Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 45 vom 22.9.2000 Seite 623 bis 630

Änderung der Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes -Entschädigungsregelung-
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Änderung der Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes -Entschädigungsregelung-

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Änderung der Regelung über die Entschädigung für
die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse
des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes
-Entschädigungsregelung-

Vom 15. Juni 2000

Die Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes hat am 15.6.2000 gem. §§ 8 Abs. 6, 13 Ziff. 11 der Satzung vom 13. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 664) zuletzt geändert durch den Achten Nachtrag vom 30. September /2. November 1999 (GV. NRW. S. 675, / SGV. NRW. 822) in Verbindung mit § 41 SGB IV (BGBl. I 1976 S. 3845) die folgende Änderung der Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse - Entschädigungsregelung - vom 5. November 1998 (GV. NRW. S. 42) beschlossen:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

„§ 1
Allgemeines

Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane einschließlich ihrer Ausschussmitglieder erhalten nach Maßgabe dieser Entschädigungsregelung Erstattung der in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehenden Auslagen.“

2. § 2 erhält folgende Fassung:

„§ 2
Erstattung barer Auslagen

Die Erstattung barer Auslagen einschließlich der Nebenkosten, die aufgrund von Reisen zur Erfüllung der Aufgaben eines Mitgliedes der Selbstverwaltungsorgane oder Ausschüsse oder auf Beschluss eines Selbstverwaltungsorganes oder Ausschusses durchgeführt werden, erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz - LRKG) in der jeweils gültigen Fassung sowie nach Maßgabe der auf Grundlage des LRKG erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung.“

§ 7
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt zum 1. Juli 2000 in Kraft.

Düsseldorf, den 15. Juni 2000

Der alternierende Vorsitzende
der Vertreterversammlung

von  L e n n e p

Der Vorsitzende
des Vorstandes

E t s c h e n b e r g

Genehmigung

Die vorstehende, von der Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes am 15. Juni 2000 beschlossene „Änderung der Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes“ - Entschädigungsregelung -, in Kraft ab 1. Juli 2000, wird hiermit bis auf Widerruf gem. § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV genehmigt.

Essen, den 3. August 2000

I.2-3546.101

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

K l e i n

GV. NRW. 2000 S. 628