Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 47 vom 12.10.2000 Seite 645 bis 656

Bekanntmachung des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
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Bekanntmachung des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

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Bekanntmachung
des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die
Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum
Vollzug des Gefahrstoffrechts

Vom 16. September 2000

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 30. August 2000 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts zugestimmt.

Das Abkommen wird nachfolgend bekannt gemacht.

Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird gemäß § 2 gesondert bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 16. September 2000

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Abkommen zur Änderung
des Abkommens
über die Zentralstelle der Länder
für Sicherheitstechnik und
über die Akkreditierungsstelle der Länder
für Meß- und Prüfstellen
zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

der Freistaat Thüringen

- nachstehend „Länder“ genannt-

schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralsstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP).

§ 1

Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 16. und 17. Dezember 1993 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2
Aufgaben

(1) Die Tätigkeit der ZLS hat zum Ziel, im Rahmen

- des Gerätesicherheitsgesetzes,

- des Medizinproduktegesetzes,

- des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter,

- des Sprengstoffgesetzes,

und der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen,

- der Schiffsausrüstungsverordnung-See und

- der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

in der jeweils gültigen Fassung den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand der Produkt- und Anlagensicherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern auch im Hinblick auf den sicheren Transport gefährlicher Güter. Die Tätigkeit der ZLS im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsberwertungen hat darüber hinaus zum Ziel, inländische Prüf- und Zertifizierungsstellen die Möglichkeit zu eröffnen, nach dem Recht der Drittstaaten zu prüfen.

(2) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung, Anerkennung und Benennung

- nach § 9 des Gerätesicherheitsgesetzes,

- nach § 20 und § 21 des Medizinproduktegesetzes für den Bereich der aktiven Medizinprodukte,

- nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter in Verbindung mit § 6 der Gefahrgutverordnung Straße und § 6 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn (Akkreditierung von Prüf- und Zertifizierungsstellen für Gefäße zur Beförderung von Gasen),

- nach § 12 c der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und

- nach § 14 der Schiffsausrüstungsverordnung-See.

Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:

1. Erarbeitung von Anforderungen, die an Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen zu stellen sind,

2. Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen,

3. Überprüfung und Überwachung der akkreditierten Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen,

4. Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall,

5. Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der Prüfung und Zertifizierung zu beachten sind,

6. Einrichtung, Organisation und Koordinierung von Sektorkomitees.

(3) Im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vollzieht die ZLS hinsichtlich der in Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung oder vergleichbarer Verfahren.
Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:

1. Akkreditierung der Konfomitätsberwertungsstellen,

2. Aussetzung, Widerruf und Rücknahme der Akkreditierung,

3. Überprüfung und Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen,

4. Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Gemischten Ausschüsse der jeweiligen Vertragspartner der Drittstaatenabkommen,

5. Einrichtung und Organisation von sektoralen, nationalen Arbeitskreisen zur vergleichenden Aufbereitung der Rechtsvorschriften der Drittstaaten mit den europäischen Bestimmungen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit der ZLS (vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit) auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Gemeinsamen Beirates von ZLS und AKMP der ZLS weitere, im Verwaltungsabkommen festzulegende Aufgaben über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben hinaus zu übertragen.

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4
Finanzierung

(1) Die ZLS erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Bayerischen Kostengesetzes Gebühren und Auslagen.

(2) Soweit die ZLS darüber hinaus Aufgaben wahrnimmt, die Gebührentatbeständen und -schuldnern nicht konkret zugerechnet werden können, wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen ein Pauschalbetrag bestimmt und zwischen den Ländern aufgeteilt. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 v.H. des ungedeckten Finanzbedarfs nach Satz 1 . Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der ZLS entsprechend dem Beschluß der Finanzminister der Länder in seinem Haushaltsplan aufzunehmen.

(3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.

(4) Die Beträge der Länder werden am 30. Juni eines jeden Haushaltsjahres nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden unter dem Titel "Fehlbeträge aus den Vorjahren" in den nächsten Haushaltsentwurf eingebracht und somit nach Verabschiedung durch die Finanzministerkonferenz ausgeglichen.

(5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom Sitzland getragen.

3. Die Protokollnotiz zu Artikel 4 wird gestrichen.

4. Artikel 5 wird gestrichen.

5. Artikel 6 wird Artikel 5.

6. Artikel 7, 8 und 9 werden Artikel 6, 7 und 8 und erhalten folgende Fassung:

Artikel 6
Aufgaben

(1) Die Tätigkeit der AKMP hat zum Ziel, im Rahmen des Gefahrstoffrechts den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern.

(2) Die AKMP vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich des Akkreditierungswesens. Die AKMP akkreditiert und überwacht Meß- und Prüfstellen, die Aufgaben zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wahrnehmen.

(3) Der AKMP obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Die Akkreditierungskriterien für Meßstellen zur Überwachung von Gefahrstoffen an Arbeitsplätzen sowie für die Stellen, die die Stoffexposition in Arbeitsbereichen beurteilen, festzulegen,

2. ein Akkreditierungssystem aufzubauen und zu betreiben,

3. Begutachtungen der Meßstellen durchzuführen,

4. ein Qualitätssicherungssystem für akkreditierte Stellen festzulegen und den Erfahrungsaustausch der von ihr akkredietierten Stellen zu organisieren und durchzuführen,

5. Gutachten im Einzelfall zu erstellen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit der AKMP (vertreten durch das Hessische Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung) auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Gemeinsamen Beirates von ZLS und AKMP der AKMP weitere, im Verwaltungsabkommen festzulegende Aufgaben über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben hinaus zu übertragen.

Artikel 7
Sektorenkomitees

Bei der AKMP werden Sektorenkomitees gebildet. Die Sektorenkomitees haben die Aufgabe, bei der Erarbeitung von Anforderungen mitzuwirken, die an die zu akkreditierenden Meßstellen zu stellen sind. Den Sektorenkomitees können Sachverständige aus den Behörden der Länder und des Bundes, der Berufsgenossenschaften sowie aus den Bereichen der Wissenschaft, Wirtschaft und den auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes tätigen Einrichtungen angehören. Das Nähere wird durch Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung geregelt.

Artikel 8
Finanzierung

(1) Die AKMP erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes Gebühren und Auslagen.

(2) Soweit die AKMP darüber hinaus Aufgaben wahrnimmt, die Gebührentatbeständen und -schuldnern nicht konkret zugerechnet werden können, wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen ein Pauschalbetrag bestimmt und zwischen den Ländern aufgeteilt. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 v.H. des ungedeckten Finanzbedarfs nach Satz 1. Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der AKMP entsprechend dem Beschluß der Finanzminister der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen.

(3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.

(4) Die Beiträge der Länder werden am 30. Juni eines jeden Haushaltsjahres nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden unter dem Titel "Fehlbeträge aus den Vorjahren" in den nächsten Haushaltsentwurf eingebracht und somit nach Verabschiedung durch die Finanzministerkonferenz ausgeglichen.

(5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom Sitzland getragen.

7. Die Protokollnotiz zu Artikel 9 (alt) wird gestrichen.

8. Artikel 10 wird gestrichen.

9. Artikel 11, 12 und 13 werden Artikel 9, 10 und 11. Die Protokollnotiz zu Artikel 11 (alt) wird Protokollnotiz zu Artikel 9 (neu).

§ 2

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem StMAS zugeht.

Potsdam, den 3. Dezember 1998

Für das Land
Baden-Württemberg:

Erwin  T e u f e l

Für den Freistaat
Bayern:

Dr. Edmund  S t o i b e r

Für das Land
Berlin:

Eberhard  D i e p g e n

Für das Land
Brandenburg:

Dr. Manfred  S t o l p e

Für die Freie Hansestadt
Bremen:

Dr. Henning  S c h e r f

Für die Freie und Hansestadt
Hamburg:

Ortwin  R u n d e

Für das Land
Hessen:

Hans  E i c h e l

Für das Land
Mecklenburg-Vorpommern:

Dr. Harald  R i n g s t o r f f

Für das Land
Niedersachsen:

Gerhard  G l o g o w s k i

Für das Land
Nordrhein-Westfalen:

Wolfgang  C l e m e n t

Für das Land
Rheinland-Pfalz:

Kurt  B e c k

Für das
Saarland:

Reinhard  K l i m m t

Für den Freistaat
Sachsen:

Prof. Dr. Kurt  B i e d e n k o p f

Für das Land
Sachsen-Anhalt:

Dr. Reinhard  H ö p p n e r

Für das Land
Schleswig-Holstein:

Heide  S i m o n i s

Für den Freistaat
Thüringen:

Dr. Bernhard  V o g e l

GV. NRW. 2000 S. 653