Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 40 vom 18.8.2000 Seite 561 bis 566

Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst

203013

Zweite Verordnung zur Änderung der
Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst

Vom 28. Juli 2000

Aufgrund des § 16 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670), wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst - VAPgD) vom 25. Juni 1994 (GV. NRW. S. 494), geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1996 (GV. NRW. S. 260), wird wie folgt geändert:

In § 11 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

(3) Von den in § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Satz 1 festgelegten Studienverlaufsplänen kann das Innenministerium abweichende Zeiten bestimmen, um fachbereichsübergreifende Lehrveranstaltungen zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere zur zeitlichen Harmonisierung von Studiengängen an der Fachhochschule deren Rahmenbedingungen in anderen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen geregelt sind.

In diesem Zusammenhang kann vom Innenministerium auf Vorschlag der Fachhochschule die Erprobung neuer Lehrformen (Projektstudium, Seminar, Verhaltenstraining) sowie entsprechender Leistungsnachweise zugelassen werden.

(4) Die Regelungen nach Absatz 3 gelten nur für Studienjahrgänge, deren Studienbeginn auf einen Zeitpunkt nach der Entscheidung des Innenministeriums fällt.

Sie sollen die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.

Düsseldorf, den 28. Juli. 2000

Für den Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
und
Für den Minister für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister für Bundes - und Europaangelegenheiten
des Landes Nordrhein-Westfalen
im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten

Detlev  S a m l a n d

Der Minister für Wirtschaft
und Mittelstand, Energie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ernst  S c h w a n h o l d

Für die Ministerin für Umwelt,
und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Michael  V e s p e r

GV. NRW. 2000 S. 562