Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 47 vom 12.10.2000 Seite 645 bis 656

Bekanntmachung der Genehmigung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf, im Gebiet der Gemeinde Weeze
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Bekanntmachung der Genehmigung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf, im Gebiet der Gemeinde Weeze

Bekanntmachung
der Genehmigung der 1. Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Düsseldorf,
im Gebiet der Gemeinde Weeze

Vom 23. August 2000

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 25. November 1999 die Aufstellung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Gemeinde Weeze beschlossen (Euregionales Zentrum für Luftverkehr, Gewerbe und Logistik).

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 23. August 2000 - VI B 1 - 60.50.01 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) zuletzt geändert am 14. Juli 1999 (GV. NRW. S. 142) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf wird bei der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde), bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei der Gemeinde Weeze zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 15. September 2000

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 2000 S. 651