Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 29 vom 29.5.2000 Seite 433 bis 450

Siebenundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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Siebenundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Siebenundzwanzigste Änderung der Satzung der
Rheinischen Zusatzversorgungskasse für
Gemeinden und Gemeindeverbände

Vom 29. November 1999

Aufgrund des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen -VKZVKG NW- hat der Kassenausschuss in seiner Sitzung vom 29. November 1999 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1986 (GV. NRW. S. 277), zuletzt geändert durch die 26. Satzungsänderung vom 28. Mai 1999 (GV. NRW. 2000 S. 2) wird wie folgt geändert:

I.

1. In § 12 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „den“ durch das Wort „einen“ ersetzt.

2. In § 50 Abs. 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte „im Ausland“ durch die Worte „außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ ersetzt.

3. In § 53 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „im Ausland“ durch die Worte „außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ ersetzt.

4. § 54 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe e und Nummer 3 Buchstabe e werden jeweils die Worte „ins Ausland“ durch die Worte „in Gebiete außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ ersetzt.

5. In § 55 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „im Ausland“ durch die Worte „außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ ersetzt.

6. § 61 erhält folgende Fassung:

㤠61
Aufwendungen für die Pflichtversicherung

(1) Das Mitglied hat für die versicherten Arbeitnehmer an die Kasse entweder

a) Umlagen (§ 62 Abs. 1) oder

b) höhere Beitragsumlagen (§ 63)

einschließlich eines tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Beitrages des Pflichtversicherten zur Umlage sowie zusätzliche Umlagen nach Maßgabe des § 62 Abs. 3 und 4 zu entrichten; es ist gegenüber der Kasse Schuldner.

(2) 1Die Verpflichtung zur Zahlung einer Beitragsumlage setzt eine gesonderte Vereinbarung voraus. 2Diese Vereinbarung endet unabhängig von der vereinbarten Laufzeit, wenn die Höhe der Umlage die vereinbarte Beitragsumlage erreicht oder übersteigt.

(3) Die Versicherungsleistungen sind von der Tarifwahl unabhängig.“

7. § 63 erhält folgende Fassung:

㤠63
Beitragsumlagen

(1) 1Die Beitragsumlagen sind so auszugestalten, dass die Rückstellungen der Kasse deren künftige Verpflichtungen nicht übersteigen. 2Durch die Wahl der Beitragsumlage dürfen sich keine Auswirkungen auf andere Mitglieder ergeben.

(2) Die die Umlage (§ 62 Abs. 1) übersteigenden Beitragsteile der Beitragsumlagen werden verzinslich in einer gesonderten Rückstellung angesammelt.

(3) Bei einem Tarifwechsel in den Umlagetarif (§ 62 Abs. 1) wird der Anteil an der Rückstellung nach Absatz 2, der auf das Mitglied entfällt, nach Maßgabe der Vereinbarung mit der Umlage (§ 62 Abs. 1) verrechnet.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird der Anteil an der Rückstellung nach Absatz 2, der auf das Mitglied entfällt, auf den Ausgleichsbetrag nach § 13 Abs. 1 angerechnet.

(5) Für die tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarte Eigenbeteiligung des Pflichtversicherten ist die jeweilige Umlage (§ 62 Abs. 1) maßgebend.“

8. Es wird folgender § 107 e neu eingefügt:

㤠107 e
Einmalzahlung und Anpassung 1999

(1) 1Versorgungsrentenberechtigte und versorgungsrentenberechtigte Hinterbliebene, die am 1. Juni 1999 einen Anspruch auf Versorgungsrente haben, haben Anspruch auf eine Einmalzahlung, wenn das der Berechnung der Gesamtversorgung zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt den Betrag von 10.521,08 DM nicht überschritten hat.
2Als Einmalzahlung erhält der Versorgungsrentenberechtigte den seinem Bruttoversorgungssatz (§§ 32, 100 Abs. 1 bis 3 und 4 ggf. i.V.m. §§ 34 a, 34 b) entsprechenden Vomhundertsatz des Betrages von 170,--DM; bei Versorgungsrentnern, deren gesamtversorgungsfähigen Entgelten Entgelte im Beitrittsgebiet zugrunde liegen, die mit einem Bemessungssatz unter 100 v.H. bemessen waren, tritt an die Stelle des Betrages von 170,--DM der Betrag von 147,05 DM. 3Die Witwe erhält 60 v.H., die Halbwaise 12 v.H. und die Vollwaise 20 v.H. des Betrages, der sich für den Verstorbenen nach Satz 2 ergeben hätte. 4In den Fällen des § 46 Abs. 3 und 4 ist für die Berechnung der Einmalzahlung nur der Anspruch auf Versorgungsrente maßgebend, der nicht ruht.
5Hat die Versorgungsrente erstmals nach dem 1. Januar 1999 begonnen, verringert sich die Einmalzahlung für jeden vollen Kalendermonat, der zwischen dem 31. Dezember 1998 und dem erstmaligen Rentenbeginn liegt, um ein Drittel des sich aus den Sätzen 2 bis 4 ergebenden Betrages.
6Die Einmalzahlung steht nicht zu, wenn die Versorgungsrente am 1. Juni 1999

a) aufgrund des § 55 (ohne Berücksichtigung des Absatzes 7) in voller Höhe ruht,

b) aufgrund des § 52 a Abs. 1 nicht gezahlt wird oder

c) nach §§ 31 Abs. 4, 40 Abs. 6 oder 41 Abs. 7 gezahlt wird.

7Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 und 6 sind jeweils die Verhältnisse nach der zum 1. Juni 1999 durchgeführten Anpassung (§ 47 Abs. 1) maßgebend.
8Stirbt der Berechtigte vor der Auszahlung, können nur seine versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen die Auszahlung verlangen. 9Die Zahlung an einen Berechtigten befreit gegenüber allen Berechtigten.“

(2) Für die Anwendung des § 47 Abs. 1 Satz 1 und des § 34 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. dem BBVAnpG 99 gilt folgendes:
Hat das gesamtversorgungsfähige Entgelt den Betrag von 10.521,08 DM überschritten, sind die Entgelte nach § 34 Abs. 1 Satz 2 statt zum 1. Juni 1999
zum 1. Dezember 1999 zu erhöhen und ist die Anpassung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 statt zum 1. Juni 1999 zum 1. Dezember 1999 durchzuführen.“

9. § 108 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Buchstabe b werden die Worte „Buchstabe d vor dem 2. Januar 2002“ durch die Worte „vor dem 2. Dezember 2002“ ersetzt.

b) Es wird folgender Satz 3 als Unterabsatz eingefügt:

„Tritt der Versicherungsfall in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b nach § 30
Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b, c oder e bis g ein, ruht die Leistung in voller Höhe bis zu dem Zeitpunkt, von dem an der beitragsfrei Versicherte eine Leistung im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d erhalten könnte.“

c) Im bisherigen Satz 3, der Satz 4 wird, werden die Worte „Satz 1 gilt“ durch die Worte „Sätze 1 bis 3 gelten“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Abweichend
von Satz 1 treten

a) I. Nr. 8 (§ 107 e Abs. 2) mit Wirkung vom 1. Juni 1999
b) I. Nr. 9 (§ 108 a Abs. 1) mit Wirkung vom 1. Januar 1997

in Kraft.

Köln, den 29. November 1999

Vorsitzender des Kassenausschusses

E l d e r s

Schriftführer

H ü r t g e n

Die vorstehende Siebenundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlaß vom 28.3.2000 - III A 4 - 38.42.20 - 3560/00 - genehmigt. Sie wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - bekanntgemacht.

Köln, den 27. April 2000

Rheinische Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Der Leiter der Kasse

E s s e r

GV. NRW. 2000 S. 438