Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 49 vom 31.10.2000 Seite 671 bis 676

Bekanntmachung der Genehmigung einer Teilfläche des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen im Gebiet der Stadt Altena
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Bekanntmachung der Genehmigung einer Teilfläche des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen im Gebiet der Stadt Altena

Bekanntmachung der Genehmigung
einer Teilfläche des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen
im Gebiet der Stadt Altena

Vom 23. August 2000

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 25. November 1999 die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen beschlossen.

Mit Erlass vom 23. August 2000 - VI B 1 - 60.20 - habe ich eine Teilfläche des Gebietsentwicklungsplanes Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen im Gebiet der Stadt Altena (Darstellung des Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches „Rosmart“) gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) zuletzt geändert am 14. Juli 1999 (GV. NRW. S. 412) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die genehmigte Teilfläche des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen, wird bei der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde), bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei der Stadt Altena zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Teilfläche des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 27. September 2000

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 2000 S. 675