Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 46 vom 29.9.2000 Seite 631 bis 644
Verordnung über die Bevorratung von Arzneimitteln und Medizinprodukten für Großschadensereignisse in Krankenhäusern im Land Nordrhein-Westfalen (Arzneimittelbevorratungsverordnung) |
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Verordnung über die Bevorratung von Arzneimitteln und Medizinprodukten für Großschadensereignisse in Krankenhäusern im Land Nordrhein-Westfalen (Arzneimittelbevorratungsverordnung)
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Verordnung
über die Bevorratung von Arzneimitteln und Medizinprodukten
für Großschadensereignisse in Krankenhäusern
im Land Nordrhein-Westfalen
(Arzneimittelbevorratungsverordnung)
Vom 30. August 2000
Aufgrund § 11 Abs. 4 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung verordnet:
§ 1
1Für eine erhöhte Bedarfslage bei Großschadensereignissen und bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter und Kranker ist Vorsorge für eine schnelle und ausreichende notfallmedizinische Versorgung mit Arzneimitteln (einschließlich Antidota) und Medizinprodukten zu treffen. 2Die vorrätig zu haltenden Arzneimittel und Medizinprodukte sowie deren jeweilige Menge ergeben sich aus der Anlage 1. 3Mit Zustimmung der Träger der Rettungsdienste (Ärztliche Leitung Rettungsdienst/Leitende Notärztin/Leitender Notarzt) dürfen auch wirkstoffgleiche Arzneimittel und bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z.B. Chemiebetriebe) weitere Antidote vorrätig gehalten werden.
§ 2
(1) 1Die Lagerung der Arzneimittel und Medizinprodukte hat grundsätzlich in dafür geeigneten Krankenhäusern mit einer Krankenhausapotheke zu erfolgen. 2Die an dem Bevorratungs- und Versorgungssystem freiwillig teilnehmenden Krankenhäuser ergeben sich aus der Anlage 2.
(2) 1Die Bevorratung und Lagerung muss den apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften entsprechen. 2Die Krankenhausträger haben sicherzustellen, dass im Rahmen des Krankenhausalarmplanes jederzeit ein Zugriff durch den Rettungsdienst und durch an der Versorgung beteiligte Krankenhäuser möglich ist. 3Durch frühzeitiges Einbringen des Vorrats an Arzneimitteln und Medizinprodukten vor Ablauf der Verfalldaten in den Krankenhausbetrieb ist eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung sicherzustellen.
§ 3
(1) 1Arzneimittel dürfen nur auf Grund einer ärztlichen Anordnung (Ärztliche Leitung Rettungsdienst/Leitende Notärztin/Leitender Notarzt) und verantwortlichen Ärztinnen und Ärzten der an der Versorgung beteiligten Krankenhäuser ausgehändigt werden. 2Auf § 8 Abs. 2 (Nachbarschaftshilfe) des Rettungsgesetzes NRW - RettG NRW - vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) sowie § 4 (Amtshilfe) des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG. NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) - in der jeweils geltenden Fassung - wird verwiesen. 3Die Abgabe ist zu dokumentieren.
(2) Der Krankenhausträger hat dafür Sorge zu tragen, dass abgerufene Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich ersetzt werden.
§ 4
Das Land (Bezirksregierung) erstattet die notwendigen Kosten für die Beschaffung von Arzneimitteln einschließlich Antidota und Medizinprodukten, für die Ersatzbeschaffung jedoch nur insoweit, als nicht Dritte die Kosten zu tragen haben.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 30. August 2000
Die Ministerin
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen
Birgit F i s c h e r
GV. NRW. 2000 S. 632