Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 49 vom 31.10.2000 Seite 671 bis 676
2. Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände |
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2. Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
2022
2. Änderung der Satzung
der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Vom 22. Februar 2000
Die Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 26. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 15), zuletzt geändert durch die Erste Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 30. Juni 1997 (GV. NRW. S. 224), wird wie folgt geändert:
I.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt XIII
Der bisherige Abschnitt XII „Übergangs- und Schlussbestimmungen“ wird Abschnitt XIII.
b) Der neue Abschnitt XII erhält die Überschrift:
„Versorgungsrücklage“
§ 45 Verwaltung der Versorgungsrücklage
§ 46 Beendigung der Mitgliedschaft
2. § 1 wird wie folgt ergänzt:
Es werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:
„(5) 1Rechtlich unselbständige Einrichtungen der Versorgungskasse (Sonderkassen) sind die Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (ZKW) sowie die Beihilfekasse. 2Die Einrichtungen tragen die anteiligen Verwaltungskosten selbst . 3Das Vermögen der Einrichtungen haftet nur für die Verbindlichkeiten der jeweiligen Einrichtung. 4Die Versorgungskasse haftet nicht für Verbindlichkeiten ihrer Einrichtungen.
(6) 1Die ZKW hat eine eigene Satzung. 2Ihr Kassenvermögen wird als nicht rechtsfähiges Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen der Versorgungs- und Beihilfekasse verwaltet.
(7) 1Die Einrichtungen der Versorgungskasse können auch unter der gemeinsamen Bezeichnung „Kommunale Versorgungskassen für Westfalen-Lippe“ auftreten. 2Die betroffene Einrichtung (Abs. 5) wird dabei durch Zusatz im Briefkopf benannt.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 entfällt
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) 1Auf Antrag der Mitglieder übernimmt die Versorgungskasse die Berechnung und Zahlbarmachung der Beihilfen ihrer Mitglieder. 2Insoweit wird auch für Pflichtmitglieder nur eine freiwillige Mitgliedschaft begründet.“
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) 1Die Mitglieder können die Versorgungskasse beauftragen, für sie die Aufgaben der Festsetzungsstelle für die Beihilfeleistungen und die Festsetzungsbefugnisse der Obersten Dienstbehörde gem. § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wahrzunehmen; dies gilt auch für die Wahrnehmung von Aufgaben als Familienkasse im Sinne von § 72 EStG. 2Hierbei handelt die Versorgungskasse in Vertretung der Mitglieder im eigenen Namen.“
d) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Versorgungskasse verwaltet für die Gemeinden, die Pflichtmitglieder sind, sowie für die in § 4 Abs. 1 Satz 2 VKZVKG und in § 32 VKZVKG genannten übrigen Mitglieder und Einrichtungen auf deren Antrag die Sonderrücklage nach § 12 EfoG.“
e) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Versorgungskasse berät ihre Mitglieder in allen mit diesen Aufgaben zusammenhängenden Fragen.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Die Mitgliedschaft kann sich auf die Beihilfekasse oder die Verwaltung der Versorgungsrücklage beschränken.“
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Verhältnis zwischen der Versorgungskasse und ihren Mitgliedern ist öffentlich-rechtlich bestimmt.“
5. § 4 Abs. 5 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„4Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz und Verdienstausfallentschädigung.“
6. § 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Nr. 7 eingefügt:
„7. die Anhörung zur Bestellung eines Geschäftsführers.“
b) die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) in Abs. 2 wird das Wort „Leiter“ durch das Wort „Geschäftsführer“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 erhalten folgende Fassung:
„3Der Leiter der Versorgungskasse und der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 4Sie können jederzeit das Wort verlangen.“
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung bestellt der Leiter der Versorgungskasse nach Anhören des Verwaltungsrates einen Geschäftsführer sowie dessen Stellvertreter.“
c) dem Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Geschäftsführer vertritt die Versorgungskasse in Rechts- und Verwaltungsgeschäften soweit der Leiter die Vertretung sich nicht im Einzelfall vorbehält.“
9. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Befugnisse des Rates nach der Gemeindeordnung werden vom Verwaltungsrat, die des Bürgermeisters vom Leiter und die des Kämmerers von dem bei der Versorgungskasse für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten wahrgenommen.“
10. § 10 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
11. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 letzter Halbsatz wird gestrichen.
b) die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) § 16 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Hierzu gehören auch die von den Mitgliedern neben den Versorgungsbezügen zu erbringenden Leistungen nach dem Gesetz über den Familienleistungsausgleich.“
b) § 16 Abs. 2 wird gestrichen
c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) in dem neuen Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) wird das Wort „Reichsversicherungsordnung“ durch das Wort „SGB VI“ ersetzt.
13. § 18 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
a) „(3) Vor der Bewilligung von Kannleistungen zugunsten eines Beamten oder seiner Hinterbliebenen, sowie vor vertraglicher Übernahme von Versorgungsleistungen oder von Anteilen an Versorgungsleistungen hat das Mitglied die Versorgungskasse zu hören.“
b) dem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Lässt das Mitglied Ausnahmen zu oder weicht es von der Auffassung der Versorgungskasse ab, werden die hierdurch entstehenden Aufwendungen einschließlich anteiliger Verwaltungskosten erstattet.“
14. In § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „anderweit“ durch das Wort „anderweitig“ ersetzt.
15. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 neu eingefügt:
„(2) Für Mitglieder im Sinne von § 11 Abs. 4 ist zu vereinbaren, dass Dienstkräfte Schadensersatzansprüche gegen Dritte, die durch einen Unfall entstanden sind, an den Dienstherrn abtreten, soweit dieser zur Leistung verpflichtet ist.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
16. § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) in Satz 1 wird das Wort „anderweit“ durch „anderweitig“ ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Satz 1 gilt nicht, wenn der Versorgungsaufwand im Erstattungswege ausgeglichen wird.“
17. § 24 Abs. 2 entfällt.
18. § 29 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 2 Buchstabe b) erhält Satz 2 folgenden Wortlaut:
„2§ 30 Abs. 2, 3 und 7 bleiben unberührt.“
b) in Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „tatsächlichem“ gestrichen.
19. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) 1Versorgungsempfänger, die zu Lasten der Umlagegemeinschaft Versorgung erhalten, sind in der Stelle der Nachweisung zu führen, aus der der Versorgungsfall eingetreten ist. 2Ist die Besoldungsgruppe höher als die des aktiven Stelleninhabers, so ist der Endwert der Besoldungsgruppe des Versorgungsempfängers zu veranlagen.“
b) der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2
c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3
d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4
aa) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für Beamte, die bei der Anmeldung das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist ein Alterszuschlag zu zahlen.“
bb) in Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „anderweit“ durch „anderweitig“ ersetzt
e) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5
aa) dem Absatz 5 wird folgender Satz 5 angefügt:
„5Die Stellen von Beamtinnen, die sich am Bewertungsstichtag (1. Januar) infolge Mutterschutz im Beschäftigungsverbot befinden, sind umlagepflichtig.“
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6
aa) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Für die Ermittlung des Veranlagungswertes gilt § 29 Abs. 2 Buchstabe a).“
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7
aa) Absatz 7 Satz 3 wird gestrichen.
h) Es wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) 1Stellen, aus denen nur noch Hinterbliebenenversorgungsbezüge gezahlt werden, sind mit 60 v.H. des Veranlagungswertes (s. § 29 Abs. 2 Buchstabe a)) anzusetzen. 2Entsprechendes gilt auch für aufgehobene Stellen.“
20. § 31 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen von 3 v.H. über dem Basiszinssatz in Rechnung gestellt werden.“
21. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) in Nummer 4 Satz 1 wird das Wort "Beamte" durch das Wort "Bedienstete" ersetzt.
b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„Auf die Zuführung eines Überschusses im Verwaltungshaushalt an die allgemeine Rücklage kann verzichtet werden, wenn der Überschuss spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr im Haushaltsplan als Einnahme veranschlagt wird.“
c) Es wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„Ein in der Jahresrechnung ausgewiesener Fehlbetrag im Verwaltungshaushalt soll unverzüglich gedeckt werden. Wird er spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr im Haushaltsplan veranschlagt, kann auf die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verzichtet werden.“
d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7
aa) in Satz 1 wird der 2. Halbsatz gestrichen,
bb) in Satz 2 wird das Wort „geprüfte“ gestrichen.
e) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
f) Es wird folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. Über Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Forderungen entscheidet der Geschäftsführer der Versorgungskasse.“
g) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10
h) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11
i) Es wird folgende Nummer 12 eingefügt:
„12. Die amtlichen Muster der GemHVO können an die für die Versorgungskasse typischen Erfordernisse angepasst werden.“
22. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In § 33 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Haushaltswirtschaft“ durch das Wort „Liquidität“ ersetzt.
23. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Es kann eine Sonderrücklage gebildet werden.“
b) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
„2Die Bestände dieser Rücklage können zur Reduzierung des Umlagebedarfs eingesetzt werden, um den Anstieg der Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder zu begrenzen.“
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
24. Nach § 44 wird folgender Abschnitt XII eingefügt:
„Abschnitt XII
Versorgungsrücklagen
§ 45
Verwaltung der Versorgungsrücklage
(1) 1Die Versorgungskasse verwaltet als Treuhänderin die vom Mitglied nach dem Landesgesetz zur Durchführung des § 14 a BBesG (Versorgungsfondsgesetz NW – EFoG) zu bildende Versorgungsrücklage in einem thesaurierenden Spezialfonds nach dem Kapitalanlagegesetz. 2Sie zeichnet dazu in Höhe der von den Mitgliedern geleisteten Zuführungen Fondsanteile und verwaltet diese für die einzelnen Mitglieder.
(2) 1Das Mitglied ermittelt die Höhe der gesetzlichen Zuführung im Wege der Selbstveranlagung. 2Die Versorgungskasse gibt dazu die Höhe der vorjährigen Ist-Versorgungsausgaben rechtzeitig bekannt.
(3) 1Der Spezialfonds führt die Anteile getrennt nach gesetzlichen und freiwilligen Zuführungen. 2Das Mitglied kann freiwillige Zuführung und die darauf anteilig entfallenden Erträge unter Wahrung einer Frist von 2 Monaten zum 1. Juli eines jeden Jahres von der Versorgungskasse zurückfordern.
§ 46
Beendigung der Mitgliedschaft
Eine freiwillig begründete Mitgliedschaft zur Verwaltung der Versorgungsrücklage nach § 12 Abs. 1 Satz 3 EFoG kann unter Wahrung einer Frist von 2 Monaten zum 1. Juli eines jeden Jahres schriftlich gegenüber der Versorgungskasse gekündigt werden.“
25. Der bisherige Abschnitt XII „Übergangs- und Schlussbestimmungen“ wird Abschnitt XIII.
26. Die bisherigen §§ 45 bis 50 werden §§ 47 bis 52.
II.
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Münster, den 22. Februar 2000
G ö v e r t
Vorsitzender des Verwaltungsrates
K u r t h
Schriftführer
III.
Bekanntmachung
Die vorstehende 2. Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat der Minister für Inneres des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlaß vom 17.7.2000 –III A4 – 37.66.20 – 3502III/0 – genehmigt. Sie wird aufgrund des § 21 VKZVKG hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Münster, den 28. September 2000
Westfälisch-Lippische
Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
J o h n
Landesrat und Geschäftsführer
GV. NRW. 2000 S. 672