Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 47 vom 12.10.2000 Seite 645 bis 656

Neunte Verordnung zur Änderung der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
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Neunte Verordnung zur Änderung der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

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Neunte Verordnung
zur Änderung der Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

Vom 14. September 2000

Aufgrund des § 16 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Artikel I

Die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NRW. S. 754, 1995 S. 166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NRW. S. 524), wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 24 zu § 55 LPO erhält folgende Fassung:

„Anlage 24
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften für das Unterrichtsfach
Evangelische Religionslehre
in den Studiengängen mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung

- für das Lehramt für die Primarstufe
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1 Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)

1.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A

Altes und Neues Testament

1

Einleitung in das Alte und Neue Testament

2

Exegese und Theologie des Alten Testaments

3

Exegese und Theologie des Neuen Testaments

4

Probleme biblischer Hermeneutik

B

Kirchen-, Theologie- und Religionsgeschichte

1

Kirchengeschichte (Epochen oder Längsschnitte)

2

Kirchen- und Konfessionskunde

3

Religionen/Religionsgeschichte

C

Systematische Theologie

1

Prinzipienfragen und Grundprobleme

2

Dogmatik

3

Ethik

4

Ökumenische Theologie

D

Religionspädagogik und Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts

1

Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung

2

Religionsunterricht in der Primarstufe

1.2 Im Rahmen des ordnungsgemäßen Studiums sind im Hauptstudium Studien in je einem Teilgebiet der Bereiche A, B, C und D nachzuweisen.

1.3 Die nach den Allgemeinen Bestimmungen zu den Besonderen Vorschriften für die Fächer vorzulegenden Leistungs- und qualifizierten Studiennachweise im Hauptstudium müssen mindestens zwei der Bereiche A, B, C und D abdecken.

2 Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)

2.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A

Theologie

1

Exegese und Theologie des Alten Testaments

2

Exegese und Theologie des Neuen Testaments

3

Kirchengeschichte (Epochen oder Längsschnitte)

4

Religionen/Religionsgeschichte

5

Dogmatik

6

Ethik

B

Religionspädagogik und Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts

1

Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung

2

Religionsunterricht in der Primarstufe

2.2 Es gelten die Nummern 2.1 bis 2.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

2.3 Im Hauptstudium sind Studien in jeweils einem Teilgebiet der Bereiche A und B nachzuweisen.

2.4 Bei der Zulassung zur Prüfung muss ein Leistungsnachweis aus dem Bereich B und ein qualifizierter Studiennachweis aus einem der Teilgebiete des Bereiches A vorgelegt werden.

3 Lehramt für die Sekundarstufe I

3.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A

Altes und Neues Testament

1

Einleitung in das Alte und Neue Testament

2

Exegese und Theologie des Alten Testaments

3

Exegese und Theologie des Neuen Testaments

4

Probleme biblischer Hermeneutik

B

Kirchen-, Theologie- und Religionsgeschichte

1

Kirchengeschichte (Epochen oder Längsschnitte)

2

Kirchen- und Konfessionskunde

3

Religionen/Religionsgeschichte

C

Systematische Theologie

1

Prinzipienfragen und Grundprobleme

2

Dogmatik

3

Ethik

4

Ökumenische Theologie

D

Religionspädagogik und Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts

1

Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung

2

Religionsunterricht in der Sekundarstufe I

3.2 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu einer bestimmten Lehrveranstaltung von der Feststellung der für die Teilnahme an dieser Lehrveranstaltung erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse (Griechisch oder Hebräisch oder Latein) abhängig gemacht werden.

3.3 Im Rahmen des ordnungsgemäßen Studiums sind im Hauptstudium Studien in je einem Teilgebiet der Bereiche A, B, C und D nachzuweisen.

3.4 Die nach den Allgemeinen Bestimmungen zu den Besonderen Vorschriften für die Fächer vorzulegenden Leistungs- und qualifizierten Studiennachweise im Hauptstudium müssen die Bereiche A, B, C und D abdecken.

4 Lehramt für die Sekundarstufe II

4.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A

Altes Testament

1

Einleitung in das Alte Testament

2

Exegese und Theologie des Alten Testaments

3

Hermeneutik des Alten Testaments

B

Neues Testament

1

Einleitung in das Neue Testament

2

Exegese und Theologie des Neuen Testaments

3

Hermeneutik des Neuen Testaments

C

Kirchen-, Theologie- und Religionsgeschichte

1

Kirchengeschichte (Epochen oder Längsschnitte)

2

Kirchen- und Konfessionskunde

3

Religionen/Religionsgeschichte

D

Systematische Theologie

1

Prinzipienfragen und Grundprobleme

2

Dogmatik

3

Ethik

4

Ökumenische Theologie

5

Religionsphilosophie und Theologie der Religionen

E

Religionspädagogik und Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts

1

Geschichte der Religionspädagogik

2

Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung/Religionspsychologie

3

Religionsunterricht in der Sekundarstufe II

4.2 Voraussetzung für das Studium sind gemäß § 7 Abs. 4 Kenntnisse in Griechisch sowie in mindestens einer der beiden Fremdsprachen Hebräisch oder Latein. Im Falle einer Fächerverbindung mit einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 43 Abs. 4 wird auf den Nachweis der Griechischkenntnisse verzichtet. Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen von der Feststellung der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse abhängig gemacht werden.

4.3 Von der für den Erwerb von Kenntnissen in Griechisch und Hebräisch aufgewandten Studienzeit wird je Fremdsprache ein Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

4.4 Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist - ebenso wie bei der Meldung zur Zwischenprüfung - erneut der Nachweis von Kenntnissen in zwei Fremdsprachen nach Nummer 4.2 beizufügen. Der Nachweis kann geführt werden durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung gilt.

4.5 Im Rahmen des ordnungsgemäßen Studiums sind im Hauptstudium Studien in jeweils einem Teilgebiet der Bereiche A, B, C, D und E nachzuweisen.

4.6 Die nach den Allgemeinen Bestimmungen zu den Besonderen Vorschriften für die Fächer vorzulegenden Leistungs- und Studiennachweise im Hauptstudium müssen die Bereiche A, B, C, D und E abdecken, und zwar mit drei Leistungsnachweisen und zwei qualifizierten Studiennachweisen.“

2. Die Anlage 25 zu § 55 LPO erhält folgende Fassung:

„Anlage 25
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften für das Unterrichtsfach
Katholische Religionslehre
in den Studiengängen mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung

- für das Lehramt für die Primarstufe
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1 Allgemeines

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, dass die Studierenden nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

2 Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)

2.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A

Biblische Theologie

1

Einleitung in das Alte und das Neue Testament

2

Exegese und Theologie alttestamentlicher Textgruppen

3

Exegese und Theologie neutestamentlicher Textgruppen

B

Historische Theologie

Epochen der Kirchengeschichte oder zentrale Themen der Kirchengeschichte im Längsschnitt

C

Systematische Theologie

1

Gott - Schöpfung - Heilsgeschichte

2

Das Heil in Jesus Christus und seine Vermittlung durch die Kirche

3

Der Mensch und seine sittliche Verantwortung

D

Praktische Theologie/ Religionspädagogik einschließlich Didaktik der Katholischen Religionslehre

1

Liturgie und Dienste der Kirche

2

Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung

3

Theorie und Praxis des Religionsunterrichts unter besonderer Berücksichtigung des Religionsunterrichts für Schulanfängerinnen und Schulanfänger

2.2 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse (Latein oder Griechisch oder Hebräisch) abhängig gemacht werden.

2.3 Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

2.4 Die Studienordnung der Hochschule hat sicherzustellen, dass neben dem Leistungsnachweis oder dem qualifizierten Studiennachweis der Didaktik des Faches jeweils ein Leistungsnachweis oder qualifizierter Studiennachweis der Bereiche A und C gemäß Nummer 2.1 vorzulegen ist.

3 Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)

3.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A

Biblische Theologie

1

Einleitung in das Alte und das Neue Testament

2

Exegese und Theologie alt- und neutestamentlicher Textgruppen

B

Historische Theologie

Epochen der Kirchengeschichte oder zentrale Themen der Kirchengeschichte im Längsschnitt

C

Systematische Theologie

1

Gott - Schöpfung - Heil in Jesus Christus und seine Vermittlung durch die Kirche

2

Der Mensch und seine sittliche Verantwortung

D

Praktische Theologie/ Religionspädagogik einschließlich Didaktik der Katholischen Religionslehre

1

Liturgie und Dienste der Kirche

2

Theorie und Praxis des Religionsunterrichts unter besonderer Berücksichtigung des Religionsunterrichts für Schulanfängerinnen und Schulanfänger

3.2 Es gelten die Nummern 2.1 bis 2.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

3.3 Die Studienordnung der Hochschule hat sicherzustellen, dass neben dem Leistungsnachweis oder dem qualifizierten Studiennachweis der Didaktik des Faches jeweils ein Leistungsnachweis oder qualifizierter Studiennachweis des Bereiches A gemäß Nummer 3.1 vorzulegen ist.

4 Lehramt für die Sekundarstufe I

4.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A

Biblische Theologie

1

Einleitung in das Alte und das Neue Testament

2

Exegese und Theologie alttestamentlicher Textgruppen

3

Exegese und Theologie neutestamentlicher Textgruppen

B

Historische Theologie

Epochen der Kirchengeschichte oder zentrale Themen der Kirchengeschichte im Längsschnitt

C

Systematische Theologie

1

Gott - Schöpfung - Heilsgeschichte

2

Das Heil in Jesus Christus und seine Vermittlung durch die Kirche

3

Der Mensch und seine sittliche Verantwortung

D

Praktische Theologie/ Religionspädagogik einschließlich Didaktik der Katholischen Religionslehre

1

Liturgie und Dienste der Kirche

2

Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung

3

Theorie und Praxis des Religionsunterrichts

4.2 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse (Latein oder Griechisch oder Hebräisch) abhängig gemacht werden.

4.3 Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

4.4 Die Studienordnung der Hochschule hat sicherzustellen, dass neben dem Leistungsnachweis oder dem qualifizierten Studiennachweis der Didaktik des Faches jeweils ein Leistungsnachweis oder qualifizierter Studiennachweis der Bereiche A, B und C gemäß Nummer 4.1 vorzulegen ist.

5 Lehramt für die Sekundarstufe II

5.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

Biblische Theologie

1

Einleitung in das Alte und das Neue Testament

2

Biblische Hermeneutik und Religionsgeschichte

3

Exegese und Theologie alttestamentlicher Textgruppen

4

Exegese und Theologie neutestamentlicher Textgruppen

B

Historische Theologie

1

Epochen der Kirchengeschichte

2

Zentrale Themen der Kirchengeschichte im Längsschnitt

C

Systematische Theologie

1

Religion - Offenbarung - Glaube

2

Gott - Schöpfung - Heilsgeschichte

3

Das Heil in Jesus Christus und seine Vermittlung durch die Kirche

4

Der Mensch und seine sittliche Verantwortung

D

Praktische Theologie/ Religionspädagogik einschließlich Didaktik der Katholischen Religionslehre

1

Liturgie und Dienste der Kirche

2

Rechtliche Strukturen der Kirche

3

Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung

4

Theorie und Praxis des Religionsunterrichts

5.2 Voraussetzung für das Studium sind gemäß § 7 Abs. 4 Kenntnisse in Latein. Griechischkenntnisse und Hebräischkenntnisse sind erwünscht. Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse abhängig gemacht werden.

5.3 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

5.4 Die Studienordnung der Hochschule hat sicherzustellen, dass neben dem Leistungsnachweis oder dem qualifizierten Studiennachweis der Didaktik des Faches jeweils ein Leistungsnachweis oder qualifizierter Studiennachweis der Bereiche A, B und C und ein weiterer Leistungsnachweis oder qualifizierter Studiennachweis nach Wahl der Studierenden aus den Bereichen C oder D gemäß Nummer 5.1 vorzulegen sind.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 14. September 2000

Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 2000 S. 647