Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 3 vom 8.2.2000 Seite 25 bis 32

Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeits pädagogischen Qualifikation für Ausbilder im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/ Sozialversicherungsfachangestellte (PO-AEVO-Sofa)
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Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeits pädagogischen Qualifikation für Ausbilder im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/ Sozialversicherungsfachangestellte (PO-AEVO-Sofa)

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Prüfungsordnung
für die Durchführung von Prüfungen
zum Nachweis der berufs- und arbeits
pädagogischen Qualifikation für Ausbilder
im Ausbildungsberuf
Sozialversicherungsfachangestellter/
Sozialversicherungsfachangestellte
(PO-AEVO-Sofa)

Vom 14. Dezember 1999

Nach § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) i. V. m. § 4 Abs. 2 der Ausbilder-Eignungs-verordnung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 16. Februar 1999 und aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 10. November 1999 verordnet das Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen als zuständige Stelle gemäß § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst (AGBBIG) vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644):

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

(1) Für die Abnahme von Prüfungen errichtet die zuständige Stelle nach Bedarf einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für den Bereich der Träger der
a) Rentenversicherung,
b) Krankenversicherung,
c) Unfallversicherung und landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

(2) Sofern für einen der in Absatz 1 genannten Bereiche ein gemeinsamer Prüfungsausschuss nach § 36 Satz 2 BBiG errichtet wird, ist dieser für die Abnahme der Prüfung zuständig. Es gilt die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle, bei der der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet ist.

(3) Die zuständige Stelle weist die Prüfungsbewerber aus den verschiedenen Versicherungsbereichen dem entsprechenden Prüfungsausschuss zu. Im Einzelfall ist die zuständige Stelle berechtigt, die Zuständigkeit abweichend zu bestimmen.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Diese müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG). Die Prüfer/Prüferinnen sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.

(2) Jedem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder je ein Beauftragter/eine Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft aus dem beruflichen Bildungswesen an. Mindestens ein Mitglied soll als Lehrkraft in Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder erfahren sein. Die Mitglieder haben je einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin (§ 37 Abs. 2 BBiG).

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sie sich bis zum Abschluss dieser Prüfung.

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Land Nordrhein-Westfalen bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG). Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Landesverbände der Versicherungsträger berufen. Soweit Landesverbände nicht bestehen, schlagen die Versicherungsträger die Beauftragten der Arbeitgeber vor.

(5) Die Lehrkräfte im Sinne des Absatz 2 werden nach Anhören der Veranstalter von Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG).

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG).

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe die zuständige Stelle mit Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen festsetzt (§ 37 Abs. 4 BBiG).

(9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).

§ 3
Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger eines Prüfungsbewerbers/einer Prüfungsbewerberin ist. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:

1. der/die Verlobte,

2. der Ehegatte/die Ehegattin,

3. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,

4. Geschwister,

5. Kinder der Geschwister,

6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

7. Geschwister der Eltern,

8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;

2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfungsteilnehmer/einer Prüfungsteilnehmerin das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der/die Betroffene dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und die Stellvertretung.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei einer Entscheidung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 kann auch schriftlich im Umlaufverfahren abgestimmt werden.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen und Protokollführung.

(2) Die Niederschriften über die Sitzungen sind vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 20 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle gibt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine und die Anmeldefristen bekannt.

(2) Die Prüfungstermine sollen nach Möglichkeit auf das Ende von Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder abgestimmt sein.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die fachliche Eignung im Sinne des § 20 BBiG besitzt und nachweist, dass er an Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder teilgenommen hat.

(2) Die zuständige Stelle braucht nur Prüfungsbewerber zuzulassen, die ihre Anmeldung fristgerecht (§ 7 Abs. 1) eingereicht haben.

§ 9
Anmeldung zur Prüfung

(1) Der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin hat sich schriftlich unter Beachtung der Anmeldefrist (§ 7 Abs. 1) bei der zuständigen Stelle zur Prüfung anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

a) Angaben über die fachliche Eignung,

b) Nachweise über die Teilnahme an Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder,

c) eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin bereits an einer berufs- und arbeitspädagogischen Prüfung teilgenommen hat,

d) ggf. eine Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung.

§ 10
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist dem Prüfungsbewerber/der Prüfungsbewerberin rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Bei Zulassung sind der Prüfungstag und -ort einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben. Behinderte sind in geeigneter Form auf das Antragsrecht nach § 12 Abs. 5 hinzuweisen.

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 11
Prüfungsziel

Durch die Prüfung soll der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse nachgewiesen werden (§ 21 Abs. 1 BBiG).

§ 12
Gegenstand und Gliederung der Prüfung

(1) Gegenstand der Prüfung sind die in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Inhalte.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

(3) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern, die in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung aufgeführt sind, fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.

(4) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in dem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.

(5) Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind ihnen auf Antrag von der zuständigen Stelle die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen einzuräumen.

§ 13
Prüfungsaufgaben

Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge sowie Bewertungshilfen und bestimmt die Arbeits- und Hilfsmittel.

§ 14
Nicht-Öffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des fachlich zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zustimmt. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 15
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des/der Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen. Nimmt an einer Sitzung des Prüfungsausschusses weder der/die Vorsitzende noch dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin im Amt teil, so übernimmt das ordentliche Mitglied für diese Sitzung die Aufgaben des/der Vorsitzenden.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung regelt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln anfertigt. Über den Ablauf ist eine Niederschrift zu fertigen.

(3) Die schriftlichen Arbeiten sind nicht mit den Namen der Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehme-rinnen, sondern mit Kennziffern zu versehen; diese werden zu Beginn der schriftlichen Prüfung verlost.

§ 16
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen haben sich auf Verlangen des/der Vorsitzenden oder des/der Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 17
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht oder versucht ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin während der schriftlichen Prüfung zu täuschen oder hilft anderen dabei, so teilt der/die Aufsichtführende dies dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin darf jedoch an der schriftlichen Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. Stört ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin den Prüfungsablauf erheblich, so kann ihn der/die Aufsichtführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über die Folgen der Täuschung, des Täuschungsversuchs oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin. Der Prüfungsausschuss kann entsprechend der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Prüfungsarbeit mit dem Punktwert 0 bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Prüfung für nicht bestanden erklären. Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin das Prüfungszeugnis unverzüglich an die zuständige Stelle zurückzugeben.

(4) Für die praktische Prüfung gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

§ 18
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls nicht der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war.

(2) Bricht der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin aus wichtigem Grund die Prüfung ab, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Nimmt der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, so sind diese Arbeiten mit dem Punktwert 0 zu bewerten. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, so bestimmt der Prüfungsausschuss, wann die versäumte Prüfungsarbeit nachzuholen ist.

(4) Nimmt der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin aus wichtigem Grund an der praktischen Prüfung nicht teil, so bestimmt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss, wann und ggf. vor welchem Prüfungsausschuss die praktische Prüfung nachzuholen ist; Absatz 2 Satz 2 gilt.

(5) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers/ der Prüfungsteilnehmerin.

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 19
Bewertung

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander, selbständig und unabhängig voneinander zu bewerten. Die Prüfungsleistungen im praktischen Teil der Prüfung sind von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten.

(2) Die Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktesystem zu bewerten:

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = sehr gut
100 - 87,5 Punkte

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = gut
unter 87,5 - 75,0 Punkte

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung= befriedigend
unter 75,0 - 62,5 Punkte

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen entspricht = ausreichend
unter 62,5 - 50,0 Punkte

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = mangelhaft
unter 50,0 - 25,0 Punkte

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = ungenügend
unter 25,0 - 0 Punkte

(3) Für erhebliche Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form, der Rechtschreibung, Zeichensetzung und Grammatik können bis zu 8 Punkte je Arbeit von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden. Bemerkungen und Bewertung sind nicht in der Prüfungsarbeit, sondern auf einer besonderen Unterlage vorzunehmen; diese gehört zu den Prüfungsunterlagen.

§ 20
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt nach Bewertung der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung das Gesamtergebnis fest. Dieses Ergebnis wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bezeichnet; eine Note wird nicht erteilt.

(2) Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin vor dem praktischen Teil das Ergebnis aus dem schriftlichen Teil bekanntzugeben.

(3) Der schriftliche und der praktische Teil der Prüfung sind gesondert zu bewerten.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung mindestens jeweils 50 Punkte erreicht worden sind.

(5) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung (bestanden/nicht bestanden) ist dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen, auf Wunsch auch die Einzelergebnisse.

(6) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

§ 21
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.

(2) Aus dem Prüfungszeugnis muss hervorgehen, dass der Inhaber/die Inhaberin die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung nachgewiesen hat.

(3) Das Prüfungszeugnis enthält außerdem

a) die Personalien des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin,

b) das Datum des Bestehens der Prüfung,

c) die Unterschriften des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und eines Vertreters/einer Vertreterin der zuständigen Stelle,

d) das Siegel der zuständigen Stelle.

§ 22
Nicht bestandene Prüfung

Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Prüfungsteile anzugeben, in denen er/sie nicht mindestens 50 Punkte erreicht hat. Auf § 23 ist hinzuweisen.

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 23
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin auf Antrag von der Prüfung in einem der beiden Prüfungsteile (schriftlich/praktisch) zu befreien, wenn er/sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens 50 Punkte erreicht hat und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) § 9 findet entsprechende Anwendung.

VI. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 24
Rechtsbehelfe

Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die dem Prüfungsbewerber/der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin schriftlich zu eröffnen sind, sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 25
Prüfungsunterlagen

Die Anmeldungen zur Prüfung, die Prüfungsarbeiten und die Niederschriften werden bei der zuständigen Stelle zwei Jahre aufbewahrt. Innerhalb dieser Zeit hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin das Recht, die Prüfungsunterlagen einzusehen.

§ 26
Übergangsvorschriften

Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung nach der Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse für in einem Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes stehende Ausbilder im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte vom 12. Juni 1980 (GV. NRW. S. 704), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 1997 (GV. NRW. S. 374) nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach der vorgenannten Prüfungsordnung ablegen.

§ 27
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungs-ordnung nach § 58 Abs. 2 des Berufbildungsgesetzes für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse für in einem Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes stehende Ausbilder im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachgestellter/Sozialversicherungsfachangestellte vom 12. Juni 1980 (GV. NRW. S. 704), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 1997 (GV. NRW. S. 374), außer Kraft.

Essen, den 14. Dezember 1999

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

D e t e r m a n n

Genehmigung

Die „Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation für Ausbilder im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/ Sozialversicherungsfachangestellte (PO-AEVO-Sofa)“ vom 14. Dezember 1999 wird hiermit gemäß § 41 Satz 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) genehmigt.

Düsseldorf, den 10. Januar 2000

312-3551.34.10

Ministerium für Arbeit,
Soziales und Stadtentwicklung,
Kultur und Sport des Landes
Nordrhein-Werstfalen

Im Auftrag

D i e l

GV. NRW. 2000 S. 28