Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 3 vom 8.2.2000 Seite 25 bis 32

Änderung der Betriebsatzung für die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland
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Änderung der Betriebsatzung für die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland

2022

Änderung der Betriebsatzung
für die Krankenhauszentralwäschereien
des Landschaftsverbandes Rheinland

Vom 14. Januar 2000

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert am 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 13.12.1999 folgende Änderung der Betriebssatzung der Krankenhauszentralwäschereien, vom 5. Juni 1989 (GV. NRW. S. 428), zuletzt geändert am 19. Januar 1995 (GV. NRW. S. 131), beschlossen:

§ 3
Werkleitung

(1) Die Werkleitung muss die notwendigen fachlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Leitungsfunktionen erbringen. Die Werkleitung ist dafür verantwortlich, dass die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden.

(2) Die Werkleitung wird durch die jeweilige Leiterin/den jeweiligen Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes der Rheinischen Kliniken Bedburg - Hau in Personalunion wahrgenommen.

(3) Die Aufgabe der Vertretung der Werkleitung wird von der/dem allgemeinen Vertreterin/Vertreter der Leiterin/des Leiters des Wirtschafts- und Verwaltungdienstes der Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau wahrgenommen.

(4) Die Leiterin//Der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes hat in ihrer/seiner Funktion als Werkleitung der Krankenhauszentralwäschereien ausschließlich deren Interessen zu wahren. Sie/Er bedient sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben der Verwaltung der Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau.

(5) Die Werkleitung handelt selbstständig, soweit nicht durch Landschaftsverbandsordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Werkleitung obliegt insbesonders die laufende Betriebsführung. Näheres regelt eine Dienstanweisung, die der Direktor des Landschaftsverbandes im Benehmen mit dem Werksausschuss erlässt.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

S c h i t t g e s

Schriftführer der Landschaftsversammlung Rheinland

E s s e r

Die vorstehende Änderung der Betriebssatzung der Krankenhauszentralwäschereien wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 14. Januar 2000

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

in Vertretung

M o l s b e r g e r

GV. NRW. 2000 S. 26