Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 29 vom 29.5.2000 Seite 433 bis 450

Verordnung über die Qualität der Badegewässer (Badegewässerverordnung - BadegewVO -)
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Verordnung über die Qualität der Badegewässer (Badegewässerverordnung - BadegewVO -)

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Verordnung
über die Qualität der Badegewässer
(Badegewässerverordnung - BadegewVO -)

Vom 14. April 2000

Aufgrund des § 2a des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) wird verordnet:

§ 1
Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48).

§ 2
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt die Qualitätsanforderungen an Badegewässer mit Ausnahme von Wasser für therapeutische Zwecke und Wasser für Schwimmbecken.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. „Badegewässer“ die fließende oder stehende Gewässer oder Teile dieser Gewässer, in denen das Baden nicht untersagt ist und in denen in der Regel eine große Anzahl von Personen badet;

2. „Badesaison“ der Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. September eines Jahres, soweit nicht die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen und meteorologischen Verhältnisse etwas anderes bestimmt.

§ 3
Anforderungen an die Qualität der Badegewässer

(1) Die Badegewässer müssen ab dem Beginn der Badesaison bis zu deren Ende mindestens den Qualitätsanforderungen entsprechen, die durch die Parameter der Spalte I (zwingende Werte) der Anlage bestimmt werden. Die Qualitätsanforderungen der Spalte G (Leitwerte) der Anlage sind anzustreben.

(2) Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 4
Abweichungen von den Anforderungen

(1) Abweichungen von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 sind zulässig,

1. bei den im Anhang mit „(0)“ gekennzeichneten Parametern, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geografische Verhältnisse vorliegen,

2. wenn die Badegewässer eine natürliche Anreicherung mit bestimmten Stoffen über die im Anhang festgelegten Werte hinaus erfahren. Unter natürlicher Anreicherung ist der Prozess zu verstehen, durch den ein bestimmtes Wasservolumen ohne Eingriffe des Menschen gewisse im Boden enthaltene Stoffe aufnimmt.

(2) Abweichungen gemäß Absatz 1 entbinden in keinem Fall von den zwingenden Erfordernissen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung.

§ 5
Einhaltung der Anforderungen

(1) Die Qualitätsanforderungen nach den §§ 3 und 4 gelten in Bezug auf die einzelnen Parameter für die Badesaison als eingehalten, wenn bei den Probenahmen, die an derselben Schöpfstelle gemäß der in der Anlage vorgesehenen Häufigkeit vorgenommen wurden,

a) bei 95 % der Proben der jeweilige zwingende Wert eingehalten ist,

b) bei 90 % der Proben der jeweilige Leitwert eingehalten ist,

c) bei den Parametern „Coliforme Bakterien“ und „Fäkalcoliforme Bakterien“ der jeweilige Leitwert bei 80 % der Proben eingehalten ist

und im Falle des Buchstaben a) bei 5 %, im Falle des Buchstaben b) bei 10 % und im Falle des Buchstaben c) bei 20 % der Proben

1. die einzelnen Proben nicht um mehr als 50 % vom entsprechenden zwingenden Wert oder Leitwert abweichen, ausgenommen mikrobiologische Parameter, pH-Wert und gelöster Sauerstoff, und

2. nach einer Abweichung bei den folgenden, in angemessenen Zeitabständen genommenen Proben der entsprechende Wert eingehalten wird.

(2) Überschreitungen der in den §§ 3 und 4 festgelegten Werte bleiben für die in Absatz 1 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, sofern sie als Folgen von Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Witterungsbedingungen auftreten.

§ 6
Überwachung

(1) Die Überwachung der Qualitätsanforderungen nach den §§ 3 und 4 erfolgt durch die zuständige Behörde. Sie wird erstmals 14 Tage vor Beginn der Badesaison und danach entsprechend der in der Anlage vorgeschriebenen Häufigkeit durchgeführt.

(2) Lagen die Ergebnisse der Probenahmen während der letzten zwei Jahre unter den zwingenden Werten oder Leitwerten, die in der Anlage mit „(1)“ gekennzeichnet sind, kann die Zahl der Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 halbiert werden.

(3) Zusätzliche Überwachungsmaßnahmen sind durchzuführen, wenn eine Verschlechterung der Qualität des Badegewässers zu besorgen ist.

(4) Die Proben sind an den Stellen zu entnehmen, an denen durchschnittlich der stärkste tägliche Badebetrieb herrscht. Die Proben sind nach der guten fachlichen Praxis vorzugsweise 30 cm unter der Wasseroberfläche zu entnehmen. Mineralölproben werden an der Wasseroberfläche entnommen.

(5) Die Analyse der Proben ist nach den in der Anlage genannten Verfahren durchzuführen. Andere Verfahren dürfen verwendet werden, wenn deren Ergebnisse den in der Anlage angegebenen Ergebnissen gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sind.

(6) Die Gewässeraufsicht an den Badegewässern und den angrenzenden Gewässerabschnitten bleibt im Übrigen unberührt.

§ 7
Maßnahmen

(1) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Anforderungen aus der Verordnung sicherzustellen.

(2) Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Bundes-Seuchengesetz und nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) bleiben unberührt.

§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 14. April 2000

Die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2000 S. 445