Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 42 vom 31.8.2000 Seite 589 bis 604

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2000/2001
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage01
Anlage02
Anlage03
Anlage04
Anlage05
Anlage06
Anlage07
Anlage08
Anlage09
Anlage10
 

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2000/2001

20320

Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
in höheren Fachsemestern
an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
zum Studienjahr 2000/2001

Vom 10. August 2000

Aufgrund des § 8, des § 10 Abs. 2 und des § 11 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 476), wird verordnet:

§ 1

(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 2000/2001 nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.

(2) Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.

§ 2

Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, §§ 37 und 38 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 31. Mai 2000 (GV. NRW. S. 500).

§ 3

(1) Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studentinnen und Studenten können nach dem Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule, die zum Sommersemester 2001 an der Universität Bochum im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studentinnen und Studenten an der Universität - Gesamthochschule Essen fortsetzen.

(2) Im Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule Münster gelten Studierende anderer Hochschulen, die aufgrund eines Vertrages zwischen der Fachhochschule Münster und der anderen Hochschule als Austauschstudentinnen oder Austauschstudenten studieren, als Rückmelderinnen und Rückmelder im Sinne von § 37 Abs. 2 der VergabeVO NRW.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2000 in Kraft.

Düsseldorf, den 10. August 2000

Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 2000 S. 591