Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 33 vom 14.6.2000 Seite 483 bis 492

Drittes Gesetz zur Änderung des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Vom 9. Mai 2000
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Drittes Gesetz zur Änderung des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Vom 9. Mai 2000

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Drittes Gesetz zur Änderung des Forstgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen
Vom 9. Mai 2000

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 13. April 2000 folgendes Gesetz beschlossen das hiermit verkündet wird:

Drittes Gesetz zur Änderung des Forstgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen

Das Forstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1998 (GV. NRW. S. 666) wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. Es werden nach § 1 folgende neue §§ 1 a und 1 b angefügt:

§ 1 a
Nachhaltige Forstwirtschaft

Kennzeichen nachhaltiger Forstwirtschaft ist, dass die Betreuung von Waldflächen und ihre Nutzung in einer Art und Weise erfolgt, dass die biologische Vielfalt, die Produktivität, die Verjüngungsfähigkeit, die Vitalität und die Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen zu erfüllen, erhalten bleibt und anderen Ökosystemen kein Schaden zugefügt wird.

1 b
Ordnungsgemäße Forstwirtschaft

Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind insbesondere:

1. Langfristigkeit der forstlichen Produktion;

2. Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt (durch Hinwirken auf gesunde, stabile und vielfältige Wälder);

3. Vermeidung großflächiger Kahlhiebe;

4. Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung geeigneten Saat- und Pflanzgutes und Ausnutzung der Naturverjüngung bei Erhaltung der genetischen Vielfalt;

5. bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Boden und Bestand;

6. pflegliches Vorgehen, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und Holztransport;

7. Anwendung von bestands- und bodenschonenden Techniken;

8. standortangepasster Einsatz von Pflanzennährstoffen zur Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit;

9. weitgehender Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, Nutzung der Möglichkeiten des integrierten Pflanzenschutzes;

10. Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind, sowie Maßnahmen zur Wildschadensverhütung;

11. ausreichender Umfang von Alt- und Totholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen.“

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Vor dem Wort „Wegen“ wird das Wort „festen“ eingefügt.

3. In § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen, sofern sie nicht mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung durchgeführt werden. Die Forstbehörde kann die Veranstaltung von bestimmten Auflagen abhängig machen oder verbieten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine Funktionen oder die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 e) wird vor dem Wort „Wegen“ das Wort „festen“ eingefügt.

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Eingatterungen aus waldfremden Materialien sind mit dem Wegfall des Schutzzweckes von dem Waldbesitzer unverzüglich zu entfernen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, gilt § 4 Absatz 5 entsprechend.“

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ und die Worte „eines Jahres“ durch die Worte „eines Zeitraums von drei Jahren“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Gleiches gilt auch für einen Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung auf weniger als zwei Hektar zusammenhängender Waldfläche eines Waldbesitzers, wenn der Kahlhieb oder eine derartige Lichthauung zu einer Bestandsgefährdung einer angrenzenden Waldfläche des Waldbesitzers führt, welche sich zwischen der zum Kahlhieb oder der Lichthauung vorgesehenen Waldfläche und einer angrenzenden Waldfläche befindet, auf welcher bereits ein Kahlhieb oder eine Lichthauung durchgeführt wurde.“

c) In Absatz 2 wird der bisherige Satz 2 Satz 3 und enthält folgende neue Fassung:

„Ausnahmen von den Verboten der Sätze 1 und 2 können zugelassen werden, wenn wegen einer im Wesentlichen gleichartigen Bestockung einer Waldfläche deren gleichzeitige Nutzung insbesondere aus waldbaulichen Gründen geboten ist oder wenn es sich um Betriebe mit einer durchschnittlichen jährlichen Nutzungsmöglichkeit von weniger als 250 Kubikmeter Holz handelt, oder das Verbot des Kahlhiebs oder der Lichthauung für den Waldbesitzer eine unzumutbare Härte bedeuten würde.“

6. § 39 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald in der Gemeinde einen geringen Flächenanteil hat oder für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, den Schutz natürlicher Bodenfunktionen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist oder dem Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes dient und die nachteiligen Wirkungen der Umwandlungen nicht durch Nebenbestimmungen, insbesondere durch die Verpflichtung, Ersatzaufforstungen durch Saat oder Pflanzung vorzunehmen, ganz oder zum wesentlichen Teil abgewendet werden können. Im Rahmen der Genehmigung kann die Forstbehörde als Ersatzaufforstung auch die flächendeckende Entwicklung von Wald durch die natürliche Ansamung von Forstpflanzen zulassen. Um die Erfüllung von Nebenbestimmungen zu gewährleisten, kann die Hinterlegung von Geldbeträgen oder sonstige Sicherheit gefordert werden. Vor einer Versagung der Umwandlungsgenehmigung ist der jeweiligen Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

7. § 40 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Bevölkerung“ werden ein Komma und die Worte „der Schutz natürlicher Bodenfunktionen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes“ eingefügt.

8. § 41 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Naturschutzes“ werden ein Komma und die Worte „des Bodenschutzes“ eingefügt.

9. In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz angefügt:

„Das Benehmen mit der Bezirksplanungsbehörde ist nur herzustellen, wenn die Auswirkungen der Waldumwandlung von regionaler Bedeutung sind.“

10. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe a) wird die Angabe „in einer Satzung nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch“ gestrichen.

b) In Absatz 1 Buchstabe c) wird hinter dem Wort „Planfeststellungsbeschluss“ die Angabe „in einer Plangenehmigung“ eingefügt.

11. In § 44 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Im Einzelfall kann als Wiederaufforstung auch die flächendeckende Entwicklung von Wald durch die natürliche Ansamung von Forstpflanzen von der Forstbehörde zugelassen werden. Auch bestimmte Formen der flächendeckenden Entwicklung von Wald durch Stockausschlag oder Wurzelbrut können von den Forstbehörden zugelassen werden.“

12. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Forstbehörde kann auf Antrag eine Befreiung von dem Verbot erteilen.“

b) In Absatz 2 wird hinter der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

13. § 49 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Schneeverwehung „ werden die Worte „oder aus Gründen des Bodenschutzes“ eingefügt.

14. In § 49 Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Außerdem sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.“

15. In § 51 Abs. 3 werden hinter dem Wort „Erholungswald“ die Worte „oder zur Naturwaldzelle“ eingefügt.“

16. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 enthält folgende Fassung:

„2. die forstlichen und holzwirtschaftlichen Förderungsprogramme durchzuführen und“

b) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Forstbehörden erheben die forstlichen Grunddaten nach dem Agrarstatistikgesetz. Sie ermitteln die Waldeigenschaft und den jeweiligen Aufwuchs auf den Waldflächen für die Zwecke des Automatisierten Liegenschaftskatasters und des Automatisierten Liegenschaftsbuches.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

17. § 69 wird wie folgt geändert:

„Die Amtshandlungen der Forstbehörden, die der Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundeswaldgesetzes, des Gemeinschaftswaldgesetzes, und der zu den Gesetzen ergangenen Verordnungen dienen, sind gebührenfrei, sofern nicht durch die auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erlassene Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung etwas anderes bestimmt ist.“

18. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Hinter Nummer 1 werden folgende Nummern 1 a, 1b und 1 c eingefügt:

„1a. entgegen § 2 Abs. 2 auf nicht festen Wegen oder abseits von Wegen Rad fährt,

1b. entgegen § 2 Abs. 3 den Wald beschädigt oder die Erholung anderer unzumutbar beeinträchtigt,

1c. entgegen § 2 Abs. 4 organisierte Veranstaltungen im Wald der Forstbehörde nicht rechtzeitig anzeigt,

b) Hinter Nummer 2 werden folgende Nummern 2a und 2b eingefügt:

„2a. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 im Wald reitet,

2b. entgegen § 3 Abs. 3 Eingatterungen mit Wegfall des Schutzzweckes nicht unverzüglich entfernt.“

c) Nummer 4 a erhält folgende neue Fassung:

„entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ohne Genehmigung der Forstbehörde einen Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung auf mehr als zwei Hektar zusammenhängender Waldfläche innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vornimmt oder entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 einen bestandsgefährdenden Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung vornimmt.“

19. § 70 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) In der Nummer 2 werden an das Wort „lagert“ die Worte „sofern nicht eine Befreiung von dem Verbot erteilt wurde,“ angefügt.

Artikel II

Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, das Forstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der erfolgten Änderungen neu zu fassen und bekanntzumachen und Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.

Artikel III

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Mai 2000

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2000 S. 485