Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 29 vom 29.5.2000 Seite 433 bis 450

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 9. Mai 2000

Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) wird verordnet:

Artikel I

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1980 (GV. NRW. S. 924), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2000 (GV. NRW. S. 154), wird wie folgt geändert:

1. Der Tarifstelle 2.1.2 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„Die Rohbausumme ist auf volle 1 000 DM aufzurunden.“

2. Der Tarifstelle 2.1.3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Die Herstellungssumme ist auf volle 1 000 DM aufzurunden.“

3. Die Tarifstelle 2.2.1 wird in der Spalte „Gegenstand“ wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Tarifstellen 2.3.2 und 2.9.5.4 bleiben unberührt.“

b) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

4. Die Tarifstelle 2.3.4 wird aufgehoben.

5. Die bisherige Tarifstelle 2.3.5 wird Tarifstelle 2.3.4; in ihr wird in der Spalte „Gebühr“ die Zahl „60“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

6. Die Tarifstelle 2.3.6 wird aufgehoben.

7. Die Tarifstellen 2.4.1 und 2.4.2 werden durch folgende neue Tarifstellen 2.4.1 bis 2.4.2.6 ersetzt:

„2.4.1
Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung

2.4.1.1
von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW
Gebühr: 6 v. T. der Rohbausumme
jedoch mindestens DM 100

2.4.1.2
von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die Sonderbauten (§ 54 BauO NRW) sind
Gebühr: 10 v. T. der Rohbausumme
jedoch mindestens DM 100

2.4.1.3
von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW
Gebühr: 13 v. T. der Rohbausumme
jedoch mindestens DM 100

2.4.1.4
von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, nicht § 66 BauO NRW unterliegen und im Übrigen nicht im zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung von unter Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 genannten Gebäuden stehen, und zwar
a) solcher im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW
Gebühr: 6 v. T. der Herstellungssumme
b) solcher im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die Sonderbauten (§ 54
BauO NRW) sind, und Windenergieanlagen, unabhängig von ihrer Höhe
Gebühr: 10 v. T. der Herstellungssumme
c) solcher im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW
Gebühr: 13 v. T. der Herstellungssumme

jedoch jeweils mindestens DM 100

2.4.1.5
von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne der Tarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2 und 2.4.1.4 Buchstaben a) und b), bei denen auf Antrag (§ 68 Abs. 5 BauO NRW) Nachweise nach § 68 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauO NRW sowie die Anforderungen an den baulichen Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfung

a) der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile sowie des Nachweises über den Schallschutz
Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8

b) des Nachweises über den Wärmeschutz
Gebühr: 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.1 oder 2.4.1.2

c) der Anforderungen an den baulichen Brandschutz
Gebühr: 15 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.1 oder 2.4.1.2

2.4.1.6
von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen sowie Bescheinigungen nach § 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW
Gebühr: 6 v. H. der Herstellungssumme
jedoch mindestens DM 100

2.4.2
Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Änderung

2.4.2.1
von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.1
Gebühr: 6 v. T. der Herstellungssumme
jedoch mindestens DM 100

2.4.2.2
von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.2
Gebühr: 8 v. T. der Herstellungssumme
jedoch mindestens DM 100

2.4.2.3
von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.3
Gebühr: 13 v. T. der Herstellungssumme
jedoch mindestens DM 100

2.4.2.4
von in Tarifstelle 2.4.1.4 genannten baulichen Anlagen, und zwar solchen

a) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe a)
Gebühr: 6 v. T. der Herstellungssumme

b) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe b)
Gebühr: 8 v. T. der Herstellungssumme

c) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe c)
Gebühr: 13 v. T. der Herstellungssumme

jedoch jeweils mindestens DM 100

2.4.2.5
von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne von Tarifstellen 2.4.2.1, 2.4.2.2 und 2.4.2.4 Buchstaben a) und b), bei denen auf Antrag (§ 68 Abs. 5 BauO NRW) Nachweise nach § 68 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauO NRW und die Anforderungen an den baulichen Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfungen
a) der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens der
Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile sowie des
Nachweises über den Schallschutz

Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8
b) des Nachweises über den Wärmeschutz
Gebühr: 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.2.1 oder 2.4.2.2
c) der Anforderungen an den baulichen Brandschutz
Gebühr: 15 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.2.1 oder 2.4.2.2

2.4.2.6
von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen
sowie Bescheinigungen nach § 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW
Gebühr: 6 v. H. der Herstellungssumme
jedoch mindestens DM 100“

8. In der Tarifstelle 2.4.3 Buchstaben a) und b) wird in den Spalten „Gebühr“ jeweils die Zahl „60“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

9. Die Tarifstelle 2.4.4 erhält folgende Fassung:

„2.4.4
Entscheidung über die Erteilung einer Abbruchgenehmigung einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung sowie Bescheinigung nach § 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW je nach Schwierigkeit und Umfang der baurechtlichen Prüfung
Gebühr je abzubrechende bauliche Anlage: DM 100 bis 3 000“

10. In den Tarifstellen 2.4.5, 2.4.6, 2.4.7.1 und 2.4.7.2 wird in der Spalte „Gebühr“ jeweils die Zahl „60“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

11. Die Tarifstellen 2.4.10 bis 2.4.10.3 werden durch folgende neue Tarifstellen 2.4.10 bis 2.4.10.3 ersetzt:

„2.4.10
Bauüberwachung (§ 81 BauO NRW), Bauzustandsbesichtigungen (§ 82 BauO NRW)

(Die Gebühren nach den folgenden Tarifstellen einschließlich der für die einzelnen Amtshandlungen erforderlichen Auslagen können mit einer Kostenentscheidung (Bescheid) festgesetzt werden.)

2.4.10.1
Bauüberwachung von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt

a) für jeden Termin der Bauüberwachung
Gebühr: bis zu 7 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2, 2.4.1.4 Buchstaben a) oder b), 2.4.2.1, 2.4.2.2 oder 2.4.2.4 Buchstaben a) oder b)
mindestens je Termin DM 100

b) in den Fällen der Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) und 2.4.2.5 Buchstabe c)
Gebühr je Termin zusätzlich: bis zu 20 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) oder 2.4.2.5 Buchstabe c)
mindestens je Termin DM 100

höchstens aber für alle Termine der Bauüberwachung 50 v. H. der unter Buchstaben
a) und b) genannten Tarifstellen

2.4.10.2
Bauüberwachung von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt

Gebühr für jeden Termin der Bauüberwachung: bis zu 17 v. H. der Gebühr nach
Tarifstellen 2.4.1.3 oder 2.4.2.3
mindestens jedoch je Termin DM 100

höchstens aber für alle Termine der Bauüberwachung
1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.3 oder 2.4.2.3

2.4.10.3
Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus oder nach abschließender Fertigstellung einschließlich Bescheinigung nach § 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW auch der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten baulichen Anlagen, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt

a) von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW je Bauzustandsbesichtigung
Gebühr: bis zu 15 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2, 2.4.1.4 Buchstaben a) oder b), 2.4.2.1, 2.4.2.2 oder 2.4.2.4 Buchstaben a) oder b)

b) in den Fällen der Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) oder 2.4.2.5 Buchstabe c)
Gebühr: zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 2.4.10.3 Buchstabe a) je Bauzustandsbesichtigung bis zu 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) oder 2.4.2.5 Buchstabe c)

c) von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW je Bauzustandsbesichtigung
Gebühr: bis zu 20 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.3 oder 2.4.2.3

jedoch mindestens je Bauzustandsbesichtigung DM 100“

12. In Tarifstelle 2.4.10.4 werden in der Spalte „Gebühr“ die Wörter „1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.10.3 a)“ durch die Wörter „bis zu 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2“ und die Zahl „60“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

13. Die bisherige Tarifstelle 2.4.10.5 wird Tarifstelle 2.4.10.6 und erhält folgende Fassung:

„2.4.10.6
Für die Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellte Mängel beseitigt wurden
Gebühr nach Zeitaufwand, und zwar je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4“

14. Die bisherige Tarifstelle 2.4.10.6 wird Tarifstelle 2.4.10.5 und erhält folgende Fassung:

„2.4.10.5
Prüfung von Bauausführungen oder Anlagen nach Teilfertigstellung aufgrund einer Anzeige nach § 82 Abs. 2 BauO NRW
Gebühr: bis zu 10 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2
jedoch mindestens DM 100
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5:
Die Gebühren werden für die - auch stichprobenhafte - Prüfung erhoben, ob entsprechend den für das Bauvorhaben einschlägigen Bauvorschriften und den genehmigten Bauvorlagen, ausgenommen bautechnische Nachweise (s. Tarifstelle 2.4.10.7), gebaut wurde und die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung eingehalten worden sind.

Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.2 sind im Einzelfall gemäß § 9 Abs. 1 GebG NRW zu ermitteln. Dabei ist neben der Bedeutung, dem Wert der zu prüfenden Anlage oder dem sonstigen Nutzen der jeweiligen Amtshandlung für den Kostenschuldner auf den Verwaltungsaufwand abzustellen, bei dem insbesondere Schwierigkeit, Umfang und Dauer der bauaufsichtlichen Prüfung maßgeblich sind.
Maßgeblich für die Berechnung der Höchstgebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5 ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren für die Genehmigung zugrunde lag.
Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, für die eine Baugenehmigung (ein Bauschein) erteilt wurde, sind die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.6 nur für die baulichen Anlagen zu berechnen, für die die jeweilige Amtshandlung vorgenommen wurde.

Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen von Werbeanlagen und Abbrüchen sind durch die Gebühren nach Tarifstellen 2.4.1.5 und 2.4.4 abgegolten.“

15. Die Tarifstelle 2.4.10.7 wird in der Spalte „Gegenstand“ wie folgt geändert:

a) In Satz 1 1. Spiegelstrich wird der Klammerzusatz „(§ 6 BauPrüfVO)“ durch die Wörter „im Sinne von § 8 BauPrüfVO“ ersetzt.

b) Der letzte Absatz erhält folgende Fassung:
„Voraussetzung für die Erhebung der Gebühr ist, dass die Bauaufsichtsbehörde verlangt hat, ihr oder einem Beauftragten Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten anzuzeigen (§ 82 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW). Maßgeblich für die Berechnung der Höchstgebühr ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren für die Prüfung der Nachweise zugrunde lag.“

16. Nach der Tarifstelle 2.4.10.7 wird folgende neue Tarifstelle 2.4.10.8 eingefügt:

„2.4.10.8
Für die Überprüfung, ob bei Nutzungsänderungen im Sinne der Tarifstelle 2.4.3 Buchstabe a) die mit der Genehmigung verbundenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden

Gebühr nach Zeitaufwand, und zwar je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4“

17. Die Tarifstelle 2.4.11 erhält folgende Fassung:
„2.4.11
Nachweise und Bescheinigungen“

18. In der Tarifstelle 2.4.11.1 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wörter „§ 68 Abs. 5“ durch die Wörter „§ 68 Abs. 2“ und in der Spalte „Gebühr“ die Zahl „60“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

19. In der Tarifstelle 2.4.11.2 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wörter „§ 68 Abs. 8“ durch die Wörter „§ 82 Abs. 4 Satz 1“ und in der Spalte „Gebühr“ die Zahl „60“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

20. Die Tarifstelle 2.5.1.1 erhält folgende Fassung:

„2.5.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Teilung von Grundstücken
(§ 8 BauO NRW) unter Berücksichtigung des Umfangs der baurechtlichen Prüfung
Gebühr je gebildetes Grundstück: DM 100 bis 500“

21. In Tarifstelle 2.5.1.2 wird in der Spalte „Gebühr“ die Zahl „60“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

22. Die Tarifstelle 2.5.2.1 wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte „Gegenstand“ werden im Klammerzusatz nach den Wörtern „§ 72 Abs. 1 Satz 2“ die Wörter „auch in Verbindung mit § 8 Abs. 4, § 24 Abs. 1 Satz 2, § 71 Abs. 2, § 78 Abs.4, § 79 Abs. 10“ gestrichen.

b) In der Spalte „Gebühr“ wird die Zahl „60“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

23. In der Tarifstelle 2.5.2.3 wird in der Spalte „Gebühr“ die Zahl „60“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

24. In der Tarifstelle 2.5.4.2 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wörter „§ 54 Abs. 2 Nr. 18“ durch die Wörter „§ 54 Abs. 2 Nr. 22“ ersetzt.

25. In der Tarifstelle 2.5.6.1 wird in der Spalte „Gebühr“ die Zahl „60“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

26. In der Tarifstelle 2.5.6.2 werden in der Spalte „Gebühr“ die Zahlen „60 bis 100“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

27. Die Tarifstelle 2.7.2 erhält folgende Fassung:

„2.7.2
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung)
Gebühr:
a) je Sondereigentumsanteil DM 100
b) je Sondereigentumsanteil im Bestand DM 200
c) für jede Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung DM 60“

28. Die Tarifstelle 2.8.1.1 wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte „Gebühr“ werden die Wörter „und 2.4.10.3“ durch die Wörter    „ ,2.4.10.3, 2.4.10.8 und 2.5.3“ ersetzt.

b) In der Spalte „Gegenstand“ erhält Buchstabe c) der „Ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 2.8.1.1“ folgende Fassung:

„c) Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.8, 2.4.10.3 und 2.4.10.8 sind nur zu erheben, wenn die in diesen Tarifstellen genannten Amtshandlungen durchgeführt wurden.“

29. In den Tarifstellen 2.8.1.2 und 2.8.2.4 wird jeweils in der Spalte „Gebühr“ die Zahl „60“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

30. Die Tarifstelle 2.8.2.6 wird aufgehoben. Die bisherigen Tarifstellen 2.8.2.7 und 2.8.2.8 werden Tarifstellen 2.8.2.6 und 2.8.2.7.

31. In der neuen Tarifstelle 2.8.2.7 wird in der Spalte „Gebühr“ die Zahl „60“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

32. Die Tarifstelle 2.9.5.4 erhält in der Spalte „Gegenstand“ folgende Fassung:
„Besondere Vergütung der Sachverständigen
Die Sachverständigen, die zu den in Tarifstellen 2.9.5.1 bis 2.9.5.3 genannten Amtshandlungen vom Prüfamt für Baustatik herangezogen werden, erhalten eine Vergütung bis zur Höhe von 80 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.9.5.1, 2.9.5.2 oder 2.9.5.3.
In der Vergütung ist die Umsatzsteuer enthalten. Die Vergütungen dürfen nicht als Auslagen beim Kostenschuldner geltend gemacht werden.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Mai 2000

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Finanzminister

Peer  S t e i n b r ü c k

GV. NRW. 2000 S. 434