebieten treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(5) Eine Weiterbildung kann in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit, die mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt, abgeleistet werden. Gesamtdauer und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die zuständige Kammer.

(6) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der auch eine eigene Praxis ausgeübt wird, ist auf Weiterbildungszeiten für die Gebiete, Teilgebiete und Bereiche nicht anrechnungsfähig.

(7) Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 33 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(8) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in Weiterbildungsordnungen.

§ 37

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt.

(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn Kammerangehörige fachlich und persönlich geeignet sind. Sie kann Kammerangehörigen grundsätzlich nur für das Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung sie führen; sie kann mehreren Kammerangehörigen gemeinsam erteilt werden.

(3) Ermächtigte Kammerangehörige sind verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Weiterbildung haben sie in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.

(4) Ermächtigung und Zulassung sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Im Übrigen bleibt § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen unberührt. Mit der Beendigung der Tätigkeit ermächtigter Kammerangehöriger an der Weiterbildungsstätte erlischt ihre Ermächtigung zur Weiterbildung.

§ 38

(1) Über die Ermächtigung der Kammerangehörigen entscheiden die Kammern. Die Ermächtigung bedarf eines Antrages.

(2) Die Kammern führen Verzeichnisse, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang Kammerangehörige zur Weiterbildung ermächtigt sind. Die Verzeichnisse sind bekannt zu machen.

(3) Über die Zulassung öffentlicher Apotheken und ärztlicher, psychotherapeutischer, tierärztlicher sowie zahnärztlicher Praxen und tierärztlicher Kliniken als Weiterbildungsstätten entscheidet auf Antrag die zuständige Kammer, im Übrigen die Bezirksregierung. Die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind durch die Kammern bekannt zu geben.

(4) Die Ermächtigung zur Weiterbildung und die Zulassung als Weiterbildungsstätte können befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.

§ 39

(1) Die Anerkennung nach § 35 Abs. 1 ist bei der Kammer zu beantragen. Diese entscheidet über den Antrag aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind. Bei der Anerkennung zur Führung einer Zusatzbezeichnung kann auf die Prüfung verzichtet werden; über sie wird in diesem Falle aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.

(2) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestimmen; die Prüfung kann auch bei dessen Abwesenheit durchgeführt werden.

(3) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Weiterbildung auf dem gewählten Gebiet, Teilgebiet oder Bereich (§ 33) die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat.

(4) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird. Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Prüfungsausschuss sowohl Inhalt, Umfang und Ergebnis der vorgelegten Zeugnisse über die einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte als auch die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller mündlich dargelegten Kenntnisse zu beurteilen.

(5) Das Nähere über die Prüfung bestimmen die Kammern in der Weiterbildungsordnung.

(6) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die Prüfung kann im Übrigen mehrmals wiederholt werden. Der Ausschuss kann anstelle einer Verlängerung der Weiterbildungszeit den Prüfling verpflichten, den Nachweis über einzelne noch zu erwerbende Kenntnisse, Erfahrungen oder Fertigkeiten zu führen.

(7) Wer in einem von § 36 und § 37 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine nicht gleichwertige oder nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Kammer.

(8) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, die nach dem Recht der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt werden, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 35 Abs. 1 Satz 1.

§ 40

Eine vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene oder teilweise abgeleistete Weiterbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt als gleichwertig, wenn sie einer vergleichbaren Weiterbildung entspricht. Zeiten einer Weiterbildung, die nach dem Recht der Kammer nicht vorgesehen sind, können auf verwandte Weiterbildungsgänge angerechnet werden. Die Kammer erteilt eine entsprechende Bescheinigung. § 34 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 41

(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer Teilgebietsbezeichnungen führt, muss auch in den Teilgebieten tätig werden, deren Bezeichnung er führt.

(2) Kammerangehörige, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.

(3) Wer eine Bezeichnung nach § 33 führt und in eigener Praxis ärztlich oder zahnärztlich tätig ist, ist gemäß § 30 grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen und hat sich in dem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfalldienstes fortzubilden.

§ 42

(1) Die einzelnen Kammern erlassen die Weiterbildungsordnung als Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Kammern desselben Heilberufs sollen ihre Regelungen einvernehmlich treffen.

(2) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:

1. der Inhalt und der Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 33 beziehen,

2. die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 34,

3. die Festlegung der verwandten Gebiete, deren Bezeichnungen nach § 35 Abs. 2 nebeneinander geführt werden dürfen,

4. der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 36, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte und Anrechenbarkeit von Weiterbildungszeiten und -inhalten sowie die Dauer und die besonderen Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 39 Abs. 6,

5. die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammerangehörigen zur Weiterbildung und für den Widerruf der Ermächtigung nach § 37 Abs. 2 und 4,

6. die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 37 Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind sowie

7. das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 39 Abs. 1 und das Nähere über die Prüfung nach § 39 Abs. 5.

(3) Unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 können in der Weiterbildungsordnung Befähigungen zum Erwerb

1. zusätzlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) und

2. von Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vorgesehen werden. Die Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich, soweit erforderlich, nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung. Diese berechtigt nicht zur Ankündigung dieser Befähigungen.

§ 43

Die bisher von den Kammern ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Weiterbildung befinden, können diese nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen; sie erhalten eine Anerkennung nach diesem Gesetz.

1. Unterabschnitt
Ärztliche Weiterbildung

§ 44

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmen nach § 34 die Ärztekammern in den Fachrichtungen:

1. Konservative Medizin,

2. Operative Medizin,

3. Nervenheilkundliche Medizin,

4. Theoretische Medizin,

5. Ökologie,

6. Methodisch-technische Medizin

und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(2) Abgesehen von Absatz 1 sind Gebietsbezeichnungen auch die Bezeichnungen ,,Allgemeinmedizin“ und ,,Öffentliches Gesundheitswesen“.

(3) Abweichend von § 35 Abs. 2 darf die Gebietsbezeichnung ,,Allgemeinmedizin“ nicht neben einer anderen Gebietsbezeichnung geführt werden; das gilt auch für die Führung der Bezeichnung ,,Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt“.

§ 45

(1) Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden.

(3) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 37 Abs. 1 setzt voraus, dass

1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden die Möglichkeit haben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 33 bezieht, vertraut zu machen,

2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen und

3. regelmäßig Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.

Dies gilt sinngemäß auch für alle anderen Weiterbildungsstätten. Zur Weiterbildung im Gebiet „Allgemeinmedizin“ können mehrere Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen auch gemeinsam als Weiterbildungsstätte zugelassen werden.

§ 46

Abweichend von den §§ 36 bis 39 erlässt das Fachministerium Vorschriften über die im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ abzuleistende Weiterbildung in Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitswesens sowie über den Kurs für Öffentliches Gesundheitswesen durch Rechtsverordnung. Dabei sind insbesondere zu regeln:

Ziel, Inhalt, Dauer und Ausgestaltung dieser Weiterbildungsabschnitte, die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf diese Weiterbildung.

§ 47

Eine im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Ermächtigung zur Weiterbildung im Sinne von § 37 Abs. 1 und eine Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gelten auch in Nordrhein-Westfalen.

2. Unterabschnitt
Pharmazeutische Weiterbildung

§ 48

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmen die Apothekerkammern in den Fachrichtungen

1. Praktische Pharmazie,

2. Theoretische Pharmazie,

3. Arzneimittelinformation,

4. Methodisch-technische Pharmazie,

5. Ökologie

und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(2) Abgesehen von Absatz 1 ist Gebietsbezeichnung auch die Bezeichnung ,,Öffentliches Gesundheitswesen“.

(3) Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, in ihrer Begutachtung sowie in der Information über Arzneimittel. Sie erstreckt sich auch auf die Vermittlung von Kenntnissen über die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, bezogen auf Arzneimittel sowie Gifte und andere gesundheitsschädliche Stoffe, auf die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung und auf die Verhütung der von ihnen ausgehenden Gefahren.

(4) Abweichend von den §§ 36 bis 39 erlässt die Aufsichtsbehörde Vorschriften über die Weiterbildung und Prüfung für Apothekerinnen und Apotheker im Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ durch Rechtsverordnung. Dabei sind insbesondere zu regeln:

1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur und die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Weiterbildung,

2. das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung,

3. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Bildung des Prüfungsausschusses,

4. die Wiederholung von Prüfungsleistungen,

5. die Voraussetzungen für die Anerkennung zur Führung der Gebietsbezeichnung für Apothekerinnen und Apotheker, die Tätigkeiten im Gebiet vor Einführung dieser Bezeichnung nachweisen können.

(5) Die Weiterbildung im Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ wird in von der Aufsichtsbehörde besonders bestimmten Einrichtungen durchgeführt.

(6) Ausser in den in § 37 Abs. 1 genannten Einrichtungen kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken und Betrieben der pharmazeutischen Industrie sowie anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Die Zulassung einer Apotheke, Krankenhausapotheke oder eines Betriebes der pharmazeutischen Industrie als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

1. die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebietes oder Teilgebietes zu erwerben, auf das sich die Bezeichnung nach § 33 bezieht und

2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen.

(7) Abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 2 wird die Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ aufgrund des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 4 erteilt.

(8) Eine im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Apothekerordnung erteilte Ermächtigung zur Weiterbildung im Sinne von § 37 Abs. 1 und eine Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gelten auch in Nordrhein-Westfalen.

3. Unterabschnitt
Psychotherapeutische Weiterbildung

§ 49

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Psychotherapeutenkammer in den Fachrichtungen:

1. Psychologische Psychotherapie,

2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(2) Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Feststellung, Heilung und Linderung von Störungen, bei denen Psychotherapie indiziert ist, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(3) Zur Erprobung neuer Weiterbildungsgänge kann die Kammer für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abweichende Bestimmungen von § 36 Abs. 2, von der Forderung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 36 Abs. 4 Satz 1 und von § 36 Abs. 6 treffen; dabei darf die Weiterbildung in den Gebieten die Dauer von zwei Jahren nicht unterschreiten.

(4) Die Zulassung einer Einrichtung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 33 bezieht, vertraut zu machen,

2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen und

3. regelmäßig fallbezogene Supervisionstätigkeit ausgeübt wird.

(5) Eine im übrigen Geltungsbereich des Psychotherapeutengesetzes erteilte Ermächtigung zur Weiterbildung im Sinne von § 37 Abs. 1 und eine Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gelten auch in Nordrhein-Westfalen.

4. Unterabschnitt
Tierärztliche Weiterbildung

§ 50

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmen die Tierärztekammern in den Fachrichtungen:

1. Theoretische Veterinärmedizin,

2. Tierhaltung und Tiervermehrung,

3. Lebensmittel tierischer Herkunft,

4. Klinische Veterinärmedizin,

5. Methodisch-technische Veterinärmedizin,

6. Ökologie

und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“.

(3) Die Bezeichnung ,,Praktische Tierärztin oder Praktischer Tierarzt“ darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.

(4) Abweichend von den §§ 36 bis 39 umfasst die Weiterbildung in dem Gebiet ,,Öffentliches Veterinärwesen“

1. den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung und

2. eine nach dem Erwerb abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

(5) Die Zulassung einer tierärztlichen Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

1. Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 33 bezieht, vertraut zu machen und

2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß auch für die anderen Weiterbildungsstätten.

(6) Abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 2 erteilt die zuständige Tierärztekammer die Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches Veterinärwesen“ aufgrund der vorzulegenden Nachweise über die Weiterbildung nach Absatz 4.

(7) Abweichend von § 36 Abs. 6 und § 37 Abs. 1 kann die Kammer auf Antrag Zeiten beruflicher Tätigkeit, in der auch eine eigene Praxis ausgeübt wurde und die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 nicht vorlagen, für die Weiterbildung in einem Gebiet oder Teilgebiet anerkennen, wenn Weiterzubildende in diesem Gebiet oder Teilgebiet

1. während der praktischen Tätigkeit als niedergelassene Tierärztin oder niedergelassener Tierarzt Kenntnisse erworben haben, die denen einer Weiterbildung in einer Weiterbildungsstätte und bei nach § 38 Abs. 1 Ermächtigten vergleichbar sind und

2. eine 6monatige Weiterbildung in einer Weiterbildungsstätte nach § 37 Abs. 1 oder ein Jahr in abhängiger Stellung in einer tierärztlichen Praxis oder tierärztlichen Klinik abgeleistet hat.

Die Voraussetzungen nach Nummer 1 liegen vor, wenn die Zeit der praktischen Tätigkeit als niedergelassene Tierärztin oder niedergelassener Tierarzt mindestens doppelt solang ist wie die Weiterbildungszeit.

(8) Abweichend von § 36 Abs. 6 und § 37 Abs. 1 kann die Kammer auf Antrag Zeiten beruflicher Tätigkeit, in der auch eine eigene Praxis ausgeübt wurde und die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 nicht vorlagen, für die Weiterbildung in Bereichen anerkennen, wenn Weiterzubildende in dem Bereich mindestens 3 Jahre als niedergelassene Tierärztin oder niedergelassener Tierarzt tätig waren.

(9) Das Nähere zu den Absätzen 7 und 8 regelt die Weiterbildungsordnung.

(10) Eine im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Tierärzteordnung erteilte Ermächtigung zur Weiterbildung im Sinne von § 37 Abs. 1 und eine Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gelten auch in Nordrhein-Westfalen.

5. Unterabschnitt
Zahnärztliche Weiterbildung

§ 51

(1) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten die Bestimmungen des § 33 mit der Einschränkung, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen können, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen. Unabhängig von § 35 Abs. 2 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden. § 41 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(2) Gebietsbezeichnungen bestimmen die Zahnärztekammern in den Fachrichtungen

1. Konservative Zahnheilkunde,

2. Operative Zahnheilkunde,

3. Präventive Zahnheilkunde

und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(3) Abgesehen von Absatz 2 ist Gebietsbezeichnung auch die Bezeichnung ,,Öffentliches Gesundheitswesen“.

§ 52

(1) Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst in den jeweiligen Gebieten insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Abweichend von den §§ 36 bis 39 erlässt die Aufsichtsbehörde Vorschriften über die Weiterbildung und Prüfung im Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ durch Rechtsverordnung. Dabei sind insbesondere zu regeln:

1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur und die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Weiterbildung,

2. das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung,

3. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Bildung des Prüfungsausschusses und

4. die Wiederholung von Prüfungsleistungen.

(3) Abgesehen von § 37 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Kliniken oder bei ermächtigten niedergelassenen Zahnärztinnen oder -ärzten durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ wird in von der Aufsichtsbehörde besonders bestimmten Einrichtungen durchgeführt.

(4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung oder Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubidenden die Möglichkeit besteht, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen und

2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

(5) Abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 2 wird die Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ aufgrund des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 2 erteilt.

§ 53

Eine im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilte Ermächtigung zur Weiterbildung im Sinne von § 37 Abs. 1 und eine Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gelten auch in Nordrhein-Westfalen.

IV. Abschnitt
Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin

§ 54

(1) Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16 EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise - ABI. Nr. L 165/1 vom 7. Juli 1993 - ist Weiterbildung im Sinne des Gesetzes.

(2) Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin erfolgt in einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen ganztägigen Tätigkeit unter der Aufsicht der zuständigen Behörden nach bestandenem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung.

(3) Die spezifische Ausbildung erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie findet statt unter verantwortlicher Leitung von Ärztinnen und Ärzten in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen Versorgung sowie in Praxen niedergelassener Ärztinnen und Ärzte, die zur Vertragsarztpraxis zugelassen sind. Nachzuweisen sind

1. mindestens sechs Monate in zugelassenen Krankenhäusern,

2. mindestens sechs Monate in Praxen von vertragsärztlich zugelassenen Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin oder in anderen Praxen, die den Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entsprechen und

3. höchstens sechs Monate in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, sofern sie hierfür von der Bezirksregierung zugelassen sind.

Berücksichtigungsfähig sind insbesondere Zeiten in Innerer Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Kinderheilkunde. Für die Gebiete kann eine Höchstdauer der Anrechnung festgelegt werden. Über die Anrechnung entscheidet die Ärztekammer.

(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der spezifischen Ausbildung müssen von der ärztlichen Leitung persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Mitverantwortung übernehmen.

(5) Über die Ableistung der einzelnen Abschnitte der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin erteilt die jeweilige Ausbildungsstelle eine Bescheinigung. Aus der Bescheinigung über die mindestens sechsmonatige Ausbildung in Praxen nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 und Einrichtungen und Diensten nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 muss hervorgehen, dass sich diese Ausbildung auf die Erkennung und Behandlung praxistypischer Krankheiten unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes, auf die Gesundheitsführung von Patientinnen und Patienten, auf Vorsorgemaßnahmen, auf die Früherkennung von Krankheiten und auf die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen erstreckt hat.

(6) Wer eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin abgeschlossen hat, erhält hierüber von der Ärztekammer auf Antrag ein Zeugnis, das berechtigt, die Bezeichnung ,,Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt“ zu führen, soweit auch die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung vorliegt.

(7) Solange die Mindeststudiendauer im Fach Medizin sechs Jahre beträgt, erhält ein Zeugnis nach Absatz 6 auch, wer abweichend von Absatz 2 eine mindestens zweijährige spezifische Ausbildung nachweist, soweit die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung vorliegt. Die in Absatz 3 genannten Mindestzeiten dürfen nicht unterschritten werden.

§ 55

(1) Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin kann auch im Rahmen einer Tätigkeit als Ärztin oder Arzt im Praktikum, einer vertragsärztlichen Vorbereitungszeit oder einer ärztlichen Weiterbildung im Sinne des III. Abschnitts dieses Gesetzes abgeleistet werden. Soweit sie nicht nach der Richtlinie 93/16/EWG in Vollzeittätigkeit erfolgen muss, kann sie als Teilzeitausbildung abgeleistet werden; jedoch darf weder die Gesamtdauer verkürzt werden noch darf die wöchentliche Ausbildungzeit weniger als 60 vom Hundert der Vollzeittätigkeit betragen. Über die Anrechnung entscheidet die Ärztekammer.

(2) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 54 Abs. 2 werden Unterbrechungen wegen

1. Urlaubs bis zu jährlich sechs Wochen und

2. anderer, von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer an der spezifischen Ausbildung nicht zu vertretender Gründe, insbesondere Krankheit, bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen

angerechnet. Bei Ärztinnen werden auch Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen angerechnet.

§ 56

(1) Wer in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 93/16/EWG erworben oder eine Bescheinigung nach Artikel 36 Abs. 4 dieser Richtlinie erhalten hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach § 54 Abs. 6. Entsprechend § 54 Abs. 7 erhält auch ein Zeugnis nach § 54 Abs. 6, wer nach dem Recht der Europäischen Union durch ein mindestens sechsjähriges Studium im Fach Medizin die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und eine mindestens zweijährige spezifische Ausbildung nachweist.

(2) Auf Antrag werden ferner in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegte Zeiten in der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf den Ausbildungsgang nach § 54 Abs. 3 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorgelegt wird, aus der sich neben der Art der Ausbildungseinrichtung, der Fachrichtung und der Ausbildungsdauer ergibt, dass die Ausbildung in einer Einrichtung im Sinne von Artikel 31 Abs. 1 Buchstabe c Satz 2 erster Halbsatz der Richtlinie 93/16/EWG erfolgt ist. Über die Anrechnung entscheidet die Ärztekammer.

§ 57

Das Nähere regeln die Ärztekammern durch Satzung. Dabei ist insbesondere auch vorzuschreiben, in welchen Gebieten und für welche Dauer eine Tätigkeit berücksichtigt werden kann. Die Satzung regelt auch den Inhalt der Zeugnisse sowie der Bescheinigung der Ausbildungsstelle. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

V. Abschnitt
Rügerecht

§ 58

(1) Der Kammervorstand kann Kammerangehörige, die die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Dies gilt nicht für beamtete Kammerangehörige, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben.

(2) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 das Rügerecht wieder ausgeübt werden. Im Übrigen gilt § 59 Abs. 3 entsprechend.

(3) Die Rüge unterliegt der berufsgerichtlichen Nachprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Das Recht der Präsidentin und des Präsidenten, Kammerangehörige abzumahnen, bleibt unberührt.

(5) Akten über berufsrechtliche Maßnahmen, die nicht zu einem berufsgerichtlichen Verfahren geführt haben, sind drei Jahre nach Bestandskraft der Entscheidung, in berufsgerichtlichen Verfahren zehn Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

VI. Abschnitt
Die Berufsgerichtsbarkeit

§ 59

(1) Kammerangehörige, die ihre Berufspflichten verletzten, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit.

(2) Dies gilt nicht für beamtete Kammerangehörige, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben.

(3) Sind seit einer Verletzung der Berufspflichten, die höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als fünf Jahre verstrichen, so sind berufsgerichtliche Maßnahmen nicht mehr zulässig; ist vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist von diesem Zeitpunkt an für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

§ 60

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:

a) Warnung,

b) Verweis,

c) Entziehung des passiven Berufswahlrechtes,

d) Geldbuße bis zu 100 000 DM,

e) Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs.

(2) Die in Absatz 1 unter Buchstaben b und c genannten Maßnahmen können neben einer Maßnahme gemäß Buchstabe d getroffen werden.

(3) In besonderen Fällen kann auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden.

§ 61

(1) Für die Landesteile Nordrhein und Westfalen-Lippe wird je ein Berufsgericht für Heilberufe als erste Instanz bei den Verwaltungsgerichten Köln und Münster gebildet.

(2) Für das Land Nordrhein-Westfalen wird als Rechtsmittelinstanz ein Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht errichtet.

§ 62

(1) Das Berufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einer Berufsrichterin oder einem -richter als Vorsitzende (Vorsitz) und zwei Berufsangehörigen aus dem Beruf der Beschuldigten als Beisitzerinnen oder Beisitzer besetzt sind.

(2) Das Landesberufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichterinnen oder -richtern einschließlich des Vorsitzes und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern aus dem Beruf der Beschuldigten besetzt sind.

(3) Die Berufsrichterinnen und -richter müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit sein.

(4) Vorstandsmitglieder oder Angestellte der Kammern können nicht Mitglieder der Berufsgerichte für Heilberufe sein.

§ 63

Der Vorsitz der Berufsgerichte für Heilberufe sowie der Vorsitz und die richterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des Landesberufsgerichts für Heilberufe werden von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren bestellt.

§ 64

(1) Die nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des Berufsgerichts für Heilberufe und des Landesberufsgerichts für Heilberufe werden auf die Dauer von vier Jahren von Wahlausschüssen für ein bestimmtes Gericht gewählt. Für jeden Beruf wird je ein Wahlausschuss für das Land Nordrhein-Westfalen gebildet.

(2) Jeder Wahlausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, den Präsidentinnen oder Präsidenten der Verwaltungsgerichte, bei denen die Berufsgerichte für Heilberufe gebildet sind, sowie je einer oder einem von den zuständigen Kammern benannten Kammerangehörigen. Abweichend von Satz 1 wirken für die Psychotherapeutenkammer zwei von ihr benannte Kammerangehörige mit. Für jedes benannte Mitglied des Ausschusses ist eine Vertretung zu benennen. Die Amtsdauer der benannten Mitglieder des Ausschusses beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem erstmaligen Zusammentritt.

(3) Der Ausschuss wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes einberufen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(4) Jede Kammer ist verpflichtet, dem Wahlausschuss unter Berücksichtigung der Gerichtseinteilung eine Liste von geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern vorzulegen, die für die Ärztekammern mindestens fünfzig, für die übrigen Kammern mindestens fünfundzwanzig Namen enthält.

(5) Gewählt ist, wer mindestens vier Stimmen auf sich vereinigt.

§ 65

Für jedes Mitglied der Berufsgerichte für Heilberufe und des Landesberufsgerichts für Heilberufe ist eine Vertretung zu bestellen oder zu wählen.

§ 66

(1) Vom nichtrichterlichen Beisitz ist ausgeschlossen, wer

a) das passive Berufswahlrecht nicht besitzt,

b) infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

c) wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,

d) wegen einer vorsätzlichen Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

e) infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

f) in einem berufsgerichtlichen Verfahren für berufsunwürdig erklärt worden ist.

(2) Nichtrichterliche Beisitzerinnen und Beisitzer sind des Amtes zu entheben, wenn sie sich einer Straftat oder einer Verletzung der Berufspflichten schuldig machen, die sie als unwürdig erscheinen lassen, das Amt weiter auszuüben. Die Entscheidung trifft auf Antrag des Vorsitzes des Gerichts, dem sie angehören, das Landesberufsgericht für Heilberufe durch Beschluss. Die Betroffenen sind zu hören.

§ 67

(1) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres sind zu bestimmen:

1. die Zahl der Kammern und Senate,

2. die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern und Senaten,

3. die Verteilung der Vorsitzenden, der sonstigen Mitglieder der Berufsgerichte sowie ihrer Vertretungen auf die einzelnen Kammern und Senate.

(2) Die Bestimmung erfolgt auf die Dauer eines Kalenderjahres durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Gerichts, bei dem das Berufsgericht für Heilberufe gebildet ist, im Einvernehmen mit den beiden Dienstältesten der Berufsrichterinnen und -richter des Berufsgerichts für Heilberufe.

§ 68

(1) Vor Antritt ihres Amtes haben die nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer den nach den allgemeinen Vorschriften für Richterinnen und Richter vorgesehenen Eid zu leisten.

(2) Die Vereidigung erfolgt durch den Vorsitz.

§ 69

Die Entschädigung der nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts für Heilberufe richtet sich nach den für Schöffen geltenden Vorschriften des § 55 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

§ 70

Örtlich zuständig ist das Berufsgericht für Heilberufe für den Bezirk der Kammer, der die Beschuldigten zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens angehören. Für Beschuldigte, die der Psychotherapeutenkammer angehören, ist das Berufsgericht für Heilberufe örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Beschuldigten zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens ihren Beruf ausüben, oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

§ 71

(1) Den Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann die Kammer oder die Aufsichtsbehörde bei dem zuständigen Berufsgericht für Heilberufe stellen.

(2) Alle Kammerangehörigen können die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu reinigen.

(3) Die Antragsberechtigten können den Antrag nur bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurücknehmen.

§ 72

Beschuldigte können sich in jeder Lage des Verfahrens bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder Kammerangehöriger als Beistand bedienen.

§ 73

(1) Offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann der Vorsitz des Gerichts ohne weiteres durch Bescheid zurückweisen. Das Gleiche gilt, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint.

(2) Wird der Antrag nicht zurückgewiesen, so stellt ihn der Vorsitz der oder dem Beschuldigten zu mit der Aufforderung, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern.

(3) Gegen die Zurückweisung des Antrages können die Antragstellerin und der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschlussfassung des Berufsgerichts für Heilberufe beantragen.

§ 74

Das Verfahren vor den Berufsgerichten für Heilberufe besteht aus dem Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung.

§ 75

(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird durch einen Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe eröffnet, in welchem die den Beschuldigten zur Last gelegten Verfehlungen anzuführen sind (Rechtshängigkeit). Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt.

(2) Der Beschluss ist den Beschuldigten, der Kammer und der Bezirksregierung als Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde zuzustellen. Findet ein Ermittlungsverfahren statt, so ist in dem Beschluss zugleich ein richterliches Mitglied des Berufsgerichts für Heilberufe zu benennen, das das Ermittlungsverfahren führt (Untersuchungsführerin oder Untersuchungsführer).

(3) Ist der Sachverhalt genügend geklärt, so kann das Berufsgericht für Heilberufe von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absehen und sogleich die Hauptverhandlung anordnen oder im Beschlussverfahren entscheiden.

§ 76

(1) Ist gegen die eines Berufsvergehens Beschuldigten wegen desselben Sachverhaltes die öffentliche Klage im strafrechtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafrechtlichen Verfahren nicht verhandelt wird, weil Beschuldigte flüchtig sind.

(2) Sind Beschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen des Sachverhaltes, der Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung war, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eröffnet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthält.

(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils bindend, wenn nicht das Berufsgericht für Heilberufe einstimmig die Nachprüfung beschließt.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen Beschuldigte ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit anhängig ist.

§ 77

(1) Im Ermittlungsverfahren sind Beschuldigte zur Vernehmung zu laden. Die Antragstellerin und der Antragsteller oder die Vertretung sind hiervon zu benachrichtigen. Sie können an der Vernehmung teilnehmen und sind auf Verlangen zu hören.

(2) Sind Beschuldigte aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, so sind sie nach dem Wegfall der Hinderungsgründe erneut zu laden. Sind Beschuldigte nicht vernehmungsfähig, so darf das Verfahren nur insoweit fortgeführt werden, als zu befürchten ist, dass die Beweisaufnahme erschwert wird.

§ 78

(1) Die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen ist nur zulässig, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn der Eid zur Herbeiführung einer wahren Aussage für das weitere Verfahren erforderlich ist. Die Vereidigung findet nach der Vernehmung statt.

(2) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der Untersuchungsführerin und dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Beschuldigte sind in jedem Falle durch die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer oder durch ein Gericht zu vernehmen.

(3) Die Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer haben zu allen Beweiserhebungen eine Schriftführerin oder einen Schriftführer hinzuzuziehen und sie, wenn sie nicht verbeamtet sind, auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

§ 79

Beschuldigte, die Antragstellerin und der Antragsteller oder die jeweilige Vertretung sind zu allen Beweiserhebungen rechtzeitig zu laden.

§ 80

Die Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen erfolgt in Gegenwart der Beschuldigten. Die Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer können jedoch die Beschuldigten von der Teilnahme ausschließen, wenn sie dies mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforderlich halten; die Beschuldigten sind jedoch, so bald sie wieder vorgelassen werden, über das Ergebnis der Beweiserhebung zu unterrichten.

§ 81

(1) Ergeben sich im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens Tatsachen, die den Verdacht einer weiteren Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so legen die Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer die Akten dem Gericht zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses vor. Sind Beschuldigte zu dem neuen Sachverhalt bereits durch die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer gehört worden, so kann der Eröffnungsbeschluss ohne vorherige Äußerung der Beschuldigten ergänzt werden.

(2) In dringenden Fällen können die Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer die hier erforderlichen Ermittlungen ohne weiteres vornehmen.

§ 82

Nach Abschluss der Ermittlungen übersenden die Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer die Akten dem Berufsgericht für Heilberufe. Der Vorsitz des Berufsgerichts für Heilberufe kann eine Ergänzung der Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.

§ 83

(1) In leichteren Fällen kann das Berufsgericht für Heilberufe ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. In dem Beschlussverfahren kann nur auf Warnung, Verweis oder Geldbuße bis zu 5000 DM erkannt werden. Eine Feststellung nach § 92 Abs. 2 ist nicht zulässig.

(2) Der Beschluss ist den Beschuldigten, der Kammer und der Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde zuzustellen.

(3) Gegen den Beschluss können Beschuldigte, die Kammer und die Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichts für Heilberufe Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Der Antrag kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht zurückgenommen, so gilt der Beschluss als nicht ergangen, anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.

§ 84

(1) Entscheidet das Gericht nicht im Beschlussverfahren oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so wird vom Vorsitz Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.

(2) Zur Hauptverhandlung lädt der Vorsitz Beschuldigte, Beistände, Antragstellerinnen und Antragsteller, die Kammer und die Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde.

(3) Er lädt ferner Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, deren persönliches Erscheinen er für erforderlich hält; deren Namen sollen in den Ladungen der Beschuldigten, der Beistände, der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie der Vertretung angegeben werden.

(4) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

§ 85

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der Titel 14 und 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das Verfahren vor den Berufsgerichten für Heilberufe und dem Landesberufsgericht für Heilberufe entsprechend anzuwenden.

§ 86

(1) Die Hauptverhandlung findet auch statt, wenn Beschuldigte nicht erschienen sind.

(2) Sind Beschuldigte vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Verfahren auf die Dauer einer vom Gericht festzusetzenden Frist ausgesetzt werden; sind sie aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, und haben sie dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.

§ 87

(1) Der Vorsitz eröffnet und leitet die Hauptverhandlung.

(2) In der Hauptverhandlung trägt er oder die oder der von ihm bestellte Berichterstatterin oder Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Sind Beschuldigte erschienen, so sind sie zu hören.

§ 88

(1) Nach Anhörung der Beschuldigten werden Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige vernommen; die Vorschriften des 6. und 7. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 59, 61 und 62 finden entsprechende Anwendung.

(2) Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne durch Anträge gebunden zu sein.

§ 89

Nach Schluss der Beweisaufnahme werden Antragstellerin und Antragsteller, Kammer und Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde gehört, die erschienen sind. Sodann werden die Beschuldigten und ihre Beistände gehört.

§ 90

(1) Werden Beschuldigten im Laufe der Hauptverhandlung Tatsachen vorgeworfen, die den Verdacht einer im Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen nicht genannten Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so können diese mit ihrer Zustimmung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.

(2) Stimmen Beschuldigte nicht zu, so bestellt das Gericht eine Untersuchungsführerin oder einen Untersuchungsführer und setzt die Hauptverhandlung für die Dauer des Ermittlungsverfahrens aus.

(3) Der Eröffnungsbeschluss ist in beiden Fällen entsprechend zu ergänzen.

§ 91

(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur solche Verfehlungen gemacht werden, die in dem Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen aufgeführt sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

(3) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

§ 92

(1) Hält das Gericht eine Verletzung der Berufspflichten für erwiesen, so erkennt es im Urteil auf eine oder mehrere der in § 60 aufgeführten Maßnahmen.

(2) Anderenfalls stellt es im Urteil fest,

a) dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt oder

b) dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.

§ 93

Auf die Beratung und Abstimmung finden die Vorschriften des 16. Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 94

(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen.

(2) Das Urteil ist von dem Vorsitz und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen und der oder dem Beschuldigten, dem Beistand, der Kammer und der Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde zuzustellen.

§ 95

(1) Das Verfahren ist durch Beschluss einzustellen, wenn Beschuldigte verstorben oder in unheilbare Geisteskrankheit verfallen sind oder wenn die Einleitung des Verfahrens unzulässig war.

(2) Im Falle des Todes ist das Verfahren auch nach Erlass eines Einstellungsbeschlusses fortzusetzen, wenn der Ehegatte, ein Kind oder ein Elternteil dies beantragt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tode bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren anhängig war.

(3) Trifft das Gericht in dem fortgesetzten Verfahren nicht die in § 92 Abs. 2 Buchstabe a genannte Feststellung, so ist das Verfahren einzustellen.

§ 96

(1) Der Einstellungsbeschluss ist zu begründen und zuzustellen. § 94 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Im Falle des Todes von Beschuldigten muss das Gericht den gemäß § 95 Abs. 2 antragsberechtigten Angehörigen den Einstellungsbeschluss mitteilen.

§ 97

Hält das Gericht die Zuständigkeit eines anderen Berufsgerichts für Heilberufe für gegeben, so verweist es die Sache durch Beschluss an dieses Gericht. Der rechtskräftige Beschluss bindet das andere Gericht.

§ 98

(1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte für Heilberufe können Beschuldigte und Antragsberechtigte oder ihre Vertretung Berufung einlegen.

(2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht für Heilberufe schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht für Heilberufe eingeht.

(3) Die Berufung ist schriftlich zu begründen. Hierfür kann das Gericht eine Frist festsetzen.

(4) Das Gericht stellt die Berufungsschrift den übrigen Berufungsberechtigten zu.

§ 99

(1) Beschuldigte können auch dann Berufung einlegen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.

(2) Die Kammer und die Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde können Berufung auch zugunsten der Beschuldigten einlegen.

(3) Haben Beschuldigte Berufung eingelegt oder ist zu ihren Gunsten Berufung eingelegt worden, so kann das Urteil nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden.

§ 100

Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt etwas Abweichendes bestimmt ist.

§ 101

(1) Die Berufung kann durch einen mit Gründen versehenen Bescheid des Vorsitzes des Landesberufsgerichts für Heilberufe verworfen werden, wenn sie wegen Versäumnis der Berufungsfrist oder aus anderen Gründen unzulässig ist.

(2) Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.

(3) § 83 findet auf das Berufungsverfahren keine Anwendung.

§ 102

Ergeht kein Bescheid gemäß § 101, oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so setzt der Vorsitz Termin zur mündlichen Verhandlung an.

§ 103

Soweit das Landesberufsgericht für Heilberufe die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht nach § 104 verfährt.

§ 104

(1) Das Landesberufsgericht für Heilberufe kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das zuständige Berufsgericht für Heilberufe zurückverweisen, wenn

a) das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet oder

b) weitere Aufklärung erforderlich ist oder

c) Beschuldigte der Einbeziehung neuer Vorwürfe in das Verfahren (§ 90) nicht zustimmen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c ist der Eröffnungsbeschluss durch das Landesberufsgericht für Heilberufe zu ergänzen.

§ 105

(1) Im Verfahren vor den Berufsgerichten für Heilberufe und vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die Beschwerde zulässig.

(2) Die Beschwerde ist auch gegeben gegen

a) die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens;

b) die Einstellung des Verfahrens;

c) die Zurückweisung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens (§ 95 Abs. 2).

§ 106

Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafprozess. Die Wiederaufnahme kann von der oder dem Beschuldigten, der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beantragt werden. Im Übrigen finden die Vorschriften des Vierten Buches der Strafprozessordnung einschließlich des § 361 sinngemäße Anwendung.

§ 107

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss eine Bestimmung über die Kosten des Verfahrens enthalten. Die Kosten bestehen aus den Gebühren und den baren Auslagen.

(2) Die Gebühren haben die Beschuldigten zu tragen. Gebühren werden nur festgesetzt, wenn auf eine der in § 60 genannten Maßnahmen erkannt wird. Sie betragen mindestens 40 DM, höchstens 2000 DM. Das Gericht setzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwere des Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(3) Die baren Auslagen des Verfahrens können ganz oder teilweise auferlegt werden

a) den Beschuldigten, wenn auf eine der im § 60 genannten Maßnahmen erkannt wird; sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere bare Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten der Beschuldigten ausgegangen, so dürfen besondere bare Auslagen insoweit den Beschuldigten nicht auferlegt werden, oder

b) der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder ihrer oder seiner Vertretung, wenn sie bare Auslagen durch ihr Verhalten herbeigeführt haben.

§ 108

(1) Die den Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen sind im Falle einer Entscheidung nach § 92 Abs. 2 oder § 95 der Staatskasse aufzuerlegen.

(2) Wird auf eine der im § 60 genannten Maßnahmen erkannt, so werden die den Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen teilweise oder ganz der Staatskasse auferlegt, soweit es unbillig wäre, die Beschuldigten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Last gelegten Verfehlungen nur zum Teil die Grundlage der Entscheidung nach § 92 Abs. 1 bilden und durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände den Beschuldigten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zugunsten der Beschuldigten ausgegangen sind.

(3) Werden Rechtsmittel von der Kammer oder der Aufsichtsbehörde zuungunsten der Beschuldigten eingelegt und zurückgenommen oder bleiben sie erfolglos, so sind die den Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn von der Kammer oder der Aufsichtsbehörde zugunsten der Beschuldigten eingelegte Rechtsmittel Erfolg haben.

(4) Haben Beschuldigte Rechtsmittel beschränkt und haben sie Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen der Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Haben Rechtsmittel teilweise Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen der Beschuldigten insoweit der Staatskasse aufzuerlegen, als es unbillig wäre, die Beschuldigten damit zu belasten.

(6) Notwendige Auslagen, die den Beschuldigten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(7) Die notwendigen Auslagen der Beschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn sie die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens dadurch veranlasst haben, dass sie die ihnen zur Last gelegten Verfehlungen vorgetäuscht haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen der Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn sie das berufsgerichtliche Verfahren dadurch veranlasst haben, dass sie sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu ihren späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen haben, obwohl sie sich zu dem erhobenen Vorwurf geäußert haben.

(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch

1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen gelten und

2. die Gebühren und Auslagen einer anwaltlichen Vertretung, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Beistandes.

§ 109

(1) Die Kosten werden durch die Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts festgesetzt.

(2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht für Heilberufe endgültig.

§ 110

(1) Die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind.

(2) Warnung und Verweis gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(3) Die unter § 60 Abs. 1 Buchstaben c und e aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.

§ 111

(1) Sind im berufsgerichtlichen Verfahren Maßnahmen gemäß § 60 Abs. 1 Buchstaben c oder e verhängt worden, so kann das Landesberufsgericht für Heilberufe auf Antrag der Betroffenen frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils durch Beschluss

a) das passive Berufswahlrecht wieder zuerkennen oder

b) feststellen, dass sie wieder würdig sind, ihren Beruf auszuüben.

Die Antragsberechtigten sind zu hören.

(2) Der Beschluss ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen, vom Vorsitz und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen und den Betroffenen, den Beiständen, der Kammer sowie der Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde zuzustellen.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist ein erneuter Antrag frühestens zwei Jahre nach Zustellung des Beschlusses zulässig.

§ 112

Soweit das Verfahren nicht in diesem Gesetz geregelt ist, finden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, die Berechnung der Fristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 113

Alle Gerichte und Behörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten für Heilberufe Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

§ 114

(1) Die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit sind dem Lande am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von den Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Angehörigen zu erstatten.

(2) Die Einnahmen an Gebühren, Kosten und Geldbußen fließen dem Lande zu; soweit die Isteinnahmen die nach Absatz 1 dem Lande zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Haushaltsjahr an die Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Angehörigen auszuzahlen. Die Kammern haben diese Beträge ihren Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen zuzuführen.

Artikel II

Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt, nach Erlass der Rechtsverordnung gemäß Artikel I § 46 Satz 1 und Inkrafttreten der Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Amtsarzt/zur Amtsärztin (APO-Amtsarzt) vom 5. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 654), geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1992 (GV. NRW. S. 78), aufzuheben.

2122

Artikel III

Das Heilberufsgesetz (HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154), wird aufgehoben.

2128

Artikel IV

§ 36 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696) wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ärztlicher“ die Wörter „und psychotherapeutischer“ eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Für Abteilungen, die Patientinnen und Patienten behandeln, bei denen Psychotherapie angezeigt ist, können neben der Abteilungsärztin oder dem Abteilungsarzt Psychologische Psychotherapeutinnen oder -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder -therapeuten bestellt werden, die bei der Untersuchung und Behandlung dieser Patientinnen und Patienten eigenverantwortlich und selbständig tätig sind.“

230

Artikel V

§ 31 des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm-LEPro) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 485) wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „medizinisch“ die Wörter „und je nach Aufgabenstellung auch psychotherapeutisch“ und

b) in Absatz 3 werden nach dem Wort „ärztliche“ die Wörter „und psychotherapeutische“, nach dem Wort „Fachrichtungen“ die Wörter „und durch Psychotherapeuten“ sowie nach dem Wort „medizinischen“ die Wörter „und der psychotherapeutischen“ eingefügt.

2122

Artikel VI

Gesetz zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer

§ 1
Errichtung

Im Land Nordrhein-Westfalen wird eine Psychotherapeutenkammer (Kammer) errichtet. Sie vertritt die beruflichen Interessen der Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten (Psychotherapeutinnen und -therapeuten).

§ 2
Gründungsausschuss

(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium bestellt auf Vorschlag aus dem Kreis der in Nordrhein-Westfalen bestehenden Berufs- und Fachverbände der Psychotherapeutinnen und -therapeuten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Gründungsausschuss, der aus mindestens acht und höchstens 15 Mitgliedern, darunter wenigstens einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem -therapeuten, besteht. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

(2) Der Gründungsausschuss hat die Stellung der Kammerversammlung. Er hat eine vorläufige Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung und einen Haushaltsplan mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu erlassen. Im Übrigen beschränken sich seine Aufgaben auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur ersten Kammerversammlung und deren Einberufung. Seine Amtszeit endet mit der Wahl des Vorstandes der Kammer.

(3) Der Gründungsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und drei Beisitzerinnen oder Beisitzer. Diese Personen haben die Stellung des Kammervorstandes. Die Vorsitzenden haben die Stellung der Kammerpräsidentin oder des Kammerpräsidenten.

(4) Die Wahl zur ersten Kammerversammlung wird von der Kammer innerhalb von zwölf Monaten nach Bestellung des Gründungsausschusses gemäß der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern vom 14. Dezember 1988 (GV. NRW. S. 498), geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1996 (GV. NRW. S. 244), vorbereitet und durchgeführt.

2122
(2123)

Artikel VII

§ 3 Abs. 3 zweiter Halbsatz der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 213) wird gestrichen. Die Verordnung kann aufgrund der Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel VIII

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Mai 2000

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Die Ministerin für Frauen,
Jugend, Familie und Gesundheit

Birgit  F i s c h e r

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport

Ilse  B r u s i s

Die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2000 S. 403