Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 31 vom 31.5.2000 Seite 461 bis 474

Zweites Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Zweites Modernisierungsgesetz - 2. ModernG)
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Norm
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Zweites Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Zweites Modernisierungsgesetz - 2. ModernG)

2000
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2022
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Zweites Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen
(Zweites Modernisierungsgesetz - 2. ModernG)

Vom 9. Mai 2000

Der Landtag hat am 13. April 2000 das folgende Gesetz beschlossen:

2000

Artikel 1

Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden
und Unteren Landesbehörden in die
Bezirksregierungen

§ 1

Die dem Landesamt für Ausbildungsförderung durch Gesetze und Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Köln übertragen. Das Landesamt für Ausbildungsförderung wird aufgelöst.

§ 2

Die dem Landesoberbergamt durch Gesetze und Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Arnsberg übertragen und in einer eigenen Abteilung wahrgenommen. Das Landesoberbergamt wird aufgelöst. Die Bergämter sind der Bezirksregierung Arnsberg nachgeordnet.

§ 3

Die dem Landesversorgungsamt durch Gesetze und Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Münster übertragen und in einer eigenen Abteilung wahrgenommen. Das Landesversorgungsamt wird aufgelöst. Die Versorgungsämter sind der Bezirksregierung Münster nachgeordnet.

§ 4

Die den Seemannsämtern durch Gesetze und Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Düsseldorf übertragen. Die Seemannsämter werden aufgelöst.

7815

Artikel 2

Änderung des Ausführungsgesetzes zum
Flurbereinigungsgesetz

Das Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes des Bundes in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. S. 546) und zur Anpassung von Vorschriften des Landeskulturrechts und des Rechts der Wasser- und Bodenverbände an die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes (Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz) vom 8. Dezember 1953 (GV. NRW. S. 411), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NRW. S. 290), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

㤠1

(1) Flurbereinigungsbehörden sind die Ämter für Agrarordnung. Die obere Flurbereinigungsbehörde ist eine Abteilung der Bezirksregierung Münster. In der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Flurbereingungsgesetz ist diese Abteilung eigenständig; die Bezirksregierung unterliegt dabei der Aufsicht der obersten Flurbereinigungsbehörde. Die durch Gesetze und Rechtsverordnungen auf das Landesamt für Agrarordnung übertragenen Aufgaben werden auf die Abteilung der Bezirksregierung Münster übertragen. Das Landesamt für Agrarordnung wird aufgelöst.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Landesamt für Agrarordnung“ durch die Wörter „die obere Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ ersetzt.

3. § 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie werden von dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft aus der Zahl der höheren Beamten der oberen Flurbereinigungsbehörde oder einer Flurbereinigungsbehörde für die Dauer ihres Hauptamtes bestellt; nach Beendigung des Hauptamtes kann das Ministerium die Bestellung verlängern.“

91

Artikel 3

Gesetz zur Überleitung der bisher von
den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben
im Bereich der Straßenbauverwaltung

§ 1

(1) Die bisher von den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b) Landschaftsverbandsordnung) werden in die Trägerschaft des Landes übergeleitet. Die Bewilligung der Bundes- und Landeszuwendungen zur Förderung des kommunalen Straßenbaues und des öffentlichen Personennahverkehrs, die Linienbestimmung für Landesstraßenplanungen sowie die Planfeststellung und Plangenehmigung für Landes- und Kreisstraßen sowie für Gemeindestraßen im Außenbereich obliegen jeder Bezirksregierung für ihren Bezirk.

(2) Alle anderen Aufgaben werden einem Landesbetrieb Straßenbau gemäß § 14a Landesorganisationsgesetz mit den Standorten Köln und Münster übertragen.

(3) Der Landesbetrieb wird zum 1. Januar 2001 errichtet.

§ 2

Das Land wird Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen, soweit nicht die Straßenbaulast auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften einem anderen Träger obliegt. Das Eigentum an den Landesstraßen einschließlich der Nebenanlagen sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, und das sonstige der Landesstraßenbauverwaltung dienende, im Eigentum der Landschaftsverbände stehende Vermögen gehen auf das Land über.

91

Artikel 4

Änderung des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die amtliche Abkürzung „StrWG NW“ durch die amtliche Abkürzung „StrWG NRW“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Landesbetrieb Straßenbau führt die Verzeichnisse Landesstraßen und Kreisstraßen. „

bb) Nach Satz 5 wird folgender neuer Satz eingefügt:

„Für Straßen nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 (Hauptverkehrsstraßen) unterrichten die Gemeinden den Landesbetrieb Straßenbau auf Anfrage über den Bestand.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „von den Landschaftsverbänden“ durch die Wörter „vom Landesbetrieb Straßenbau“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Landschaftsverband“ durch die Wörter „Landesbetrieb Straßenbau“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 4 werden nach dem Wort „Anhörung“ die Wörter „des Regionalrates und“ eingefügt.

5. § 19a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Landschaftsverbände,“ gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:

„Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung zu regeln, soweit sie dem Land als Träger der Straßenbaulast zustehen.“

6. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Linienabstimmung“ durch das Wort „Linienbestimmung“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Linienabstimmung)“ gestrichen.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Linienabstimmung erfolgt in einem Verfahren, an dem die Träger öffentlicher Belange, die Bürger sowie bei Landesstraßen der Regionalrat zu beteiligen sind.“

cc) Satz 6 wird gestrichen.

c) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Linienabstimmung für Landesstraßen führen der Landesbetrieb Straßenbau und die Bezirksregierungen durch. Der Bezirksregierung obliegt dabei die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und des Regionalrates. Nach Abschluss des Abstimmungsverfahrens bestimmt sie die Planung und mit Zustimmung des für das Straßenwesen zuständigen Ministeriums die Linienführung. Die Zustimmung ist innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Linienbestimmungsverfahrens einzuholen.“

und der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgenden Text:

„(4) Die Planung und Linienabstimmung für Kreisstraßen obliegt dem Träger der Straßenbaulast. Eine Linienbestimmung findet nicht statt. Bei Meinungsverschiedenheiten von Behörden bei der Planung von Kreisstraßen entscheidet das für das Straßenwesen zuständige Ministerium im Benehmen mit den obersten Bundes- und im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden, deren Belange durch die Planung berührt sind. Der Beginn und das Ende des Planungsverfahrens sind der obersten Straßenbaubehörde anzuzeigen.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der Absatz 4 wird Absatz 5.

bb) In Satz 1 werden die Wörter „zur Linienabstimmung“ gestrichen und das Wort „Äußerung“ durch das Wort „Stellungnahme“ erstetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „bei der Planung zur Linienabstimmung“ gestrichen.

dd) In Satz 4 wird das Wort „Äußerung“ durch das Wort „Stellungnahme“ ersetzt.

ee) Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Das Ergebnis der Bürgerbeteiligung ist in die Abwägung der Belange bei der Linienbestimmung bzw. bei der Bestimmung der Planung und Linienführung einzubeziehen.“

ff) In Satz 8 wird das Wort „genehmigte“ durch das Wort „bestimmte“ ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6; in ihm erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Die abgestimmte, bei Landesstraßen bestimmte Planung ist im Flächennutzungsplan zu vermerken“.

f) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.

7. In § 37b Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz werden die Wörter „auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast“ gestrichen.

8. In § 38 Abs. 1 Buchstabe a) Nr. 2 werden vor den Wörtern „das Benehmen“ die Wörter „und mit den nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbänden bei Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Bundesnaturschutzgesetz verbunden sind,“ eingefügt.

9. § 39a Absatz 2 Sätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) Die Bezirksregierung stellt den Plan fest und erteilt die Plangenehmigung. Sie trifft die Entscheidung, ob an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt wird, wenn die Voraussetzung des § 38 Abs. 1 a erfüllt sind. Bestehen bei Landesstraßen zwischen ihr und einer anderen beteiligten Behörde Meinungsverschiedenheiten, so hat sie die Entscheidung des für das Straßenwesen zuständigen Ministeriums einzuholen.“

10. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „die Landschaftsverbände“ durch die Wörter „das Land“ ersetzt.

c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast für das Land werden vom Landesbetrieb Straßenbau wahrgenommen.“

11. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter „den Landschaftsverbänden“ durch die Wörter „dem Land“ ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Wörter „die Landschaftsverbände“ durch die Wörter „das Land“ ersetzt und nach dem Wort „und“ das Wort „die“ eingefügt.

12. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Erfüllung der den Trägern der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben wird, soweit diese nicht dem Land obliegt, durch die Straßenaufsicht überwacht.“

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Ist ein anderer als das Land Träger der Straßenbaulast und kommt dieser seinen Pflichten nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde anordnen, dass er die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchführt.“

13. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Oberkreisdirektor“ durch die Wörter „die Landrätin oder der Landrat“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird gestrichen.

bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und erhält folgende Fassung:

„1. für die Ortsdurchfahrten der Landesstraßen, soweit nicht das Land Träger der Straßenbaulast ist, für die Kreisstraßen einschließlich der Ortsdurchfahrten und für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen in den kreisfreien Städten die Bezirksregierung;“

cc) Nummer 3 wird Nummer 2, in ihr werden die Wörter „der Oberkreisdirektor“ durch die Wörter „die Landrätin oder der Landrat“ ersetzt.

14. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nrn. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1. für Landesstraßen vom Landesbetrieb Straßenbau, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten sind;

2. für die Kreisstraßen von den Kreisen, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind, und den kreisfreien Städten;“

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden gestrichen.

c) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Gemeinden, die Kreise und die nach Absatz 2 Nr. 1 für die Landesstraßen zuständigen Straßenbaubehörden können gegen Ersatz der entstehenden Kosten Vereinbarungen über die Übertragung von Verwaltung und Unterhaltung einschließlich des Um- und Ausbaues der Straßen treffen, für die sie die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast wahrnehmen. Die Rechte des Trägers der Straßenbaulast bleiben unberührt. Die nach Satz 1 übertragenen Aufgaben der Straßenbaubehörde sind im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast auszuüben.“

15. In § 70 Abs. 2 werden die Wörter „und auf die Landschaftsverbände“ gestrichen.

91

Artikel 5

Änderung der Verordnung zur Durchführung
des Bundesfernstraßengesetzes

Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 136) - insoweit nach Anhörung des Verkehrsausschusses des Landtages - sowie der §§ 8 Abs. 3, 9 a Abs. 3, 22 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I. S. 854), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452) wird die Verordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom 11. März 1975 (GV. NRW. S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 1995 (GV. NRW. S. 500), wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden die Wörter „von den Landschaftsverbänden“ durch die Wörter „vom Landesbetrieb Straßenbau“ ersetzt.

2. Die Überschrift in § 4 erhält folgenden Überschriftentext:
„Befugnisse der Straßenbaubehörde“
und in den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „den Landschaftsverbänden“ durch die Wörter „dem Landesbetrieb Straßenbau“ ersetzt.

45

Artikel 6

Änderung der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zuständigen Verwaltungsbehörden

Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) wird die Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zuständigen Verwaltungsbehörden vom 13. November 1973 (GV. NRW. S. 529), geändert durch Verordnung vom 23. Mai 1995 (GV. NRW. S. 499), wie folgt geändert:

In § 1 werden die Wörter „den Landschaftsverbänden“ durch die Wörter „dem Landesbetrieb Straßenbau“ ersetzt.

91

Artikel 7

Änderung des Gesetzes über den Bedarf und
die Ausbauplanung der Landesstraßen

Das Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz - LStrAusbauG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1993 (GV. NRW. S. 297) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „der Landschaftsverbände“ durch die Wörter „des Landes“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „der Landschaftsverbände“ durch die Wörter „des Landes“ ersetzt.

3. § 6 erhält folgende Fassung:

㤠6

(1) Zur Aufstellung und Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplans sowie zur Aufstellung des Landesstraßenausbauplans erarbeiten die Bezirksregierungen auf der Grundlage der Vorschläge des Landesbetriebes Straßenbau und in Abstimmung mit den Regionalräten nach § 7 Abs. 4 Landesplanungsgesetz regionale Vorschläge an das für das Straßenwesen zuständige Ministerium.

(2) Die Bezirksregierungen legen auf der Grundlage der Vorschläge des Landesbetriebes Straßenbau und in Abstimmung mit den Regionalräten nach § 7 Abs. 4 Landesplanungsgesetz dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium rechtzeitig vor Einbringung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes in den Landtag die zur Aufstellung des Programms nach § 4 erforderlichen Programmentwürfe vor.“

93

Artikel 8

Änderung des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen
Schienenpersonennahverkehrs sowie zur Weiterentwicklung des ÖPNV

Das Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs sowie zur Weiterentwicklung des ÖPNV (Regionalisierungsgesetz NW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 1996 (GV. NRW. S. 234) wird wie folgt geändert:

§ 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und der Text erhält folgende Fassung: „Die Bezirksregierungen sind die Bewilligungsbehörden für die Zuwendungen nach den §§ 11, 12 Abs. 1 bis 3, 13 und 14 Abs. 1 und 2.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

91

Artikel 9

Gesetz zur Integrierten Gesamtverkehrsplanung

§ 1
Grundsätze

(1) Unter Beachtung insbesondere der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der Belange der Wirtschaft, der Verkehrsentwicklung, des Umweltschutzes und des Städtebaus erarbeitet das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Benehmen mit den zuständigen Fachressorts eine Integrierte Gesamtverkehrsplanung und stellt das Einvernehmen mit dem für das Verkehrswesen zuständigen Ausschuss her.

(2) Diese Gesamtverkehrsplanung schließt ein

- die Integration der Verkehrsträger und Verkehrsmittel,

- die Abstimmung mit den Planungsbeteiligten und

- die Integration der verschiedenen gesellschaftlichen Planungsbelange.

(3) Die Integrierte Gesamtverkehrsplanung NRW beschreibt eine kurz-, mittel- und langfristige Perspektive und ist nach jeweils 5 Jahren fortzuschreiben.

§ 2
Ziele

Bei der Integrierten Gesamtverkehrsplanung sind folgende allgemeine Ziele einer nachhaltigen Mobilität zu verfolgen:

1. die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur und der Mobilitätsangebote bei sinnvoller Zuordnung der Verkehrsaufgaben auf die dafür geeigneten Träger sowie deren Vernetzung und Schnittstellenoptimierung, wobei den öffentlichen Verkehrsträgern der Vorrang gebührt;

2. die Unterstützung verkehrssparsamer Raumstrukturen;

3. die Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der im Verkehr besonders gefährdeten Personengruppen sowie des Rad- und Fußgängerverkehrs;

4. gleichwertige Chancen der Mobilitätsteilnahme für alle Bevölkerungsgruppen und die Verbesserung der Lebensbedingungen durch eine angemessene Bedienung im ÖPNV, durch den stadtverträglichen Bau von Ortsumgehungen und durch den stadtverträglichen Umbau vorhandener Ortsdurchfahrten;

5. die Unterstützung der Anstrengungen zum Klimaschutz und die Verbesserung der Umweltqualität, insbesondere durch Schutz vor Lärm und Abgasen sowie durch Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers, der Natur, der Landschaft und der Denkmäler;

6. die Sicherung wirtschaftlicher Austauschbeziehungen von Personen und Gütern bei Minimierung der Folgebelastungen.

§ 3
Bedarfspläne und Ausbaupläne

(1) Die Bedarfs- und Ausbaupläne für den Öffentlichen Personennahverkehr und für die Landesstraßen werden unter Beachtung der Integrierten Gesamtverkehrsplanung aufgestellt und fortgeschrieben. Im Rahmen der nächsten anstehenden Fortschreibung werden die entsprechenden Bedarfspläne zu einem Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans zusammengeführt.

(2) Auf der Grundlage des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans erstellt das zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags die Ausbaupläne.

§ 4
Schlussbestimmung

Im Übrigen gelten die Regelungen des Gesetzes über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz) sowie das Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs sowie zur Weiterentwicklung des ÖPNV (Regionalisierungsgesetz NW).

2005

Artikel 10

Änderung des Landesorganisationsgesetzes

Das Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG. NW.) - vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 136), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die amtliche Abkürzung „LOG. NW.“ durch die amtliche Abkürzung „LOG NRW“ ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach § 14 wird eingefügt:

„§ 14a Landesbetriebe“

3. In § 5 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 werden jeweils nach dem Wort „Behörde“ die Wörter „sachlich und örtlich“ eingefügt.

4. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung, das Geologische Landesamt, das Landesamt für Agrarordnung, das Landesamt für Ausbildungsförderung,“, die Wörter „das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“, die Wörter „die Landeseichdirektion,“, die Wörter „das Landesoberbergamt,“, die Wörter „das Landesvermessungsamt“ und die Wörter „das Landesversorgungsamt“ gestrichen; nach dem Wort „Versorgung“ werden die Wörter „die/der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug,“ eingefügt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach dem Wort „Landes“ die Wörter „und in besonderen Fällen für das ganze Land“ eingefügt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Bezirksregierung ist eine Bündelungsbehörde.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Bezirksregierungen gliedern sich in Abteilungen, die aus den Dezernaten gebildet werden. Soweit möglich werden Dezernate, die Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines Ministeriums wahrnehmen, in ressortorientierten Abteilungen zusammengefasst. Der Aufbau und die Geschäftsordnung der Bezirksregierungen werden vom Innenministerium im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts festgelegt.“

7. § 9 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird das Wort „Oberkreisdirektoren“ durch die Wörter „Landrätinnen und Landräte“ ersetzt und vor den Wörtern „die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz“ die Wörter „die Direktorinnen oder Direktoren der Landschaftsverbände als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde,“ eingefügt sowie die Wörter „die Staatlichen Bauämter,“ die Wörter „die Eichämter,“ und die Wörter „die Seemannsämter,“ gestrichen.

8. Es wird folgender neuer § 14 a eingefügt:

㤠14 a
Landesbetriebe

(1) Landesbetriebe sind rechtlich unselbständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich oder zumindest auf Kostendeckung ausgerichtet ist.

(2) Landesbetriebe können hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

(3) Nach der Umwandlung von Behörden oder Einrichtungen in Landesbetriebe kann das für die Errichtung des Landesbetriebes zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Landesregierung bestimmen, dass alle Dienststellen der Landesverwaltung, die bislang Dienstleistungen oder Produkte von der überführten Behörde oder Einrichtung bezogen oder deren Sach- und Personalmittel genutzt haben, verpflichtet bleiben, weiterhin die Dienstleistungen, Produkte und Nutzungen des Landesbetriebes in Anspruch zu nehmen. In der Rechtsverordnung können der Umfang und die Dauer des Abnahme- und Benutzungszwangs näher bestimmt werden.“

9. § 23 wird aufgehoben.

2005

Artikel 11

Gesetz zur Regelung der Dienstaufsicht über die
Bezirksregierungen in Personalangelegenheiten

§ 1

(1) Für alle Beamtinnen und Beamten der Bezirksregierungen, die Fachaufgaben im Geschäftsbereich einer bestimmten obersten Landesbehörde wahrnehmen und hierfür eine spezielle Ausbildung besitzen, ist diese oberste Landesbehörde gleichzeitig die oberste Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Landesbeamtengesetz. Satz 1 gilt für vergleichbare Angestellte entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte sowie für vergleichbare Angestellte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Landesoberbergamt fachliche Aufgaben außerhalb des Geschäftsbereichs der für Bergbau zuständigen obersten Landesbehörde wahrgenommen haben; insoweit bliebt die für Bergbau zuständige oberste Landesbehörde oberste Dienstbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 Landesbeamtengesetz. Entsprechendes gilt für Beschäftigte, die zukünftig in der für Angelegenheiten des Bergbaus zuständigen Abteilung einer Bezirksregierung tätig werden. Die Landesregierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 2

Für die aus dem Landesoberbergamt, dem Landesamt für Agrarordnung, dem Landesversorgungsamt und dem Landesamt für Ausbildungsförderung in die Bezirksregierungen übernommenen Beamtinnen und Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes bleibt für eine Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die jeweils zuständige oberste Landesbehörde oberste Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Landesbeamtengesetz. Satz 1 gilt für vergleichbare Angestellte entsprechend.

230

Artikel 12

Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1999 (GV. NRW. S. 412) wird wie folgt geändert:

I.

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die kreisfreien Städte je angefangene 150.000 Einwohner 1 Mitglied des Regionalrates;“

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die nach Absatz 3 gewählten Mitglieder des Regionalrates müssen in der kreisfreien Stadt oder in dem Kreis, von dem sie gewählt werden, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Die §§ 7 und 12 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1999 (GV. NRW. S. 412), gelten entsprechend.“

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 3 und 6 werden gestrichen.

bb) Es werden nach Satz 4 (neu) die folgenden neuen Sätze angefügt:

„Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten zu ziehende Los.“

d) Absatz 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitgliedschaft im Regionalrat erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Wahl oder Berufung des Mitglieds wegfallen; dies gilt ebenfalls, wenn die Vertretung des Kreises oder der kreisfreien Stadt, von der das Mitglied gewählt worden ist, neu zu wählen ist.“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zusätzlich berufen die stimmberechtigten Mitglieder je ein Mitglied mit beratender Stimme aus den im Regierungsbezirk tätigen Sportverbänden, den nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbänden sowie der kommunalen Gleichstellungsstellen und der Regionalstellen Frau und Beruf hinzu.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1979 (GV. NW. S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1984 (GV. NW.S. 210),“ gestrichen; in Satz 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
„;dies gilt nicht für das Mitglied der Regionalstellen Frau und Beruf, das im Dienst eines Kreises oder einer Gemeinde steht, und das Mitglied aus den kommunalen Gleichstellungsstellen.“

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landschaftsverbände Rheinland oder Westfalen-Lippe, der kreisfreien Städte und der Kreise des Regierungsbezirks nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Regionalrates teil.“

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bezirksregierung unterrichtet den Regionalrat über alle regional bedeutsamen Entwicklungen. Sie berät mit dem Regionalrat die Vorbereitung und Festlegung von raumbedeutsamen und strukturwirksamen Planungen sowie Förderprogrammen und -maßnahmen des Landes von regionaler Bedeutung auf folgenden Gebieten:

1. Städtebau,

2. Wohnungsbau,

3. Schul- und Sportstättenbau,

4. Krankenhausbau,

5. Verkehr (soweit nicht in Absatz 4 geregelt),

6. Freizeit- und Erholungswesen,

7. Landschaftspflege,

8. Wasserwirtschaft,

9. Abfallbeseitigung und Altlasten

10. Kultur,

11. Tourismus.

Der Regionalrat kann jederzeit von der Bezirksregierung Auskunft über Stand und Vorbereitung dieser Planungen, Programme und Maßnahmen verlangen; er hat dem Antrag eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf Auskunft stattzugeben.“

b) Folgende neue Absätze 3 und 4 werden eingefügt:

„(3) Der Regionalrat kann auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms, des Landesentwicklungsplans und der Gebietsentwicklungspläne Vorschläge für Förderprogramme und -maßnahmen von regionaler Bedeutung unterbreiten. Dabei sind Vorschläge aus der Region, insbesondere der Regionalkonferenzen zu berücksichtigen, zusammenzuführen und zu bewerten; der Regionalrat nimmt eine Prioritätensetzung vor. Weicht das zuständige Ministerium von den Vorschlägen der Regionalräte ab, ist dies im Einzelnen zu begründen.

(4) Der Regionalrat beschließt auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms, des Landesentwicklungsplans, der integrierten Gesamtverkehrsplanung und der Gebietsentwicklungspläne über die Vorschläge der Region für die Verkehrsinfrastrukturplanung (gesetzliche Bedarfs- und Ausbaupläne des Bundes und des Landes) sowie für die jährlichen Ausbauprogramme für Landesstraßen und Förderprogramme für den kommunalen Straßenbau und den öffentlichen Personennahverkehr. Dazu unterrichtet die Bezirksregierung - bei Bundesfernstraßen und Landesstraßen betreffenden Plänen und Programmen in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau - den Regionalrat frühzeitig über die Absicht, derartige Pläne oder Programme aufzustellen oder zu ändern. Die Bezirksregierung - bei Bundesfernstraßen und Landesstraßen betreffenden Plänen und Programmen in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau - stellt dem Regionalrat die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand und die Vorbereitung der Pläne und Programme. Weicht das für den Verkehr zuständige Ministerium von den Vorschlägen des Regionalrats ab, ist dies in einer Stellungnahme zu begründen. Die Regionalräte legen für Um- und Ausbau von Landesstraßen bis zu 5 Mio. DM Gesamtkosten je Maßnahme nach Lage des Landeshaushalts Prioritäten fest. Es dürfen keine Maßnahmen finanziert werden, denen das zuständige Ministerium im Einzelfall widersprochen hat.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

4. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Regionalrates können Kommissionen gebildet werden. Sie sollen der Stärke der einzelnen Parteien oder Wählergruppen des Regionalrates entsprechend zusammengesetzt sein. In die Kommissionen können auch Personen entsandt werden, die nicht Mitglied des Regionalrates sind. Das Nähere ist vom Regionalrat in der Geschäftsordnung zu regeln.“

5. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte des Braunkohlenplangebietes wählen nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 Mitglieder des Braunkohlenausschusses aus den ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinden.“

b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierung (Bergverwaltung), der Bezirksregierung (Agrarordnungsverwaltung), des Geologischen Dienstes, des Landesamtes für Ökologie, Bodenordnung und Forsten, des Erftverbandes, des Bergbautreibenden, des Landschaftsverbandes Rheinland, eine Vertreterin oder ein Vertreter für die im Braunkohlenplangebiet tätigen nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände sowie je ein Mitglied der Unterausschüsse nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil.“

6. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlenverfahren“ gestrichen.

b) In Absatz 5 wird Satz 3 gestrichen. Folgende Sätze werden angefügt:

„Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten zu ziehende Los.“

c) Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Finden in den kreisfreien Städten oder Kreisen eines Regierungsbezirks Neuwahlen statt, so sind die Sitze nach den Absätzen 4 bis 7 unter Berücksichtigung der bei der Neuwahl erzielten gültigen Stimmen neu zu verteilen.“

II

1. Im Inhaltsverzeichnis zu § 5,
im Textteil des § 5 in der Überschrift, in Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 Satz 7, Abs. 9 Satz 2, Abs. 11 Satz 1, in

§ 6 Abs. 1 Sätze 1, 4, 5 und 7,

§ 7 Abs. 1 Sätze 1 und 4 und Abs. 3 (Abs. 5 neu),

§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 3, Abs. 4,

§ 9 Abs. 2,

§ 10 Abs. 2 Sätze 3 und 4,

§ 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 3, § 16 Abs. 1 Satz 4,

§ 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2,

§ 19 a Satz 1,

§ 20 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Sätze 1 und 2, Abs. 6,

§ 23 b,

§ 23 d,

§ 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1

§ 27 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 9 Satz 1,

§ 28 Abs. 4 Satz 3,

§ 30 Abs. 2 und

§ 36 Sätze 1 und 2

wird das Wort „Bezirksplanungsrat“ durch das Wort „Regionalrat“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 6, 7, 8 und 10, in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 7 und Abs. 9 Sätze 1 und 3,

in § 6 in der Überschrift, in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2,

in § 7 in der Überschrift, in Abs. 1 Sätze 2 und 3,

in § 8 in der Überschrift, in Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2,

in § 9 Abs. 1,

§ 10 in der Überschrift, in Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 5,

§ 15 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3,

§ 22 Abs. 1 Satz 1,

§ 26 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1,

§ 27 Abs. 6 Sätze 2 und 3, Abs. 9 Satz 2 und

§ 33 Abs. 5 Satz 4

wird das Wort „Bezirksplanungsrates“ durch das Wort „Regionalrates“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1,

§ 6 Abs. 3 Satz 1,

§ 13 Abs. 2 Satz 1,

§ 27 Abs. 3,

§ 42 und

§ 44 Abs. 1 Nr. 5

wird das Wort „Bezirksplanungsräte“ durch das Wort „Regionalräte“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 2 Satz 2 und in § 21 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Bezirksplanungsräten“ durch das Wort „Regionalräten“ ersetzt.

74

Artikel 13

Änderung des Landesabfallgesetzes

Das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz -LAbfG- ) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1998 (GV. NRW. S. 666), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 9 werden die Wörter „die Landschaftsverbände“ durch die Wörter „der Landesbetrieb Straßenbau“ ersetzt.

2. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bezirksplanungsrat“ durch das Wort „Regionalrat“ ersetzt.

3. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter „in Verwaltungsvorschriften“ durch die Wörter „durch Rechtsverordnung“ ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Die Staatlichen Umweltämter unterstützen die zuständigen Behörden bei der Entgegennahme der in Satz 1 genannten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse sowie dem Führen der Dateien.“

20320

Artikel 14

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1995 (GV. NRW. S. 1166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Besoldungsgruppe B 2 werden hinter den Wörtern „Direktor des Rheinischen Landesmuseums in Bonn“ die Wörter „Direktor des Rheinischen Industriemuseums, Direktor des Westfälischen Industriemuseums“ eingefügt.

b) In Besoldungsgruppe B 3 werden

aa) eingefügt:

„Abteilungsdirektor - als Leiter einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bezirksregierung“.

bb) gestrichen:

„Vizepräsident des Landesoberbergamts“,

c) In Besoldungsgruppe B 5 werden

aa) gestrichen:

„Präsident der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung“, „Präsident des Landesoberbergamts“.

bb) eingefügt:

„Präsident der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten, Direktor des Landesbetriebes Straßenbau,“.

223

Artikel 15

Änderung des Schulverwaltungsgesetzes

Das Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. l55), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574), wird wie folgt geändert:

I.

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung und folgender Satz 4 wird angefügt:

„Je ein von der katholischen und evangelischen Kirche benannter Geistlicher oder anderer Vertreter ist als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf kreisangehörige Gemeinden Anwendung, sofern sie, ohne hierzu nach Absatz 1 verpflichtet zu sein, einen Schulausschuss bilden.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Wird ein Schulausschuss mit anderen Ausschüssen zu einem gemeinsamen Ausschuss zusammengefasst, so findet Absatz 2 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitwirkung der benannten Vertreter auf Gegenstände des Schulausschusses beschränkt bleibt.“

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

3. Es wird folgender § 31a eingefügt:

㤠31a
Zuwendungen, Werbung

(1) Schulen können für den Schulträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Sach- und Geldzuwendungen Dritter unterstützt werden. Der Schulträger stellt sicher, dass einzelne Schulen nicht unangemessen bevorzugt oder benachteiligt werden.

(2) Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Schulträger Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring), wenn diese Hinweise mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar sind und die Werbewirkung deutlich hinter den schulischen Nutzen zurücktritt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Sponsorings trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers.

(3) Im Übrigen ist Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, in der Schule grundsätzlich unzulässig. Näheres regelt die Allgemeine Schulordnung.

(4) Zuwendungen entbinden den Schulträger nicht von seinen Verpflichtungen nach § 30.“

II.

1. In § 4 b Abs. 2,

§ 5 Abs. 5 Satz 1,

§ 10 Abs. 5 Satz 3,

§ 15 Abs. 1 Satz 1und Abs. 3 Satz 3,

§ 16 Abs. 2 und Abs. 4 und Abs. 5 und Abs. 6,

§ 20 Abs. 7,

§ 26 b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2,

§ 30 Abs. 2 Satz 2,

§ 31 Satz 1,

§ 36

werden die Wörter „der Kultusminister“ durch die Wörter „das für den Schulbereich zuständige Ministerium“ ersetzt.

2. In § 18 Abs. 6,

§ 20 Abs. 9,

§ 26 Abs. 1 Satz 1,

§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2

werden die Wörter „vom Kultusminister“ durch die Wörter „von dem für den Schulbereich zuständigen Ministerium“ ersetzt.

3. In § 4 b Abs. 1 Satz 2,

§ 8 Abs. 2 Satz 1,

§ 27

wird das Wort „Kultusministers“ durch die Wörter „für den Schulbereich zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 7 Satz 2

werden die Wörter „den Kultusminister“ durch die Wörter „das für den Schulbereich zuständige Ministerium“ und das Wort „Finanzminister“ durch das Wort „Finanzministerium“ ersetzt.

5. In § 10 Abs. 8 wird das Wort „Kultusminister“ durch die Wörter „für den Schulbereich zuständigen Ministerium“ ersetzt.

6. In § 19 b Abs. 3 wird das Wort „Kultusministerium“ durch die Wörter „für den Schulbereich zuständige Ministerium“ ersetzt.

7. In § 15 Abs. 1 Satz 2, 1. und 2. Halbsatz und Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.

8. In § 8 Abs. 2 Satz 1,

§ 30 Abs. 2 Satz 2

wird das Wort „ihm“ durch das Wort „diesem“ ersetzt.

9. In § 4 e Abs. 5 Satz 3, werden die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ durch die Wörter „für den Schulbereich zuständige Ministerium“ ersetzt.

10. In § 10 Abs. 7 Satz 2 werden die Wörter „Innenminister“ und „Finanzminister“ durch die Wörter „Innenministerium“ und „Finanzministerium“ ersetzt.

11. In § 11 Abs. 5 werden die Wörter „der Innenminister“ durch die Wörter „das Innenministerium“ und die Wörter „der für den Sitz des Schulverbandes zuständige Regierungspräsident“ durch die Wörter „die für den Sitz des Schulverbandes zuständige Bezirksregierung“ ersetzt.

12. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter „Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „für die Angelegenheiten der Jugendhilfe zuständigen Ministerium“ ersetzt.

13. In § 10 Abs. 8 werden die Wörter „den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch „das für die Angelegenheiten der Jugendhilfe zuständige Ministerium“ ersetzt.

14. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das Landesoberbergamt“ durch die Wörter „die Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

15. In § 15 Abs. 2 Satz 1,

§ 16 Abs. 3

§ 17 Abs. 1,

§ 18 Abs. 3 Satz 7

werden die Wörter „der Regierungspräsident“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.

16. In § 16 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „einem Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „einer Bezirksregierung“ und die Wörter „eines oder mehrerer anderer Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „einer Bezirksregierung oder mehrerer anderer Bezirksregierungen“ ersetzt.

17. In § 15 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Ihm“ durch das Wort „Dieser“ ersetzt.

18. In § 15 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Diese“ und das Wort „seinem“ durch das Wort „ihrem“ ersetzt.

19. § 16 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

223

Artikel 16

Änderung der Allgemeinen Schulordnung

Die Allgemeine Schulordnung (ASchO) vom 8. November 1978 (GV. NRW. S. 552), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2000 (GV. NRW. S. 290), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 und Abs. 7 werden die Wörter „der Kultusminister“ durch die Wörter „das für den Schulbereich zuständige Ministerium“ ersetzt.

2. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 werden die Wörter „vom Kultusminister“ durch die Wörter „von dem für den Schulbereich zuständigen Ministerium“ ersetzt.

b) In Absatz 8 werden die Wörter „des Kultusministers“ durch die Wörter „des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

3. In § 20 Abs. 2 Satz 3, § 48 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter dem Kultusminister“ durch die Wörter „das für den Schulbereich zuständige Ministerium“ ersetzt.

223

Artikel 17

Änderung des Ersten Gesetzes zur Ordnung
des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen

Das Erste Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulordnungsgesetz - SchOG) vom 8. April 1952 (GS. NRW. S. 430 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 408), wird wie folgt geändert:

I.

1. In § 37 Abs. 1 werden die Wörter „des Kultusministers“ durch die Wörter „der oberen Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.

2. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „staatlichen“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Soweit die Lehrkraft über eine Lehramtsbefähigung verfügt und ihr entsprechend im Unterricht eingesetzt werden soll, ist die Ausübung der Tätigkeit der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.“

b) In Absatz 3 werden vor dem Wort „Schulaufsichtsbehörde“ das Wort „oberen“ und nach den Wörtern „bei Einholen der Genehmigung“ die Wörter „und Erstattung der Anzeige“ eingefügt.

II.

In § 23 Abs. 7, § 42, § 47 werden die Wörter „der Kultusminister“ durch die Wörter „das für den Schulbereich zuständige Ministerium“ ersetzt.

223

Artikel 18

Änderung der Ersatzschulverordnung

Die Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO) vom 27. September 1994 (GV. NRW. S. 953) wird wie folgt geändert:

I.

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und der nachfolgende Halbsatz angefügt:

„die auch die Entscheidung trifft.“

bb) Satz 2 wird aufgehoben

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

In Nr. 8 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt und der folgende Satz angefügt:

„Bei Anträgen auf vorläufige Erlaubnis reicht ein Nachweis über die Aufbringung der Eigenleistung für mindestens ein Jahr,“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Kultusministeriums“ gestrichen.

b) In Absatz 2 wird der nach dem zweiten Komma folgende Halbsatz wie folgt gefasst:

„soweit einer Verlängerung dieser Fristen nicht vorher zugestimmt worden ist.“

c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden die Wörter „das Kultusministerium“ durch die Wörter „die obere Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des Kultusministeriums“ durch die Wörter „der oberen Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Der Anzeige nach § 41 Abs. 2 Satz 2 SchOG ist neben dem Arbeitsvertrag ein Nachweis über die Laufbahnbefähigung beizufügen.“

II.

1. In § 1 Abs. 4 Nr. 8 und § 10 Abs. 2 wird das Wort „Kultusministerium“ durch die Wörter „für den Schulbereich zuständige Ministerium“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 3 Satz 1wird das Wort „Kultusministeriums“ durch die Wörter „für den Schulbereich zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 2 werden die Wörter „Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „für die Angelegenheiten der Jugendhilfe zuständigen Ministerium“ ersetzt.

2170

Artikel 19

Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Bundessozialhilfegesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6

(1) Soweit die Kreise gem. § 3 kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben durch Satzung heranziehen, tragen die Gemeinden 50 vom Hundert der Aufwendungen. Die Kreise legen durch Satzung einen Härteausgleich fest, wenn infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den Aufwendungen für diese zu einer erheblichen Härte führt.

(2) Um die Zusammenführung der Aufgaben- und Finanzverantwortung zu erproben, können Kreise und kreisangehörige Gemeinden auch eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende Verteilung der Sozialhilfeaufwendungen vereinbaren. Ziel, Inhalt, Dauer und Verfahren entsprechender Vorhaben teilen die Kreise dem für das Sozialhilferecht zuständigen Ministerium mit.

(3) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium wertet unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände die Auswirkungen der Regelung gemäß Absatz 1 und die Erprobungen nach Absatz 2 aus, die für die Feststellung der inhaltlichen und finanziellen Auswirkungen der Zusammenführung von Aufgaben- und Finanzverantwortung von Bedeutung sind. Die Kreise und kreisangehörigen Gemeinden sind verpflichtet, bei der Auswertung mitzuwirken und auf Verlangen dem Ministerium Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.“

2. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:

㤠7

Für den Personenkreis, für den der örtliche Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung von Artikel 20 des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) ab dem 1. Januar 2004 für die Hilfe zur Pflege (Abschnitt 3, Unterabschnitt 10 des Bundessozialhilfegesetzes) zuständig ist, trägt der örtliche Träger der Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2001 25 vom Hundert, ab dem 1. Januar 2002 50 vom Hundert und ab dem 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 75 vom Hundert der notwendigen Nettoaufwendungen. Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe legen durch Satzung einen Härteausgleich fest, wenn infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Gebiet eines überörtlichen Trägers der Sozialhilfe die Beteiligung örtlicher Träger der Sozialhilfe an den Aufwendungen für diese zu einer erheblichen Härte führt.“

2170

Artikel 20

Änderung der Verordnung zur
Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AV-BSHG) vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig

1. für die in § 100 BSHG genannten Aufgaben, soweit nicht gemäß Absatz 3 der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist,

2. für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder die Hilfe in besonderen Lebenslagen außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn die Hilfe dazu bestimmt ist, Nichtsesshafte sesshaft zu machen.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe bestellt die Landesärzte nach § 126 a Abs. 1 BSHG.

(3) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von § 100 BSHG sachlich zuständig ab dem 1. Januar 2004 für Hilfen in besonderen Lebenslagen für Personen mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, wenn die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren ist; dies gilt nicht für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres unmittelbar zuvor ununterbrochen seit 12 Monaten Eingliederungshilfe für Behinderte in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erhalten haben, und für die durch §§ 85 und 86 SGB XI dem überörtlichen Träger zugewiesenen Aufgaben.“

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3

Bei der vorbeugenden Gesundheitshilfe (§ 36 BSHG), Krankenhilfe (§ 37 BSHG) und Hilfe zur Pflege (§ 68 BSHG) für Krebskranke, wenn es wegen des Leidens in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren, tritt an die Stelle des Grundbetrages nach § 79 BSHG der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 BSHG.“

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

„§4

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 116 Abs. 4 BSHG wird aufgrund von § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen.“

820

Artikel 21

Änderung des Gesetzes zur
Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes

Das Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW) vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 137) wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „überörtliche“ durch das Wort „örtliche“ ersetzt.

2. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „überörtlichen“ durch das Wort „örtlichen“ ersetzt und nach den Wörtern „oder den“ das Wort „überörtlichen“ eingefügt.

2170

Artikel 22

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten
nach dem Heimgesetz

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz vom 16. September 1975 (GV. NRW. S. 548), geändert durch Verordnung vom 18. Mai 1982 (GV. NRW. S. 250), wird aufgrund des § 18 Abs. 1 des Heimgesetzes (HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl I S. 763, 1069) und aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl I S. 2432, 2445), wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgende Fassung:

㤠1

Zuständige Behörden zur Durchführung des Heimgesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte.“

83

Artikel 23

Änderung des Gesetzes zur Durchführung der
Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertengesetzes

Das Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertengesetzes (DG-KoFSchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 4 werden die Wörter „die Wohnungshilfe nach § 27c des Bundesversorgungsgesetzes, wenn es sich um die Förderung von Baumaßnahmen überörtlicher Bedeutung handelt“ durch die Wörter „die Hilfen nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung“ ersetzt.

b) In Nr. 5 werden das Komma nach den Wörtern „§§ 26b“ und das Wort „26c“ gestrichen.

2170

Artikel 24

Änderung des Gesetzes über die Hilfen für
Blinde und Gehörlose

Das Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose - GHBG - vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430, 436) wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „7.“ durch die Zahl „18.“ ersetzt.

238

Artikel 25

Änderung des Gesetzes zur Erhaltung
und Pflege von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz zur Erhaltung und Pflege von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (Wohnungsgesetz - WoG -) vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 681) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Die Angabe „§ 3 Weisungsrecht“ wird durch die Angabe „§ 3 (weggefallen)“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Die Gemeinden nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.“

b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

3. § 3 wird aufgehoben.

4. In § 9 werden in Absatz 1 die Wörter „vom 4. Mai 1981 (GV. NW. S. 232)“ durch die Wörter „vom 4. Juli 1995 (GV. NRW. S. 610)“ ersetzt.

231

Artikel 26

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches

Die Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 7. Juli 1987 (GV. NRW. S. 220), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 645), wird aufgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I. S. 137) wie folgt geändert:

1. Die §§ 14 bis 16 werden aufgehoben.

2. In § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen des Umlegungsausschusses, die vor dem 1. Januar 2001 eingeleitet worden sind, werden nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen.“

2022

Artikel 27

Änderung der
Landschaftsverbandsordnung

Die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a) Nr. 4 werden in Satz 1 die Wörter „anderen Fachkrankenhäusern und“ sowie Satz 2 gestrichen.

bb) Die Buchstaben b) und d) werden aufgehoben; die Buchstaben c) und e) werden Buchstaben b) und c).

b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Der Landschaftsverband Rheinland ist Träger der Rheinischen Klinik für Orthopädie in Viersen.“

2. In § 5 b wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.“

3. § 7 b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „75 000“ durch die Zahl „100 000“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „75 000“ durch die Zahl „100 000“ und die Zahl „40 000“ durch die Zahl „50 000“ ersetzt.

c) In Absatz 2 erhalten die Sätze 7 und 8 folgende Fassung:

„Es findet eine Listenwahl nach dem Verfahren der mathematischen Proportion statt. Danach entfallen auf jede Liste zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von dem Wahlleiter zu ziehende Los. „

d) In Absatz 4 Satz 1 und 3 werden die Wörter „Höchstzahlverfahren d'Hondt“ durch die Wörter „Verfahren der mathematischen Proportion“ ersetzt.

4. § 8a Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.

5. § 13 Abs. 1 Buchstabe d) wird gestrichen; Buchstabe e) wird Buchstabe d).

6. In § 14 Abs. 1 Satz 4 wird der Verweis „§ 8 Abs. 4“ durch den Verweis „§ 8 Abs. 3“ ersetzt.

2022

Artikel 28

Gesetz zur Regelung personalrechtlicher Folgen
der Verlagerung von Aufgaben der
Landschaftsverbände auf andere Träger

§ 1
Personalübergang

(1) Beim Übergang von Aufgaben der Landschaftsverbände auf andere Körperschaften finden für die Beamtinnen und Beamten der Landschaftsverbände die Vorschriften der §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung. Die Beamtinnen und Beamten sind entsprechend den von ihnen jeweils wahrgenommenen Aufgaben anteilig von den Körperschaften zu übernehmen. Dies gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.

(2) Für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und Auszubildenden der Landschaftsverbände gilt Absatz 1 entsprechend. Die übernehmende Körperschaft tritt in die Beschäftigungsverhältnisse der aufgenommenen Beschäftigten ein. Für die Beschäftigungsverhältnisse gelten insgesamt die bisherigen Arbeitsbedingungen einschließlich der Vereinbarung über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung weiter. Die Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz finden Anwendung. Betriebsbedingte Entlassungen aus Anlass der Verwaltungsmodernisierung und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung sind ausgeschlossen, soweit es nicht um die Korrektur zur tarifgemäßen Eingruppierung geht. Die Arbeitsbedingungen der vom Land aufgenommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landschaftsverbände werden tarifvertraglich geregelt.

(3) Kommt innerhalb von sechs Monaten nach Aufgabenübergang ein Einvernehmen zwischen den beteiligten Körperschaften nicht zustande, so trifft bei der Aufgabenverlagerung auf die Kreise und kreisfreien Städte die am Sitz der Landschaftsverbände bestehende Bezirksregierung die Entscheidung anstelle der beteiligten Körperschaften; im Übrigen entscheidet das Innenministerium im Einvernehmen mit derjenigen obersten Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Aufgabe übergeht.

2022

Artikel 29

Gesetz zur Regelung vermögensrechtlicher Folgen
der Verlagerung von Aufgaben der
Landschaftsverbände auf andere kommunale Träger

§ 1
Interkommunaler Vermögensübergang

Soweit Aufgaben der Landschaftsverbände auf andere kommunale Körperschaften übergehen, geht das zur Aufgabenerfüllung erforderliche bzw. bestimmte Vermögen auf den neuen Aufgabenträger über. Die Beteiligten können einvernehmlich Regelungen über einen angemessenen finanziellen Ausgleich treffen.

2022

Artikel 30

Änderung des Gesetzes über die
kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 175), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden im Klammerzusatz die Wörter „Buchstabe e)“ durch die Wörter „Buchstabe c)“ ersetzt.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Leistungen nach Satz 1 können auch übernommen werden für ehemalige Mitglieder, bei denen die Mitgliedschaftsvoraussetzungen entfallen sind, sowie für Arbeitgeber (Nichtmitglieder), soweit diese Aufgaben von den Mitgliedern der kommunalen Zusatzversorgungskassen wahrnehmen oder bisher pflichtversicherte Arbeitnehmer übernommen haben.“

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Das Nähere regelt die Satzung.“

3. Es wird folgender § 33 a eingefügt:

㤠33 a
Amts- und Funktionsbezeichnungen

Die in diesem Gesetz genannten Funktionsbezeichnungen und Ämter gelten auch in der weiblichen Form.“

323

Artikel 31

Änderung der Verordnung über die Bestellung
von Vertretern des öffentlichen Interesses bei den
Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verordnung über die Bestellung von Vertretern des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 48) wird aufgrund des § 36 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „und bei den Verwaltungsgerichten“ gestrichen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 32

Übergangsregelung für Maßnahmen nach § 39
Landesbeamtengesetz

Für Maßnahmen nach § 39 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz -LBG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), die im Rahmen der Umsetzung dieses Gesetzes erforderlich werden, wird der Zeitpunkt für den Beginn der in § 39 Satz 2 LBG genannten Frist auf den 1. Juli 2001 festgesetzt.

Artikel 33

Übergangsregelung zum Landesbesoldungsgesetz

(1) Die nach Artikel 14 dieses Gesetzes unmittelbar eintretenden Änderungen in der Zuordnung eines Amtes zu einer Gruppe der Besoldungsordnung B sowie Änderungen von Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht:

Bisherige Amtsbezeichnung/ Funktionsbezeichnung

Bisherige Besoldungs-

gruppe

Neue Amtsbezeichnung/ Funktionsbezeichnung

Neue Besoldungs-

gruppe

Präsident der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten / Landesamt für Agrarordnung

B 5

Präsident der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten

B 5

---

----

Direktor des Landesbetriebes Straßenbau

B 5

Präsident des Landesoberbergamts

B 5

Abteilungsdirektor (Bundesbesoldungsordnung B)

B 2

Vizepräsident des Landesoberbergamts

B 3

Leitender Direktor (Bundesbesoldungsordnung A)

A 16

(2) Die Beamten führen die neuen Amtsbezeichnungen.

(3) Verringern sich durch dieses Gesetz die Dienstbezüge eines Beamten, gilt Artikel IX § 11 des 2. BesVNG entsprechend.

2035

Artikel 34

Gesetz zur Regelung personalvertretungsrechtlicher Folgen
bei den Bezirksregierungen

§ 1
Personalratswahl

(1) Abweichend von § 24 Abs. 1 Buchstabe a) des Landespersonalvertretungsgesetzes ist der Personalrat auch dann neu zu wählen, wenn die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um weniger als die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist.

(2) Personalratswahlen sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen.

Artikel 35

Neubekanntmachungsermächtigung

1. Das Innenministerium wird ermächtigt

1. das Landesorganisationsgesetz,

2. die Landschaftsverbandsordnung,

in der sich aus Artikel 10 und 27 dieses Gesetzes ergebenden Fassung neubekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes und der Rechtschreibung zu bereinigen.

2. Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ermächtigt

das Landesplanungsgesetz

in der sich aus Artikel 12 dieses Gesetzes ergebenden Fassung neubekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes und der Rechtschreibung zu bereinigen.

3. Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr wird ermächtigt

das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

in der sich aus Artikel 4 dieses Gesetzes ergebenden Fassung neubekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes und der Rechtschreibung zu bereinigen.

4. Das Finanzministerium wird ermächtigt

das Landesbesoldungsgesetz

in der sich aus Artikel 14 dieses Gesetzes ergebenden Fassung neubekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes und der Rechtschreibung zu bereinigen.

Artikel 36

Wiederherstellung des Verordnungsranges

1. Die auf den Artikeln 5, 6, 16, 18, 20, 22, 26 und 31 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

2. Artikel 12 § 1 des Ersten Modernisierungsgesetzes vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) kann aufgrund der einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 37

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

1. Artikel 30 Nr. 2 und Artikel 36 Nummer 2 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

2. Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2001 in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Mai 2000

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Der Finanzminister

Peer  S t e i n b r ü c k

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Justizminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand
Technologie und Verkehr

Ernst  S c h w a n h o l d

Die Ministerin
für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung
Kultur und Sport

Ilse  B r u s i s

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Wissenschaft und Forschung

Gabriele  B e h l e r

Der Minister
für Bauen und Wohnen

Dr. Michael  V e s p e r

Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft

Bärbel  H ö h n

Die Ministerin
für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit

Birgit  F i s c h e r

GV. NRW. 2000 S. 462