Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 33 vom 14.6.2000 Seite 483 bis 492

Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes

791

Gesetz
zur Änderung des Landschaftsgesetzes

Vom 9. Mai 2000

Der Landtag hat das folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I

Das Landschaftsgesetz (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (GV. NRW.S. 710), geändert durch Gesetz vom 2. Mai 1995 (GV. NRW. S. 382), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender neuer § 3a eingefügt:

„§ 3a
Vertragliche Vereinbarungen

(1) Die zuständigen Landschaftsbehörden sollen prüfen, ob und inwieweit die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch durch vertragliche Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) zu erreichen sind. Auch andere Behörden können durch vertragliche Vereinbarungen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen. § 36 Abs. 2 und die sonstigen Befugnisse der Landschaftsbehörden nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.

(2) Nach Beendigung eines Vertrages kann die vorher rechtmäßig ausgeübte Nutzung wieder aufgenommen werden, sofern der Vertrag keine entgegenstehenden Regelungen enthält. Wird diese durch Verbote oder Gebote dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes eingeschränkt oder untersagt, wird eine angemessene Entschädigung gemäß § 7 Abs. 3 in Geld geleistet.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:

„4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schienenwegen, von Straßen, von versiegelten land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen und von baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung,“

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wieder hergestellt oder neu gestaltet ist. Zum Ausgleich der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts kommen auch Maßnahmen einer naturverträglichen Bodennutzung in Betracht, die der dauerhaften Verbesserung des Biotop- und Artenschutzes dienen. Ausgleichsmaßnahmen sind, soweit dies zumutbar ist, auf Flächen im Eigentum des Verursachers durchzuführen. Bei Neuversiegelungen ist der Ausgleich vorrangig durch eine Entsiegelung an anderer Stelle in dem betroffenen Raum zu bewirken. Bei langandauernden Eingriffen hat der Verursacher auch vorübergehende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu mindern. Können die Maßnahmen nach Beendigung des Eingriffs erhalten werden, sind sie auf den Ausgleich anzurechnen.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„§ 4 Abs. 4 Sätze 3 bis 7 finden entsprechende Anwendung.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „40 bis 42“ durch die Wörter „7 Abs. 1, 40 und 41“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 4 gestrichen.

b) Es wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:

„(8) Die Flächen, für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt worden sind, werden in ein Verzeichnis eingetragen. Zu diesem Zweck haben die für die Festsetzung zuständigen Behörden der Behörde, bei der das Verzeichnis geführt wird, die Flächen sowie Art und Umfang der darauf durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und nachfolgend deren Umsetzung mitzuteilen. Dies gilt nicht für diejenigen Ausgleichsflächen,

1. die kleiner als 500 m5 sind,

2. auf denen der Eingriff durchgeführt wird oder

3. die im Gebiet desselben Bebauungsplans festgesetzt werden.

Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ermächtigt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium die zuständige Behörde zu bestimmen.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Für Maßnahmen, Gebote oder Verbote dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes, insbesondere nach den §§ 19 bis 23, § 34 Abs. 1 bis 4 und § 42a Abs. 1 bis 3 oder für Festsetzungen nach den §§ 25 und 26 ist die Entziehung oder Belastung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum oder sonstigen vermögenswerten Rechten im Wege der Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366) ist anzuwenden.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Enteignung ist zugunsten des Landes, von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zulässig.“

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Soweit durch Maßnahmen, Gebote oder Verbote dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes, insbesondere nach den §§ 19 bis 23, § 34 Abs. 1 bis 4 und § 42a Abs. 1 bis 3 oder für Festsetzungen nach den §§ 25 und 26

1. bisher ausgeübte rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben werden müssen oder unzumutbar eingeschränkt oder erschwert werden,

2. Aufwendungen wertlos werden, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, daß diese rechtmäßig bleiben, oder

3. die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in absehbarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können,

und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, sofern und soweit die Beeinträchtigung nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann.“

d) In Absatz 4 sind die Wörter „Der nach Absatz 3 gebotene Ausgleich“ zu ersetzen durch die Wörter „Die nach Absatz 3 gebotene Entschädigung“.

e) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 2 wird mit folgender Änderung neuer Absatz 5:

Nach dem Wort „kann“ werden die Wörter „in den Fällen des Absatzes 3“ eingefügt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„§ 9
Aufgaben, Zuständigkeit und Zusammenarbeit“

b) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) Unbeschadet der §§ 27b und 42c soll mit den Betroffenen bei örtlichen Planungen, die Naturschutz und Landschaftspflege betreffen, und bei Schutzausweisungen frühzeitig zusammengearbeitet werden, soweit dies nicht schon durch andere Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Dies gilt auch für die betroffenen Stadt- und Kreissportbünde und die betroffenen Kreisimkerverbände.“

7. Nach § 11 wird folgender neuer § 12 eingefügt:

„§ 12
Mitwirkung von Verbänden

Einem nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verband ist, soweit er in seinen satzungsgemäßen Aufgaben berührt wird, über die im Bundesnaturschutzgesetz geregelte Mitwirkung hinaus in folgenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die bei der zuständigen Behörde vorhandenen Unterlagen zu geben, soweit diese für die Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erforderlich sind:

1. bei der Vorbereitung von Verordnungen, deren Durchführung die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege wesentlich berührt,

2. bei der Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften der obersten Landesbehörden, deren Erlass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wesentlich berührt,

3. vor der Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen

a) für Abgrabungen nach § 3 des Abgrabungsgesetzes, § 55 des Bundesberggesetzes und § 6 des Bundesimmissionsschutzgesetzes,

b) nach den §§ 58, 99 Abs. 1 und 113 des Landeswassergesetzes, sofern das Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist,

c) für die Errichtung oder Änderung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe nach § 19 a in Verbindung mit § 34 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie nach § 18 des Landeswassergesetzes,

soweit im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,

d) nach den §§ 39 und 41 des Landesforstgesetzes in Fällen von mehr als 3 ha,

e) nach § 31 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,

4. vor der Erteilung von Erlaubnissen nach § 25, von gehobenen Erlaubnissen nach § 25a oder von Bewilligungen nach § 26 des Landeswassergesetzes

a) für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser sowie für dessen Einleitung in Gewässer, sofern eine Menge von 600 000 m3 pro Jahr überschritten wird,

b) für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für dessen Einleitung in Gewässer, sofern die Entnahme oder die Einleitung 5 % des Durchflusses des Gewässers überschreitet,

c) für das Einleiten und Einbringen von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen, für die nach § 58 Abs. 2 Landeswassergesetz eine Genehmigung erforderlich ist, soweit im Genehmigungsverfahren dafür eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,

5. bei Befreiungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturdenkmalen sowie von geschützten Biotopen nach § 62, soweit die Besorgnis besteht, dass hiervon eine Beeinträchtigung ausgehen kann.“

8. Nach § 12 werden folgende neue §§ 12a und 12b eingefügt:

„§ 12a
Verfahren

(1) Die nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sind vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen so frühzeitig wie möglich zu beteiligen. Sie erhalten die gleichen Unterlagen, die den Landschaftsbehörden zur Stellungnahme übersandt werden, soweit sie nicht vom Antragsteller gekennzeichnete Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.

(2) Ein zu beteiligender Verband kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übersendung der Unterlagen eine Stellungnahme abgeben, soweit nicht in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist. Die Frist zur Stellungnahme kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch keine erhebliche Verzögerung des Verfahrens zu erwarten ist oder wenn die Behörde dies für sachdienlich hält. Endet das Verfahren durch einen Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, so ist den Verbänden, die im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben, die Entscheidung bekanntzugeben.

(3) Die Mitwirkung der anerkannten Verbände an einem Verfahren nach § 12 entfällt, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzuge oder im öffentlichen Interesse im Sinne des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW notwendig erscheint. In diesem Fall ist den Verbänden sobald wie möglich der Inhalt der getroffenen Entscheidung mitzuteilen. Die Mitwirkung an einem Verfahren nach § 12 entfällt ferner, wenn sie eine Bekanntgabe personenbezogener Daten erfordert, die eine Beeinträchtigung überwiegender schutzwürdiger Belange eines Beteiligten erwarten lässt und ohne Kenntnis dieser Angaben keine Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erfolgen kann.

§ 12b
Klagerecht von Verbänden

(1) Ein nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannter Verband kann, ohne eine Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, wenn er geltend macht, dass der Verwaltungsakt den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes, den auf Grund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen der Europäischen Union widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen.

(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verband durch den Verwaltungsakt in seinen satzungsmäßigen Aufgaben berührt wird und

1. er von seinem Mitwirkungsrecht nach § 12 Gebrauch gemacht hat und soweit er die Klage auf Einwendungen stützt, die bereits Gegenstand seiner Stellungnahme im Verwaltungsverfahren gewesen sind oder die er in diesem Verfahren auf Grund der Unterlagen, die ihm zugänglich gemacht worden sind, nicht hätte vorbringen können und

2. es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 12 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 oder um einen Verwaltungsakt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 Bundesnaturschutzgesetz handelt und

3. wenn der Erlass des Verwaltungsaktes nicht aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erfolgt ist.“

9. § 15 erhält folgende Fassung:

„§ 15
Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan

(1) Für das Land Nordrhein-Westfalen wird von der obersten Landschaftsbehörde im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags ein Landschaftsprogramm aufgestellt, das die landesweiten Leitbilder und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege darstellt. Raumbedeutsame Erfordernisse werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes und des Landesentwicklungsprogramms in den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen aufgenommen.

(2) Die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden nach Abstimmung und Abwägung mit anderen Belangen zusammenfassend im Gebietsentwicklungsplan dargestellt; der Gebietsentwicklungsplan erfüllt die Funktionen eines Landschaftsrahmenplans im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.“

10. § 15a erhält folgende Fassung:

„§ 15a
Inhalt des Landschaftsprogramms, Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung sowie stadtökologischer Fachbeitrag

(1) Das Landschaftsprogramm besteht aus Text und Karten; es enthält

1. die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft sowie die Auswirkungen der bestehenden Raumnutzungen,

2. die Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,

3. die Leitbilder und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere

a) für die Entwicklung eines landesweiten Biotopverbundsystems sowie zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Biotope und ihrer Lebensgemeinschaften einschließlich der Tiere und Pflanzen wildlebender Arten und bestimmter Gebiete von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 20 bis 23, 43 und 62,

b) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima, die insoweit auch einer nachhaltigen Nutzung der Naturgüter dienen,

c) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen,

d) zur Sicherung des Freiraums mit seinen naturnahen Landschaftsstrukturen und Landschaftselementen.

(2) Als Grundlage für den Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan und für den Landschaftsplan erarbeitet die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen einen Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Auf Antrag der Städte und Gemeinden erarbeitet die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen einen stadtökologischen Fachbeitrag für den baulichen Innenbereich im Sinne des Baugesetzbuchs.

(4) Der Fachbeitrag nach Absatz 2 und der stadtökologische Fachbeitrag nach Absatz 3 enthalten jeweils

1. die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft sowie die Auswirkungen bestehender Raumnutzungen,

2. die Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte und

3. die aus den Nummern 1 und 2 herzuleitenden Leitbilder und Empfehlungen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft und für eine ökologische Stadtentwicklung.“

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 11, 14 bis 18, 20, 24 bis 26 des Baugesetzbuches trifft und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Aussenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken; Festsetzungen nach § 26 Absatz1 Nr. 5 sind insoweit nicht zulässig.“

b) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch“ gestrichen.

c) In Absatz 2 letzter Satz werden die Wörter „33 bis 42“ durch die Wörter „7 Abs. 1 und 33 bis 41“ ersetzt.

12. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut angefügt:

„(2) Die Festsetzungen nach Absatz 1 werden bestimmten Grundstücksflächen zugeordnet. Soweit nicht Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen stehen, ist es auch zulässig, Festsetzungen nach Absatz 1 einem im Landschaftsplan abgegrenzten Landschaftsraum zuzuordnen, ohne dass die Festsetzungen an eine bestimmte Grundstücksfläche gebunden werden.“

13. § 36 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 kann unbeschadet der Vorschriften des §§ 38 bis 41 vertraglich geregelt werden; dies gilt insbesondere auch für Festsetzungen nach § 26 Abs. 2. Kommt eine vertragliche Regelung nicht zustande, kann für die Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 26 Abs. 2 Satz 2 ein Bodenordnungsverfahren nach § 41 durchgeführt werden.“

14. § 42 wird aufgehoben.

15. In § 42 a Abs. 1 erhalten die Sätze 4 bis 8 folgende Fassung:

„Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 11, 14 bis 18, 20, 24 bis 26 des Baugesetzbuches trifft und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich die ordnungsbehördliche Verordnung unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken. Dies gilt entsprechend für Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Baugesetzbuches. Die Ausweisungen treten außer Kraft, sobald ein Landschaftsplan in Kraft tritt. Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Satz 1 stehen der Genehmigung eines Flächennutzungsplanes, der mit seinen Darstellungen den Geboten oder Verboten der Schutzausweisungen widerspricht, nicht entgegen, wenn die höhere Landschaftsbehörde in dem Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes erklärt, die Verordnung für die Bereiche mit widersprechenden Darstellungen vor Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes aufzuheben. Vor der Entscheidung über die Aufhebungserklärung sind die nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände zu beteiligen.“

16. Nach § 48 wird folgender neuer Abschnitt VI a eingefügt und erhält folgende Fassung:

„Abschnitt VI a
Europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“

§ 48a
Allgemeine Vorschriften

Für den Aufbau und den Schutz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die unmittelbar geltenden Vorschriften der §§ 19a bis f des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen entsprechenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 48b
Ermittlung und Vorschlag der Gebiete

(1) Die Gebiete, die der Kommission von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Abs.1 der Richtlinie 92/43/EWG zu benennen sind, werden nach den in dieser Vorschrift genannten naturschutzfachlichen Maßgaben durch die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung ermittelt.

(2) Die höheren Landschaftsbehörden führen über die ermittelten Gebiete eine Anhörung der Betroffenen durch, fassen das Ergebnis der Anhörung zusammen und leiten es zusammen mit einer Stellungnahme sowie einer Schätzung der Kosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Abs.1 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich ist, der obersten Landschaftsbehörde zu. Die oberste Landschaftsbehörde bewertet nach Maßgabe von Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG die von den höheren Landschaftsbehörden vorgelegten Gebietsvorschläge sowie die Kostenschätzung und führt vor Weiterleitung der Gebietsvorschläge an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einen Beschluss der Landesregierung herbei.

(3) Für die Ermittlung und den Vorschlag der besonderen Schutzgebiete nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG gilt das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend.

§ 48c
Schutzausweisung

(1) Die im Bundesanzeiger bekanntgemachten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 20 bis 23 zu erklären. Mit Ausnahme der Umsetzungsfrist gilt Satz 1 für die Europäischen Vogelschutzgebiete entsprechend.

(2) Die Schutzausweisung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 1 und 2 kann unterbleiben, soweit durch vertragliche Vereinbarungen, nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften oder durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(4) Ist ein Gebiet nach § 19a Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz bekanntgemacht, sind in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder in einem Europäischen Vogelschutzgebiet alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig, sofern sich diese Verbote nicht bereits aus diesem Gesetz oder aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften ergeben. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.

§ 48d
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne der §§ 20 bis 23 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.

(2) Die Verträglichkeit des Projektes wird von der Behörde geprüft, die nach anderen Rechtsvorschriften für die behördliche Gestattung oder Entgegennahme einer Anzeige zuständig ist. Sie trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene oder bei Planfeststellungsverfahren unter Berücksichtigung der Vorschläge dieser Landschaftsbehörde.

(3) Bei Projekten, die ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, hat der Projektträger in den nach den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen behördlichen Gestattungs- oder Anzeigeverfahren alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung der Verträglichkeit des Projekts erforderlich sind. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, daß das Projekt einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(5) Abweichend von Absatz 4 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und

2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(6) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die nach Absatz 2 zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(7) Soll ein Projekt nach Absatz 5 oder Absatz 6 zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen dem Projektträger aufzuerlegen. Die nach Absatz 2 zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auf Pläne entsprechende Anwendung, soweit dafür nicht die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes oder andere Rechtsvorschriften gelten.

§ 48e
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne des § 62 ist § 48d dieses Gesetzes und § 19e des Bundesnaturschutzgesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen keine strengeren Regeln für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 48d Abs. 6 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 48d Abs. 7 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben jedoch unberührt.

(2) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die §§ 4 bis 6 dieses Gesetzes sowie die §§ 8 a und 9 des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt.“

17. § 61 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Es ist verboten, Beeren, Pilze und wildlebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch zu sammeln.“

18. § 70 Abs. 1 Nrn. 10 und 14 erhalten folgende Fassung:

„10.a) entgegen § 61 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 wildlebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort entnimmt, sie nutzt, ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet oder von Bäumen, Sträuchern oder Hecken unbefugt Schmuckreisig entnimmt oder

b) entgegen § 61 Abs. 2 Beeren, Pilze oder sonstige wildlebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch sammelt.“

„14. entgegen § 67 Abs. 1 Tiergehege oder Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und Störchen ohne Genehmigung errichtet, erweitert oder betreibt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 67 Abs. 3 oder § 75 Abs. 1 zuwiderhandelt,“

19. Es wird folgender neuer § 76 eingefügt:

„§ 76
Übergangsvorschrift für die Mitwirkung und das Klagerecht von Verbänden

(1) Die §§ 12 und 12 a finden auch Anwendung auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eröffnet sind, wenn

1. in den Verfahren eine Mitwirkung der Träger öffentlicher Belange vorgesehen ist oder bereits stattgefunden hat und

2. diese Mitwirkung noch nicht abgeschlossen ist.

(2) § 12 b findet Anwendung auf Verwaltungsakte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden. Auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht bestandskräftige Verwaltungsakte findet § 12 b nur Anwendung, wenn im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der anerkannten Verbände gesetzlich vorgeschrieben war.“

Artikel II

Neubekanntmachung des Landschaftsgesetzes

Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ermächtigt, das Landschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen mit neuer Paragrafenfolge neu bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu bereinigen.

Artikel III

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Mai 2000

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Der Finanzminister

Peer  S t e i n b r ü c k

Der Inneminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Die Ministerin
für Arbeit, Soziales und
Stadtentwicklung, Kultur und Sport

Ilse  B r u s i s

Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr

Ernst  S c h w a n h o l d

Der Minister
für Bauen und Wohnen

Michael  V e s p e r

Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2000 S. 487